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Beschluss

18 Nc 1268/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:0206.18NC1268.07.00
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Tenor

1.    Der Antrag wird abgelehnt.       Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.    Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt Gründe: Der Antrag ist nicht begründet. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin zum Wintersemester 2007/2008 an der Universität E. -F. im ersten Semester des klinischen Studienabschnitts nicht gegeben. Die Anzahl der im ersten klinischen Fachsemester an der Universität E. -F. im Studiengang Medizin - Staatsexamen - zur Verfügung stehenden Studienplätze ist durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2007/2008 vom 23. August 2008 (GV NRW S. 330) - Anlage 3 (Wintersemester 2007/2008) auf 142 festgesetzt worden. Diese Höchstzahl unterschreitet nicht die vorhandene Ausbildungskapazität. Es sind keine weiteren Studienplätze vorhanden. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Wintersemester 2007/2008 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544). Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt: 1. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO (§§ 6 bis 13 KapVO); 2, Überprüfung des Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO (§§ 14 bis 21 KapVO). Das Ergebnis der Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KapVO für, den klinischen Teil des Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO) zu überprüfen. Zur Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen. Ausgehend von 1.019 tagesbelegten Betten ergibt sich damit eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von 158 für das Wintersemester 2007/2008. Bei der Berechnung der tagesbelegten Betten sind ausschließlich die Pflegetage in den Fachabteilungen Psychiatrie und Orthopädie der nach § 9 Abs. 5 KapVO zu berücksichtigenden Lehrkrankenhäuser Rheinische Kliniken F. (Psychiatrie) und Kliniken F. Süd (Orthopädie) einbezogen worden. Nach der genannten Bestimmung wird das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin um die Lehrleistungen erhöht, die von außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO erbracht werden. Hiervon ausgehend sind zutreffend nur die von der Antragsgegnerin angeführten beiden Lehrkrankenhäuser Rheinische Kliniken F. (Psychiatrie) und Kliniken F. Süd (Orthopädie) in die Berechnung eingeflossen. Allein mit diesen außeruniversitären Krankenanstalten bestehen seitens der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin aus ihren Schriftsätzen vom 14. und 20. Dezember 2007 entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zur Erbringung von Lehrleistungen. Soweit das Gericht die Antragsgegnerin um Erklärung ihres Internetsauftritts hinsichtlich der dort aufgeführten „Lehrkrankenhäuser“ ( www.uni-E. -F1. .de/medizinstudium/lehrkrankenhaeuser.htm) mit anderen und weitaus mehr Krankenanstalten gebeten hat, bestehen keine Bedenken gegen ihre Erläuterungen vom 20. Dezember 2007. Danach handelt es sich bei den im Internet aufgelisteten Kliniken um solche, die Ausbildungsleistungen im dritten Studienabschnitt, also im Praktischen Jahr nach den §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 und 2 ÄAppO als außeruniversitäre Einrichtungen (§ 4 ÄAppO) erbringen. Damit stehen diese nicht für Lehrleistungen zur Vorbereitung auf den zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zur Verfügung, der gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO gerade für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO umfasst. Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller sind bei der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO die Privatpatienten nicht mitzuzählen. Der in dieser Norm verwendete Begriff der „tagesbelegten Betten“ kann nicht anders zu verstehen sein als in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 lit. b) KapVO. Für jene Regelung des Krankenversorgungsabzugs ist überwiegend anerkannt, dass der Begriff nur solche Krankenversorgungstätigkeiten umfasst, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienst- bzw. arbeitsrechtlich verpflichtet ist. Bei den Privatpatienten der liquidationsberechtigten Ärzte handelt es sich nicht um Patienten „des Klinikums“. Deren Behandlung wird von der Lehrperson als entgeltliche Nebentätigkeit (vgl. § 7 der Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtV -) unter Benutzung der Einrichtung des Klinikums erbracht (vgl. § 14 Abs. 3 und 6 HNtV). Gegenüber dem Dienstherrn besteht für die liquidationsberechtigten Klinikärzte insoweit keine verpflichtende Krankenversorgungstätigkeit. Vgl. ausführlich: Bay.VGH, Beschluss vom 10. April 1987 - 7 CE 86.12013 -, KMK-HSchR 1987, S. 883, 886 bis 895; ferner: VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 3 FM 3301/06.W(1) u.a. -, Seite 5 des amtlichen Abdrucks; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, Rdnr. 9 zu § 17 KapVO; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rdnr. 218 zu § 8 und Rdnr. 292 zu § 10. Es kommt für die Frage der zur Verfügung stehenden „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums“ nicht darauf an, ob die liquidationsberechtigten Klinikärzte ihre Privatpatienten tatsächlich für Ausbildungszwecke heranziehen. So aber: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 6. April 1988 - OVG Bs III 686/87 -, S. 10 des amtlichen Abdrucks. Denn der Bestand der für die klinische Ausbildung verfügbaren Patienten kann sich nur aus demjenigen ergeben, für den die liquidationsberechtigten Klinikärzte ihrem Dienstvorgesetzten gegenüber zur Krankenversorgung verpflichtet sind. Andernfalls hinge es vom Willen der einzelnen liquidationsberechtigten Klinikärzte ab, die Ausbildungskapazität der Hochschule zu beeinflussen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot richtet sich nicht an die liquidationsberechtigten Klinikärzte, die als Privatpersonen persönliche ärztliche Leistungen (vgl. § 7 Abs. 1 und § 8 HNtV) erbringen, sondern ausschließlich an die Hochschule als Trägerin öffentlicher Gewalt. In dieser Eigenschaft kann die Hochschule nur im Rahmen des geltenden Arbeits- bzw. Dienstrechts von den liquidationsberechtigten Klinikärzten eine mit der Lehre verbundene Krankenversorgung der Allgemeinpatienten als hauptamtliche Aufgabe verlangen. Vgl. auch: Bay.VGH, a.a.O., KMK-HSchR 1987, S. 883, 893. Angesichts der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung besteht für das Gericht kein Anlass, an der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin angegebenen und vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes NRW (MIWFT) zugrundegelegten Anzahl der tagesbelegten Betten zu zweifeln. Nimmt man nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO unter Berücksichtigung der poliklinischen Neuzugänge die maximale Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität um 50 Prozent vor, so ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 237. Dies entspricht der Anzahl der von der Antragsgegnerin für das Studienjahr 2007/2008 - Winter- und Sommersemester - angebotenen Studienplätze. Da gemäß § 17 Abs. 2 KapVO das Berechnungsergebnis anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren die Festsetzung der Zulassungszahl bestimmt, wenn es niedriger ist als die Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung unter Berücksichtigung weiterer Überprüfungen, bedarf es keiner näheren Überprüfung der personellen Aufnahmekapazität, die von der Antragsgegnerin mit 868,95 errechnet wurde. Die jährliche Aufnahmekapazität von 237 hat die Antragsgegnerin in Abstimmung mit dem MIWFT in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens auf 142 Studienplätze im WS 2007/2008 und 95 Studienplätze im SS 2008 aufgeteilt. Die Zahl der Studienplätze für das erste Semester des klinischen Studienabschnitts im Wintersemester höher anzusetzen als im Sommersemester ist ermessensgerecht. Denn an der Universität E. -F. kann der vorklinische Studienbetrieb nur zum Wintersemester begonnen werden. Deshalb beginnt eine Mehrzahl von Studierenden zum Wintersemester mit dem klinischen Studienabschnitt Kapazitätsrechtlich ist es lediglich geboten, dass die Zulassungszahlen für zwei Semester eines Studienjahres in der Gesamtheit der errechneten Jahreskapazität entsprechen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 - 7 B 82/89 -, NVwZ-RR 1990, S. 349. Da sich nach den Angaben der Antragsgegnerin im ersten klinischen Fachsemester 142 Studierende eingeschrieben haben, sind alle Studienplätze belegt, so dass die Kapazität ausgeschöpft ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen folgt, wonach in Verfahren der vorliegenden Art - unabhängig von der Formulierung des Antrags - stets ein Betrag in Höhe von % des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens (Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG) festzusetzen ist. Denn das Antragsbegehren richtet sich letztlich auf die Zulassung zum Studium und nicht auf eine alleinige Beteiligung an einem Losverfahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 13 E 663/05 -.