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Urteil

7 K 3402/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2007:1218.7K3402.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X. , Flur , Flurstück in C. . Nach Osten grenzt daran das Flurstück . Die südliche Grenze des Grundstücks wird von der C1.--------straße (hier: Flurstück ) und die nördliche Grenze von den Flurstücken und gebildet. Die westliche Grenze ist im vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Die Grenze zwischen den Flurstücken und entstand bei einer Teilungsvermessung im März 1925 als geradlinige Grenze auf der ganzen Länge zwischen dem südlichen und nördlichen Grenzpunkt (Feldbuch Blatt 290/1925). Im März 1926 wurden die auf dem Grundstück der Kläger und den Nachbargrundstücken errichteten Reihenhäuser eingemessen (Feldbuch Blatt / ). Danach verläuft die Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken und mittig durch die gemeinsame Gebäudetrennwand der auf ihnen errichteten Häuser. Zwischen den Klägern und ihren östlichen Nachbarn besteht Streit über die Lage der Terrassentrennwand in Bezug auf die gemeinsame Grenze. Deshalb ist beim Amtsgericht C. ein Rechtsstreit anhängig (38 C 459/05). In diesem Verfahren erging am 16. Februar 2006 der Beschluss, es solle Beweis erhoben werden über die Behauptung der Kläger, die Terrassentrennwand zwischen ihrem Grundstück und dem Grundstück der östlichen Nachbarn stehe allein auf ihrem Grundstück, nicht auf der Grenze und sei keine Grenzwand, ferner solle die Grenze der Grundstücke neu vermessen und markiert werden. Mit der Erstellung des Gutachtens wurde der Beklagte beauftragt. Der Beklagte erstellte das Gutachten am 28. April 2006. Die erforderlichen Messungen nahm er am 24. April 2006 vor. Dabei markte er die Grenze in fünf Punkten ab, und zwar die nördlichen und südlichen Endpunkte der Grenze, den nördlichen Endpunkt mittelbar zusätzlich im Abstand von einem Meter, und außerdem die Grenzpunkte an der vorderen und hinteren Hauswand. Am 17. Mai 2006 fand eine Grenzverhandlung statt, an der auch die Kläger teilnahmen. Dabei legten diese Widerspruch gegen die Abmarkung ein. Die Grenzniederschrift vom 17. Mai 2006 unterschrieben sie nicht. Im Widerspruchsverfahren gab die Bezirksregierung B. dem Beklagten auf, die Geradlinigkeit der von ihm abgemarkten Grenze zu berechnen und nahm auch selbst eine entsprechende Berechnung vor. Beide Berechnungen kamen zu dem Ergebnis, dass die fünf abgemarkten Punkte auf einer Geraden lägen. Daraufhin wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2006 zurück. Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor: Insbesondere der Schnittpunkt der Grenze mit der nördlichen Hauswand sei fehlerhaft abgemarkt worden. Er liege nämlich um 8,3 cm westlich der Mitte der gemeinsamen Gebäudetrennwand. Aus einer Skizze aus dem Jahre 1927 (Blatt 44 der Gerichtsakte) ergebe sich, dass die Grenze mittig durch die Gebäudetrennwand verlaufe. Ursache für die Abweichung sei, dass der Beklagte als nördlichen Grenzpunkt irrtümlich den 23 cm westlich gelegenen Punkt angenommen habe, an dem die Grenze zwischen den Flurstücken 37 und 329 nach Norden abgehe. Rein rechnerisch ergebe sich dann nämlich an der nördlichen Hauswand die Abweichung von 8,3 cm (Blatt 19 der Gerichtsakte). Die Kläger beantragen, die Abmarkungen des Beklagten entsprechend der Grenzniederschrift vom 17. Mai 2006 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 10. Oktober 2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, er habe die umstrittene Grenze nach dem Katasternachweis richtig wiederhergestellt und durch Abmarkungen in der Örtlichkeit kenntlich gemacht. Insbesondere sei auch der nördliche Grenzpunkt zutreffend rekonstruiert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung B. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die von ihm zwecks Abmarkung der gemeinsamen Grenze der Flurstücke und angebrachten fünf Grenzzeichen entfernt. Denn diese Abmarkungen und damit auch der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 10. Oktober 2006 sind rechtmäßig. Die Anbringung von Grenzzeichen hat ihre Grundlage in § 20 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW -) vom 1. März 2005 (SGV NRW 7134). Danach sind festgestellte Grundstücksgrenzen durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (Abmarkung). Grenzzeichen können mithin nur in solchen Punkten angebracht werden, die sich bei der Übertragung der „festgestellten Grundstücksgrenze" aus dem Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit als Punkte dieser Grenze erweisen. Dagegen gibt es keinen Anspruch eines Grundstückseigentümers darauf, dass die zuständige Katasterbehörde, Vermessungsstelle oder ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zur Bezeichnung eines oder mehrerer Punkte der Grenze des Grundstücks in der Örtlichkeit Grenzzeichen in Punkten anbringt, die der Eigentümer selbst für Punkte der Grenze hält. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. Juni 1988 - 7 A 2687/85 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks. Für die Frage, wo die festgestellte Grundstücksgrenze verläuft, sind nicht etwaige bereits in der Örtlichkeit vorhandene Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen, geschweige denn die Anschauungen von Beteiligten, sondern allein die Zahlen des Liegenschaftskatasters selbst maßgeblich. Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen, die in der Örtlichkeit vorhanden sind, sind für den Verlauf der festgestellten Grundstücksgrenze nicht konstitutiv, d. h. niemals geeignet, den Verlauf dieser Grenze zu bestimmen, sondern nur geeignet, ihn in der Örtlichkeit zu veranschaulichen. Solche Zeichen oder Einrichtungen sind jederzeit einer - allerdings den zuständigen Katasterbehörden, Vermessungsstellen sowie öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren vorbehaltenen - Überprüfung anhand des allein im Liegenschaftskataster liegenden Maßstabes unterworfen und können sich bei der Übertragung der sich aus dem Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters ergebenden festgestellten Grundstücksgrenze in die Örtlichkeit als falsch erweisen, weil die Punkte, in denen diese Zeichen oder Einrichtungen sich befinden, im Liegenschaftskataster nicht als Punkt der festgestellten Grundstücksgrenze aufgeführt sind. Mit anderen Worten verhält es sich nicht etwa so, dass das Recht am Grundstück, die Ausdehnung des Grundstücks, der wahre Verlauf seiner Grenze aus den in der Örtlichkeit vorhandenen realen Zeichen folgt, sondern gerade umgekehrt so, dass die Wahrheit der in der Örtlichkeit vorhandenen realen Zeichen allein aus ihrer Übereinstimmung mit dem Verlauf der festgestellten Grundstücksgrenze folgen kann. Vgl. OVG NRW, a.a.O., S. 6 f. Die Grenze, deren Abmarkung Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, ist bei einer Vermessung 1925 festgestellt worden. Die Kläger bringen keine rechtserheblichen Einwände vor, die geeignet sind, die Annahme zu erschüttern, dass der Beklagte die festgestellte Grenze, deren Koordination in das Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters aufgenommen worden sind, richtig aus dem Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit übertragen und infolge dessen die von ihm gesetzten Grenzzeichen in Punkten dieser Grenze angebracht hat. Aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung verfügen der Beklagte und die Widerspruchsbehörde im Gegensatz zu den Klägern über die erforderliche Sachkunde zur Übertragung des Katasternachweises in die Örtlichkeit. Der Beklagte hat gegenüber der Widerspruchsbehörde, in der Klageerwiderung und in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt, wie die umstrittene Grundstücksgrenze vermessungstechnisch anhand der Angaben des Katasternachweises wiederhergestellt und die Lage der umstrittenen Punkte bestimmt worden ist. Diese Punkte haben zu anderen Punkten und zu den auf den Grundstücken stehenden Gebäuden die im Kataster angegebenen Entfernungen, vorbehaltlich erlaubter Messungenauigkeiten und Abweichungen (Nr. 6.52 und 9.26 des Runderlasses des Innenministeriums vom 20. Februar 1980 in der Fassung der Runderlasse vom 30. Juni 1982 und 28. Februar 1989 - Fortführungserlass II -, SMBl. NRW 71342). Dies gilt zunächst für den nördlichen Grenzpunkt. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beklagte könne diesen Punkt mit dem 23 cm westlich gelegenen Grenzpunkt (abgehende Grenze zwischen den Flurstücken und ) verwechselt haben. Der Beklagte hat vielmehr auch diesen Punkt aufgesucht und angemessen. Dies ergibt sich aus dem Fortführungsriss. Darüber hinaus hat er den nördlichen Grenzpunkt beim Maß 21,26 anhand weiterer Nachbargrenzpunkte überprüft. Die zu diesen Punkten im Kataster enthaltenen Maße stammen aus den Vermessungen 637/1962, 647/1966 und 676/1972, wobei besondere Bedeutung dem Riss 637/1962 zukommt. Im Übrigen stimmt der Fortführungsriss des Beklagten auch mit den Maßen der Gebäudeeinmessung im März 1926 überein. All dies hat die Bezirksregierung B. im Widerspruchsverfahren eingehend überprüft (Vermerk vom 8. August 2006). Hiervon ausgehend haben der Beklagte und die Bezirksregierung B. unabhängig voneinander durch Berechnungen nachgewiesen, dass die fünf abgemarkten Punkte in der vom Beklagten wiederhergestellten Grenze auf einer Geraden liegen. Insoweit geht die Abmarkung des Beklagten auf die allein maßgebliche Ursprungsvermessung aus dem Jahre 1925 zurück, bei der die hier umstrittene Grenze entstanden ist. Die dabei festgestellte Grenze konnte durch die Gebäudeeinmessung im März 1926 nicht mehr verändert werden. Dies übersehen die Kläger, wenn sie sich insbesondere auf diese Gebäudeeinmessung berufen. Zwar ist in dem damaligen Fortführungsriss (Feldbuch Blatt / ) und in der von ihnen vorgelegten Skizze zur Grenzverhandlung (Blatt 44 der Gerichtsakte) dargestellt, dass die Grenze mittig durch die gemeinsame Gebäudetrennwand verläuft. Die Aussagekraft dieser Angaben leidet aber daran, dass bei der Gebäudeeinmessung die Geradlinigkeit der mittig durch die gemeinsame Gebäudetrennwand verlaufenden Grenze und damit die Übereinstimmung mit der 1925 festgestellten Grenze nicht nachgewiesen worden ist. Da man das 1926 gar nicht untersucht und auch die Schnittpunkte der Grenze mit der nördlichen und der südlichen Hauswand nicht abgemarkt hat, ist gut möglich, dass schon damals die Grenze nicht wirklich mittig durch die gemeinsame Gebäudetrennwand verlief. Dafür spricht, dass alle weiteren vom Beklagten gemessenen Hilfsmaße mit den entsprechenden Maßen der damaligen Gebäudeeinmessung übereinstimmen. Welche Folgerungen sich daraus zivilrechtlich für den Streit um die Terrassentrennwand ergeben, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger, soweit dies nachvollzogen werden konnte, ihre Argumentation wohl auch auf die Annahme stützen wollen, der Beklagte habe die Abmarkungen, insbesondere die an der nördlichen Hauswand, nicht dort angebracht, wo sie nach seinen Messungen hätten angebracht werden müssen; so sei es zu der Abweichung um 8,3 cm gekommen. Für diese Annahme spricht nichts. Das Gericht geht davon aus, dass der Beklagte fachlich ohne Weiteres in der Lage ist, die Abmarkungen in den Punkten anzubringen, die er als Punkte der Grenze festgestellt hat. Abwegig erscheint der Gedanke, er habe die Abmarkung(en) absichtlich falsch gesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.