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Urteil

17 K 5862/02

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2007:1129.17K5862.02.00
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Leitsätze

1. Die Stellung als Sekretär eines Ortsvereins der Islamischen Gemeinschaft Milli-Görüs oder die bloße Mitgliedschaft in dieser Vereinigung bieten für sich allein betrachtet keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme, dass damit Bestrebungen unterstützt werden, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG).

2. Innerhalb der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs sind neben rechtlich unbedenklichen Aktivitäten auch eindeutig gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen anderer Teile der Vereinigung feststellbar.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Juni 2002 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises S. vom 31. Oktober 2002 verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Stellung als Sekretär eines Ortsvereins der Islamischen Gemeinschaft Milli-Görüs oder die bloße Mitgliedschaft in dieser Vereinigung bieten für sich allein betrachtet keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme, dass damit Bestrebungen unterstützt werden, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). 2. Innerhalb der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs sind neben rechtlich unbedenklichen Aktivitäten auch eindeutig gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen anderer Teile der Vereinigung feststellbar. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Juni 2002 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises S. vom 31. Oktober 2002 verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der am 2. Januar 1967 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und begehrt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Der Kläger lebt seit August 1980 in der Bundesrepublik Deutschland. Im Jahre 1990 wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung erteilt. Derzeit ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG. Er ist verheiratet und hat vier Kinder im Alter zwischen 9 und 21 Jahren, mit denen er in häuslicher Gemeinschaft lebt. Nach seinem Hauptschulabschluss 1984 war er bis Anfang 2000 als Bergmann tätig. Er bezieht gegenwärtig eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von rund 1276,- Euro und Kindergeld in Höhe von 462,- Euro. Das älteste Kind des Klägers trägt mit seinem Verdienst (19.908,20 Euro brutto im Zeitraum November 2006 bis Oktober 2007) aus einer seit September 2004 bestehenden Beschäftigung bei der E. AG zum Familieneinkommen bei. Am 11. Januar 2002 beantragte der Kläger beim Beklagten seine Einbürgerung. Das im Einbürgerungsverfahren beteiligte Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unterrichtete den Beklagten mit Schreiben vom 13. Mai 2002 darüber, dass der Kläger seit 1998 Mitglied des Vorstandes der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs e.V. (IGMG) / Ortsverein H. sei und verwies hinsichtlich der IGMG ergänzend auf den Verfassungsschutzbericht NRW. Mit Bescheid vom 28. Juni 2002 lehnte der Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers auf der Grundlage des § 85 AuslG ab und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 191,25 EUR fest. Seine Tätigkeit im Vorstand des Ortsvereins H. der IGMG rechtfertige nach dem aktuellen Verfassungsschutzbericht NRW die Annahme, dass der Kläger Bestrebungen verfolge bzw. unterstütze, die gegen die freiheitlich- demokratische Grundordnung gerichtet seien. Dies schließe gemäß § 86 Nr. 2 AuslG seine Einbürgerung aus. Gegen den ihm am 3. Juli 2002 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 5. August 2002 - einem Montag - (sinngemäß) Widerspruch eingelegt. Er nehme an "Veranstaltungen der islamischen Religionsgemeinschaften in Moscheegemeinden" teil, um seinen religiösen Verpflichtungen nachzukommen. Er sei niemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Er sei empört darüber, wegen seiner Mitgliedschaft in der IGMG der Verfassungsfeindlichkeit bezichtigt zu werden. Er halte dies für eine Diskriminierung. Er sei ein Verfechter der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Er habe weder in seiner Moscheegemeinde noch von einem Vereinsmitglied Äußerungen oder Handlungen erkennen können, die gegen die Verfassung gerichtet gewesen seien. Die IGMG verstehe sich als islamische Religionsgemeinschaft, die das Leben der Muslime umfassend organisiere und deren Interessen vertrete. Der Verein achte und schütze die verfassungsmäßig garantierten Rechte und sei loyal gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Dies ergebe sich aus einer Vielzahl von offiziellen Erklärungen der IGMG sowie aus der Vereinssatzung. Die IGMG setze sich aktiv für die Integration der Muslime in die deutsche Gesellschaft ein. So plädiere man für die Einführung islamischen Religionsunterrichts in deutscher Sprache und rufe zur Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit auf. Trotz dieser Bemühungen werde versucht, die größte islamische Gemeinschaft in Europa zu kriminalisieren und behauptet, die repräsentativen Kräfte der Vereinigung seien fundamentalistisch. Die in den Verfassungsschutzberichten enthaltenen Bewertungen der IGMG stützten sich teilweise auf nicht belegtes Quellenmaterial. Zudem würden Integrationsprozesse innerhalb der IGMG nicht ausreichend zur Kenntnis genommen. Er - der Kläger - habe sich stets verfassungstreu verhalten. In seiner Person würden keine Gründe dafür vorliegen, die die Annahme rechtfertigen könnten, er habe Ziele im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG verfolgt oder unterstützt. Mit Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises S. vom 31. Oktober 2002 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen im Ausgangsbescheid ergänzend darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht nur "passives" Mitglied in der IGMG sondern Vorstandsmitglied im Ortsverein H. und damit aktiv an Entscheidungsprozessen beteiligt sei. Laut Verfassungsschutzbericht NRW habe sich die IGMG das Ziel gesetzt, für die in Deutschland lebenden Muslime ein Leben auf der Grundlage der Scharia durchzusetzen. Durch Gruppenzwang sollten den hier lebenden Muslimen verbindliche Pflichten auferlegt werden, die eine Einschränkung garantierter Grundrechte bedeuteten und eine Ausgrenzung aus der pluralistischen Gesellschaftsordnung bezweckten. Der Kläger hat am 28. November 2002 Klage erhoben, mit der er sein Einbürgerungsbegehren weiterverfolgt. Ergänzend zum Vortrag im Verwaltungsverfahren wird ausgeführt, weder der Beklagte noch die von ihm in Bezug genommenen Verfassungsschutzberichte würden konkrete Feststellungen bzw. Belege dafür nennen, dass die IGMG die freiheitlich- demokratische Grundordnung ablehne. Die nach der Satzung bestehende zentrale Aufgabe der Organisation sei die religiöse Betreuung der Muslime. Es existiere eine Vielzahl offizieller Erklärungen der IGMG, in denen die bestehende Rechts- und Gesellschaftsordnung vorbehaltlos anerkannt werde. Die personelle Verbindung der IGMG mit der islamischen Bewegung Erbakans betreffe die Entwicklung in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts. Dem stünden neuere Entwicklungen innerhalb der Gemeinschaft gegenüber, die indes von deutschen Behörden nicht zur Kenntnis genommen würden. Dies habe integrationsfeindliche Tendenzen zur Folge. Die Vereinsmitglieder der sogenannten zweiten Generation, die in Deutschland geboren und aufgewachsen seien und die Entwicklung innerhalb der Organisation maßgeblich mitbestimmten, blickten weniger auf die politische Situation in der Türkei, sondern seien vorrangig an der Verbesserung ihrer sozialen und rechtlichen Situation in Deutschland interessiert. Auch der Kläger bekenne sich zu dem von der zweiten Generation verfolgten Integrationsprozess. Die starken emotionalen und ideologischen Bindungen zur türkisch-islamischen Bewegung, wie sie noch für die Gründergeneration der IGMG bestanden hätten, seien inzwischen signifikant gelockert. Insoweit sei zwar die weitere Entwicklung noch offen. Es sei jedoch nicht gerechtfertigt, allein aus der traditionellen Bindung an islamische Bewegungen in der Türkei aktuelle Äußerungen der IGMG, die sich davon distanzierten, als nicht ernst gemeint zu denunzieren. Es sei jedenfalls festzustellen, dass die IGMG kein homogenes Erscheinungsbild aufweise und es bedeutende Tendenzen innerhalb der Organisation gebe, die verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht erkennen ließen. Die Methode der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens sei am Maßstab der Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK zu messen. Bei Auslegung der Ausschlussklausel des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG sei zum einen die Funktion des Staatsangehörigkeitsrechts als Integrationsmittel und zum anderen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Rechnung zu stellen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbiete es, allein aus der Zugehörigkeit zu einer in verfassungsrechtlicher Hinsicht ambivalenten Organisation einbürgerungsschädliche Folgen herzuleiten. Der Beklagte müsse mittels Tatsachen zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür darlegen, dass der Kläger durch seine spezifische Einbindung in die Organisationsstrukturen und seine dementsprechenden Aktivitäten die verfassungsfeindlichen Tendenzen verstärkt, perpetuiert oder verfassungsrechtlich unangreifbaren Reformen entgegengewirkt habe. Nur wenn der organisationsinterne Meinungs- und Willensbildungsprozess in Richtung verfassungsfeindlicher Entwicklung abgeschlossen oder dessen Abwendung ausgeschlossen sei, sei es gerechtfertigt, allein aus dem Verbleiben in einer derartigen Organisation auf tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme zu schließen, der Einbürgerungsbewerber verfolge oder unterstütze mit seiner Organisationszugehörigkeit verfassungsfeindliche Bestrebungen. An tatsächlichen Feststellungen des Beklagten hierzu fehle es vollständig. Durch die Versagung seiner Einbürgerung aufgrund seiner Mitgliedschaft in der IGMG werde der Kläger zudem in seinem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verletzt. Damit könne er seine Einbürgerung nur erreichen, wenn er sich glaubhaft von der IGMG als religiöser Vereinigung, innerhalb der er seinen religiösen Pflichten nachkomme, abwende. Die Verwertung von Verfassungsschutzberichten durch den Beklagten sei rechtlich bedenklich. Die Berichte enthielten pauschale Zurechnungen von Äußerungen Dritter sowie die Auflistung von Einzelvorkommnissen, die die generelle Schlussfolgerung auf verfassungsfeindliche Bestrebungen der IGMG nicht rechtfertigten und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gerecht würden. Aus rechtsstaatlicher Sicht bestünden schwerwiegende Bedenken gegen die Art und Weise der Verwertung der Veröffentlichungen der Verfassungsschutzbehörden zu Lasten individueller Einbürgerungsbewerber. In den Berichten werde keine nachvollziehbare Begründung für die Behauptung einer engen personellen und ideologischen Verflechtung von IGMG und der Milli-Görus-Bewegung gegeben. Es fehle insoweit an tragfähigen tatsächlichen Feststellungen. Darüber hinaus mangele es an einem Nachweis eines aktuellen maßgeblichen Einflusses Erbakans bzw. seiner Milli-Görus-Ideologie auf Meinungsbildungsprozesse innerhalb der IGMG. Es fehle an Belegen für eine programmatische Übernahme der Ideologie der "Adil Düzen". Der gegen die IGMG gerichtete Vorwurf des Islamismus beruhe einzig auf der festgestellten "Wertschätzung" Erbakans unter Mitgliedern der IGMG und damit auf einer unzureichenden Tatsachenbasis. Die Zurechnung von insbesondere antisemitischen Beiträgen Dritter in der Zeitschrift "Milli Gazete" zur IGMG sei ebenso wenig gerechtfertigt wie die daraus letztlich gezogenen nachteiligen Schlussfolgerungen für den Kläger als Einbürgerungsbewerber. "Milli Gazete" sei kein Sprachrohr der Organisation. Maßgebend für deren Auffassung sei die Verbandszeitung "Milli Görüs/Perspektive. Daher würden sich Zweifel an der Stichhaltigkeit des Vorwurfs ergeben, die IGMG habe eine antisemitische Grundhaltung. Vor diesem Hintergrund könne aus der Funktionärstätigkeit des Klägers in der IGMG und mit Blick auf den hohen Grad seiner Integration in die deutsche Gesellschaft nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG geschlossen werden. Der Kläger fördere innerhalb der Organisation die Kräfte, die sich für die Überwindung der traditionellen Strukturen und Ziele einsetzten. Er habe innerhalb des Ortsvereins die Funktion eines Vorstandssekretärs ausgeübt und dabei "die üblichen Korrespondenzen des Vereins" erledigt. Sein Ausscheiden aus dem Vorstand habe den "üblichen demokratischen Gepflogenheiten in dem Ortsverein" entsprochen. Er besuche häufig die Moschee und nehme aktiv am Gemeindeleben teil. Im Jahre 2006 und 2007 habe er für die Gemeinschaft an dem von der Stadt H. organisierten Friedensgebetstag - ebenso wie andere christliche oder moslemische Gemeinden auch - teilgenommen. Die Arbeit in der Gemeinde sei ihm wichtig, damit Gemeinde und Verein weiter bestehen könnten. Die Moschee sei für ihn zu allererst Ort des Gebetes und der sozialen Kommunikation. Der Beklagte habe keine Verhaltensweise des Klägers festgestellt, die gegen Verfassungswerte gerichtet gewesen sei. Solche Aktivitäten seien auch nicht entfaltet worden. Mit seiner Tätigkeit in der IGMG habe der Kläger lediglich seine religiösen Verpflichtungen erfüllt. Seine Ehefrau sei seit zwei Jahren im Ausländerbeirat der Stadt H. aktiv, dessen Vorsitzender sein Bruder von September 2005 bis Frühjahr 2006 gewesen sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Juni 2002 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises S. vom 31. Oktober 2002 zu verpflichten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Er bekräftigt seine Auffassung, dass die Organisation IGMG verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Necmettin Erbakan sei von der türkischen Regierung ein langjähriges politisches Betätigungsverbot auferlegt worden, weil er sich gegen die laizistische Ordnung in der Türkei gewandt habe. Der IGMG werde eine enge Bindung an die von Necmettin Erbakan gegründeten und beeinflussten Organisationen in der Türkei zugeschrieben. Die IGMG sei unter türkischen Emigranten aktiv. Welche Rolle sie dabei spiele und welche Ziele sie verfolge, ob sie mehr zur Integration oder zur Abgrenzung beitrage, sei unter Fachleuten durchaus umstritten. Es fehle jedenfalls an einem offenen Bekenntnis der IGMG zur bestehenden Rechts- und Gesellschaftsordnung. Soweit diese Haltung mit entgegenstehenden religiösen Prinzipien begründet werde, könne dies nicht überzeugen. Die IGMG sei Teil und europäischer Arm der Milli-Görüs-Bewegung, zu der neben den von Erbakan gegründeten bzw. geführten Parteien in der Türkei auch die Zeitung "Milli Gazete" und der Fernsehsender TV 5 gehörten. Dies folge aus deren enger personeller und inhaltlicher Verbundenheit. Der politisch-extremistische Hintergrund der IGMG ergebe sich aus dem ideologischen Ziel der "gerechten Ordnung" (Adil Düzen). Diese Ideologie sei vom Gründer der Gesamtbewegung Necmettin Erbakan 1991 begründet worden. Es werde neben "üblen antisemitischen Äußerungen" ein Gegenüber von zwei Arten von Zivilisationen beschrieben. Die eine Kategorie bestehe aus solchen Zivilisationen, die auf der monotheistisch-religiösen Tradition beruhten, die im Islam ihre letztgültige Ausprägung erfahren habe und als "Hak"(Recht)-Zivilisationen bezeichnet würden. Die andere bestehe aus Zivilisationen, die angeblich auf Gewalt gegründet seien und als "Batil"(nichtige)-Zivilisationen beschrieben würden. Zu den letzteren Zivilisationen sei die "westliche Zivilisation" zu rechnen. Die Zukunft gehöre nach Erbakans Darstellung selbstverständlich der Hak-Zivilisation des Islam, die in der Form der "gerechten Ordnung" die westliche Zivilisation, die heute vorherrschend sei, ablösen werde. Der Demokratie und individuellen Freiheiten und Menschenrechten, wie sie das Grundgesetz vorsehe, werde in dieser "gerechten Ordnung" kein Platz eingeräumt. Die aktuelle Rhetorik sowohl von Erbakan als auch diejenige der IGMG sei zwar deutlich zurückhaltender. Eine klare Distanzierung von der demokratische Werte ablehnenden Ideologie der Milli-Görüs-Bewegung und von deren Verständnis des Geltungsanspruchs der Scharia habe jedoch bis heute nicht stattgefunden. Vielmehr folge die IGMG auch heute noch den Befehlen Erbakans. Dies werde in beiden der vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten bestätigt. Soweit Prof. T. in seinem Gutachten hervorhebe, dass die IGMG bezüglich der Scharia die Haltung des "European Council for Fetwa and Research" - ECFR - vertrete, der den islamischen Reformern zuzuordnen sei, erscheine Letzteres höchst zweifelhaft. Der chairman des ECFR Dr. Yusuf Al-Qaradawi sei eher zu den konservativ-traditionalistischen Scharia-Interpreten zu rechnen. Eine Distanzierung von z.B. antisemitischen Äußerungen Erbakans durch die IGMG erfolge zwar regelmäßig. In der Türkei äußerten sich Milli-Görüs- Anhänger jedoch unverblümt antisemitisch. Es liege der Verdacht nahe, dass sich die IGMG in Deutschland nur deshalb so verhalte, weil volksverhetzende Äußerungen hier unter Strafe stünden. Antisemitische Tendenzen würden gelegentlich in der Alltagspraxis der Bewegung zum Vorschein kommen. So sei auf einer in Verantwortung der IGMG organisierten Jahresveranstaltung am 4. Juni 2006 im belgischen Hasselt ein antisemitischer Hetzfilm verkauft worden. Es bestehe eine Abhängigkeit der IGMG von der türkischen Saadet-Partei Erbakans. Dies komme u.a. darin zum Ausdruck, dass hohe Funktionäre der Partei regelmäßig als Gastredner auf Veranstaltungen der IGMG auftreten würden, wobei zudem häufig auch Necmettin Erbakan mittels einer Liveschaltung eine Rede halte (so z.B. auf der Veranstaltung in Hasselt am 4. Juni 2006). Dem Vortrag des Klägers, Veröffentlichungen in der Zeitung "Milli Gazete" seien der IGMG nicht zuzurechnen, stehe ein Interview des Vorsitzenden Erbakan in der Zeitung "Die Welt" vom 2. Dezember 2001 entgegen. Dort habe dieser auf den erheblichen Einfluss der IGMG mit der Begründung hingewiesen, dass dieser auf der Tageszeitung "Milli Gazete" beruhe. Diese sei zugleich Publikationsorgan der "Partei der Glückseligkeit" Erbakans. Keine von der IGMG herausgegebene Publikation berichte auch nur annähernd so über das Vereinsleben wie die "Milli Gazete". Aus diesem Grund erscheine die "Milli Gazete" als Verbandszeitung, obwohl sie de jure nicht mit der IGMG verbunden sei. Der Inhalt der Zeitung zeichne sich neben der äußerst positiven und heraushebenden Darstellung der verschiedenen Aktivitäten von Milli-Görus u.a. durch Kritik am Zionismus und Israel, die zum Teil an Antisemitismus grenze, durch Kritik an westlichen Staaten und Institutionen und an der Westorientierung der türkischen Regierung aus. Mithin seien genügend Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Einstellung der IGMG vorhanden. Ein ernsthafter reformerischer Ansatz innerhalb der IGMG sei nicht erkennbar. Nichts spreche im Ergebnis dafür, dass der Kläger eine so große Distanz zu der Organisation habe, als dass ihm diese Bestrebungen nicht entgegengehalten werden könnten. Der Kläger sei Vorstandsmitglied im Ortsverein H. gewesen. Diese von der IGMG- Zentrale durch Ernennung verliehene Funktion könnten sicherlich nur vertrauenswürdige Mitglieder inne haben, die die Linie der Gesamtorganisation vertreten. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Kläger die Ziele der IGMG kenne und befürworte. Das im Mai 2002 erfolgte Ausscheiden des Klägers aus dem Ortsvereinsvorstand könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Dieses Verhalten sei anscheinend auf Veranlassung der Zentrale erfolgt und beruhe nicht auf dem individuellen Wunsch des Klägers. Es sei außerdem nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger sich von den verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Organisation in irgendeiner Form distanziert habe. Das Gericht hat Beweis erhoben zu den Fragen, welche religiösen/nationalen Werte und/oder welche Ideologie die Milli-Görüs- Bewegung in Deutschland vermitteln will und welche politischen Beziehungen zu fundamental-religiösen Gruppierungen in der Türkei bestehen durch Einholung von Sachverständigengutachten von Frau Prof. Dr. T1. -T2. , Universität N. und Herrn Prof. Dr. T. , Universität G. /P. . Hinsichtlich der vorgelegten schriftlichen Gutachten wird auf Blatt 213 ff. der Gerichtsakte bzw. auf die Beiakte Heft 4 Bezug genommen. Die Beteiligten haben Gelegenheit gehabt, zum Inhalt der Gutachten Stellung zu nehmen (Blatt 157 ff., 351 ff. und 434 ff. GA). Hinsichtlich des auf die Sachverständige Prof. Dr. T1. -T2. bezogenen Ablehnungsantrages des Klägers und des dazu ergangenen Beschlusses der Kammer bzw. des OVG NRW wird auf Bl. 312 ff., 395 ff. und 476 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seiner Mitgliedschaft in der IGMG angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landrates des Kreises S. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ist begründet. Der Kläger hat - vorbehaltlich der Aufgabe bzw. des Verlustes seiner türkischen Staatsangehörigkeit - einen Anspruch auf die begehrte Einbürgerung. Der diesen Anspruch versagende Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises S. vom 31. Oktober 2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die beantragte Einbürgerung ist § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 2003) - StAG -. Diese Vorschrift findet hier Anwendung, weil der Kläger seinen Einbürgerungsantrag im Januar 2002 und damit vor dem maßgeblichen Stichtag 30. März 2007 gestellt hat (vgl. § 40 c StAG). Der Kläger erfüllt mit Ausnahme der Aufgabe bzw. des Verlustes seiner bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 10 StAG. Dies ist bis auf die Frage, ob in der Person des Klägers der Ausnahmetatbestand gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf deshalb insoweit keiner weiteren Erörterung. Der Einbürgerung des Klägers steht der Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht entgegen. Nach dieser Regelung ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Nach der Überzeugung des Gerichts bieten weder die bloße Stellung des Klägers als Sekretär des Ortsvereins H. der IGMG noch allein seine Mitgliedschaft in dieser Organisation tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass er - ohne dass ihm ein darüber hinaus gehendes Verhalten vorgehalten werden könnte - Bestrebungen unterstützt (hat), die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Zwar sind auf der Grundlage der vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten und der vorliegenden Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden neben (verfassungs-)rechtlich unbedenklichen Aktivitäten von Gruppierungen innerhalb der IGMG auch eindeutig gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen anderer Teile der IGMG feststellbar (I.). Diese Bestrebungen sind dem Kläger indes nicht zurechenbar, was die Annahme, er habe derartige Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt, ausschließt (II.). I. Es steht für das Gericht fest, dass innerhalb der IGMG sowohl Kräfte wirken, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgen (1.), als auch solche, die sich von diesen Aktivitäten distanzieren und deren politische Ziele mit der Verfassungsordnung im Einklang stehen (2.) 1. Das Tatbestandsmerkmal der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG umfasst eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit, der Freiheit und der Gleichheit unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft. Hierzu gehört u.a. die Volkssouveränität und die Gewaltenteilung ebenso wie die Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte und die Unabhängigkeit der Gerichte. Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24. Mai 2005 - 7 A 10953/04 - juris , m. w. N. und unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) in Verbindung mit Abs. 2 BVerfSchG). Gewichtige Kräfte innerhalb der IGMG haben sich die Errichtung einer islamischen Ordnung auf der Grundlage der Scharia in der Türkei und jedenfalls auch in den Staaten - wie Deutschland -, in denen Muslime leben, zum Ziel gesetzt. Dieses Ordnungssystem strebt die Überwindung bestehender staatlicher Herrschaftssysteme und die Etablierung einer islamischen Ordnung an, die alle Lebensbereiche umfasst. Diese sollen so gestaltet werden, wie es von Gott, dem Koran, dem Propheten und der Sunna verbindlich vorgegeben ist. Die Errichtung eines solchen islamischen Gottesstaates verstößt gegen das grundgesetzlich verankerte (Art. 20 GG) Demokratieprinzip mit dem Grundsatz, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht. Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24. Mai 2005 - 7 A 10953/04 -a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 21. März 2007 - 2 A 79/04 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. Diese Bewertung folgt daraus, dass die IGMG in der Ideologie der Milli- Görüs-Bewegung verwurzelt ist und aus der damit zusammenhängenden engen Verbindung mit den vom geistigen Führer der Milli-Görüs-Bewegung - Necmettin Erbakan - dominierten islamistischen Parteien in der Türkei. Die IGMG ist die größte islamistische Organisation in Deutschland und rein türkisch ausgerichtet. Vgl. Gutachten T1. -T2. , Seite 4; Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen - VSB NRW - 2006, Seite 207. Die Mitgliederstärke der IGMG in Deutschland wird auf 26.500 Personen geschätzt. Aufgrund ihrer zahlreichen Einrichtungen und vielfältigen Angebote erreicht die Organisation jedoch einen weitaus größeren Personenkreis. Die IGMG selbst nennt eine Mitgliederzahl in Deutschland von 57.000. Vgl. Verfassungsschutzbericht Bundesministerium des Innern -VSB BMI- 2006 -, Seite 239. Zur Organisation gehören 540 Moscheen europaweit, vgl. Gutachten T1. -T2. , Seite 5; VSB BMI 2006, Seite 239, davon 323 in Deutschland, vgl. VSB BMI 2006, Seite 239. Die Europazentrale der IGMG befindet sich in Kerpen. Organisatorisch ist die Vereinigung in 15 Regionalverbände als Zusammenschlüsse der Ortsvereine untergliedert. In Nordrhein-Westfalen gibt es rund 100 Ortsvereine, die neben religiösen Angeboten eine umfangreiche Betreuung der Mitglieder auf kulturellem, sozialem und pädagogischem Gebiet unterbreiten. Neben Vortragsveranstaltungen gibt es Gesprächskreise, Frauenkurse, Koranlesewettbewerbe und geschlechtergetrennte Ferienlager für Kinder sowie Computerkurse. Es sind Frauen-, Jugend- und Studentenabteilungen eingerichtet und eigene Sportvereine gegründet worden. Vgl. zum Vorstehenden: VSB NRW 2006, Seite 209; Gutachten T1. - T2. , Seite 5. Die IGMG als Organisation geht zurück auf die 1985 gegründete " Vereinigung der neuen Weltsicht in Europa e.V." (AMGT); diese wiederum entstand aus der 1976 gegründeten "Türkischen Union Europa e.V.", die sich 1982 in "Islamische Union Europa e.V." umbenannt hatte. 1995 teilte sich die AMGT in zwei unabhängige juristische Personen. Die IGMG übernahm die sozialen, kulturellen und religiösen Aufgaben der AMGT, während der " Europäische Moscheebau- und Unterstützungsgemeinschaft e.V." (EMUG) die Verwaltung des Immobilienbesitzes der ehemaligen AMGT übertragen wurde. Vgl. Gutachten T1. -T2. , Seite 4. Die IGMG entwickelte sich ursprünglich aus streng religiösen Arbeitergemeinden, die sich Anfang der 70er Jahre des letzten Jahrhunderts in Deutschland unter türkischen Arbeitsemigranten aus ländlichen Regionen der Türkei gründeten. Als weitgehend von der deutschen Umwelt isoliert herrschte ein starker Bezug zur Türkei vor, wobei der Anschluss an islamische Gruppierungen in der Türkei gesucht wurde. Dazu gehörte die 1972 gegründete Religiöse Heilspartei (Milli Selamet Partisi - MSP -) unter ihrem Führer Necmettin Erbakan, der die Parteiprogrammatik "Milli Görüs" konzipiert hatte, die eine autonome Entwicklung der Türkei unter Besinnung auf geistige Wurzeln bei Hinwendung zur islamischen Welt zum Gegenstand hatte. Nach dem Verbot der MSP in der Türkei im Jahre 1980 kam es in der Folgezeit in einer Reorganisation der Milli-Görus-Gemeinden in Deutschland mit maßgeblicher Unterstützung durch die MSP-Nachfolgepartei Refah Partisi - RP - (Wohlfahrtspartei). Dies hatte eine feste Bindung zur RP mit Necmettin Erbakan an der Spitze zur Folge. Er setzte die Funktionsträger in Deutschland ein und band sie durch Eid an sich. Die Gemeinden in Deutschland unterstützten die RP durch Spenden bei Wahlkämpfen. Umgekehrt wurden von der Partei kompetente Geistliche aus der Türkei in die Gemeinden nach Deutschland gesandt. Vgl. zum Ganzen: T. , "Die Islamische Gemeinschaft Milli Görüs - ein Lehrstück zum verwickelten Zusammenhang von Migration, Religion und sozialer Integration" (Anhang zum Gutachten T. ). Von 1996 bis zu seinem Rücktritt im Juni 1997 war Erbakan türkischer Ministerpräsident. Anfang 1998 wurde die RP wegen ihrer Bestrebungen gegen die laizistische Staatsordnung in der Türkei verboten. Die Nachfolgepartei Fazilet Partisi (Tugendpartei) wurde im Juni 2001 ebenfalls verboten. Danach schloss sich der traditionalistische Flügel um Necmettin Erbakan zur Saadet Partisi - SP - (Glückseligkeitspartei) zusammen, während die reformorientierten Mitglieder um Tayyip Erdogan die Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei - AKP - gründeten. Diese ging aus den nachfolgenden Parlamentswahlen als klarer Sieger hervor und stellt mit Erdogan derzeit den türkischen Ministerpräsidenten, während die SP und Erbakan bzw. seine Ideologie der "Milli Görüs" in die Bedeutungslosigkeit abrutschte. Die IGMG verblieb politisch eindeutig im Lager der SP. Vgl. VSB NRW 2006, Seite 209. Die Ziele der Milli-Görüs-Bewegung wurden in der von Necmettin Erbakan entwickelten Ideologie "Adil Düzen" ("gerechte Ordnung") niedergelegt. Danach ist die Welt aufgeteilt in die auf Gottes Wort fußende religiös- islamische Ordnung und die westliche Ordnung der Gewalt und Unterdrückung ("Batil Düzen", "nichtige Ordnung"), der jegliche Existenzberechtigung abzusprechen ist und die überwunden und durch die "Adil Düzen" ersetzt werden muss. Diese auf dem Islam basierende "gerechte Ordnung" soll alle Lebensbereiche erfassen und zunächst in der Türkei und danach in der gesamten Welt verwirklicht werden. Vgl. Gutachten T1. -T2. , Seite 26; VSB NRW 2006, Seite 208. Mit der Ablehnung westlicher Werte und des westlichen Staatssystems zielt die Bewegung u. a. auch gegen die deutsche Verfassungsordnung. Vgl. VSB NRW 2006, Seite 208. Erbakans Konstrukt fußt auf den klassischen Feindbildern: Juden, die zumeist mit Zionisten umschrieben werden, die Freimaurer, mit denen sie angeblich gemeinsame Sachen machen, ferner Kommunismus, Imperialismus, Kapitalismus und Christentum. Vgl. Gutachten T1. -T2. , Seite 26. Bei aller Ablehnung westlicher Werte sind die technischen und sonstigen, nützlichen in sich wertneutralen Errungenschaften des dekadenten Westens ohne Zögern zur Hilfe zu nehmen. Vgl. Gutachten T1. -T2. , Seite 26. In Bezug auf individuelle Freiheitsrechte ist das Programm Erbakans unvereinbar mit der westlichen Demokratie. Vgl. Gutachten T. , Seite 8. Die verfassungs- bzw. demokratiefeindliche Zielsetzung der Milli-Görüs- Bewegung kommt insbesondere zum Ausdruck in Veröffentlichungen in der Zeitung "Milli Gazete". Diese in türkischer Sprache täglich erscheinende Zeitung ist - trotzt formaler Unabhängigkeit - das Sprachrohr Necmettin Erbakans, vgl. Gutachten T1. -T2. Seite 12; Gutachten T. Seite 45 und 48, und damit Bestandteil der Milli-Görüs-Bewegung, VSB BMI 2006, Seite 244; VSB NRW 2006, Seite 211; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 24. Mai 2005 - 7 A 10953/04 - a. a. O., die - ebenso wie die Politik der SP - breiten Raum in der Berichterstattung einnimmt. VSB NRW 2006, Seite 211; VSB BMI 2006, Seite 244. Diesen Zusammenhang bestätigt eine in der "Milli Gazete" vom 27. Juni 2006 abgedruckte Kolumne (vgl. VSB BMI 2006, Seite 245): "Das wichtigste Thema, das auf diesen Versammlungen für uns zu beobachten war, ist, wie die politische Bewegung der Milli Görüs und die Zeitung Milli Gazete miteinander in Verbindung stehen (...) Wir haben einen einzigen Kanal, um der Nation die Rettungskonzepte zu überbringen, die die Milli Görüs Politik unserer Nation vorliegt, und das sind die Milli Gazete und TV 5." Nichts anderes gilt mit Blick auf das in der Ausgabe der "Milli Gazete" vom 20. Juli 2005 wiedergegebene Zitat des Generaldirektors der Türkeiausgabe (vgl. VSB BMI 2005, Seite 219 f.): "Wenn ihr wollt, dass unser Hoca Necmettin Erbakan in jedes Haus kommt, müsst ihr die Milli Gazete lesen. Diese Zeitung reflektiert unter allen Umständen und mit jeder Nachricht die Position der Milli Görüs. Selbst wenn die Milli Gazete aus einem leeren weißen Blatt bestünde, auf dem nur "Milli Gazete" steht, müsst ihr die Milli Gazete kaufen, um Milli Görüs zu unterstützen (...) Wir müssen Gott dafür danken, dass wir Leute der Milli Gazete und damit der Milli Görüs sind, die die Wahrheit sagt und sich auf die Seite der Wahrheit und desjenigen, der im Recht ist, stellt." Betrachtet man die in der "Milli Gazete" veröffentlichten sowie andere Äußerungen zur Bewegung Milli-Görüs, wird der demokratiefeindliche Charakter dieser Ideologie deutlich. Danach steht der Absolutheitsanspruch, mit dem die Islamisten ihr von Gott vorgegebenes allumfassendes Gesellschaftssystem versehen, im Widerspruch zum grundgesetzlichen Prinzip der Volkssouveränität. "Das Gesetz ist göttlichen Ursprungs. Ein gesetzgebendes Organ ist nicht notwendig..." (Flyer der IGMG Nürtingen, vgl. VSB BMI 2006, Seite 247). Der Islam soll ausschließliches Ordnungssystem unter Ablehnung eines säkularen Rechtssystems sein. "Politik kann mit der Scharia eine gerechte Basis schaffen. (...) Erklärt die Politik ihre Unabhängigkeit von der Scharia, setzt sie sich absolut und wird selbst zur Quelle der Unterdrückung." ("Milli Gazete" vom 5. Juli 2005, vgl. VSB BMI 2005, Seite 217). Die Ablehnung demokratischer Grundsätze und die Orientierung allein am Buch Gottes, der Sunna des Propheten und den Geboten der Scharia verdeutlicht auch folgendes Zitat aus "Milli Gazete" vom 11. Juli 2003 (VSB BMI 2003, Seite 191): "Ist ein muslimischer Aufschwung und Fortschritt möglich mit Methoden, die den Geboten und Prinzipien des Koran, der Sunna, der Scharia und der Mystik (Ethik) zuwiderlaufen? Niemals! Islamisten, die ihre Dienste und Taten nicht an dem Buch Gottes, der Sunna des Propheten, den Geboten und Prinzipien der Scharia und der Mystik ausrichten, sind auf dem falschen Weg". Das Gericht hat insbesondere vor dem Hintergrund der im Sachverständigengutachten T. (Seite 53 ff.) vorgenommenen Bewertung der Verfassungsschutzberichte anhand herausgegriffener Stellen in einzelnen Berichten des Verfassungsschutzes keinerlei Anhaltspunkte für Fehler in den soeben dargestellten Zitaten. Auch T. stellt in seiner Begutachtung (Seite 60 f.) die (generelle) Stichhaltigkeit von Zitaten aus der "Milli Gazete" nicht in Abrede. Die zitierten Angaben aus den Verfassungsschutzberichten sind - soweit ersichtlich - weder von der IGMG noch von anderer Seite im Klagewege angegriffen worden. Schließlich ergibt sich aus § 37 Abs. 2 StAG, dass eine Verwertung der den Verfassungsschutzbehörden vorliegenden Erkenntnisse gesetzgeberisch gewollt ist. Die oben dargestellte Ideologie der Milli-Görüs-Bewegung haben sich auch gewichtige Kräfte innerhalb der IGMG zu eigen gemacht, die sie in der Öffentlichkeit verbreiten und für ihre Unterstützung werben. Die IGMG gilt als Sammelbecken der in Europa lebenden Anhänger der Milli-Görüs-Bewegung; als europäischer Zweig hat die IGMG die Aufgabe, die anderen Teile der Bewegung, etwa die SP, zu unterstützen. Vgl. VSB NRW 2006, Seite 209. So stammt das bereits erwähnte Zitat ("Das Gesetz ist göttlichen Ursprungs; ein gesetzgebendes Organ ist nicht notwendig.") von einem Flyer der IGMG Nürtingen. Die enge Verbindung der IGMG zu Erbakan als dem geistigen Führer der Milli-Görüs-Bewegung und zur SP zeigen die Teilnahme hoher Funktionäre der SP an Veranstaltungen der IGMG und umgekehrt sowie Redebeiträge von SP-Funktionären bzw. - live zugeschaltet - von Erbakan auf IGMG-Veranstaltungen, bei denen für Milli Görüs geworben wird. Vgl. VSB BMI 2006, Seite 242 f.; VSB NRW 2006, Seite 213 und VSB NRW 2005, Seite 210 f. und Seite 205. Der Vorsitzende der SP Kutan sagte auf der IGMG-Veranstaltung "Tag der Brüderlichkeit und Solidarität" am 4. Juni 2006 in Hasselt (Belgien): "In unserer Welt, in der Chaos, Besatzungen und Vorurteile maßlos zunehmen, stellt die edle und würdige Haltung der Milli-Görüs-Angehörigen besonders in Europa ein gesellschaftliches Vorbild dar. Wenn wir alle diese Dienstleistungen und Aktivitäten betrachten, tritt die Bedeutung der Milli Görüs zutage". (Zitat aus "Milli Gazete" vom 6. Juni 2006, vgl. VSB BMI 2006, Seite 243). Auf der selben Veranstaltung äußerte der live zugeschaltete Erbakan Folgendes: "Die Reise unserer Menschen nach Europa begann, wie euch bekannt ist, im Jahre 1965. Unsere Menschen begannen schon in den ersten Jahren, die Organisation der Milli Görüs zu gründen, um dort ihre eigene Kultur zu leben und zu entwickeln. Die Organisation Milli Görüs setzt sich seit 40 Jahren für 4 Millionen unserer Menschen ein, damit sie, allen voran ihren religiösen Pflichten, die zu den primären Menschenrechten gehören, leicht nachkommen können (...) Wir bieten Hilfsprogramme an und gewähren Tausenden von Jugendlichen jedes Jahr Stipendien, damit unsere Heranwachsenden ihre eigene Kultur bewahren und in ihren Schulen in Europa schulische Erfolge erzielen können (...) Sie ?Milli Görüs? ist eine Einrichtung, die in 30 Regionen Europas ihre Gebietsorganisationen gegründet hat und mit ihren nahezu tausend Organisationen den in Europa lebenden Menschen auf erfolgreichste Art und Weise den größten Dienst erweist", Zitat aus "Milli Gazete" vom 9. Juni 2006, vgl. VSB BMI 2006, Seite 243. Der langjährige Funktionär der IGMG Hasan Dama sagte auf einer Veranstaltung der Jugendorganisation der Milli-Görüs-Bewegung in der Türkei "Anadolu Genclik Dernegi": "Um die Milli-Görüs-Regierung wieder an die Spitze zu bringen, müssen wir von Europa aus und ihr von der Türkei aus mit Herz und Seele arbeiten. Denn die Rettung der islamischen Welt, die heute vielleicht die dunkelsten Tage ihrer Geschichte durchlebt, ist lediglich mit der Türkei möglich. Wir, als in Europa lebende Auswanderer, folgen den Befehlen unseres Hodschas Erbakan. Wir haben niemals unser Hemd ausgezogen und werden es auch nie tun." (Zitat aus "Milli Gazete" vom 29. Mai 2006, vgl. VSB NRW 2006, Seite 213). Die über das Religiöse hinausgehende politische Richtung der Zielsetzung von Teilen der IGMG im Einklang mit der Milli-Görüs-Bewegung wird auch deutlich in einer Äußerung der Vorsitzenden der IGMG-Jugend Berlin, Celal Tüter: "In Anbetracht all dieser Geschehnisse ist das einzige, was zu machen ist, die Verteidigung unserer Werte. Also, dass die Lösung im Islam und in der Milli Görüs liegt, ist offensichtlich". (Zitat aus "Milli Gazete" vom 12. Juni 2006, vgl. VSB BMI 2006, Seite 249). Dass die umfassende Geltung der Scharia auch in Deutschland bzw. Europa Ziel dieser Kräfte in der IGMG ist, wird offenbar in einer Aussage des ehemaligen IGMG-Vorsitzenden Ali Yüksel am 1. Juni 1998 in Forchheim, "Wir müssen auch für eine Eroberung des Islams in Europa kämpfen. Aber dies ist nicht mit Gewalt und Krieg möglich, sondern nur mit dem Kopf und durch sinnvolles Vorgehen. Aber das wichtigste vor allem anderen ist es, dass wir zuerst innerhalb unserer Organisation die Opposition zurückdrängen und alle Meinungsverschiedenheiten unterbinden müssen". (vgl. VSB BMI 1998, Seite 154), sowie aus einem internen IGMG-Papier, in dem es heißt: "Unsere Aktivitäten und Methoden des "An die Macht Bringens und Vorherrschens des islamischen Rechtes" - unser größtes Ziel und unsere größte Aufgabe - sollen in schönster und systematischer Form erklärt werden (...)". (vgl. VSB BMI 1998, Seite 154). Diese auf die benannten Erkenntnisgrundlagen gestützte gerichtliche Beurteilung der von Personenkreisen innerhalb der IGMG verfolgten verfassungsfeindlichen Ideologie wird durch die vom Gericht eingeholten Gutachten, deren von Sachkunde getragenen Bewertungen sich das Gericht insoweit anschließt, im Wesentlichen bestätigt. Im Gutachten T1. -T2. (Seite 9 f.) wird ausgeführt, dass das Islamverständnis der IGMG die Befolgung der Scharia und zwar in der strengen Interpretation von Milli Görüs beinhalte. Soweit die IGMG in § 3 ihrer Vereinssatzung nach außen hin ihre Loyalität gegenüber der freiheitlich- demokratischen Grundordnung erkläre, stehe dies im Widerspruch zur Durchsetzung islamischer Gebote. Letzteres sei gemäß § 2 der Satzung Teil des Vereinszwecks. Die verfassungsmäßige Ordnung in Deutschland werde lediglich zur Durchsetzung eigener Ziele genutzt. Die Erklärung sei Teil einer umfassenden Gesamtstrategie zur Veränderung der herrschenden Gesellschaftsordnung mit dem Ziel der Herrschaft des Islam in der politischen Ausrichtung des Necmettin Erbakan, von der sich die IGMG durch keine Äußerung abgewandt habe und dessen Ideologie programmatischer Namensbestandteil der IGMG sei (Gutachten T1. -T2. , Seite 13). Nachvollziehbar begründet wird diese auch auf eigener Sachkunde der Gutachterin beruhende Bewertung maßgeblich mit der von den oben zitierten Erkenntnisquellen bestätigten historisch bedingten untrennbaren Verbindung zu Necmettin Erbakan und dessen Ideologie der Milli Görüs bzw. zu den Parteien Erbakans in der Türkei (Gutachten T1. -T2. , Seite 23 f.). Necmettin Erbakan ist danach weiterhin die idealisierte Leitfigur (Gutachten T1. -T2. , Seite 27) eines Großteils der Anhänger, die auf die Ziele ihres charismatischen Führers eingeschworen sind (Gutachten T1. - T2. , Seite 49). Der umfassende Einfluss Necmettin Erbakans auf die IGMG als das auch für das Gericht zentrale Begründungselement für die von IGMG-Kreisen verfolgte Ideologie wird durch das weitere vom Gericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T. gestützt. Der Gutachter bestätigt jedenfalls im Grundsatz nicht nur die IGMG als Teil der gesamten Milli-Görüs-Bewegung (Gutachten T. , Seite 11) und das Bekenntnis der IGMG zur Scharia (Gutachten Seite 22), sondern auch die Person Necmettin Erbakans als "Ziehvater" und geistigen Führer der Bewegung, der von vielen Anhängern der Bewegung verehrt wird (Gutachten Seite 45) und über eine "erhebliche, wenn nicht sogar unanfechtbare Autorität verfügt, die von manchen meiner Gesprächspartner mit derjenigen eines mystischen Scheichs verglichen wird" (Gutachten Seite 48). So kommt der Gutachter ferner zu der Bewertung, dass sich "gegen den spirituellen Führer nichts machen" lässt und "die Führungsspitze in Deutschland noch die Zustimmung von Necmettin Erbakan (benötigt), um bei den Anhängern als legitim zu gelten" (Gutachten Seite 48). 2. Diesen soeben aufgezeigten verfassungsfeindlichen Bestrebungen von Teilen der IGMG stehen Bemühungen reformorientierter Kreise innerhalb dieser Organisation mit dem Ziel gegenüber, sich von den politischen Idealen der Milli-Görus-Bewegung Erbakans abzusetzen und die Integration der türkischen Muslime in Deutschland auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes zu fördern. So stellt der Sachverständige Prof. Dr. T. unter Berufung auf Aussagen von Mehmet Sabri Erbakan, dem Neffen von Necmettin Erbakan, der zunächst Generalsekretär und danach von April 2001 bis Oktober 2002 Vorsitzender der IGMG war, vgl. Gutachten T1. -T2. , Seite 23, und dessen Nachfolger Yavuz Celik Karahan sowie des amtierenden Generalsekretärs der IGMG Ücüncü in seinem Gutachten fest, dass der Gedanke der "Adil Düzen" in der Milli-Görüs-Bewegung in den letzten Jahren immer mehr in den Hintergrund getreten sei (Gutachten Seite 11), der Begriff "Adil Düzen" in internen programmatischen Ansprachen der Führung der IGMG ebenso wenig Erwähnung finde (Gutachten Seite 12) wie von einer grundlegenden Opposition vom Islam zum demokratischem Westen gesprochen werde (Gutachten Seite 14) und "man den deutlichen Eindruck" habe, dass der Gedanke des "Adil Düzen" einen "Anachronismus" darstelle, "der schon bald überwunden sein dürfte" (Gutachten Seite 28). Für eine von der IGMG-Führung, die der "zweiten Generation" angehöre und deren Sicht auf Necmettin Erbakans Ideen von Realismus gekennzeichnet sei, angestrebte Islamisierung des deutschen Staates seien keine Hinweise zu finden (Gutachten Seite 19). Vielmehr würden in Abgrenzung zu früheren Positionen der IGMG Möglichkeiten eines europäischen Islam in Anpassung an die europäische Rechtsordnung erwogen und eine Vision für eine islamische Existenz in Europa entwickelt, die stark genug sei, an die Stelle des Gedankens der "Adil Düzen" zu treten (Gutachten Seite 16 bis 30). Auch die Sachverständige Prof. Dr. T1. -T2. stellt - wenngleich deutlich zurückhaltender als der Sachverständige Prof. Dr. T. - unterschiedliche "Strömungen" und "Positionen" innerhalb der IGMG fest (Gutachten Seite 48 f.), sieht die IGMG nicht als "homogene Gruppierung" und auch "auf Verbindlichkeit zur deutschen Gesellschaft eingestellte Funktionäre" (Gutachten Seite 49), vermag aber gleichwohl "reformatorische Ansätze (...) von der Führungsspitze her" (Gutachten Seite 48) nicht zu erkennen und geht offenbar nur von einer langfristigen Möglichkeit der Veränderung der IGMG aus, ohne dass aktuell ein nachhaltiger Wandel zu verzeichnen sei. Eher auf der Linie des Sachverständigen Prof. Dr. T. liegend wird in den Verfassungsschutzberichten konstatiert, dass innerhalb der IGMG Strömungen zu erkennen sind, die bereit sind, sich von der islamistischen Ideologie der Milli-Görus-Bewegung zu lösen. Vgl. VSB NRW 2006, Seite 216 und 2005, Seite 202 und 212. Die Abspaltung der AKP von der SP und deren Niederlage bei den türkischen Parlamentswahlen im November 2002 hat die Erwartung ausgelöst, der in der Türkei vollzogene Umbruch werde sich auch auf die europäische Milli-Görüs-Bewegung auswirken. Vgl. VSB NRW 2005, Seite 202 Der im Internet abzurufende aktuelle Zwischenbericht des nordrhein- westfälischen Verfassungsschutzes aus September 2007 (Seiten 32-34) weist ausdrücklich "auf Entwicklungen innerhalb der IGMG hin, die zur Ablösung von den islamistischen, den Islam als "beste politische Ordnung" propagierenden Vorstellungen Necmettin Erbakans und seiner "Milli Görus" führen können" und spricht an anderer Stelle von einem begonnenen "Prozess der allmählichen Abkehr von den islamistischen, gegen die demokratische Ordnung westlicher Prägung gerichteten Anschauungen Necmettin Erbakans". In dieselbe Richtung weisen Äußerungen des Leiters der nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzbehörde von Dezember 2006 (abgedruckt im Anhang zum Schriftsatz des Beklagten vom 20. November 2007, Seite 628 ff. GA), wo auf den Ende der 90er Jahre auf IGMG- Funktionärsebene stattgefundenen Generationswechsel und auf "eine integrationsfreundliche Seite" der IGMG hingewiesen wird. Danach seien "in Teilen der IGMG (...) eine vorsichtige politische Umorientierung hin zu einem weniger oder nicht ideologisch geprägten Verständnis der eigenen Arbeit zu erkennen", die "zum Teil mit den soziologischen Entwicklungen der zweiten (...) und dritten Generation (...) in der IGMG" zusammenfalle. Weiter wird festgestellt, dass "Anhänger und Funktionäre keineswegs eindeutig und zu hundert Prozent hinter der islamistischen Ideologie Erbakans zu stehen" scheinen und "Absetzungstendenzen der IGMG von der zentralen Führung trotz der unverbrüchlichen Treueschwüre eines Hasan Damar schon jetzt kaum zu übersehen" seien. Die Kammer schließt aus diesen Erkenntnissen, dass innerhalb der IGMG auch auf Führungs- bzw. Funktionärsebene ernsthafte und nicht nur vorgeschobene Reformentwicklungen im Gange sind. Dieser nachdrücklich und ausführlich vom Sachverständigen Prof. Dr. T. in seinem Gutachten beschriebene Vorgang findet äußeren Ausdruck u.a. in der von der IGMG unterstützten Absicht der Türkei, EU-Mitglied zu werden, und in dem in Deutschland geführten Dialog mit der Politik, so wird etwa der bei der sog. Islamkonferenz vertretene Islamrat von der IGMG beherrscht (vgl.Gutachten T1. -T2. , Seite 47), mit dem sie auch nach Ansicht des Verfassungsschutzes, vgl. die entsprechende Äußerung des Leiters der nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzbehörde im Dezember 2006, abgedruckt im Anhang zum Schriftsatz des Beklagten vom 20. November 2007, Blatt 635 GA, von dem abweicht, was ideologisch von der Milli-Görüs-Bewegung in der Türkei vorgegeben ist. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, wie weit dieser Prozess bereits vorangeschritten und wie Erfolg versprechend er ist. Festzuhalten bleibt jedenfalls, dass die IGMG nicht in ihrer Gesamtheit verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Gegen diese Bewertung spricht schließlich nicht, dass es bislang an eindeutigen offiziellen Distanzierungen der IGMG von Erbakan und seinen Ideen fehlt und gegenwärtig ein durchgreifender Wandel in der bisherigen ideologischen Ausrichtung noch nicht verzeichnet werden kann. Vgl. Gutachten T. , Seite 49: "Reformvorhaben (sind) bei weitem noch nicht konsolidiert" und -deutlicher- Gutachten T1. -T2. , Seite 49: "Eine Umorientierung in Richtung "Reformislam" ist nicht festzustellen". Eine plausible Begründung dafür kann nach Überzeugung des Gerichts der übereinstimmenden Einschätzung beider Gutachter entnommen werden, dass wegen der engen Bindung an den "spiritus rector" in der Türkei, Necmettin Erbacan, eine Abspaltung von der Milli-Görüs-Bewegung für die IGMG derzeit nicht durchgeführt werden kann. Eine Spaltung hätte die Erledigung des Anspruchs auf Hegemonisierung der islamischen Szene in Deutschland und einen Verlust des Einflusses auf einen Großteil der Erbakan treuen Anhänger zur Folge (Gutachten T1. -T2. , Seite 49; vgl. auch T. , "Die Islamische Gemeinschaft Milli Görüs - ein Lehrstück zum verwickelten Zusammenhang von Migration, Religion und sozialer Integration" (Anhang zum Gutachten), Seite 91). Aus diesem Grunde wird ein offener Konflikt mit Necmettin Erbakan vermieden, weil das Reformvorhaben innerhalb der IGMG noch nicht als gefestigt angesehen wird; in dieser Phase würde eine Auseinandersetzung mit Necmettin Erbakan die eigene Position der Reformer schwächen, weshalb man auf Zeit setzt (Gutachten T. Seite 49). Diese Bewertung wird anscheinend auch seitens des nordrhein- westfälischen Verfassungsschutzes geteilt. Vgl. die Äußerung des Leiters der nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzbehörde im Dezember 2006, a. a. O., Seite 635 GA: "Die Führungsspitze sieht sich deshalb anscheinend gezwungen, sich auf einen "Spagat" einzulassen, der beiden Flügeln gerecht wird und den Zusammenhalt der IGMG gewährleistet". II. Es fehlt an tatsächlichen Anhaltspunkten, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der IGMG unterstützt (hat). Als Unterstützung ist jede auch legale Handlung anzusehen, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, wobei es auf einen tatsächlichen Nutzen für die unterstützte Organisation nicht ankommt. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - 5 B 01.1805 - und Beschluss vom 8. November 2004 - 5 ZB 03.1797 -, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 5 ZB 05.901 -, jeweils juris. Dabei schließt § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die Einbürgerung nicht erst im Falle nachgewiesener verfassungsfeindlicher Unterstützungshandlungen des Einbürgerungsbewerbers aus, vielmehr genügt ein aufgrund des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte entstandener Verdacht. Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24. Mai 2005 - 7 A 10953/04 - a. a. O.; Hess. VGH, Beschluss vom 6. Januar 2006 - 12 UZ 3731/04 -, InfAuslR 2006, 235. Allerdings ergibt sich einschränkend aus der Wortbedeutung des Merkmals "Unterstützen", dass nur solche Handlungen ein Unterstützen darstellen, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt und die ihm deshalb zurechenbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2007 -5 C 20.05-, NVwZ 2007, 956 und Urteil vom 15. März 2005 -1 C 26.03-, NVwZ 2005, 1091 (1093). Ausgehend von diesen Maßgaben vermag die Kammer ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG im Falle des Klägers nicht festzustellen. Schon mit Blick auf den oben dargelegten ambivalenten Charakter der IGMG reicht weder die Mitgliedschaft des Klägers in dieser Vereinigung noch seine Stellung als Sekretär des Ortsvereinsvorstands aus, um allein daraus eine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen herzuleiten, ohne dass dem Kläger zugleich darüber hinaus gehende Erklärungen oder Handlungen vorgehalten werden könnten. Ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Februar 2003 -4 K 2234/01-, juris; zweifelnd auch BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 -3 C 8.04-, NVwZ 2005, 450; vgl. ferner VGH Kassel, Urteil vom 18. Januar 2007 -11 UE 111/06-, InfAuslR 2007, 207; a.A. OVG Koblenz, Urteil vom 24. Mai 2005 -7 A 10953/04-, a. a. O., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2006 -5 B 67.05-, juris. Geht man mit den oben getroffenen Feststellungen davon aus, dass auch auf Führungs- bzw. Funktionärsebene der IGMG Reformbestrebungen im Gange sind, geht das Argument, die Stellung als Sekretär des Vorstandes könne aufgrund der hierarchischen Struktur der IGMG nur in Übereinstimmung mit der politischen Linie der Führung des Dachverbandes ausgeübt werden, so OVG Koblenz, Urteil vom 24. Mai 2005 -7 A 10953/04-, a. a. O., weitgehend ins Leere, weil es hinsichtlich des Verhältnisses des Klägers zu den fraglichen Bestrebungen ohne wirklichen Erkenntniswert ist. Vielmehr kann bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 -1 C 26.03-, a. a .O., unter Berücksichtigung des aufgezeigten ambivalenten Charakters der IGMG und des dem Kläger vorgeworfenen Verhaltens sowie in Würdigung der Angaben bei seiner ausführlichen Anhörung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung nach Überzeugung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, der Kläger habe Aktivitäten willentlich zum Vorteil der verfassungsfeindlichen Bestrebungen in Teilen der IGMG vorgenommen. Konkrete Aktionen der IGMG bzw. des Ortsvereins in H. , an denen der Kläger mitgewirkt und erkennbar seine vorbehaltlose Unterstützung der inkriminierten Tendenzen innerhalb der Vereinigung gezeigt hat, stehen hier nicht zur Diskussion. Der Inhalt seiner in erster Linie religiös motivierten Tätigkeit, die er im Rahmen seiner Mitgliedschaft in der Vereinigung und als Sekretär des Vorstandes ausgeübt hat, rechtfertigen nicht den Verdacht, er habe verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt. Seine Aktivitäten beschränkten sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auf verwaltungstechnische bzw. organisatorische Aufgaben sowie auf ein Engagement mit sozialer und kultureller Zweckrichtung, das unstreitig einen wesentlichen Betätigungsbereich der IGMG ausmacht. Auch nach dem Ergebnis seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung und dem dabei gewonnenen Bild von seiner Persönlichkeit lässt sich eine Übereinstimmung des Klägers mit den hier fraglichen Bestrebungen von Teilen der IGMG nicht erkennen. Die Kammer ist aufgrund der Einlassungen des Klägers zu der Überzeugung gelangt, dass seine persönliche politische Haltung maßgeblich geprägt ist von seinem glaubhaft bekundeten Willen, sich in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland als seinem neuen Heimatland zu integrieren. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger die von Teilen der IGMG vertretene Ideologie Erbakans zumindest in Grundzügen bekannt ist bzw. bekannt sein muss. Insbesondere sein Wissen um politische Vorgänge innerhalb der Türkei, sein Abonnement der Zeitung "Milli Gazete" und sein von ihm offenbartes Wissen über die IGMG und die Ideen Erbakans weisen ihn als eine an politischen Dingen durchaus interessierte Person mit gewissen Grundkenntnissen politisch-ideologischer Zusammenhänge die IGMG betreffend aus. Dennoch hat sich der Kammer während der Anhörung des Klägers nicht der Eindruck vermittelt, dass der Kläger gerade den verfassungsfeindlichen Charakter der politischen Ansichten Erbakans erfasst, geschweige denn mit Unterstützungswillen in sich aufgenommen hat. Aufgrund seines Wissens- und Bildungsstandes als ehemaliger Bergmann mit Hauptschulabschluss und seiner intellektuellen Fähigkeiten, soweit sie während der Anhörung in der mündlichen Verhandlung erkennbar geworden sind, hat der Kläger tatsächlich nicht für sich die Wertung nachvollzogen, hinter Erbakans Ideologie stünden Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Sein Interesse galt dem wirtschaftlichen Konzept, das Erbakan mit seinen Ideen verfolgte, vgl. dazu Gutachten T. , Seite 7 f., wie seine Einlassung deutlich macht, der von Erbakan angestrebte wirtschaftliche Aufschwung in der Türkei habe in ihm - dem Kläger - damals den "Traum" von seiner Rückkehr in die Türkei entstehen lassen. Seine glaubhafte Bekundung zu den Gründen seiner Mitgliedschaft in der IGMG und seiner Aufnahme der Vorstandstätigkeit belegen, dass dabei politisch- ideologische Motive keine Rolle gespielt haben. Dass der Kläger die potenzielle politische Dimension seiner Mitgliedschaft bzw. Vorstandstätigkeit in der IGMG in Wahrheit kaum erfasst hat, zeigt sein wiederholtes offensichtliches Unvermögen, auf darauf abzielende Fragen in der mündlichen Verhandlung zu antworten. So blieb er etwa die Antwort auf die Frage nach dem tatsächlichen Hintergrund des offenbar von seinem Prozessbevollmächtigten stammenden Klagevortrages schuldig, er habe die Reformkräfte innerhalb der IGMG unterstützt. Die Kammer wertet den Umstand, dass der Kläger diese Frage offenbar nicht verstanden hat, dahingehend, dass ihm das Wirken der nach außen - wie oben ausgeführt - nur sehr zurückhaltend in Erscheinung tretenden Reformer innerhalb der IGMG im Wesentlichen ebenso wenig ins Bewusstsein gerückt ist wie der verfassungsfeindliche Charakter der von diesen Kräften bekämpften Linie der IGMG. Der Kläger hat sich für das Gericht überzeugend als einfacher Bürger dargestellt, der sein maßgeblich religiös begründetes Handeln in der IGMG aus seiner von der alltäglichen Praxis geprägten Sicht problemlos als mit der deutschen Verfassungsordnung im Einklang stehend sieht. Dazu passt seine in der mündlichen Verhandlung bekundete Einstellung zur Religionsfreiheit, an der zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat. In der Gesamtbetrachtung lässt das Engagement des Klägers in der IGMG nicht den Verdacht als gerechtfertigt erscheinen, er habe damit verfassungsfeindliche Bestrebungen von Teilen dieser Vereinigung willentlich unterstützt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung stützt sich auf §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.