Leitsatz: Ein als Strohmann eingesetzter Geschäftsführer einer GmbH haftet bei vorsätzlichzen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen für die Steuerschulden der GmbH. Für einen Geschätsführer besteht die Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung der GmbH und zur Tilgung der von ihr geschuldeten Steuern. Es fehlt an der für eine Haftunginanspruchnahme erforderlichen Kausalität, wenn im Zeitpunkt der Pflichtverletzung des Geschäftsführers eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit bei der GmbH mangels liquider Mittel nicht mehr bestand. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2005 in Gestalt des Änderungsbescheides 26. Mai 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2006 werden aufgehoben, soweit sie den Betrag von 11.837,00 EUR überschreiten. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Haftungsbescheides über Gewerbesteuern und Nebenforderungen. Der Kläger war bei der U. Projektentwicklungs GmbH (zukünftig GmbH) seit 1996 der alleinige einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Für die Jahre 1996 bis 2000 wurde die von der GmbH zu entrichtende Gewerbesteuer durch die Beklagte letztlich auf jeweils 0,00 DM festgesetzt. Hinsichtlich der zwischenzeitlich zu zahlenden Vorauszahlungsbeträge und Nebenforderungen kam es immer wieder zu Vollstreckungsmaßnahmen durch die Beklagte, in deren Verlauf jedoch etwaige offene Forderungen beglichen wurden. Nachdem die Beklagte zunächst mit Gewerbesteuerbescheiden vom 02. Mai 2003 die Gewerbesteuer für das Jahr 2001 auf 3.915,00 DM und die Vorauszahlungen für die Jahre 2002 und 2003 jeweils auf 1.980,00 EUR festgesetzt hatte, reduzierte sie diese Beträge für die Jahre 2002 und 2003 mit Bescheid vom 13. Juni 2003 auf 0,00 EUR. Am 07. November 2003 erwirkte die Beklagte gegenüber der H. -W. F. e.G. eine Pfändungsverfügung über 2.301,82 EUR hinsichtlich offener Gewerbesteuerforderungen aus dem Jahr 2001 und entsprechender Zins- und Nebenforderungen. Anfang Dezember 2003 erfolgte eine Zahlung der Drittschuldnerin hinsichtlich des gepfändeten Betrages. Aufgrund fehlender Steuererklärungen der GmbH schätzte das zuständige Finanzamt C. -Mitte die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2002 und 2003 und setzte die Gewerbesteuermessbeträge für diese Jahre jeweils auf 2.500,00 EUR fest. Daraufhin zog die Beklagte mit Bescheid vom 08. Oktober 2004 die GmbH für die Jahre 2002 und 2003 jeweils zu einer Gewerbesteuer von 11.250,00 EUR heran. Zugleich setzte sie in dem Bescheid Verspätungszuschläge von jeweils 250,00 EUR für die Jahre 2002 und 2003 fest. Außerdem wurde die für das Jahr 2004 zu zahlende Vorauszahlung der Gewerbesteuer auf 11.250,00 EUR festgesetzt. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage zog die Beklagte die GmbH zu Nachzahlungszinsen für die Gewerbesteuer 2002 für die Zeit vom 01. April 2004 bis zum 11. Oktober 2004 in Höhe von 337,00 EUR heran. Später setzte dann die Beklagte mit Bescheid 13. Januar 2006 die von der GmbH für das Jahr 2004 zu entrichtende Gewerbesteuer auf 0,00 EUR fest. Die Bescheide vom 08. Oktober 2004 wurden der GmbH an ihre Geschäftsadresse I. Straße 414 in C. übersandt. Eine im Dezember 2004 erfolgte Pfändung offener Forderungen der Beklagten über 35.000,00 EUR bei der H. -W1. -Bank F1. e. G. (H. - Bank) blieb erfolglos. Nach der Drittschuldnererklärung habe die GmbH zwar drei Kontokorrentkonten unterhalten, diese hätten jedoch kein Guthaben ausgewiesen. Außerdem seien eigene Ansprüche der Drittschuldnerin sowie eine Vorpfändung vorrangig. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 wandte sich der Steuerberater S. der GmbH an die Beklagte hinsichtlich der bei der GmbH nach Rücksprache mit dem Kläger als Geschäftsführer nicht bekannten Grundlage der Pfändung. Nachdem die Beklagte auf die an die GmbH adressierten und nicht zurückgekommenen Gewerbesteuer- und Zinsbescheide vom 08. Oktober 2004 hingewiesen hatte, teilte der Steuerberater S. mit Schreiben vom 27. Januar 2005 der Beklagten mit, dass nach Rücksprache mit dem Kläger als Geschäftsführer die Steuerbescheide dort nicht eingegangen seien. Es sei in den letzten Monaten mehrfach vorgekommen, dass die Post aus den Briefkästen abhanden gekommen sei. Er bitte deshalb um Zustellung der Steuerbescheide und Zurücknahme der Pfändung. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 31. Januar 2005 dem Steuerberater S. unter anderem mit, dass unklar sei, ob die Eingangspost ausschließlich vom Kläger geöffnet werde oder ob hierfür noch andere Personen wie der bei der Gesellschaft angestellte Herr I1. T. in Betracht kämen. Seien diese anderen Personen gegebenenfalls vom Kläger nach dem Verbleib der Bescheide und der Mahnungen befragt worden? Vor einer Neuzustellung der Steuerbescheide werde um entsprechende Äußerung bzw. um Vorlage weiterer erbetener Nachweise gebeten. Daraufhin erfolgte seitens der GmbH, des Klägers bzw. des Steuerberaters S. keine weitere Reaktion. Nachdem es Ende Januar 2005 zu einem weiteren fruchtlosem Pfändungsversuch gekommen war, bei der Herr I2. T. , Stiefvater des Klägers, anwesend war, wurde der Kläger erstmalig im Juni 2005 zum beabsichtigten Erlass eines Haftungsbescheides angehört. Mit Bescheid vom 29. Juli 2005 setzte die Beklagte die Gewerbesteuervorauszahlungen der GmbH für 2005 auf 5.624,00 EUR mit Fälligkeitsterminen am 15. Februar und 15. Mai über jeweils 2.812,00 EUR fest. Bereits mit Schreiben vom 26. April 2005 beantragte das Finanzamt C. -Mitte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH. Nach der beigefügten Aufstellung über offene Steuerforderungen schuldete die GmbH seit Oktober 2004 zahlreiche verschiedene Steuern. Nach einem vom Insolvenzgericht eingeholten Gutachten des Rechtsanwaltes I3. aus C. vom 18. August 2005 über das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes und das Verfahren deckender Masse wurde dem einzigen Arbeitnehmer der GmbH Mitte 2005 gekündigt. Ein Grundstück der GmbH in C. E. ist wertausschöpfend belastet. Das Büromobiliar am Firmensitz I. Straße 414 in C. soll dem tatsächlichen Geschäftsführer I2. T. gehören. Den fälligen Verbindlichkeiten von über 1 Millionen Euro stehen keine liquiden Mittel der GmbH gegenüber. Daraufhin lehnte das Amtsgericht C. den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 19. September 2005 - Az.: 80 IN 481/05 - mangels Masse ab. Auf ein erneutes Anhörungsschreiben der Beklagten verwies der Kläger in seiner Stellungnahme Anfang November 2005 darauf, dass er weder in der Lage sei, die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach zu überprüfen, noch die geforderten Zahlungen zu erbringen. Er sei von Beruf Arzt und arbeite als solcher im Krankenhaus und habe die Stellung als Geschäftsführer aufgrund einer Bitte aus dem engsten Familienkreis lediglich formal" übernommen. Nach Sichtung der zur Verfügung gestellten Unterlagen und einem vorgesehenen Gespräch mit dem faktischen Geschäftsführer der GmbH solle ein Sanierungskonzept erarbeitet werden, das die berechtigten Interessen der Gläubiger so berücksichtige, dass eine weitgehende Befriedigung zwar nicht in kürzester, allerdings in absehbarer Zeit möglich erscheinen lasse. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 nahm die Beklagte den Kläger als Haftungsschuldner für rückständige Gewerbesteuerforderungen und Nebenforderungen der GmbH für die Jahre 2002 bis erstes Quartal 2005 in Höhe von 42.151,50 EUR in Anspruch und forderte ihn zur Zahlung auf. Der Betrag setzte sich wie folgt zusammen: Gewerbesteuer 2002 11.250,00 EUR Gewerbesteuer 2003 11.250,00 EUR Gewerbesteuervorauszahlung 2004 11.250,00 EUR Gewerbesteuervorauszahlung I/2005 2.812,00 EUR Nachzahlungszinsen 2002 337,00 EUR Verspätungszuschlag 2002 250,00 EUR Verspätungszuschlag 2003 250,00 EUR Mahngebühren und Kosten 450,50 EUR Säumniszuschläge bis 15.11.2005 4.302,00 EUR Gesamt: 42.151,50 EUR Die Beklagte stützte ihren Haftungsbescheid auf § 191 AO und führte aus, der Kläger habe als Geschäftsführer der GmbH die ihm obliegenden Pflichten zur pünktlichen und vollständigen Abgabe der Steuererklärungen und die rechtzeitige Entrichtung der geschuldeten Steuern nicht erfüllt. Wegen der fehlenden Steuererklärungen hätten die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden müssen, was zu einer verspäteten Steuerfestsetzung geführt habe. Durch die Verletzung der Zahlungspflicht habe er bewirkt, dass die rückständigen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht erfüllt worden seien. Außerdem habe er es unterlassen, bei Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit der GmbH rechtzeitig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Sein schuldhaftes Verhalten sei als vorsätzlich, zumindest als grob fahrlässig anzusehen. Die Verwirklichung der Ansprüche durch die Inanspruchnahme der Gesellschaft selbst habe nicht zum Erfolg geführt. Es sei ermessensgerecht, den Kläger als Geschäftsführer in vollem Umfang zur Haftung heranzuziehen. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger erneut geltend, dass er von seinem Stiefvater, Herrn T. , im Zeitpunkt der Gründung der GmbH als Strohmann" auserkoren worden sei. Die tatsächlichen Konsequenzen der Übernahme der Gesellschafter- und Geschäftsführerpositionen seien ihm nicht bewusst gewesen. Er habe darauf vertraut, dass sein Stiefvater, der sich um alles habe kümmern wollen, und der Steuerberater S. den Verpflichtungen nachkommen würden. Ermittlungen mit Hilfe des Steuerberaters S. hätten zu dem Ergebnis geführt, dass seitens der Finanzverwaltung bis einschließlich des Jahres 1999 bestandskräftige Bescheide vorlägen. Danach sei ein verbleibender Verlustabzug zur Körperschaftssteuer für das Jahr 1999 festgestellt worden. Auch für die Jahre 2000 und 2001 lägen Körperschaftssteuerbescheide mit einem vortragsfähigen Gewerbeverlust jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung vor. Auf der Grundlage vorhandener einzelner Buchungen ergäbe sich für das Jahr 1999 bei dem momentanen Stand der Buchhaltung ein Verlust in Höhe von 361.345,55 DM und für das Jahr 2000 ein Verlust in Höhe von 228.033,70 DM. Für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 lägen dem Steuerberater die Unterlagen jedoch nur unvollständig vor. Mit Bescheid vom 26. Mai 2006 nahm die Beklagte den Haftungsbescheid vom 15. Dezember 2005 einschließlich der Zahlungsaufforderung in Höhe von 11.250,00 EUR zurück, da die Gewerbesteuer für das Jahr 2004 auf 0,00 EUR festgesetzt worden war. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Gewerbesteuerveranlagungen und Vorauszahlungen ab 2002 durch die Gewerbesteuerbescheide vom 08. Oktober 2004 festgesetzt worden seien. Die Bescheide seien bestandskräftig. Eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der GmbH sei erfolglos geblieben, die Gesellschaft sei zur Fälligkeit unpfändbar gewesen. Als Geschäftsführer sei der Kläger für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH verantwortlich. Zu den steuerlichen Pflichten gehöre unter anderem die pünktliche und vollständige Abgabe der Steuererklärungen und die Zahlung der festgesetzten Beträge zur Fälligkeit. Dagegen habe der Kläger zumindest grob fahrlässig verstoßen. Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers ergäbe sich allein aus der nominellen Bestellung ohne Rücksicht darauf, dass die Geschäftsführertätigkeit auch tatsächlich ausgeübt werde. Soweit sich der Kläger bei der Erfüllung seiner Pflichten dritter Personen bedient habe, hätte es ihm oblegen, die ordnungsgemäße Ausführung der delegierten Arbeiten zu überwachen und gegebenenfalls regulierend einzugreifen. Habe der Kläger also die Geschäftsführung durch seinen Stiefvater geduldet, habe er durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass dieser die steuerlichen Pflichten und Verpflichtungen der GmbH ordnungsgemäß und rechtzeitig erfülle. Diese Pflichten würde auch denjenigen treffen, der sich als Strohmann" zum Geschäftsführer bestellen lasse. Der Geschäftsführer werde von seiner Verantwortlichkeit erst dadurch befreit, dass er von der Geschäftsführung zurücktrete. In Ausübung des Auswahlermessens sei der Kläger als gesetzlicher Vertreter der GmbH haftbar gemacht worden, da weitere Geschäftsführer im Handelsregister nicht eingetragen seien. Der bloße Hinweis, dass der Stiefvater faktischer Geschäftsführer sei, reiche ohne weitere Angaben und Beweise nicht aus, ihn als Verfügungsberechtigten zur Haftung heranzuziehen. Der Kläger hat am 30. Juni 2006 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen seine zuvor gemachten Ausführungen wiederholt und vertieft. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. Mai 2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2006 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Darüber hinaus macht sie noch gelten, dass sich die Kausalität der Pflichtverletzung des Klägers für die offene Gewerbesteuerforderung für das Veranlagungsjahr 2003 auch daraus ergebe, dass bei einer pflichtgemäßen Abgabe der Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2002 zeitnah nicht nur die Gewerbesteuer für das Jahr 2002 festgesetzt worden wäre, sondern auch der gleiche Betrag als Vorausleistung für das Jahr 2003. Ende des Jahres 2003 hätte jedoch ebenso wie die Gewerbesteuerfestsetzung für das Jahr 2002 auch eine Gewerbesteuervorausleistungsfestsetzung für das Jahr 2003 höchstwahrscheinlich noch beigetrieben werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Gerichtsakte AG C. - 80 IN 481/05 - Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist teilweise begründet. Der angefochtene Haftungsbescheid der Beklagten ist, soweit er den Betrag von 11.837,00 EUR überschreitet, rechtswidrig und verletzt insoweit den Kläger in seinen Rechten; im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für den Haftungsbescheid der Beklagten ist § 191 Abs. 1 AO, der nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO für die Gewerbesteuer als Realsteuer Anwendung findet. Danach kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. 1. Der Kläger haftet für die in dem Haftungsbescheid geltend gemachte Gewerbesteuerforderung für das Jahr 2002 in Höhe von 11.250,00 EUR nebst der Nachzahlungszinsen 2002 in Höhe von 337,00 EUR und des Verspätungszuschlages 2002 in Höhe von 250,00 EUR. Insoweit ist der Haftungsbescheid nicht zu beanstanden. Die Haftung des Klägers folgt aus § 69 AO. Danach haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurden. Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der GmbH und gehörte damit zum haftenden Personenkreis des § 34 Abs. 1 Satz 1 AO, da er gesetzlicher Vertreter der GmbH war, § 35 Abs. 1 GmbHG. Auch die weiteren Haftungsvoraussetzungen des § 69 AO sind in der Person des Klägers erfüllt. Die GmbH ist gemäß § 2 GewStG als Gewerbebetrieb Schuldnerin der Gewerbesteuer. Der aus diesem Schuldverhältnis bestehende Anspruch der Beklagten auf Entrichtung der Gewerbesteuer für das Jahr 2002 sowie der zugehörigen Nachzahlungszinsen und des zugehörigen Verspätungszuschlages wurde bislang nicht erfüllt; die Steuerforderung ist fällig. Die dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Gewerbesteuer- und Zinsbescheide der Beklagten vom 08. Oktober 2004 sind der GmbH wirksam zugegangen. Sie sind an die Geschäftsadresse der GmbH I. Straße 414 in C. übersandt worden. Soweit der Steuerberater der GmbH zunächst noch um eine erneute Zustellung der Bescheide bat, da sie dort nicht bekannt seien, ist jedoch spätestens nach dem ohne Reaktion gebliebenen Antwortschreiben der Beklagten vom 31. Januar 2005 davon auszugehen, dass die GmbH die Bescheide erhalten hat. Nach § 166 AO muss der Kläger die Bescheide gegen sich gelten lassen, da er als Geschäftsführer der GmbH die Möglichkeit hatte, sie anzufechten. Soweit er sich darauf beruft, dass die GmbH in den Jahren 2001 bis 2004 aufgrund des für das Jahr 2000 festgestellten fortschreibungsfähigen Verlustes von 228.033,70 DM kaum Gewinne gemacht und deshalb die erfolgte Schätzung zu hoch ausgefallen sein dürfte, kann er damit im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen. Diese Einwendungen betreffen die Richtigkeit des vom Finanzamt festgesetzten Gewerbesteuermessbescheides. So lange der Messbescheid des Finanzamtes C. -Mitte besteht, ist die Beklagte an die dort getroffenen Festsetzungen mit Messbeträgen von 2.500,00 EUR jeweils für die Veranlagungsjahre 2002 und 2003 gemäß §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 AO gebunden. Der Kläger hat als Geschäftsführer seine aus § 34 Abs. 1 AO folgende Pflicht, für die GmbH die Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2002 abzugeben, nicht erfüllt, so dass objektiv eine Pflichtverletzung im Sinne von § 69 AO vorliegt. Die Pflicht eines Geschäftsführers einer GmbH zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung ergibt sich aus den §§ 14 a und 5 GewStG i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbesteuerdurchführungsverordnung, § 149 Abs. 2 Satz 1 AO. Danach hat ein Geschäftsführer die Steuererklärungen für das vergangene Jahr spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Da die GmbH durch einen Steuerberater vertreten wurde, verlängerte sich diese Frist aufgrund des Erlasses des Finanzministeriums vorliegend auf den 30. September 2003. Im Hinblick auf diesen Pflichtverstoß kann sich der Kläger nicht darauf berufen, nur Strohmann gewesen zu sein, während tatsächlich die GmbH von seinem Stiefvater, Herrn I2. T. , geführt worden sei. Dazu hat der BFH in seinem Urteil vom 13. Februar 1996 - 7 B 245/95 - BFH/NV 1996, S. 657 Folgendes ausgeführt: Wie der Senat mehrfach entschieden hat, ergibt sich die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH allein aus seiner nominellen Bestellung zum Geschäftsführer ohne Rücksicht darauf, ob sie auch tatsächlich ausgeübt werden kann (vgl. Urteile des Senats vom 7. Mai 1985 VII R 111/78, BFH/NV 1987, 210, vom 11. November 1986 VII R 201/83, BFH/NV 1987, 212, und in BFH/NV 1988, 6, und Beschlüsse des Senats vom 5. März 1985 VII B 69/84, BFH/NV 1987, 422, vom 19. November 1985 VII S 13/85, BFH/NV 1986, 266, vom 25. April 1989 VII S 15/89, BFH/NV 1989, 757 und in BFH/NV 1995, 941 ). Ein GmbH-Geschäftsführer kann sich nicht damit entlasten, dass er von der Führung der Geschäfte ferngehalten wurde und die Geschäfte tatsächlich von einem anderen geführt worden sind. Wenn er die Geschäftsführung durch einen anderen duldet, so hat er durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass dieser die steuerlichen Verpflichtungen der GmbH ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt. Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen, die ihm die Erfüllung seiner Pflichten ermöglichen, so muss er als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte (vgl. Urteile des Senats in BFH/NV 1987, 210 und vom 23. März 1993 VII R 38/92, BFH/NV 1994, 71 und Beschluss des Senats in BFH/NV 1995, 941, m.w.N.). Bis zu seinem Rücktritt bleibt für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten voll verantwortlich." Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Schließlich steht der Annahme einer Pflichtverletzung des Klägers auch nicht entgegen, dass mit der Wahrnehmung der steuerlichen Belange der Steuerberater S. beauftragt war. Ein Geschäftsführer darf sich nicht ohne Weiteres auf seinen Steuerberater verlassen. Es ist auch Aufgabe des Geschäftsführers, kommt er seinen Verpflichtungen zur Abgabe von Steuererklärungen nicht selbst nach, seinen Steuerberater gewissenhaft zu überwachen und sich von der steuerlichen Korrektheit seiner Arbeit zu überzeugen. Niemand kann sich damit entschuldigen, dass seine Pflichten von anderen übernommen worden seien und diesen dabei freie Hand gelassen worden sei. Vgl. Klein, Abgabenordnung, 9. Auflage 2006, § 69, Rdnr. 125, 128. Vorliegend ist jedoch irgendeine Überwachung des Steuerberaters S. durch den Kläger weder von ihm vorgetragen, noch ansatzweise erkennbar. Der Kläger hat seine Pflichten als Geschäftsführer zumindest grob fahrlässig verletzt. Er war der einzige Geschäftsführer der Gesellschaft. Ihm musste klar sein, dass er damit steuerrechtlich und gesellschaftsrechtlich in der Verantwortung stand. Er kann sich nicht darauf berufen, als Strohmann keinerlei Handlungsmöglichkeiten gehabt zu haben. Ein GmbH- Geschäftsführer kann sich nicht damit entlasten, dass er von der Führung der Geschäfte ferngehalten wurde und die Geschäfte tatsächlich von anderen geführt wurden. Wenn er die Geschäftsführung durch andere duldet, so hat er durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass dieser die steuerlichen Pflichten der GmbH ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt. Vgl. BFH, a.a.O.; Urteil vom 11. März 2004 - VII R 52/02 -, BStBl II 2004, 579. Zudem knüpft der Verschuldensvorwurf schon daran an, dass sich der Kläger auf dieses Geschäft eingelassen hat, nämlich seine Person als Geschäftsführer herzugeben in der Absicht, sich aus den Geschäften herauszuhalten und die Geschäftsführung unkontrolliert anderen zu überlassen. Aufgrund dieses vorverlagerten Verschuldensvorwurfs trifft den Kläger die Verantwortlichkeit für alle Pflichtverletzungen in der Folgezeit, die auf die Person des Geschäftsführers zurückzuführen waren. Auch die im Rahmen der Haftungsinanspruchnahme erforderliche Kausalität der Pflichtverletzung des Klägers für den eingetretenen Schaden liegt hinsichtlich der auf das Veranlagungsjahr 2002 bezogenen Gewerbesteuerforderungen vor. An der Kausalität fehlt es nur dann, wenn der Steuerschuldner bereits im Zeitpunkt der Pflichtverletzung bzw. spätestens, wenn die Gemeinde ihre Steuerforderung ohne Pflichtverletzung hätte geltend machen können, zahlungsunfähig gewesen ist, so dass die Erfüllung der Steuerforderung auch ohne Pflichtverletzung mangels liquider Mittel nicht in Betracht kam. Andererseits ist für die Annahme der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung ausreichend, dass eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit des Gläubigers der Steuerforderung vereitelt wurde. Vgl. FG Bremen, Urteil vom 30. Oktober 1970 - III 25/70 -, EFG 1971, 247. Der Kläger wäre, wie bereits ausgeführt, nach den entsprechenden steuerlichen Vorschriften zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2002 bis zum 30. September 2003 verpflichtet gewesen, worauf der entsprechende Grundlagenbescheid des Finanzamtes und sodann darauf gestützt, der Festsetzungsbescheid der Beklagten zeitnah hätte ergehen können. Es ist nicht ersichtlich, dass entsprechende Steuerforderungen Ende des Jahres 2003 wegen fehlender Liquidität der GmbH nicht mehr hätten durchgesetzt werden können. So hat die H. -Bank als Drittschuldnerin aufgrund einer Pfändungsverfügung einen von der GmbH der Beklagten geschuldeten Betrag von 2.301,82 EUR Anfang Dezember 2003 überwiesen. Aus der Aufstellung der vom Kläger überreichten verdichteten Kontoauszüge lassen sich neben dieser Zahlung für den Dezember 2003 weitere Kontobewegungen feststellen, die auf das Vorhandensein liquider Mittel bei der GmbH schließen lassen. So erfolgte auf dem Konto 120108202 am 02. Dezember 2003 eine Gutschrift durch den Steuerberater S. über 9.420,22 EUR und am selben Tag eine Überweisung an das Finanzamt C. -Mitte über 7.118,40 EUR. Aus dem Insolvenzantrag des Finanzamtes C. - Mitte vom 26. April 2005 geht hervor, dass die GmbH offensichtlich bis zum August/September 2004 noch jeweils fällige Lohnsteuern, Sozialversicherungsbeiträge, Körperschaftssteuern und Umsatzsteuern abgeführt hat, da die frühesten dort aufgeführten offenen Forderungen erst ab Oktober/November 2004 fällig waren. Damit liegt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Klägers durch Nichtabgabe der Steuererklärung und dem eingetretenen Schaden der Beklagten, soweit sie die Gewerbesteuer für das Jahr 2002 in Höhe von 11.250,00 EUR, die entsprechenden Nachzahlungszinsen in Höhe von 337,00 EUR und den Verspätungszuschlag in Höhe von 250,00 EUR bei der GmbH nicht mehr realisieren konnte, vor. Dadurch, dass die Gewerbesteuer mangels Erklärungsabgabe nicht Ende 2003 festgesetzt werden konnte, wurde eine ansonsten aussichtsreiche Vollstreckung der Beklagten vereitelt. Schließlich ist die Ermessensentscheidung der Beklagten im Rahmen von § 191 AO nicht zu beanstanden. Sie hat ihr Ermessen sowohl dahingehend ausgeübt, ob sie einen Haftungsbescheid erlässt (Entschließungsermessen), als auch dahingehend, an welchen Adressaten er zu richten ist (Auswahlermessen). Auch gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung für das Jahr 2002 bestehen keine Bedenken. Die Gewerbesteuer ist für das Jahr 2002 entsprechend dem Gewerbesteuerbescheid angegeben worden (11.250,00 EUR). Die geltend gemachten Nachzahlungszinsen (337,00 EUR) und der Verspätungszuschlag (250,00 EUR) sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar handelt es sich bei den Säumniszuschlägen und dem Verspätungszuschlag nicht um Steuern" im Sinne des § 3 Abs. 1 AO, sondern um steuerliche Nebenleistungen im Sinne des § 3 Abs. 4 AO. Gleichwohl bestehen keine Bedenken, diese Forderungen mit in den Haftungsbescheid einzubeziehen. Die Verwendung des Begriffs Steuer" in § 191 AO bezweckt ersichtlich keine Einschränkung auf bestimmte Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis. Dies macht insbesondere die Formulierung in § 69 AO deutlich, der eine spezielle steuerliche Haftungsregelung für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis enthält, die gleichfalls durch Haftungsbescheid gemäß § 191 AO durchgesetzt werden kann. Zudem ist § 191 AO als Verfahrens-, nicht als materiell-rechtlicher Haftungsvorschrift zu verstehen. Vgl. in Bezug auf Säumniszuschläge BFH, Urteile vom 24. Januar 1987 - VII R 4/84 - BStBl. 1987 II S. 363 und vom 27. Juni 1989 - VII R 100/86 -, BStBl. 1989 II S. 952. Auch das im angefochtenen Bescheid insoweit enthaltene Zahlungsgebot ist zu Recht ergangen. Dieses Zahlungsgebot findet seine Rechtsgrundlage in § 219 AO, dessen Voraussetzungen hier erfüllt sind. Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der GmbH als Steuerschuldnerin ist erfolglos geblieben. 2. Soweit sich der Haftungsbescheid auf die Gewerbesteuer 2003 in Höhe von 11.250,00 EUR erstreckt, hat der Kläger zwar nach den zuvor gemachten Ausführungen wiederum gegen seine Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Gewerbesteuererklärung verstoßen. Zur Abgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages wäre er bis zum 30. September 2004 verpflichtet gewesen, worauf der entsprechende Grundlagenbescheid durch das Finanzamt und sodann darauf gestützt, der Festsetzungsbescheid der Beklagten für den Veranlagungszeitraum 2003 zeitnah hätte ergehen können. Insoweit fehlt es jedoch an der im Rahmen der Haftungsinanspruchnahme erforderlichen Kausalität der Pflichtverletzung des Klägers für den eingetretenen Schaden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass entsprechende Steuerforderungen der Beklagten Ende des Jahres 2004 noch hätten durchgesetzt werden können. Mangels erkennbarer liquider Mittel der GmbH wäre eine Befriedigung der Beklagten auch im Wege der Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht gekommen. Aus dem Insolvenzantrag des Finanzamtes C. -Mitte vom 26. April 2005 geht hervor, dass ab Oktober 2004 Steuerforderungen gegenüber der GmbH in nicht unerheblichem Maße offen geblieben sind. Weiterhin blieb eine am 13. Dezember 2004 erwirkte weitere Pfändungsverfügung der Beklagten bei der H. -Bank als Drittschuldnerin erfolglos. Nach der Schuldnererklärung der H. -Bank vom 28. Dezember 2004 hätten die drei dort bestehenden Kontokorrentkonten der GmbH kein Guthaben mehr ausgewiesen. Außerdem würden eigene Ansprüche und eine Vorpfändung vorgehen. Soweit es nach der Aufstellung der verdichteten Kontoauszüge auf diese drei Kontokorrentkonten der GmbH am 03. August 2005 jeweils noch eine Gutschrift gegeben hat, handelte es sich dabei nur um bankinterne Umbuchungen zu Lasten des an diesem Tag neu eingerichteten Kontokorrentkontos 120108218, auf dem die bestehenden Überziehungen der drei anderen Kontokorrentkonten zusammengefasst worden sind. Nach dem für die Frage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht eingeholten Gutachten des Rechtsanwaltes I3. vom 18. August 2005 hat die GmbH für ihren Geschäftssitz auf der I. Straße 414 in C. im Sommer 2005 seit einem Jahr keine Mietzahlungen mehr geleistet. Verwertbares Büromobiliar ist dort nicht mehr vorhanden. Auch soweit die GmbH mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 2003 ein Grundstück in H1. gekauft hatte, scheiterte der endgültige Grundstückserwerb daran, dass die GmbH den fälligen Kaufpreis in Höhe von 510.000,00 EUR nicht mehr erbracht hat. Ein im Eigentum der GmbH stehendes Grundstück in C. -E. war bzw. ist wertausschöpfend belastet, so dass eine zusätzliche Beleihungsmöglichkeit nicht vorhanden war. Damit ist auch eine Realisierung von Steuerforderungen der Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung in dieses Grundstück nicht zu erwarten. Schließlich sprechen auch die im Sommer 2005 bestehenden Verbindlichkeiten von über 1 Million Euro im Hinblick auf den Umfang der bisherigen geschäftlichen Aktivitäten der GmbH dafür, dass diese Verbindlichkeiten nicht erst im ersten Halbjahr des Jahres 2005 aufgelaufen sind, sondern zu einem erheblichen Teil auch schon Ende des Jahres 2004 bestanden. Das vom Gutachter festgestellte Fehlen irgendwelcher liquider Mittel der GmbH im Sommer 2005 dürfte auch schon für das Ende des Jahres 2004 gelten. Zwar stellt regelmäßig der Umstand, dass der Kläger trotz der in § 64 GmbHG festgelegten Pflichten bislang kein Insolvenzverfahren eingeleitet hat, ein Indiz gegen die Annahme der Zahlungsunfähigkeit der GmbH dar. Diesem Indiz kommt vorliegend jedoch angesichts der dargelegten zahlreichen und erheblichen Indizien, die gegen eine Liquidität der GmbH Ende des Jahres 2004 sprechen, und dem weiteren Umstand, dass der Kläger hinsichtlich der Geschäftsführerstellung nur als Strohmann fungiert hat, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Kausalität der Pflichtverletzung des Klägers lässt sich für die offene Gewerbesteuerforderung der Beklagten für das Veranlagungsjahr 2003 entgegen der Annahme der Beklagten auch nicht damit begründen, dass die Beklagte bei einer pflichtgemäßen Abgabe der Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2002 zeitnah nicht nur die Gewerbesteuer für das Jahr 2002 festgesetzt hätte, sondern zeitgleich den gleichen Betrag als Vorausleistung für das Jahr 2003. Danach hätte Ende des Jahres 2003 ebenso wie die Gewerbesteuerfestsetzung für das Jahr 2002 auch eine Vorausleistungsfestsetzung für das Jahr 2003 höchstwahrscheinlich noch beigetrieben werden können. Auch wenn die Kammer zugunsten der Beklagten davon ausgeht, dass es trotz der aufgrund des Schreibens des Steuerberaters S. vom 02. Juni 2003 erfolgten Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlung für das Jahr 2003 auf Null Euro durch Bescheid vom 13. Juni 2003 Ende des Jahres 2003 zu einem erneuten Steuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2003 in Höhe dann der festgesetzten Gewerbesteuer für das Jahr 2002 gekommen wäre, bildet dieser Umstand kein geeignetes Kriterium für die Feststellung der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung des Klägers und dem eingetretenen Schaden bei der Beklagten. Derartige hypothetische Gewerbesteuervorauszahlungsbescheide können für die Frage der Kausalität grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Es ist nämlich völlig offen, ob ein solcher hypothetischer Vorauszahlungsbescheid dann auch tatsächlich die Grundlage für eine Beitreibung der Forderung in der darin festgesetzten Höhe bilden wird. So kann der Steuerschuldner - wie vorliegend für die Veranlagungsjahre 2002 und 2003 geschehen - eine Herabsetzung der Steuervorauszahlung beantragen. Wie dann letztlich die Entscheidung der Beklagten ausfällt, lässt sich weder in die eine noch in die andere Richtung mit der nötigen rechtlichen Sicherheit beantworten. Denn entgegen der Gewerbesteuerfestsetzung, wo die Gemeinde nach §§ 184 Abs. 1 Satz 4, 182 Abs. 1 AO an dem zugrunde liegenden Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes gebunden ist, haben die Gemeinden bei der Festsetzung von Vorauszahlungen hinsichtlich der Höhe auch im Hinblick auf die voraussichtlich später anfallende Gewerbesteuer eine eigene Beurteilungskompetenz. Zwar beträgt die Vorauszahlung nach § 19 Abs. 2 GewStG grundsätzlich die Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift kann die Gemeinde jedoch die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für den Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. Auch wenn Gewerbesteuervorauszahlungsbescheide im Hinblick auf die in § 20 Abs. 1 GewStG vorzunehmende Anrechnung auf die spätere Steuerschuld grundsätzlich in der Lage sind, den Zeitpunkt der Liquiditätsfrage für die Beitreibungsmöglichkeiten einer Steuerschuld auf den Zeitpunkt der Fälligkeit etwaiger Steuervorauszahlungen vorzuverlegen, gilt dies jedoch nur für tatsächlich festgesetzte und unbeanstandet gebliebene Steuervorauszahlungsbescheide der Gemeinde und nicht für hypothetische aufgrund einer gedachten rechtzeitig abgegebenen Steuererklärung und daraufhin festgesetzten Steuerveranlagung für das Vorjahr. Insoweit unterscheiden sich die gedachten Steuervorauszahlungsbescheide bei angenommener rechtzeitiger Abgabe der Gewerbesteuererklärungen von den gedachten Festsetzungsbescheiden. Nur bei letzteren steht für die Gemeinden aufgrund der dann später ergangenen Gewerbesteuermessbescheide die Höhe verbindlich fest. Hinsichtlich der weiteren Forderungen in dem angefochtenen Haftungsbescheid über die Gewerbesteuervorauszahlung I/2005, den Verspätungszuschlag 2003, Mahngebühren und Kosten sowie die Säumniszuschläge bis 15. November 2005 fehlt es gleichfalls an der erforderlichen Kausalität. Als Pflichtverletzung kommt hier - Gleiches gilt im Übrigen hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung der festgesetzten Gewerbesteuern für das Jahr 2003 - nur den Verstoß gegen die Pflicht eines Geschäftsführers einer GmbH zur Tilgung der von der GmbH geschuldeten Steuern und steuerlichen Nebenleistungen in Betracht. Zwar hat der Kläger gegen diese Pflicht objektiv verstoßen und es ist auch davon auszugehen, dass die Pflichtverletzung, wenn nicht vorsätzlich, so doch zumindest grob fahrlässig erfolgte. Die Pflicht zur Entrichtung der Steuern und steuerlichen Nebenforderungen besteht jedoch erst ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit. Die Gewerbesteuer für das Jahr 2003 und den entsprechenden Verspätungszuschlag hat die Beklagte jedoch gegenüber der GmbH erst mit Bescheid vom 08. Oktober 2004 festgesetzt, so dass diese Forderungen erst am 11. November 2004 fällig waren. Zu diesem Zeitpunkt ist jedoch nach den zuvor gemachten Ausführungen davon auszugehen, dass der GmbH keine liquiden Mittel mehr zur Verfügung standen, sie vielmehr zahlungsunfähig war. Gleiches gilt für die Gewerbesteuervorauszahlung für das I. Quartal 2005, die von der Beklagten erst mit Bescheid vom 29. Juli 2005 festgesetzt worden ist. Auch die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 05. November 2007 näher aufgeschlüsselten Mahngebühren und Kosten sowie Säumniszuschläge sind erst zu einem Zeitpunkt angefallen bzw. entstanden, als die GmbH nicht mehr liquide war. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, inwieweit bei der Kausalität hinsichtlich der Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung auf hypothetische Gewerbesteuervorauszahlungsbescheide abgestellt werden kann.