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Beschluss

15 L 159/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0214.15L159.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Das Rubrum war umzustellen. Das Bürgerbegehren selbst ist nicht beteiligtenfähig. Die Beteiligtenfähigkeit gemäß § 61 Nr. 1 VwGO ist nur für die Vertreter des Bürgerbegehrens gegeben. 3 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 - 15 A 5594/00 -, S. 10 (insoweit nicht abgedruckt in NVwZ-RR 2002, 766 f.). 4 Die auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Anträge, 5 1.) a) gerichtlich - unter Vorwegnahme einer Entscheidung in der Hauptsache - die Zulässigkeit des Bürgerbe- gehrens „Totalabriss nein" i.S.d. § 26 Abs. 6 GO NRW festzustellen, hilfsweise, 6 b) den Antragsgegner zu verpflichten, umgehend unter Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt V. vom 31.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2007 das von den Antragstellern eingereichte Bürgerbegehren „Totalabriss nein" für zulässig i.S.d. § 26 Abs. 6 GO NRW zu erklären, 7 hilfsweise, 8 c) den Antragsgegner vorläufig - bis zu einer Ent- scheidung in der Hauptsache - zu verpflichten, das Bürgerbegehren so zu behandeln als wäre ein die Zulässigkeit feststellender Beschluss ergangen, 9 2.) a) den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - die Voll- ziehung der Abbruchgenehmigung des Bürger- meisters der Stadt V. vom 23.01.2008 und die Vollziehung der Baugenehmigung des Bürger- meisters der Stadt V. vom 28.01.2008 gegen- über dem Grundstückseigentümer auszusetzen, 10 hilfsweise, 11 b) vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Haupt- sache - festzustellen, dass die Sperrwirkung des zu- lässigen Bürgerbegehrens (§ 26 Abs. 6 S. 6 GO NRW) eingetreten ist und die Vollziehung der Ab- bruchgenehmigung des Bürgermeisters der Stadt V. vom 23.01.2008 und die Vollziehung der Baugenehmigung des Bürgermeisters der Stadt V. vom 28.01.2008 hindert, 12 haben keinen Erfolg. 13 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, vergleichbar dringenden Gründen notwendig erscheint. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller die in Anspruch genommene Rechtsposition (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 14 Diese Voraussetzungen liegen zunächst hinsichtlich des unter 1.) a) gestellten Antrages nicht vor. Ein entsprechender Anspruch auf die von den Antragstellern begehrte gerichtliche Feststellung ist nicht glaubhaft gemacht. Für die Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW allein der Rat und nicht das Verwaltungsgericht zuständig. 15 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 1 L 1751/07 - (juris). 16 Der zu 1.) b) gestellte Antrag hat schon deshalb keinen Erfolg, weil er auch auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Aufhebung des Bescheides vom 31. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2007 gerichtet ist. Mit der Aufhebung der Bescheide wird ein Ziel angestrebt, das nicht Gegenstand eines grundsätzlich auf vorläufige Regelungen beschränkten Verfahrens nach § 123 VwGO sein kann. Die Aufhebung der Bescheide kann nur in einem Verfahren zur Hauptsache - hier dem Verfahren 15 K 3311/07 - erreicht werden. 17 Abgesehen davon haben die Antragsteller keinen gegenüber dem Antragsgegner bestehenden Anspruch auf Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens glaubhaft gemacht. 18 Das Bürgerbegehren ist vielmehr als unzulässig zu erachten. Es fehlt an einem noch aufhebbaren Ratsbeschluss. Zudem ist die Angelegenheit nicht mehr offen. 19 Das Bürgerbegehren ist ausdrücklich gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 9. Mai 2007 zum Bauvorhaben N. Straße gerichtet, soweit damit dem Abriss des Gebäudes N. Straße °° zugestimmt wird. 20 Dieser Ratsbeschluss kann nicht mehr im Wege eines Bürgerentscheids aufgehoben werden. 21 Der Antragsgegner hat hinsichtlich des Bauvorhabens N. Straße von der ihm nach § 41 Abs. 3 GO NRW eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich die Entscheidung vorzubehalten. In dem Ratsbeschluss ist die schlüssige Ausübung des Rückholrechtes zu sehen. Die Entscheidungsbefugnis des Rates ist nicht auf Selbstverwaltungsangelegenheiten beschränkt. 22 Vgl. Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung NRW, Kommentar, Anmerkung IV.1. zu § 41. 23 Der Rat hat mit dem Beschluss entschieden, dass hinsichtlich der Neubebauung von dem Votum des Westfälischen Amtes für Denkmalpflege abgewichen und dass die von dem Projektentwickler vorgelegte Variante Nr. 3 zur Grundlage des Bauvorbescheides gemacht wird. Ferner hat er für das Baugenehmigungsverfahren einige konkrete Vorgaben aufgezeigt und schließlich auch ausdrücklich dem Abriss des Hauses Nr. °° zugestimmt. 24 Diese Zustimmung bezieht sich offenbar auf einen Vorschlag in der Variante 3, das Haus N. Straße °° abzureißen. Der Rat hat insoweit eine Sachentscheidung getroffen und sich nicht etwa auf eine „zustimmende Kenntnisnahme" beschränkt. Der Ratsbeschluss ist als Akt der gemeindeinternen Willensbildung zu verstehen. 25 Den darin enthaltenen Vorgaben hat die Verwaltung hinsichtlich des hier entscheidungserheblichen Abbruchs des Hauses N. Straße °° mit dem Bauvorbescheid vom 21. Mai 2007 einschließlich der Zulassung des Abbruchs des Hauses und der Abbruchgenehmigung vom 23. Januar 2008 entsprochen. 26 Mit der Umsetzung durch die Verwaltung ist der darauf ausgerichtete Ratsbeschluss erledigt. Von ihm gehen keine (rechtlichen) Wirkungen mehr aus. 27 Vgl. zu dieser Konstellation OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2003 - 15 A 203/02 -, NVwZ-RR 2003, 584, 585. 28 Dementsprechend kann er nicht mehr aufgehoben werden. Ein auf die Aufhebung eines solchen „Ratsbeschlusses" gerichtetes Bürgerbegehren mit dem Ziel eines Bürgerentscheids geht ins Leere und ist insoweit unzulässig. 29 Die in Umsetzung des Ratsbeschlusses ergangenen Entscheidungen der Bauverwaltung haben zudem dazu geführt, dass die Angelegenheit nicht mehr offen ist. 30 Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bauverwaltung der Stadt V. die Entscheidungen erlassen konnte, ohne daran durch eine „Sperrwirkung" des Bürgerbegehrens rechtlich gehindert zu sein. 31 Der Bauvorbescheid vom 21. Mai 2007 ist bereits vor Einleitung des Bürgerbegehrens Ende Juni 2007 ergangen. 32 Das Verfahren zur Herbeiführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids selbst führt nicht zu einer Entscheidungssperre für den Rat, andere Organe oder Behörden. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 15 B 1744/07 -, in DVBl 2008, 120, 122. 34 Aufgrund der Entscheidungen der Bauverwaltung zum Abbruch des Hauses ist die Angelegenheit abgeschlossen. Dies führt zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens, da die Zulässigkeit die positive Feststellung voraussetzt, dass die Angelegenheit noch in dem von dem Bürgerbegehren verfolgten Sinne entschieden werden darf. 35 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 15 B 1744/07 -, a.a.O. 36 Für eine (erneute) Entscheidung ist kein Raum mehr. 37 Eine rechtliche Verpflichtung der Bauverwaltung, die erlassenen Bescheide - Bauvorbescheid und Abbruchgenehmigung - aufzuheben, ist nicht erkennbar. 38 Die rechtliche Möglichkeit zur Aufhebung dürfte ohnehin nicht gegeben sein. 39 Die hier allenfalls in Betracht kommende Vorschrift § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG eröffnet eine solche Möglichkeit nicht. 40 Ein Widerruf nach dieser Vorschrift ist nicht zulässig, wenn die Bindungswirkung des Verwaltungsaktes gerade darauf abgestellt ist, vor nachträglichen Änderungen der Sach- und Rechtslage zu schützen, z.B. bei Baugenehmigungen. 41 Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Auflage, Rdnr. 67 zu § 49. 42 Die Abbruchgenehmigung ist ebenfalls als Baugenehmigung zu qualifizieren (§ 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). 43 Auf die mit dem vorliegenden Antrag vorgebrachten Ausführungen zu den rechtlichen Folgen eines - gegebenenfalls aufgrund gerichtlicher Entscheidung - für zulässig zu erklärenden Bürgerbegehrens kommt es demnach nicht an. 44 Da die Anträge zu 1.) c), 2.) a) und b) erkennbar vor dem Hintergrund eines für zulässig zu erklärenden Bürgerbegehrens gestellt worden sind, fehlt ihnen - abgesehen von noch weiteren Bedenken - die Grundlage für eine erfolgreiche Durchsetzung. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 VwGO. 46 Da die Anträge teilweise auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sind, war von dem Auffangstreitwert auszugehen. 47