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Urteil

15 K 2307/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:0104.15K2307.07.00
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Leitsätze

Zu den Auswirkungen einer durch einen Stellvertreter im Irak geschlossenen Doppelehe auf Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Auswirkungen einer durch einen Stellvertreter im Irak geschlossenen Doppelehe auf Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Aus der Ehe des Klägers mit Frau K. S. sind die Kinder Z. (geboren am 30. Dezember 1996) und Z1. S. (geboren am 12. Februar 1998) hervorgegangen. Seit 2002 lebt der Kläger von Frau K. S. getrennt. Am 20. September 2004 heiratete der Kläger im Wege einer im Irak geschlossenen Stellvertreterehe die irakische Staatsangehörige T. H1. . Auch nach der Eheschließung mit dem Kläger lebte Frau T. H1. weiter im Irak. Am 22. August 2005 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für die Kinder Z. und Z1. S. . In dem Antragsformular gab er an, seit 2002 von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Die Scheidung sei beantragt. Die Eheschließung mit der im Irak lebenden Frau T. H. erwähnte der Kläger nicht. Am 19. September 2005 wurde der Kläger rechtskräftig von Frau K. S. geschieden (Urteil des Amtsgerichts U. -L. vom 19. September 2005 - 138 F 11864/04 -). Mit Bescheid vom 20. Oktober 2005 gewährte der Beklagte für die Zeit ab dem 1. August 2005 für die Kinder Z. und Z1. S. Leistungen nach dem UVG. Bis einschließlich August 2006 wurden monatlich 170,00 EUR Unterhaltsvorschuss pro Kind gezahlt. Im August 2006 erfuhr der Beklagte von der im Irak geschlossenen Ehe des Klägers und hörte diesen zu einer Einstellung der weiteren und zu einer Rückforderung der für die Vergangenheit gewährten Leistungen nach dem UVG an. Der Kläger trat dem unter Hinweis darauf, dass für Frau T. H. kein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt worden sei und sie weiterhin im Irak lebe, entgegen. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 30. August 2006 stellte der Beklagte die weitere Gewährung von Leistungen nach dem UVG für die Kinder Z. und Z1. S. ab dem 1. September 2006 ein und forderte den Kläger zur Rückzahlung des für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. August 2006 gezahlten Unterhaltsvorschusses in Höhe von insgesamt 4.420,00 EUR auf. Zur Begründung führte der Beklagte aus, aufgrund der im Irak erfolgten Eheschließung des Klägers sei die Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem UVG, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebe, ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebend sein müsse, nicht erfüllt gewesen. Insbesondere lebe der Kläger nicht deshalb von Frau T. H. im Sinne des UVG getrennt, weil dieser bislang kein Visum für die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden sei. Da der Kläger zumindest fahrlässig seinen Mitteilungspflichten nicht nachgekommen sei, sei er zur Rückzahlung des für seine Kinder gewährten Unterhaltsvorschusses verpflichtet. Der Kläger legte am 7. September 2006 Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. August 2006 ein, zu dessen Begründung er vortrug, seine im Irak geschlossene Ehe sei nicht schützenswert, weil es sich um eine Doppelehe handele. Angesichts dessen könne sie Leistungen nach dem UVG nicht ausschließen. Mit am 16. Juli 2007 zugestelltem Bescheid vom 12. Juli 2007 wies die Bezirksregierung °°°°°°° den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 30. August 2006 zurück. Zur Begründung führte sie in Ergänzung des Ausgangsbescheids im Wesentlichen aus, eine Doppelehe werde von der deutschen Rechtsordnung als wirksam betrachtet, bis sie aufgehoben werde. Solange dies nicht geschehen sei, stehe die zweite Ehe der Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz entgegen. Am 15. August 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte für die Monate Mai und Juni 2007 für die Kinder Z. und Z1. S. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 14,37 EUR pro Kind und für den Monat Juli 2007 in Höhe von 11,38 EUR pro Kind bewilligt. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens vor, eine Eheschließung könne nur dann Auswirkung auf Leistungen nach dem UVG haben, wenn die Möglichkeit bestehe, dass die Ehe einmal im Bundesgebiet gelebt werden könne. Die Bemühungen um eine Einreise von Frau T. H. seien vergeblich gewesen. Seit Frau T. H. Ende April 2007 von der Deutschen Botschaft in B. kein Visum erhalten habe, habe der Kläger keinen Kontakt mehr mit ihr. Er gehe davon aus, dass sie die Hoffnung, nach Deutschland einreisen zu können, aufgegeben habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung °°°°°°° vom 12. Juli 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. Juli 2007 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Kinder Z. und Z1. S. in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die angegriffenen Bescheide. Das Integrationscenter für Arbeit H2. hat für die Kinder Z. und Z1. S. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 155,63 EUR pro Kind für die Monate Mai und Juni 2007 und in Höhe von 156,62 EUR pro Kind für Juli 2007 erbracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung für die Kinder Z. und Z1. S. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bewilligt hat (für die Monate Mai und Juni 2007 in Höhe von 14,37 EUR pro Kind und für den Monat Juli 2007 in Höhe von 11,38 EUR pro Kind) ist die Klage unzulässig. Nachdem der Beklagte insoweit der Klageforderung entsprochen hat, besteht für ihre gerichtliche Weiterverfolgung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Im Übrigen ist die Klage zulässig aber unbegründet. I. Hinsichtlich der Rückforderung von für die Kinder Z. und Z1. S. für die Zeit von August 2005 bis August 2006 gewährten Leistungen nach dem UVG in Höhe von insgesamt 4.420,00 EUR ist der Bescheid des Beklagten vom 30. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung °°°°°°° vom 12. Juli 2007 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung der von dem Beklagten erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG. Nach dieser Vorschrift hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht vorgelegen haben und er die Zahlung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat. Die Tatbestandsmerkmale von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG sind hier erfüllt. Zunächst haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung durch den Beklagten für sämtliche zurückgeforderten Beträge nicht vorgelegen. Einem Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsvorschuss für die Kinder Z. und Z1. S. stand § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG entgegen. Nach dieser Vorschrift hat ein Kind nur Anspruch auf Leistungen nach dem UVG, wenn es bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt. Dies traf im Zeitraum von August 2005 bis August 2006 auf den Kläger aufgrund seiner Ehe mit der im Irak lebenden Frau T. H. nicht zu. Daran, dass diese Ehe nach irakischem Recht wirksam geschlossen wurde, besteht kein Zweifel. Insbesondere gestattet das irakische Recht sowohl die Eheschließung durch einen Vertreter, § 4 des irakischen Gesetzes über das Personenstatut, abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, als auch eine Doppelehe. § 3 Abs. 4 des irakischen Gesetzes über das Personenstatut, a.a.O. Diese Ehe ist auch nach den Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts anzuerkennen. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass der Kläger sich bei der Eheschließung hat vertreten lassen. Nach Art. 11 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist für Formvorschriften das Recht des Staates maßgeblich, in dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde. Die Frage, ob bei der Eheschließung eine Stellvertretung zulässig ist, ist eine Formvorschrift im Sinne des Art. 11 Abs. 1 EGBGB. Von Bar/Mankowski, in: Staudinger, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 13. Aufl. (1996), Art. 13 EGBGB, Rn. 757; Heldrich, in: Palandt, BGB, 67. Aufl., Art. 13 EGBGB, Rn. 10. Die Anerkennung der nach irakischem Recht im Irak wirksam unter Einschaltung eines Vertreters geschlossenen Ehe verstößt nicht gegen den deutschen ordre public. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der deutsche Gesetzgeber im Vorfeld der Schaffung des BGB selbst die Einführung der Eheschließung durch Stellvertreter erwogen hat und die Eheschließung von Abwesenden als Ferntrauung während des Krieges nach deutschem Recht zulässig war. Vgl. von Bar/Mankowski, in: Staudinger, BGB, 13. Aufl. (1996), Art. 13 EGBGB, Rn. 758 m.w.N. Auch der Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Eingehung der Ehe mit der im Irak lebenden Frau T. H. noch nicht rechtskräftig von Frau K. S. geschieden war, es sich also um eine Doppelehe handelte, macht die Ehe des Kläger mit Frau T. H. nicht nach deutschem Recht unwirksam. Nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB unterliegen die Voraussetzungen einer Eheschließung für jeden Verlobten dem Rechts des Staates, dem er angehört. Dabei richten sich nicht nur die sachlichen Voraussetzungen einer Eheschließung, sondern auch die rechtlichen Folgen ihres Fehlens nach der von Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufenen Rechtsordnung. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 200/87 -, NJW 1991, 3088; von Bar/Mankowski, in: Staudinger, BGB, 13. Aufl. (1996), Art. 13 EGBGB, Rn. 438 m.w.N.; Heldrich, in: Palandt, BGB, 67. Aufl., Art. 13 EGBGB, Rn. 11 m.w.N. Für den Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, richten sich die Folgen der Eingehung einer Doppelehe mithin allein nach dem deutschen Familienrecht. Nach diesem ist die Eingehung einer Doppelehe zwar unzulässig (§ 1306 BGB), eine entgegen diesem Eheverbot geschlossene Ehe ist jedoch nach § 1314 Abs. 1 BGB nicht von vornherein unwirksam, sondern lediglich aufhebbar. Solange die Ehe - wie im Fall des Klägers - nicht durch gerichtliches Urteil aufgehoben wurde, ist sie wirksam. Der demnach im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG verheiratete Kläger lebte zwischen August 2005 und August 2006 auch nicht von seiner im Irak lebenden Ehefrau dauernd getrennt. Nach § 1 Abs. 2 UVG gilt ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, wenn im Verhältnis zum Ehegatten ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB vorliegt oder wenn sein Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Diese Voraussetzungen lagen bei dem Kläger nicht vor. Zunächst lebte der Kläger von seiner im Irak lebenden Ehefrau nicht im Sinne des § 1567 BGB getrennt. Für ein Getrenntleben in diesem Sinne ist nicht jede räumliche Trennung der Ehegatten ausreichend. Nach § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB ist vielmehr erforderlich, dass zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Der demnach erforderliche Trennungswillen mindestens eines Ehegatten war hier zwischen August 2005 und August 2006 nicht gegeben. Jedenfalls bis Ende April 2007 war gemeinsames Ziel des Klägers und seiner noch im Irak lebenden Ehefrau, dass letztere zum Zwecke der Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft in die Bundesrepublik Deutschland einreisen kann. Auch liegt keine Anstaltsunterbringung im Sinne des § 1 Abs. 2 UVG vor. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift oder deren analoge Anwendung auf Fälle ausländerrechtlicher Zuzugsbeschränkungen, in denen die Eheleute faktisch an einer Herstellung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft über einen längeren Zeitraum gehindert sind, kommt angesichts des eindeutigen Wortlautes der Vorschrift nicht in Betracht. Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 17. April 2007 - 2 K 588/06 -; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim, Urteile vom 2. Januar 2006 - 7 S 468/03 - und vom 27. Juni 2005 - 7 S 1032/02 -; Bayerischer VGH, Urteile vom 25. April 2002 - 12 B 01.2987 - und vom 26. Mai 2003 - 12 B 03.43 -, FEVS 55, 171; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 11. November 2003 - 12 LA 400/03 -. Insoweit ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass § 1 Abs. 2 UVG seine heute geltende Fassung rückwirkend zum 1. Januar 2000 durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001, BGBl I, S. 2074, 2079, erhalten hat. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des § 1 Abs. 2 UVG klargestellt, dass der Begriff des dauernden Getrenntlebens im Unterhaltsvorschussgesetz in gleicher Weise wie in § 1567 BGB auszulegen ist und darüber hinaus lediglich in den genannten Fällen erweitert wird, d.h. im Übrigen abschließend ist. Dies kann der Gesetzesbegründung entnommen werden, in der es heißt: „In der Rechtsprechung wurde verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass im Unterhaltsvorschussrecht ein anderer Begriff des dauernd Getrenntlebens als im Bürgerlichen Gesetzbuch gelte. Die Vorschrift stellt daher klar, dass die Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend und lediglich durch die in Absatz 2 ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert wird" (BT-Drs. 14/6160, S. 15). Dem steht auch nicht die abweichende Entscheidung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 5. Februar 2002, - 16 A 376/01 -, NJW 2002, 3564, entgegen, wonach bei der Bestimmung des Begriffes „Getrenntleben" nicht unbesehen auf die Legaldefinition des § 1567 Abs. 1 BGB mit ihren subjektiven Begriffskomponenten zurückgegriffen werden könne, sondern vielmehr auf die faktische Situation des Kindes abzustellen sei und neben den Fällen einer im Sinne einer vis absoluta schlechterdings unumgänglichen Trennung, etwa bei einer Anstaltsunterbringung, auch solche Trennungsfälle einzubeziehen seien, in denen die Möglichkeit des Zusammenlebens, obwohl theoretisch nicht ausgeschlossen, doch mit erheblichen Erschwernissen verbunden ist und dem einvernehmlich gefassten Lebensplan der Ehepartner in grundlegender Weise widerspricht (dort: Einreisesverbot des Ehemannes). Im Ergebnis ebenso Hessischer VGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 10 ZU 1167/01 -, NDV-RD 2003, 134 sowie Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. März 1999 - 4 L 5154/98 -, NVwZ-RR 1999 S. 764. Die genannte Rechtsprechung bezieht sich jeweils auf Fallgestaltungen, deren streitgegenständlicher Zeitraum vor dem 1. Januar 2000 lag, und auf die die Vorschrift des § 1 Abs. 2 UVG alte Fassung (der einen Verweis auf § 1567 BGB nicht enthielt) anzuwenden war, die - wie oben dargelegt - durch den Gesetzgeber klarstellend geändert worden ist. Sie setzt sich mit der ab dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung des § 1 Abs. 2 UVG nicht auseinander. VG Aachen, Urteil vom 17. April 2007 - 2 K 588/06 -. Der Kläger ist zur Rückzahlung der zu Unrecht erbrachten Leistungen verpflichtet, weil er die Zahlung des Unterhaltsvorschusses dadurch herbeigeführt hat, dass er zumindest fahrlässig unvollständige Angaben gemacht hat. Er hat bei der Beantragung der Unterhaltsleistungen am 22. August 2005 lediglich angegeben, von seiner Ehefrau (Frau K. S. ) seit 2002 dauernd getrennt zu leben. Die zwischenzeitlich erfolgte Eheschließung mit der im Irak lebenden Frau T. H. erwähnte der Kläger nicht. Insoweit handelte er zumindest fahrlässig. Der Kläger hat zumindest die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen, als er auf die Frage nach seinem Familienstand die im Irak geschlossene Ehe nicht erwähnte. Dass diese Eheschließung unmittelbare Auswirkungen auf den Familienstand hatte, musste sich dem Kläger geradezu aufdrängen. Zudem war es mehr als naheliegend, dass diese Eheschließung für einen Anspruch auf Leistungen nach dem UVG zumindest rechtserheblich sein konnte. Für den Zeitraum ab Erhalt des Bewilligungsbescheids vom 20. Oktober 2005 folgt dies im Übrigen zusätzlich aus dem in dem Bescheid enthaltenen Hinweis des Beklagten, als Änderung, die für die Gewährung der Leistung von Bedeutung sein könne, sei insbesondere eine Heirat des Klägers mitzuteilen. II. Hinsichtlich der Ablehnung von Leistungen nach dem UVG für die Kinder Z. und Z1. S. für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. Juli 2007 ist der Bescheid des Beklagten vom 30. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung °°°°°°° vom 12. Juli 2007, soweit er noch zulässigerweise Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Einem Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem UVG für die Kinder Z. und Z1. S. für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 30. April 2007 steht § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG entgegen. Wie dargelegt, war der Kläger als der Elternteil, bei dem die Kinder lebten, in dem genannten Zeitraum nicht im Sinne dieser Vorschrift ledig, verwitwet oder geschieden und lebte nicht von seinem Ehegatten dauernd getrennt. Für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Juli 2007 besteht für die Kinder Z. und Z1. S. jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über das in der mündlichen Verhandlung Gewährte hinaus kein Anspruch (mehr) auf Leistungen nach dem UVG. Dabei kann offen bleiben, ob auch für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Juli 2007 § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG der Gewährung von Unterhaltsvorschuss entgegen stand. Dies wäre nicht der Fall, wenn der Kläger nunmehr im Sinne des § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB und damit auch im Sinne des § 1 Abs. 2 UVG von seiner im Irak lebenden Ehefrau dauernd getrennt gelebt hätte. Wenn die Behauptung des Klägers zutrifft, er habe zu Frau T. H. keinen Kontakt mehr, seit diese Ende April 2007 von der Deutschen Botschaft in B. kein Visum erhalten habe, und diese habe offenbar die Hoffnung, nach Deutschland einreisen zu können, aufgegeben, könnte seit diesem Zeitpunkt der Wille von Frau T. H. , die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen, fehlen. Hierauf kommt es jedoch für die vorliegende Entscheidung nicht an, weil der eventuelle Anspruch auf Leistungen nach dem UVG für die Kinder Z. und Z1. S. und die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Juli 2007 zwischenzeitlich jedenfalls nach § 107 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) untergegangen wäre. Nach dieser Vorschrift gilt ein Anspruch des Berechtigten auf Unterhaltsvorschussleistungen gegen den Träger dieser Leistungen als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Für den Fall, dass die Nichtgewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für die Kinder Z. und Z1. S. in dem hier noch interessierenden Umfang (d.h. in Höhe der Differenz zwischen den in der mündlichen Verhandlung von dem Beklagten gewährten Leistungen und dem sich aus § 2 Abs. 1 und Abs. 2 UVG ergebenden Umfang der Leistung in Höhe von 170,00 EUR pro Kind und Monat für die Monate Mai und Juni 2007 und in Höhe von 168,00 EUR für den Monat Juli 2007) rechtswidrig gewesen wäre, hätte das Integrationscenter für Arbeit H2. einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten erlangt, weil es als gegenüber dem Beklagten nachrangiger Sozialhilfeträger Hilfeleistungen für die Kinder Z. und Z1. S. erbracht hat. Die Höhe dieser Leistungen nach dem SGB II entsprach exakt den hier noch streitigen Beträgen (d.h. 155,63 EUR pro Kind für die Monate Mai und Juni 2007 und 156,62 EUR pro Kind für Juli 2007). Ein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG für die Kinder Z. und Z1. S. steht dem Kläger hiernach für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Juli 2007 in keinem Fall mehr zu. Vielmehr wäre der Anspruch im Rahmen eines Erstattungsstreits zwischen den Leistungsträgern zu klären. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 -, FEVS 44, 397. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.