Beschluss
14a L 1276/07.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2007:1213.14A.L1276.07A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 14a K 3587/07.A gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesames für Migration und Flüchtlinge vom 23. November 2007 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 14a K 3587/07.A gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesames für Migration und Flüchtlinge vom 23. November 2007 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe: Der schriftsatzlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. November 2007 gegen den Bescheid vom 23. November 2007 anzuordnen," ist ausgehend von dem Klageantrag in dem Verfahren 14a K 3587/07.A dahingehend zu verstehen, dass er sich allein auf die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung und nicht auf den gesamten Bescheid beziehen soll. Der so verstandene, aus dem Tenor ersichtliche Antrag der Antragstellerin ist zulässig und in der Sache begründet. Die erkennende Kammer ist durch den Einzelrichter für die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin zuständig, da diese nach der Auskunft der Ausländerbehörde der Stadt H. an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - anders als ihre Geschwister, Kläger in den bei der 10. Kammer des erkennenden Gerichts anhängigen Verfahren 10a K 3556/07.A und 10a K 3557/07.A mit den zugehörigen Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes 10a L 1268/07.A und 10a K 1269/07.A - nach den Angaben ihrer Eltern nicht über die kongolesische, sondern die angolanische Staatsangehörigkeit verfügen soll. Die auf § 38 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) gestützte, in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung gesetzte Frist von einer Woche ist rechtswidrig, so dass insoweit die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage anzuordnen ist. Die Frist des § 38 Abs. 2 AsylVfG ist nicht anzuwenden, wenn - wie hier - von der Möglichkeit des § 14 Abs. 3 AsylVfG Gebrauch gemacht und auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet wird. Richtigerweise wäre die Ausreisefrist gemäß § 38 Abs. 1 AsylvfG auf einen Monat nach Bestandskraft des Bescheides festzusetzen gewesen. Verzichtet der Vertreter des Kindes gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG nämlich auf die Durchführung eines Asylverfahrens wird das nach § 14a Abs. 1 AsylVfG eingeleitete Verfahren gemäß § 32 AsylVfG eingestellt. Die Rechtsfolgen der §§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und 38 Abs. 2 AsylVfG treten in diesem Fall jedoch nicht ein, da der Verzicht nach § 14a Abs. 3 AsylVfG der Rücknahme eines bereits gestellten Asylantrags nicht gleichsteht. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und des § 38 Abs. 2 AsylVfG, der jeweils allein auf die Rücknahme des Asylantrags abstellt, während in § 32 AsylVfG zwischen der Antragsrücknahme und dem Verzicht nach § 14a AsylVfG unterschieden wird. Diese Unterscheidung beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, denn er hat in § 14a AsylVfG den neuen Begriff des Verzichts in das Gesetz eingeführt und andere Vorschriften (z.B. §§ 32 und 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) dementsprechend angepasst, indem er den Begriff der Antragsrücknahme ausdrücklich neben dem des Verzichts verwendet. Eine solche Erweiterung auf den Verzicht ist in § 10 Abs. 3 AufenthG und § 38 Abs. 2 AsylVfG unterblieben. Diese beiden Bestimmungen können auch nicht im Wege erweiternder Auslegung unter Berücksichtigung des Zwecks der neu eingefügten Regelungen zur Familieneinheit (§§ 14a , 32 , 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) auf den Fall des Verzichts nach § 14a Abs. 3 AsylVfG angewendet werden. Der Gesetzeszweck der Regelungen über die Familieneinheit erfordert es nicht, dass dem unter § 14a AsylVfG fallenden Kind eines Asylbewerbers nach einem Verzicht im Sinne von § 14a Abs. 3 AsylVfG im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens und der Entscheidung über Abschiebungsverbote (§ 32 AsylVfG) eine Ausreisefrist von lediglich einer Woche gesetzt und die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes von der vorherigen Ausreise abhängig gemacht wird. Der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte Normzweck der Verhinderung einer - taktisch motivierten - verzögerten Asylantragstellung wird auch erreicht, wenn der Verzicht gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG nicht unter die strengen Vorschriften des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und § 38 Abs. 2 AsylVfG fällt. Eine Klage gegen die im Falle des Verzichts zu erlassende und mit einer Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 AsylVfG zu versehende Abschiebungsandrohung hat nach § 75 AsylVfG zwar aufschiebende Wirkung. Die hierin liegende zeitliche Verzögerung einer Aufenthaltsbeendigung steht dem Zweck des § 14a AsylVfG jedoch nicht entgegen. Dieser liegt allein darin zu verhindern, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten entstehen. Eine darüber hinausgehende erhebliche Verkürzung der Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik, die nicht zuletzt durch die Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestimmt wird, ist ausweislich der Gesetzesbegründung vom konkreten Regelungszweck des § 14a AsylVfG hingegen nicht umfasst. Dies ist auch nicht aufgrund der übergeordneten allgemeinen Zwecksetzungen des Zuwanderungsgesetzes anders zu sehen. Zwar verfolgte der Gesetzgeber mit diesem Gesetz unter anderem das Ziel, die Durchführung des Asylverfahrens zu straffen und zu beschleunigen sowie dem Missbrauch von Asylverfahren entgegenzuwirken. Vgl. BT-Drucksache 15/420, S. 1, A. Problem und Ziel. Die ausdrückliche Verzichtsregelung in § 14a Abs. 3 AsylVfG, die dazu dient, die Dispositionsbefugnis über die Geltendmachung des Asylgrundrechts zu wahren, vgl. BT-Drucksache 15/420, S. 108, zu Nummer 10, wäre aber nicht erforderlich gewesen, wenn die Rechtsfolgen des Verzichts denen der Antragsrücknahme hätten gleichgestellt werden sollen. Um dieses Ziel zu erreichen hätte die Möglichkeit einer Antragsrücknahme vor der Entscheidung des Bundesamts im Sinne von § 32 AsylVfG ausgereicht. Dass der Gesetzgeber stattdessen die neue Verfahrenshandlung des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG geschaffen hat, spricht vielmehr dafür, dass die Rechtsfolgen der Antragsrücknahme für den Fall des Verzichts nicht gewollt waren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. August 2006 - 1 A 1437/06 -, m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2007 - 4 K 80/07.A -, m.w.N., beide www.nrwe.de. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz