Urteil
4 K 3126/05
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:1219.4K3126.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zutragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger studierte zunächst an der Universität-Gesamtschule F. im integrierten Studiengang Bauingenieurwesen D I und legte dort am 28. Februar 1997 die Vordiplomprüfung ab. Sein Studium setzte er sodann an der Fachhochschule C. fort und bestand am 28. August 2001 die Diplomprüfung im Studiengang Bauingenieurwesen - Studienrichtung Konstruktiver Ingenieurbau - mit der Gesamtnote "befriedigend (3,1)". 3 Aus dem Vordiplomzeugnis des Klägers sowie einer Leistungsbescheinigung der Universität-Gesamthochschule F. vom 27. Oktober 1999 ergibt sich, dass der Kläger dort folgende Fachprüfungen mit Erfolg abgelegt hat: 4 Mathematik 5 Mechanik 6 Grundlagen konstruktiver Gestaltung 7 Materialwissenschaft 8 Grundbau 9 Wasserbau und Wasserwirtschaft 10 Verkehrsbau, Verkehrswesen und Städtebau 11 Im Rahmen seines Hauptstudiums an der Fachhochschule C. legte der Kläger folgende Fachprüfungen ab: 12 Grundlagen des Baubetriebs 13 Grundbau / Bodentechnik 14 Hydromechanik / Wasserbau 15 Siedlungswasserwirtschaft 16 Abfallwirtschaft 17 Grundlagen des Verkehrswesens 18 Baustatik 19 Massivbau I / Massivbau II 20 Stahlbau / Ingenieurholzbau 21 Bauphysik 22 Mit Schreiben vom 31. März 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten, seinen Fachhochschulabschluss als Erstes Staatsexamen für das Lehramt an Gesamt-, Haupt- und Realschulen in den Fächern Mathematik und Physik anzuerkennen. 23 Die Beklagte leitete den Antrag mit den vorgelegten Studiennachweisen zur Prüfung an das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen in L. weiter. Entsprechend dem Votum des Prüfungsamtes erkannte die Beklagte sodann mit Bescheid vom 17. Mai 2005 gemäß § 20 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG) die Diplomprüfung des Klägers als Teilleistung im Fach Physik sowie als schriftliche Hausarbeit im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen an. Zur Erlangung der Ersten Staatsprüfung für das bezeichnete Lehramt müsse der Kläger noch Studien- und Prüfungsleistungen in der Fachwissenschaft des zweiten Faches, der Fachdidaktik in beiden Fächern, der Erziehungswissenschaft und dem didaktischen Grundlagenstudium der Fächer Deutsch und Mathematik entsprechend den Anforderungen der LPO erbringen. 24 Am 25. Mai 2005 erhob der Kläger Widerspruch: 25 Er habe seine Prüfungen in Mathematik und Statistik sowie in Mechanik nicht an der Fachhochschule C. abgelegt, sondern an der Universität F. . Viele seiner Freunde, die im selben Jahr an derselben Fachhochschule ihren Abschluss gemacht hätten, hätten die Anerkennung als Lehramtsprüfung in den Fächern Technik, Mathematik und Physik problemlos und ohne Umschweife bekommen. Er bitte demgemäß um die Anerkennung als Erste Staatsprüfung entsprechend den Alternativen 26 1. Fach: Technik 2. Fach: Mathematik oder 27 1. Fach: Technik 2. Fach: Physik oder 28 1. Fach: Mathematik 2. Fach: Physik. 29 Die Beklagte legte das Widerspruchsschreiben nebst Anlagen erneut dem Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen in L. zur Begutachtung vor. Das Staatliche Prüfungsamt teilte der Beklagten mit Schreiben vom 1. Juni 2005 sodann folgendes mit: Die Studien- und Prüfungsleistungen im Vordiplom an der Universität - Gesamthochschule F. seien für das Studium an der FH C. angerechnet worden und reichten für eine Anerkennung nicht aus. Gemäß der Erlasslage seit dem 1. Februar 2005 sei die Vergleichbarkeit mit dem Lehramtsstudium nicht gegeben: Für das Fach Mathematik fänden sich keine Fachprüfungen im Hauptstudium und die speziellen bautechnischen Inhalte entsprächen nicht den Inhalten des Faches Technik im Lehramt. 30 Mit der entsprechenden Begründung wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2005 als unbegründet zurück: Gemäß Nr. 1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2002 in der Fassung vom 1. Februar 2005 könnten die Diplomprüfungen an Fachhochschulen für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Haupt-, Real-, Gesamtschule anerkannt werden, wenn die Prüfung für eine Anerkennung in mindestens einem Mangelfach geeignet sei. Mangelfächer für dieses Lehramt seien die Fächer Deutsch, Englisch, Französisch, Hauswirtschaft, Informatik, Kunst, Musik, Mathematik oder Physik. Im Rahmen seiner Prüfung habe das Prüfungsamt auf der Grundlage des o.g. Erlasses festgestellt, dass der Abschluss des Klägers allenfalls im Fach Physik dem Lehramtsstudiengang entspreche. Der zitierte Erlass enthalte nicht, wie in den Vorjahren, eine Anlage, mit der eine Anerkennung ohne Überprüfung möglich sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass die im Widerspruchsschreiben genannten Freunde des Klägers ihre komplette Anerkennung vor dem 1. Februar 2005 erhalten hätten. 31 Am 26. September 2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen folgendes geltend macht: 32 Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass sich die Anerkennung des Diploms des Klägers als Erste Staatsprüfung ausschließlich nach Punkt 4. des Runderlasses vom 1. Februar 2005 richte und wende demzufolge zu Unrecht die Anlage 1 zu diesem Runderlass nicht auf den Kläger an. Zwar habe der Kläger seinen Diplomabschluss an einer Fachhochschule erworben, jedoch habe er das Vordiplom an der Universität F. erworben. Die Anlage 1 zum Runderlass vom 1. Februar 2005 sehe ausdrücklich auch die Anerkennung von Leistungen vor, die im Rahmen einer universitären Zwischenprüfung erbracht worden seien. Im Übrigen verbiete es sich, den Kläger anders zu behandeln, als seine Mitabsolventen von der Fachhochschule C. . Insoweit legte er Bescheinigungen der Bezirksregierung L. aus dem Jahre 2004 über die Anerkennung von an der Fachhochschule C. in den Studiengängen Ingenieurswesen und Bauingenieurswesen erworbenen Diplomen vor. Hilfsweise weist der Kläger darauf hin, dass seine Prüfungsleistungen inhaltlich und quantitativ den Anforderungen eines Lehramtsstudiums in zwei Fächern entsprächen. Das gleiche gelte für das Fach Technik im Lehramt. 33 Der Kläger beantragt, 34 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2005 zu verpflichten, die vom Kläger am 28. August 2001 an der Fachhochschule in C. im Studiengang Bauingenieurwesen bestandene Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen entweder mit den Fächerkombination Technik / Mathematik oder Technik / Physik oder Mathematik / Physik anzuerkennen. 35 Die Beklagte beantragt, 36 die Klage abzuweisen. 37 Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages macht die Beklagte im wesentlichen folgendes geltend: 38 Die Studien- und Prüfungsleistungen des Klägers im Vordiplom an der Universität - Gesamthochschule F. seien bereits für das Studium an der Fachhochschule C. angerechnet worden und könnten nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden. Für eine Anwendung der Anlage 1 des Runderlasses vom 1. Februar 2005 habe also bereits aus diesem Grunde kein Raum bestanden. 39 Nach Nr. 4 des Erlasses müssten die zur Anerkennung gestellten Prüfungsleistungen inhaltlich und quantitativ den Anforderungen eines Lehramtsstudiums in zwei Fächern entsprechen. Eine Anerkennung für das Fach Mathematik komme schon deshalb nicht in Betracht, weil sich im Hauptstudium des Klägers keine entsprechende Fachprüfung finde. Rein vorsorglich sei allerdings darauf hinzuweisen, dass es auch hier an der qualitativen und quantitativen Vergleichbarkeit fehle. Insoweit werde auf die als Anlage beigefügte Stellungnahme der Universität L. vom 13. Februar 2006 verwiesen. Im Übrigen folge das auch aus der als weitere Anlage beigefügten Studienordnung der Universität L. für das Unterrichtsfach Mathematik für das Lehramt der Sekundarstufe I. 40 Auch eine Anerkennung des Faches Technik komme nicht in Betracht, denn die speziellen bautechnischen Inhalte des Studiums des Klägers entsprächen nicht den Inhalten des Faches Technik im Lehramt. Insoweit werde auf die als Anlage beigefügte Studienordnung der H. -N. - Universität E. für das Unterrichtsfach Technik Sekundarstufe I Bezug genommen. 41 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. 43 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 44 Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne eine mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. 45 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass seine Diplomprüfung vom 28. August 2001 - über die bereits erfolgte Teilanerkennung hinaus - als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Grund-, Haupt und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in einer der beantragten Unterrichtsfächer-Kombinationen anerkannt wird. Er wird somit durch die Bescheide der Beklagten vom 15. Mai 2005 und 24. August 2005 nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. 46 Gemäß § 20 Abs. 2 des Lehrerausbildungsgesetzes - LABG - kann die - gemäß § 20 Abs. 6 Nr. 2 LABG iVm. der "Verordnung zur Übertragung der Befugnisse zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen" vom 16. September 1999 in der Fassung vom 7. August 2003 (BASS 10-32 Nr. 55) zuständige - Beklagte eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Erste Staatsprüfung oder als Teil einer ersten Staatsprüfung anerkennen. Nach § 50 Abs. 1 der aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 20 Abs. 5 LABG erlassenen "Ordnung für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen" (Lehramtsprüfungsordnung - LPO -) können u.a. Lehramtsprüfungen und andere für ein Lehramt geeignete Prüfungen als Erste Staatsprüfung für ein entsprechendes Lehramt oder als Prüfungsteil im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung anerkannt werden. 47 Unter welchen Voraussetzungen eine Anerkennung in Betracht kommt, regeln das Lehrerausbildungsgesetz und die Lehramtprüfungsordnung nicht. § 20 Abs. 1 LABG und § 50 Abs. 1 LPO sehen übereinstimmend nur eine Anerkennung für ein entsprechendes Lehramt vor, woraus herzuleiten ist, dass die zur Anerkennung gestellte Prüfung mit der jeweils angestrebten (nordrhein-westfälischen) Lehramtsprüfung gleichwertig sein muss. 48 vgl. u.a. OVG Münster, Urteil vom 26. Mai 2000 - 19 A 1731/98 - 49 Für die Annahme einer entsprechenden Gleichwertigkeit ist nach der Rechtsprechung des OVG aaO. erforderlich, dass die anzuerkennende Prüfung und das angestrebte Lehramt ein wesentliches Maß an Übereinstimmung aufweisen. Ob dies im Einzelfall gegeben ist, entscheidet gemäß § 50 Abs. 2 LPO die Beklagte ggf. unter Beteiligung eines (Staatlichen) Prüfungsamtes. 50 Zur Ausführung des § 20 LABG hat das Ministerium für Jugend, Schule und Kinder mit Datum vom 6. Dezember 2002 den Runderlass "Erste Staatsprüfungen für ein Lehramt an Schulen; Anerkennung von Hochschul- und Fachhochschulabschlussprüfungen" (BASS 20-02 Nr. 15) (nachfolgend zitiert: Anerkennungserlass) erlassen, 51 der in der Folgezeit regelmäßig dem aktuellen Bedarf an Lehrkräften angepasst worden ist. 52 Auf den Kläger, der seinen Anerkennungsantrag im März 2005 gestellt hat, findet der Anerkennungserlass in der Fassung vom 1. Februar 2005 (BASS 05/06 Nr. 20-02 Nr. 15) Anwendung. 53 Nach der - gegenüber dem Vorerlass - geänderten Fassung der die Anerkennung von Fachhochschulabschlussprüfungen betreffenden Ziffer 4.1 gilt, dass Diplomprüfungen an Fachhochschulen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen nach Überprüfung durch das Prüfungsamt anerkannt werden können (Satz 1). Eine Anerkennung als Erste Staatsprüfung erfolgt, wenn im Einzelfall die Prüfungsleistungen inhaltlich und qualitativ den Anforderungen eines Lehramtsstudiums in zwei Fächern entsprechen (Satz 2, 1. HS). Liegen hinreichende Prüfungsleistungen für nur ein Fach vor, wird eine Anerkennung als Teil der Ersten Staatsprüfung ausgesprochen (Satz 3). 54 Diese Anerkennungsvoraussetzungen hat die Beklagte ihren Entscheidungen zu Recht zugrundegelegt. Insbesondere war kein Raum für eine vom Kläger reklamierte Anwendung der Anlage 1 zu diesem Anerkennungserlass, nach dessen Ziffer I die in der Anlage 1 aufgelisteten Diplomprüfungen einer Universität - darunter auch Diplomprüfungen in Bauingenieurwesen - Anerkennungen als Erste Staatsprüfungen in den ebenfalls in der Anlage angegebenen Fächern - u. a. Technik / Mathematik / Physik - ohne Überprüfung durch das Prüfungsamt ausgesprochen werden können. 55 Insoweit ist unstreitig, dass der Kläger seine Diplomprüfung nicht an einer Universität, also einer wissenschaftlichen Hochschule, abgelegt hat. 56 Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Anlage 1 ermögliche - ohne Überprüfung - auch die Anerkennung von Leistungen, die im Rahmen einer universitären Zwischenprüfung abgelegt worden seien, schließt er das aus dem von ihm in Ablichtung vorgelegten Auszug aus dem Anerkennungserlass in der Fassung vom 26. März 2004, der - wie oben ausgeführt - für seinen Anerkennungsantrag jedoch nicht mehr berücksichtigungsfähig ist. Aus der Anlage 1 Ziffer III zum Anerkennungserlass vom 1. Februar 2005, wonach u.a. "aus einer Diplomprüfung einer Universität derzeit Anerkennungen als Teil einer Ersten Staatsprüfung ohne Überprüfung ausgesprochen werden, soweit die Diplomprüfung einem Fach gemäß § 33 der Lehramtsprüfungsordnung zuzuordnen ist", folgt nichts anderes. Bereits aufgrund der Bezugnahme dieser Regelung auf "Diplomprüfungen" wird deutlich, dass eine Diplomvorprüfung auch einer wissenschaftlichen Hochschule nicht darunter fällt. Im Übrigen folgt sowohl aus dem Wortlaut der Ziffer 3.1 und dem Titel der Ziffer 3 ("Anerkennung von Hochschulabschlussprüfungen") als auch der systematischen Einordnung der Anlage 1 Ziffer III, dass die Anerkennung von Vordiplom-Prüfungsleistungen - ohne Überprüfung - nicht in Betracht kommt. 57 Ein Erfolg der Klage beurteilt sich mithin allein danach, ob aus der Fachhochschul-Diplomprüfung des Klägers - neben dem bereits als Teilleistung anerkannten Fach Physik (als Prüfung in der Fachwissenschaft und schriftliche Hausarbeit i.S.d. § 34 LPO) Teilanerkennungen im Hinblick auf die Unterrichtsfächer Mathematik und /oder Technik als "Prüfung in der Fachwissenschaft des zweiten Faches" anzuerkennen sind. Beides ist jedoch mit Blick auf die bereits dargestellte Voraussetzung inhaltlicher und qualitativer Gleichwertigkeit nicht der Fall: 58 Soweit die Beklagte hinsichtlich der Prüfungsleistungen des Klägers in Mathematik das Vordiplom des Klägers als "verbraucht", also nicht mehr berücksichtigungsfähig angesehen hat, begegnet das durchgreifenden Bedenken. Zwar ist davon auszugehen, dass die Studien- und Prüfungsleistungen des Klägers im Rahmen des Diplomstudiengangs D I an der (damaligen) Universität-Gesamthochschule F. im Rahmen des Fachhochschulstudiums an der Fachhochschule C. angerechnet worden sind. Eine solche Anrechnung verbraucht die Studien- und Prüfungsleistungen jedoch nicht, sondern integriert sie zum Bestandteil des zur Anerkennung gestellten Fachhochschulstudiums. Deshalb sind nach Auffassung der Kammer auch die Studien- und Prüfungsleistungen des Klägers im Rahmen des Diplomstudiengangs D I an der (damaligen) Universität-Gesamthochschule F. grundsätzlich in die Betrachtung einzubeziehen. 59 Ob die nachgewiesenen Prüfungsleistungen des Klägers eine Anerkennung in der Fachwissenschaft des Faches Mathematik rechtfertigen, ist aus deren Vergleich mit den Studien- und Prüfungsanforderungen des Lehramtsstudiums in Mathematik herzuleiten. Nach der von der Beklagten beispielhaft vorgelegten Studienordnung der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität L. für das Unterrichtsfach Mathematik vom 1. Oktober 1999 gliedert sich das Studium in ein Grundstudium (§ 8) und ein Hauptstudium (§ 9). Der geschäftsführende Direktor - Prof. Dr. Weiser - des Seminars für Mathematik und ihre Didaktik der Universität L. hat dazu unter dem 13. Februar 2006 erklärend sinngemäß ausgeführt, dass mathematische Studienelemente aus einem ingenieurwissenschaftlichen Studium hinsichtlich isolierter mathematischer Inhalte ggf. für das Lehramt-Grundstudium des Unterrichtsfaches Mathematik anerkannt werden können. Eine Anerkennung von mathematischen Studienelementen eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums für das Hauptstudium des Unterrichtsfaches Mathematik scheide jedoch grundsätzlich aus, weil z. B. Geometrie , Algebra, Zahlentheorie, Funktionstheorie, Stochastik und Numerik als mathematische Theorien keine Gebiete eines anwendungsbezogenen ingenieurswissenschaftlichen Studiums seien. Diese fachliche Stellungnahme ist überzeugend. Von ihr ausgehend kann unterstellt werden, dass die vom Kläger im Rahmen seiner Studien des Bauingenieurwesens abgelegten Fachprüfungen mathematische Inhalte aufweisen, die den mathematischen Grundstudien im Rahmen eines Lehramtstudiums gleichwertig sind. Jedenfalls hinsichtlich der Anforderungen des Hauptstudiums wird die Stellungnahme von Prof. Dr. Weiser durch § 9 Abs. 2 der von der Beklagten vorgelegten Studienordnung bestätigt, und der Kläger hat dem inhaltlich insbesondere nicht dahingehend widersprochen, dass er den genannten theoretisch gewichteten Anforderungen des Lehramtstudiums im Rahmen seines Vordiploms oder späteren Fachhochschulstudiums entsprochen hätte. Soweit er als Reaktion auf die genannte Stellungnahme auf seine unbefristete Lehrertätigkeit im öffentlichen Schuldienst auch im Fach Mathematik hinweist, beruht das ersichtlich auf seiner Verwendung im Rahmen eines besonderen Einstellungserlasses und nicht aufgrund einer Anerkennung gleichwertiger Prüfungsleistungen (durch eine andere staatliche Stelle). 60 Was schließlich die Prüfungsleistungen des Klägers an der Fachhochschule C. betrifft, folgt aus der vorgelegten Auflistungen der Fachprüfungen, dass der Kläger ihm Rahmen seines Studiums an der Fachhochschule jedenfalls keine Fachprüfung in Mathematik abgelegt hat. Soweit er darauf hinweist, dass auch andere Fächer mathematische Bezüge aufwiesen, erscheint das möglich, ist im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Anerkennung von Prüfungsleistungen und nicht um die Anrechnung von Studienleistungen im Rahmen eines fortzusetzenden Studiums geht, nicht entscheidungsrelevant. 61 Auch soweit der Kläger eine Anerkennung seiner Diplomprüfung als fachwissenschaftliche Prüfung für das Unterrichtsfach Technik begehrt, hat seine Klage keinen Erfolg. 62 Die Beklagte hat insoweit exemplarisch die Studienordnung der H. - N. -Universität E. von 1999 für das Unterrichtsfach Technik für die Sekundarstufe I und eine gutachterliche Stellungnahme der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität E. -F. - Prof. Dr. Ing. I. - vom 21. Februar 2006 vorgelegt. Gemäß der Studienordnung gliedert sich das Studium der Technik für die Sekundarstufe I ebenfalls in ein Grund- und ein Hauptstudium. Prof. Dr. Ing. I. geht in seiner gutachterlichen Stellungnahme davon aus, dass die Diplomprüfung des Klägers - eingedenk der Diplomvorprüfung D I und des Fachhochschulstudiums im Studiengang Bauingenieurwesen - naturwissenschaftliche und ingenieurwissenschaftliche Grundlagen enthält, die ggf. auf die Grundlagenfächer im Grundstudium angerechnet werden könnten. Wenn er eine Anrechenbarkeit im Weiteren mit der Begründung verneint, die anrechenbaren Leistungen "stünden aufgrund der Anerkennung für das Unterrichtsfach Physik nicht mehr zur Verfügung" erscheint das problematisch, bedarf im Streitfall jedoch keiner Erörterung, weil davon auszugehen ist, dass die Studien- und Prüfungsleistungen des Klägers jedenfalls den Anforderungen des Hauptstudiums des Unterrichtsfaches Technik nicht genügen. Nach der genannten Studienordnung der H. - N. -Universität E. , die in § 10 auf die Anlage 30 zur LPO Bezug nimmt, bezieht sich das Hauptstudium (neben der Fachdidaktik, die in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen ist) auf die Teilgebiete "Stoffumsatz in technischen Systemen", "Energieumsatz in technischen Systemen" und "Informationsumsatz in technischen Systemen". Insoweit sieht Prof. Dr. Ing. I. durch die Studien- und Prüfungsleistungen des Klägers nur das Teilgebiet "Stoffumsatz in technischen Systemen" als abgedeckt und damit anrechenbar an, während er für die beiden anderen Teilgebiete keine einschlägigen Studienveranstaltungen sieht. Diese fachliche Einschätzung, der der Kläger ebenfalls nicht inhaltlich entgegen getreten ist, hält die Kammer für überzeugend und macht sie zur Grundlage ihrer Entscheidung. 63 Soweit sich der Kläger schließlich darauf beruft, dass Mitabsolventen der Fachhochschule C. mit Diplomprüfungen in den Studiengängen Ingenieurwesen und Bauingenieurwesen von der Beklagten die Anerkennung als Erste Staatsprüfung für die vom Kläger beantragten Fächer erhalten hätten, so sind diese Anerkennungen ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen im Jahre 2004 ausgesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt galt der Anerkennungserlass vom 6. Dezember 2002 in der Fassung vom 26. März 2004, der unter Ziffer 4.1 i.V.m. der Anlage 1 für die Verwaltung verbindlich festsetzte, dass Diplomprüfungen an Fachhochschulen u.a. im Studiengang Bauingenieurwesen als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen als auch - wie vorliegend beantragt - für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen ohne Überprüfung mit den Fächern Technik als 1. und (wahlweise) Mathematik oder Physik als 2. Unterrichtsfach anzuerkennen waren. Soweit der Kläger eine ungerechte Benachteiligung darin erblicken könnte, dass nach den obigen Ausführungen des Gerichts die aufgrund des Anerkennungserlasses vom 6. Dezember 2002 vom 26. März 2004 anerkannten Fachhochschuldiplome fachlich tatsächlich nicht gleichwertig waren, so hat das Gericht diese Erlasslage 2004 nicht abstrakt zu bewerten. Sie erklärt sich - wie oben bereits angedeutet - aus einem anders nicht zu deckenden Bedarf an bestimmten Fachlehrern und wurde den Änderungen der Bedarfssituation angepasst. Eine Vertrauensposition am Fortbestand einer bestimmten Erlasslage kann somit nicht erworben werden. 64 Die Klage war nach alledem abzuweisen. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.