Leitsatz: Die Ausreisefrist beträgt bei einem Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens in der Regel einen Monat. Auch nachdem in einem vorhergehenden Verfahren nach § 80 V VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage festgestellt wurde, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Aufhebung der unzutreffend festgesetzten Ausreisefrist. Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. November 2007 wird aufgehoben, soweit dort der Klägerin eine Frist zur Ausreise von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gesetzt wird. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Für die am 6. Oktober 2007 in H. geborene Klägerin, nach Angaben ihrer Eltern - anders als ihre Geschwister, Kläger in den bei der 10. Kammer des erkennenden Gerichts anhängigen Verfahren 10a K 3556/07.A und 10a K 3557/07.A - angolanische Staatsangehörige, wurde aufgrund der Mitteilung der Ausländerbehörde der Stadt H. nach § 14a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) am 2. November 2007 ein Asylverfahren eingeleitet. Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erklärten Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin auf die Durchführung eines Asylverfahrens zu verzichten, da dem Kind keine politische Verfolgung drohe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. November 2007, der am 26. November 2007 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. In Ziffer 3. des Bescheides wurde die Klägerin aufgefordert die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Gleichzeitig wurde ihr die Abschiebung nach Angola angedroht. Die Klägerin hat am 30. November 2007 Klage erhoben und gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt (14a L 1276/07.A). Sie beantragt schriftsätzlich sinngemäß, Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes vom 23. November 2007 aufzuheben, soweit darin eine Ausreisefrist von einer Woche festgesetzt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Bestimmung des § 38 Abs. 2 AsylVfG sei auf Fälle der vorliegenden Art analog anzuwenden. Jedenfalls durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in dem Verfahren 14a L 1276/07.A komme eine nachträgliche Änderung des angefochtenen Bescheides nicht in Betracht, da nunmehr entsprechend § 37Abs. 2 AsylVfG die Ausreisefrist bereits aufgrund gesetzlicher Regelung einen Monat betrage. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 14a L 1276/07.A - hat das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auch des Verfahrens 14a L 1276/07.A sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Die isolierte Anfechtungsklage ist statthaft. In Verfahren nach § 14a Abs. 2 AsylVfG kann die isolierte Anfechtung sachdienlich sein, wenn an einem positiven Asylbescheid des Bundesamtes letztlich kein Interesse besteht oder Gründe für die Zuerkennung von Asyl oder Abschiebungsschutz auch nach Auffassung des Ausländers offenkundig nicht bestehen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -, BVerwGE 127, 161. So ist es hier, denn die Klägerin hat durch ihre Prozessbevollmächtigten gerade aus diesem Grund die Verzichtserklärung nach § 14a Abs. 3 AsylVfG abgegeben. Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Fortführung des Verfahrens ist nicht durch die stattgebende Entscheidung der Kammer vom 13. Dezember 2007 - 14a L 1276/07.A - entfallen, weil die Ausreisefrist, entgegen der Auffassung des Bundesamtes, nicht bereits aufgrund der Regelung des § 37 Abs. 2 AsylVfG kraft Gesetzes einen Monat betragen würde und für die begehrte teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides deshalb keine Notwendigkeit mehr bestünde. Die vorliegende Konstellation, dass einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben wurde weil das Bundesamt - wie noch darzulegen ist - rechtswidrig eine Ausreisefrist nach § 38 Abs. 2 AsylVfG von nur einer Woche gesetzt hat, ist nach dem Wortlaut weder Regelungsgegenstand des Absatzes 1 noch des Absatzes 2 des § 37 AsylVfG. Diese Bestimmungen regeln das weitere Verfahren nach einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nur für diejenigen Fälle, in denen einer Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes keine aufschiebende Wirkung zukommt weil der Asylantrag entweder als unbeachtlich oder aber offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Beides ist hier eindeutig nicht der Fall. Gegen eine analoge Anwendung des § 37 AsylVfG auf die vorliegende Fallkonstellation sprechen neben dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auch systematische Erwägungen. Angesichts der eindeutigen Regelung des § 38 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG, der gerade die Verlängerung der Ausreisefrist im Fall der Klageerhebung in den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt" - wie noch darzulegen ist, handelt es sich hier um einen solchen - betrifft, kann bereits nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden, welche durch die analoge Anwendung des § 37 AsylVfG geschlossen werden müsste. Die in § 37 Abs. 2 AsylVfG kraft Gesetzes automatisch" erfolgende Änderung der Frist ist nur durch die Infragestellung einer Sachentscheidung des Bundesamtes durch das Verwaltungsgericht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) gerechtfertigt und soll sicherstellen, dass eine gerichtliche Überprüfung der materiellen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht durch die zwischenzeitlich durchgesetzte Ausreisepflicht des Ausländers erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Wird das Asylverfahren - wie hier - von Amts wegen auf einen fingierten Asylantrag hin durchgeführt, dann aber aufgrund der Verzichtserklärung nach § 14a Abs. 3 AsylVfG eingestellt, hat das Bundesamt gerade keine Entscheidung über das Asylbegehren in der Sache getroffen, die einer weiteren Überprüfung im Hauptsacheverfahren und deshalb einer automatischen" Verlängerung der Ausreisefrist bedürfte. Die hier vorliegende Konstellation entspricht auch nicht derjenigen eines erfolgreichen Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO im Falle eines vom Bundesamt als unbeachtlich abgelehnten Folgeantrages, für die eine analoge Anwendung des § 37 AsylVfG in der Rechtsprechung anerkannt ist. Vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 3. April 2001 - 9 C 22/00 -, BVerwGE 114, 122ff. Die von dem Bundesverwaltungsgericht zur Begründung dieser Entscheidung herangezogene systematische Begründung der engen Beziehung des unbeachtlichen Folgeantrages zu dem unbeachtlichen Asylantrag über §§ 71 Abs. 4; 36 Abs. 3 und Abs. 4 AsylVfG, greift vorliegend gerade nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der oben angeführten Entscheidung, der das erkennende Gericht folgt, ausführlich dargelegt, dass es sich bei § 37 Abs. 1 und 2 AsylVfG um eine Ausnahmevorschrift handelt, welche sich bereits aufgrund der ihr zugrunde liegenden Ausgangssituation von den in § 38 Abs. 1 AsylVfG angesprochenen sonstigen Fällen" erheblich unterscheidet. Das Rechtsschtzinteresse der Klägerin folgt daher vorliegend daraus, dass der von dem Bundesamt nicht abgeänderte Bescheid vom 23. November 2007 hinsichtlich der Ausreisefrist einen Rechtsschein erzeugt, der geeignet ist, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen. Die Klage ist auch begründet, denn die in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides gesetzte und auf § 38 Abs. 2 AsylVfG gestützte Frist von einer Woche ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Frist des § 38 Abs. 2 AsylVfG ist nicht anzuwenden, wenn - wie hier - von der Möglichkeit des § 14 Abs. 3 AsylVfG Gebrauch gemacht und auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet wird. Richtigerweise wäre die Ausreisefrist gemäß § 38 Abs. 1 AsylVfG auf einen Monat nach Bestandskraft des Bescheides festzusetzen gewesen. Verzichtet der Vertreter des Kindes gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG nämlich auf die Durchführung eines Asylverfahrens wird das nach § 14a Abs. 1 AsylVfG eingeleitete Verfahren gemäß § 32 AsylVfG eingestellt. Die Rechtsfolgen der §§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und 38 Abs. 2 AsylVfG treten in diesem Fall jedoch nicht ein, da der Verzicht nach § 14a Abs. 3 AsylVfG der Rücknahme eines bereits gestellten Asylantrags nicht gleichsteht. Insoweit kann auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen in dem Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 14a L 1276/07.A - Bezug genommen werden. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 11. August 2006 - 1 A 1437/06 -, m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2007 - 4 K 80/07.A -, m.w.N., beide www.nrwe.de. und Urteil der Kammer vom 28. November 2006 - 14a K 2564/06 -. Die in dem Bescheid rechtswidrig festgesetzte Ausreisefrist ist daher - antragsgemäß - aufzuheben. Die Kassation dieses rechtswidrigen Bestandteils des Bescheides vom 23. November 2007 ist bereits allein zur Klarstellung gerechtfertigt und zur Vermeidung eines unzutreffenden Rechtsscheins erforderlich. Einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes über die Ausreisefrist bedarf es nach der Aufhebung der Ausreisefrist durch das Bundesamt, oder vorliegend durch das Gericht, im Ergebnis nicht. Für die Notwendigkeit einer solchen Festsetzung könnte zwar der Wortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist") sprechen. Dagegen spricht allerdings, dass sich die Frist zwingend aus dem Gesetz ergibt, mit der Folge dass ein Anwendungsspielraum der Beklagten nicht besteht und ausserdem dem Asylverfahrensgesetz in seiner heute gültigen Form der sich aus § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG - ebenso wie aus dem hier nicht anzuwendenden § 37 Abs. 2 AsylVfG - ergebende Rechtsgedanke zugrundeliegt, dass das Bundesamt nicht erneut mit dem Asylantrag befasst werden soll, wenn es lediglich darum geht die Ausreisefrist neu zu bestimmen. Vgl. zu letzterer Auffassung VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2007 - 4 K 80/07.A -, www.nrwe.de. Jedenfalls tritt hier, unabhängig davon, ob eine erneute Festsetzung der Ausreisefrist durch das Bundesamt tatsächlich erfolgt, durch die Klageerhebung automatisch die Frist des § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG in Kraft, nach der die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 83b AsylVfG; 154 Abs. 1 VwGO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.