Beschluss
7 L 1095/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:1107.7L1095.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. September 2007 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Zusammengefasst beruht die Entziehungsverfügung darauf, dass der Antragsteller sich dem zu Recht angeordneten Drogenscreening nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist von acht Tagen unterzogen hat. Die entsprechende Anordnung vom 19. Juli 2007 ist ihm am 20. Juli 2007 zugestellt worden. In der Anordnung hat der Antragsgegner mehrfach auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass die Blutentnahme und Urinabgabe unbedingt innerhalb von acht Tagen erfolgen müsse, um aussagekräftige Ergebnisse zu ermöglichen. Andernfalls hat es nämlich der Betreffende in der Hand, durch Verzögerungen den Abbau sonst nachweisbarer Spuren von Betäubungsmitteln abzuwarten. Der Antragsteller ist auch eindringlich darauf hingewiesen worden, dass ihm gemäß §11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) die Fahrerlaubnis entzogen werde, wenn er das Gutachten nicht fristgerecht beibringe, was voraussetzt, dass zunächst die Probenahme fristgerecht erfolgt. 6 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. März 2002, - 19 B 405/02 -, VRS 105 (2003), 158 = DAR 2003, 283. 7 Bei der Befristung handelt es sich nicht nur um eine formale Ordnungsbestimmung, die sich beliebig verlängern lässt, sondern die Aussagefähigkeit der Begutachtung hängt ganz entscheidend von der Fristwahrung ab. 8 Vgl. Beschluss der Kammer vom 16. Mai 2007 - 7 L 403/07 - und diesen bestätigend: OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2007 - 16 B 859/07 -. 9 Der Antragsteller hat sich erst am 4. September 2007 zur Untersuchung begeben. Der mehrfachen Aufforderung, die behauptete urlaubsbedingte Ortsabwesenheit in der Zeit vom 20. Juli bis zum 30. August 2007 durch geeignete Unterlagen zu belegen, ist er bis heute nicht nachgekommen. Die Kammer geht daher davon aus, dass der Antragsteller die Untersuchung willkürlich hinausgezögert hat. Im Übrigen - dies sei nur am Rande angemerkt - entspricht die Untersuchung auch nicht der Anordnung des Antragsgegners vom 19. September 2007. Dort ist ausdrücklich ausgeführt: 10 Begleitend ist eine Urinuntersuchung erforderlich, um ggf. den Konsum anderer Drogen festzustellen." ... 11 Dementsprechend erstreckt sich der Auftrag, den der Antragsgegner dem Antragsteller zur Vorlage bei der Untersuchungsstelle mitgegeben hat, auch nicht nur auf den Konsum von Cannabis, sondern ausdrücklich auf andere Betäubungsmittel. Eine solche Untersuchung ist offensichtlich nicht erfolgt, denn der Gutachter beschränkt sein Gutachten vom 11. September 2007 ausdrücklich auf Cannabinoide: 12 B. K. erteilte ... den Auftrag zur Untersuchung auf Cannabinoide." 13 Auch insofern ist dieses Gutachten - unabhängig davon, dass der Antragsteller sich dort beim Gutachter auch offensichtlich nicht ausgewiesen hat - nicht verwertbar. 14 Dass der Antragsteller in der Vergangenheit Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besessen hat und deshalb die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens rechtmäßig war (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV), wird nicht infrage gestellt. 15 Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die etwaig damit verbundenen beruflichen oder privaten Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Es ist gemäß ständiger Rechtsprechung bei einer Fahrerlaubnis der Klasse B vom gesetzlichen Ersatzstreitwert von 5.000 Euro auszugehen, der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren ist. 17 Rechtsmittelbelehrung: 18 Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. 19 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 20 Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder eine andere gemäß § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigte Person vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. 21 Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. 22 Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. 23