Urteil
1 K 67/05
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0213.1K67.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums E. vom 4. Juni 2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 17. Dezember 2004 verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. März 2000 eine monatliche Zulage gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1c) i. V. m. § 20 Abs. 4 EzulV in Höhe von 17,90 EUR zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger steht als Kriminalhauptkommissar im Dienst des beklagten Landes. Er ist beim Polizeipräsidium E. in einer Polizeiinspektion als Beamter des Ermittlungsdienstes tätig. 3 Nach der Dienstanweisung des Polizeipräsidiums E. für den Kriminalwachdienst in den Unterabteilungen PI, ZKB und St des Polizeipräsidenten E. vom 15. Juni 1994 ist zur Kriminalbearbeitung für unaufschiebbar notwendige Maßnahmen außerhalb der Regelarbeitszeit ein Kriminalwachdienst eingerichtet, der u. a. durch die Ermittlungsbeamten der PI wahrgenommen wird. Dementsprechend ist durch die Polizeiinspektionen an den Wochentagen ein Spätdienst in der Zeit von 14.00 bis 22.00 Uhr einzurichten. Die Dienststärke (Mindeststärke) beträgt dabei 1 Beamtin oder Beamten je Polizeiinspektion. 4 Mit Schreiben vom 31. März 2003 beantragte der Kläger, ihm in analoger Anwendung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 1995 - 10 AZR 1067/94 - rückwirkend eine Wechselschichtzulage in Höhe von monatlich 17,89 EUR für die letzten drei Jahre in der Gesamthöhe von 644,23 EUR als einmalige Nachzahlung zu leisten. 5 Unter dem 27. Mai 2003 teilte das Polizeipräsidium E. ihm mit, dass es nicht möglich sei, zum jetzigen Zeitpunkt über diesen Antrag zu entscheiden. Es läge ein Bericht der Bezirksregierung B. zu dieser Problematik an das Innenministerium NRW mit der Bitte um Entscheidung vor. Deshalb werde die Bearbeitung seines Antrags bis auf Weiteres zurückgestellt. 6 Mit Bescheid vom 4. Juni 2004 lehnte das Polizeipräsidium E. den Antrag des Klägers auf Gewährung einer monatlichen Zulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 c) i.V.m. § 20 Abs. 4 Erschwerniszulageverordnung (EZulV) in Höhe von 17,90 EUR ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt: Als Beamter des Ermittlungsdienstes der Polizeiinspektion IV habe der Kläger im Rahmen seines Dienstes Spätdienste in der Zeit von 14.00 bis 22.00 Uhr zu leisten. Die Zahl der zu leistenden Spätdienste betrage dabei 1-2mal monatlich. Mit Runderlass vom 18. August 2003 habe sich das Innenministerium NRW mit der analogen Anwendung des vom Kläger benannten Urteils des Bundesarbeitsgerichtes zur Regelung der Gewährung von Schichtzulagen im Tarifbereich auf den Besoldungsbereich der Beamten einverstanden erklärt. Nach einem weiteren Erlass des Innenministeriums NRW vom 24. April 2004 sei die Zahlung der Wechselschichtzulage aber weiterhin an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Entscheidung über die Gewährung der Zulage an der Intention der EZulV festzuhalten sei. Nach Sinn und Zweck der Norm könne eine Zulagegewährung im Fall des § 20 EZulV nur dann erfolgen, wenn eine gewisse Erschwernis durch die Umstellung des Lebens- und Arbeitsrhythmus vorliege. Insofern müssten die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von Schichtdienst im Sinne dieser Verordnung erfüllt sein. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts werde ein Anspruch auf die Schichtdienstzulage nicht durch jeden Wechsel der täglichen Arbeitszeit begründet, sondern nur dann, wenn innerhalb eines Monats ggfls. auch nur ein einmaliger Wechsel der Schichtart im Rahmen eines ständigen und regelmäßigen Schichtdienstes erfolge. Auch in Fällen eines einmaligen Wechsels sei daher stets zu fordern, dass der Beamte innerhalb eines Zeitraums von sieben Wochen mindestens 40 Stunden in einer weiteren Schichtart ableiste. Da der Kläger im Regelfall nicht mehr als maximal zwei Spätdienste zu je acht Stunden monatlich leiste, bleibe er deutlich unter den geforderten 40 Stunden in sieben Wochen, die in einer weiteren Schichtart erforderlich seien. Aus diesem Grunde bestehe kein Anspruch auf Zahlung der Zulage. 7 Dagegen legte der Kläger am 25. Juni 2004 Widerspruch ein, der unter dem 8. September 2004 begründet wurde. Es wurde unter anderem geltend gemacht: Die Auffassung des Polizeipräsidiums E. sei unzutreffend, dass der Anspruch auf Erschwerniszulage davon abhänge, dass der Beamte innerhalb eines Zeitraumes von sieben Wochen mehr als 40 Stunden in einer weiteren Schichtart ableiste. Eine solche Auslegung sei der EZulV nicht zu entnehmen. Bei der Gewährung der Zulage sei ausschließlich an der Intention der Verordnung festzuhalten. § 20 Abs. 2 EZulV regele, ständiger Schichtdienst sei Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsehe. Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn ein dienstplanmäßiger Einsatz überhaupt regelmäßig einen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabständen von längstens einem Monat vorsehe. Daraus folge, dass auch ein Dienstplan, der nur einen einmaligen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabständen von längstens einen Monat vorsehe, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 EZulV erfülle. Die Mindestdauer einer bestimmten Schicht verlange die Verordnung nicht. Vielmehr solle durch die Zulage ein gewisser Ersatz für die Erschwernis durch die Umstellung des Lebens- und Arbeitsrhythmus erreicht werden. Dabei könne es nicht darauf ankommen, dass auf Grund eines Schichtplans in regelmäßiger Einteilung lediglich zwei Spätdienste abzuleisten seien. Die Umstellung des Lebens- und Arbeitsrhythmus trete auch in dem Fall ein, wenn der Spätdienst nur einen Tag dauere. 8 Im Vorlagebericht vom 12. Oktober 2004 an die Bezirksregierung B. wies das Polizeipräsidium E. auf die Dienstanweisung für den Kriminalwachendienst vom 15. Juni 1994 hin, wonach von dem Kläger als Ermittlungsdienstbeamter Spätdienste in der Zeit von 14.00 bis 22.00 Uhr zu leisten seien. Die Zahl der zu leistenden Spätdienste betrage nicht mehr als ein bis zwei monatlich. 9 Durch Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2004 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt: Die in der Widerspruchsbegründung genannten Argumente seien nicht geeignet, einen Anspruch des Klägers zu begründen. Insbesondere könne die Ansicht des Klägers nicht überzeugen, dass eine Umstellung des Lebens- und Arbeitsrhythmus in jedem Fall eintrete, unabhängig davon, ob der Spätdienst nur einen Tag oder länger dauere. Eine Umstellung des Lebens- und Arbeitsrhythmus, die mit einer Erschwernis verbunden sei, bedeute vielmehr, dass Familienleben und Freizeitaktivitäten des Beamten beeinträchtigt seien bzw. diese auf Grund der Schichtarbeit anders organisiert werden müssten. Dies sei im Fall des Klägers jedoch nicht erkennbar. 10 Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage führt er über sein bisheriges Vorbringen hinaus aus: Der Runderlass des Innenministeriums NRW vom 27. April 2004 sei in sich widersprüchlich. Auf der einen Seite stelle der Runderlass klar, dass an Sinn und Zweck der Norm zur Zulagengewährung festzuhalten sei. Als Sinn und Zweck der Norm werde auch in dem Runderlass anerkannt, dass dies die Abgeltung der Erschwernis durch die Umstellung des Lebens- und Arbeitsrhythmus sei. Auf der anderen Seite werde dann das Kriterium aufgestellt, dass der Beamte innerhalb eines Zeitraums von sieben Wochen mindestens 40 Stunden in einer weiteren Schichtart ableisten müsse, um die Erschwerniszulage zu erhalten. Das stehe jedoch dem Sinn und Zweck der Norm konträr gegenüber. Eine Umstellung des Lebens- und Arbeitsrhythmus sei auch dann erforderlich, wenn weniger als 40 Stunden innerhalb von sieben Wochen in einer weiteren Schichtart abgeleistet werden müssten. Zudem gebe § 20 Abs. 2 Satz 1 c EZulV den Zeitraum, in dem der vorgegebene Wechsel zu erfolgen habe, längstens mit einem Monat an. Eine Mindestdauer sei demnach offensichtlich nicht maßgeblich. Auch das Familienleben und Freizeitaktivitäten müssten unabhängig davon, ob der Spätdienst nur einen Tag oder länger dauere, umorganisiert werden. Deshalb müsse es maßgeblich auf den Wortlaut der Erschwerniszulagenverordnung ankommen. Im Fall des Klägers werde die Beeinträchtigung der Lebensqualität durch den Schichtdienst besonders deutlich. Er sei Vater von drei Kindern. Während des Spätdienstes sei er zumindest für den jeweiligen und auch den darauffolgenden Tag vom Familienleben im engeren Sinn ausgeschlossen. Wenn er Spätdienst habe, sehe er seine zwei Kinder, die in der Schule bzw. im Kindergarten seien, an diesem Tag gar nicht und am nächsten Tag erst am Abend wieder. An diesen beiden Tagen könne er seine Ehefrau bei der Hausaufgabenbetreuung und sonstigen Haustätigkeiten nicht entlasten. Hinzu komme, dass im Gegensatz zum Wach- und Wechseldienst keine Ablösung des Klägers im Spätdienst vorgesehen sei. Im Spätdienst erledige er im Regelfall die Aufnahme von Tatorten und Strafanzeigen und bearbeite Haftsachen. Am nächsten Tag nehme er wieder seine Tätigkeit als Sachbearbeiter wahr. Deshalb müsse er die schriftlichen Arbeiten, die im Spätdienst anfielen, auch noch im Spätdienst erledigen, um am nächsten Tag wieder seiner Sachbearbeitung nachgehen zu können. Bei einem Tatort, der z.B. im Spätdienst erst um 21.45 Uhr anfalle, könne es vorkommen, dass er deshalb die Wache erst um 1.00 Uhr wieder verlasse. Um seinen Dienst am nächsten Morgen rechtzeitig um 7.30. Uhr aufnehmen zu können, müsse er bereits wieder um 5.30 Uhr aufstehen. Gleitende Arbeitszeit könne er nicht in Anspruch nehmen, da er in der Frühbesprechung von Tatorten berichten und auch Tatortvorführberichte übergeben müsse. Gerade bei Haftsachen sei nämlich eine unverzügliche Bearbeitung zu gewährleisten. Wenn er dann am darauffolgenden Tage des Spätdienstes gegen 17.00 bis 18.00 Uhr zu Hause sei, sei er auch nur noch eingeschränkt aufnahme- und beteiligungsfähig. Demzufolge müsse seine Frau überwiegend das Familienleben an diesen Tagen organisieren. Hinzu kämen Vertretungen, die er auch im Spätdienst übernehmen müsse. Außerdem habe der Spätdienst für ihn finanzielle Auswirkungen, da er an diesen Tagen nicht mit dem öffentlichen Nahverkehr fahren könne, sondern seinen Pkw beanspruchen müsse. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums E. vom 4. Juni 2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 17. Dezember 2004 zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. März 2000 eine monatliche Zulage gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 c) i.V.m. § 20 Abs. 4 EZulV in Höhe von 17,90 EUR zu gewähren. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung wird über das Bisherige hinaus vorgebracht: Nach dem Sinn und Zweck der Zulagen für Wechselschichtdienst und Schichtdienst als Ausgleich langfristiger Erschwernisse und Belastungen, die sich auf den Lebensrhythmus des Schichtleistenden auswirkten, sei zu schließen, dass der Begriff im Sinne von dauernd" bzw. fast ausschließlich" zu verstehen sei, also eine wesentlich höhere Beanspruchung als zeitlich überwiegend" voraussetze. Konkretisiert durch den Runderlass des Innenministeriums NRW vom 27. April 2004 bedeute dies, dass der Beamte die Erschwerniszulage nur erhalte, wenn er innerhalb eines Zeitraumes von sieben Wochen mindestens 40 Stunden in einer weiteren Schichtart ableiste. Die Zahlung der Schichtzulage komme in den Fällen, in denen zwar die Schichtart regelmäßig wechsele, aber keine 40 Stunden innerhalb eines Zeitraums von sieben Wochen erreiche, nicht in Betracht. Dies lasse sich auch dem Runderlass des Finanzministers vom 27. Januar 1977 über die Durchführung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen entnehmen. Gemäß Nr. 4.1 dieses Erlasses hätten Beamte Anspruch auf den Erhalt von Zulagen nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 EZulV, wenn sie ständig Schichtdienst leisteten und dabei nach einem Schichtdienstplan eingesetzt würden, der einen regelmäßigen Wechsel der Arbeitszeit vorsehe. Dabei sei das Kriterium regelmäßig erfüllt, wenn in jeder Schichtart zumindest in dem Umfang Dienst geleistet werde, in dem Nachdienststunden für die Gewährung der Zulage erforderlich seien (je 40 Stunden in fünf bzw. sieben Wochen). Die ständige Ausübung des Dienstes in einer anderen Schicht als Voraussetzung sei beim Kläger bei maximal acht Stunden Spätdienst im Monat nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Runderlass auch nicht in sich widersprüchlich. Aus den übrigen Regelungen der EZulV, die u.a. die Zulagengewährung für Tauchertätigkeit, für die Pflege von Schwerbrandverletzten usw. vorsehen, folge, dass eine besondere Erschwernis mit der zulagenberechtigten Tätigkeit verbunden sein müsse. Demgegenüber wechsle der Kläger maximal alle zwei Wochen einen Tag in die Spätschicht. Er müsse sein Privatleben lediglich bis zu zweimal im Monat derart umstellen, dass er die auf den Tag verteilte Gestaltung von Arbeit und Freizeit in umgekehrter Reihenfolge vornehmen müsse. Dies sei eine geringe Beeinträchtigung, die eine Erschwerniszulage insbesondere im Vergleich zu den anderen in der Verordnung genannten Beamten, nicht rechtfertige. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 18 Die Verpflichtungsklage ist begründet. 19 Der Kläger hat einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Gewährung einer Schichtzulage ab dem 1. März 2000 in Höhe von 17,90 EUR monatlich gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 c) i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EZulV. Der einer solchen Schichtzulagengewährung entgegenstehende Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 4. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 17. Dezember 2004 sind rechtwidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. 20 Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 c) EZulV erhalten Beamte und Soldaten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht), eine Schichtzulage von 35,79 EUR monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. Nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EZulV wird u.a. diese Erschwerniszulage nur zur Hälfte gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Stellenzulage nach den Nummern 5a, 8, 8a, 9, 10 und 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes besteht. Als Polizeivollzugsbeamter erhält der Kläger eine Stellenzulage nach Nr. 9 der genannten Vorbemerkungen, so dass er die begehrte Schichtzulage nur in Höhe von 17,90 EUR beanspruchen kann. 21 Der Kläger, der als Beamter des Ermittlungsdienstes in einer Polizeiinspektion beim Polizeipräsidium E. seinen Dienst versieht, erfüllt die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 c) EZulV. Er hat ständig Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden zu leisten. 22 Der in § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV enthaltene Begriff des Schichtdienstes stammt aus dem allgemeinen Arbeitsrecht. Seine Definition als Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, entspricht der arbeitsrechtlichen Definition des Schichtdienstes, wie sie z. B. in § 33a BAT enthalten ist. Für die weitere Frage, ob im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen eines Schichtdienstes gegeben sind, ist deshalb auch die Übernahme der weiteren arbeitsrechtlichen Konkretisierung dieses Begriffs geboten. 23 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 1995 - 12 A 2544/93 - in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C I 1.4 Nr. 27. 24 Nach allgemeiner arbeitsrechtlicher Bedeutung ist Schichtarbeit gegeben, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und deshalb von mehreren Arbeitnehmern (bzw. Arbeitnehmergruppen) in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit geleistet wird. Dabei ist Schichtarbeit auch dann gegeben, wenn sich die einzelnen Schichten nicht aneinander anschließen, sondern teilweise überlappen. Ferner liegt Schichtarbeit nicht nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer das begonnene Arbeitsergebnis des anderen Arbeitnehmers mit denselben Mitteln oder mit der gleichen Intensität und Belastung vervollständigt, sondern auch dann, wenn ein gewisses Maß an Arbeitsteilung für ein- und denselben Arbeitserfolg notwendig ist. 25 Vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 20. April 2005 - 10 AZR 302/04 -, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 4. Juni 1993 - 12 Sa 255/93 -, juris. 26 In dieser beschriebenen Weise versieht der Kläger seinen Dienst. Als Beamter des Ermittlungsdienstes in einer Polizeiinspektion leistet er Dienst, der zu dem Kriminalwachdienst in den Polizeiinspektionen zählt. Die Einzelheiten dieses Dienstes sind in der Dienstanweisung für den Kriminalwachdienst in den Unterabteilungen PI, ZKB und St des Polizeipräsidenten E. vom 15. Juni 1994 geregelt. Zur Kriminalitätsbearbeitung ist u. a. in den Polizeiinspektionen für unaufschiebbar notwendige Maßnahmen außerhalb der Regelarbeitszeit ein Kriminalwachdienst eingerichtet, der durch die dortigen Ermittlungsbeamten wahrgenommen wird. Damit fällt diese Arbeitsaufgabe innerhalb der PI über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit der dort tätigen Beamten hinaus an und muss deshalb von mehreren Beamten des Ermittlungsdienstes erledigt werden. Dementsprechend sind ein Frühdienst eingerichtet, der an Wochenenden und Feiertagen von 7.30 - 15.00 Uhr dauert, und ein Spätdienst, der ausgenommen an Wochenfeiertagen Montag und Dienstag von 15.00 - 22.00 Uhr und Mittwoch bis Freitag von 14.30 - 22.00 Uhr stattfindet. Dementsprechend hat auch der Kläger als Ermittlungsbeamter Spätdienst zu leisten, allerdings lediglich ein- bis zweimal im Monat. 27 Diese Besonderheit steht der Annahme von Schichtdienst nicht entgegen. Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung kommt es dafür allein auf den regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit an. 28 Daher erfüllt auch ein Dienstplan, der nur einen einmaligen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabständen von längstens einem Monat vorsieht, die Voraussetzungen von Schichtarbeit. Die Gewährung der Schichtzulage ist nicht davon abhängig, in welchem Verhältnis die innerhalb eines Monats geleisteten Früh- und Spätschichten zueinander stehen, insbesondere kann nicht das Erfordernis eines annähernd gleichen Einsatzes in den verschiedenen Schichten aufgestellt werden. 29 So BAG, Urteil vom 22. März 1995 - 10 AZR 167/94 - zu § 33a BAT, juris. 30 Dieser arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung hat sich das Innenministerium des Landes NRW angeschlossen und durch Erlass vom 18. August 2003 - 25- 3.31.00-9 P/03 - geregelt, dass entsprechend der Handhabung im Tarifbereich Beamten eine Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 EZulV zu gewähren ist, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Zeitabschnitte und - spannen die tägliche Arbeitszeit nur einmal wechselt. 31 Hingegen findet die durch das Innenministerium des Landes NRW zusätzlich im Erlass vom 27. April 2004 aufgestellte Voraussetzung, dass auch unter Berücksichtigung des Urteils des BAG vom 22. März 1995 ein Anspruch auf die Schichtdienstzulage in den Fällen, in denen die Arbeitszeit nur einmal im Monat wechselt, nur dann in Betracht kommt, wenn der Beamte innerhalb eines Zeitraums von 7 Wochen mindestens 40 Stunden in einer weiteren Schichtart ableistet, in § 20 Abs. 2 Satz 1 c) EZulV keine Stütze. 32 Abgesehen davon, dass das Gericht an diese Auslegung der EZulV durch das Innenministerium NRW nicht gebunden ist, da dieser Erlass als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift nur eine gleichmäßige Anwendung der Verordnung durch die nachgeordneten Behörden sicherstellen kann, die Interpretation des Gesetzes aber ureigene Aufgabe des Richters ist, 33 vgl. Ossenbühl in Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 6 Rdnr. 47 m.w.N. 34 spricht bereits der Wortlaut dieser Vorschrift gegen die im Erlass vom 27. April 2004 enthaltene Voraussetzung. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 c) EZulV erhalten Beamte, die ständig Schichtdienst zu leisten haben, eine Schichtzulage von 35,79 EUR monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. 35 Auch die Systematik der Regelungen in § 20 Abs. 1 und 2 EZulV lässt das Aufstellen zusätzlicher Voraussetzungen nicht zu. Zwar muss zunächst berücksichtigt werden, dass die Erschwerniszulagenverordnung auf § 47 BBesG zurückgeht. Danach wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Grundsätzlich genügt das seitens des Innenministeriums NRW aufgestellte Erfordernis diesen Anforderungen. Außer Betracht bleiben darf jedoch nicht, dass § 20 Abs. 1 und 2 EZulV bereits eine gestaffelte Regelung, abgestuft nach dem Grad der jeweiligen Erschwernisse, enthält. 36 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 2 C 24.95 - in Schütz/Maiwald, aaO, Nr. 32. 37 Die Zulage für den mit der größten Erschwernis verbundenen Schichtdienst, die einschränkungslos geleistete Wechselschicht (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) ist in § 20 Abs. 1 EZulV geregelt. Daran schließt sich in § 20 Abs. 2 Satz 1 a) EZulV die Regelung zur Zulagengewährung in den Fällen der unter modifizierten Bedingungen geleisteten Wechselschicht an. In den folgenden Vorschriften des § 20 Abs. 2 Satz 1 b) und c) EZulV ist die Zulagengewährung für den Schichtdienst, der Früh- und Spätdienst umfasst, geregelt. Unterscheidungsmerkmal beider Vorschriften ist dabei die Zeitspanne, innerhalb der der Schichtdienst geleistet wird. Diese beträgt in § 20 Abs. 2 Satz 1 b) EZulV mindestens 18 Stunden und in § 20 Abs. 2 Satz 1 c) EZulV mindestens 13 Stunden. Ebenso ist die Höhe der monatlichen Zulage als Form der besoldungsrechtlichen Anerkennung an dem Grad der Erschwernis ausgerichtet. Sie beträgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 des § 20 EZulV 102,26 EUR und mindert sich bis zur Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 c) EZulV auf 35,79 EUR. 38 Diese eindeutige Systematik der Vorschrift steht dem Aufstellen zusätzlicher Erfordernisse entgegen. Es geht daher aus der Regelung selbst hervor, dass in § 20 Abs. 2 Satz 1 c) EZulV - ebenso wie in § 20 Abs. 2 Satz 1 b) EZulV - allein die Zeitspanne die Erschwernis ist, die durch die Zulage abgegolten werden soll. 39 Siehe auch BAG, Urteil vom 2. Oktober 1996 - 10 AZR 233/96 -, juris. 40 Da der Kriminalwachdienst in den PI des Polizeipräsidiums E. beginnend mit dem Frühdienst um 7.30 Uhr und dem Ende des Spätdienstes um 22.00 Uhr eine Zeitspanne von mehr als 13 Stunden umfasst, erfüllt der Kläger auch diese Voraussetzung des § 20 Abs. 2 Satz 1 c) EZulV. 41 Ferner hat der Kläger als Beamter des Ermittlungsdienstes in einer Polizeiinspektion nach den Vorgaben der dazu ergangenen Dienstanweisung (Nr. 7.4) auch ständig" Schichtdienst zu leisten, da er auf Dauer aufgrund von Schichtplänen eingesetzt und zur Schichtarbeit nicht nur gelegentlich aufgrund besonderer Umstände herangezogen wird. 42 Dazu BAG, Urteil vom 22. März 1995, aaO. 43 Dementsprechend hat der Kläger als Beamter des Ermittlungsdienstes entgegen der dazu im Erlass vom 27. April 2004 vertretenen Auffassung des Innenministeriums NRW aufgrund der eindeutigen Regelungen der EZulV Anspruch auf eine monatliche Schichtzulage gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 c) i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EZulV ab dem 1. März 2000 zunächst in Höhe von monatlich 35 DM und ab dem 21. August 2002 in Höhe von monatlich 17,90 EUR, auch wenn die für ihn durch den lediglich ein- bis zweimaligen monatlichen Wechsel in den Spätdienst verbundenen Auswirkungen auf seinen Arbeits- und Lebensrhythmus nicht als gravierend anzusehen sind. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 45