OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 3821/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:0214.8K3821.06.00
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Immissionsschutzrecht

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Immissionsschutzrecht Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Kläger sind seit Dezember des Jahres 2000 Eigentümer des wohnbebauten Grundstücks T.-----straße °°° in H. . An der gegenüberliegenden Seite der T.-----straße befindet sich bis zur M.------ straße die in der Schulträgerschaft des Beklagten stehende K. -N. - Schule, eine Schule für geistig Behinderte im Alter von sechs bis 20 Jahren. Beide Grundstücke liegen in einem Bereich, der nicht durch einen qualifizierten Bebauungsplan erfasst wird, indes nach seiner tatsächlichen Bebauung in der näheren Umgebung den Charakter eines reinen Wohngebietes aufweist. Im Rahmen der Errichtung eines Spielparks für die Schüler wurde im Jahr 2005 für die älteren Schüler als Pausenangebot auf dem an die T.-----straße angrenzenden asphaltierten Bereich des Schulhofes bis zur M.------straße der fragliche Bolzplatz mit zwei Toren errichtet, der zur T.-----straße hin einen vier Meter hohen Stahlmattenzaun aufweist und an der gegenüberliegenden Seite von der M.------straße aus durch eine bis zur Ecke des Schulgebäudes verlaufende weiße Markierung der Asphaltfläche begrenzt wird. Auf der sich südlich hieran anschließenden Asphaltfläche des Schulhofes befinden sich ein Basketballkorb, eine Sitzgelegenheit, ein Baum, ein Balltrichter und eine Tischtennisplatte. Zur M.------straße hin folgt von der T.-----straße aus auf den in einer Länge von ca. 12,5m errichteten 4m hohen Stahlmattenzaun ein etwa 1,2m hoher Abzäunungsbereich, an dessen Ende sich ein Schild auf einem Pfahl befindet mit der Aufschrift: „Das Betreten des Schulhofes ist Unbefugten nicht gestattet. Der Schulleiter", ein Rolltor sowie sodann ein Bereich mit einem ca. ein Meter hohen Zaun vor einem Pflanzstreifen. Unter dem 5.3.06 beschwerten sich die Kläger über unzumutbare Auswirkungen der fast täglichen außerschulischen unbefugten Nutzung des „Spielparks" durch Kinder auch aus dem weiteren Umfeld, von denen einige sogar von ihren Eltern mit dem Auto bebracht würden, sowie Jugendlichen und forderten unter dem 9.6.06 eine entsprechende Kontrolle des Schulgeländes durch den Hausmeister. In der Folgezeit wurden - auf der Grundlage der Mitteilungen des Schulleiters, dass der Sachverhalt zutreffend sei und der Hausmeister sich in der Regel nur bis 17.00 Uhr sowie Freitags bis 14.45 Uhr auf dem Schulgelände aufhalte - Überlegungen über die Durchführung einer Lärmmessung durch die Stadt H. bzw. die Kosten einer weiteren Einzäunung des Bolzplatzes angestellt. Nachdem die Kläger mit Schriftsatz vom 13.11.06 unter Hinweis darauf, dass Bolzplätze in reinen Wohngebieten unzulässig seien, geltend gemacht hatten, ein weiteres Zuwarten sei ihnen nicht mehr zumutbar, haben sie am 21.12.06 die vorliegende Klage erhoben. Nach den unwidersprochen gebliebenen Erklärungen des Schulleiters läuft der Schulbetrieb montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr sowie freitags zwischen 8.30 Uhr und 12.30 Uhr, wobei das auch während der Schulstunden geschlossene Rolltor nur für die Busan- und -abfahrt der Schüler in der letzten Viertelstunde der zuvor genannten Zeiten geöffnet wird. Nach der Dienstanweisung seien der - nicht auf dem Schulgelände wohnende Hausmeister - sowie die Lehrer im Fall ihrer Anwesenheit auf dem Schulgelände verpflichtet, die unberechtigte Nutzung des Bolzplatzes nach Übersteigen des Gittertores an der M.------straße in den schulbetriebsfreien Zeiten durch entsprechende Hinweise zu unterbinden. Während der letzten Schulferien wurde eine Überwachung des Geländes durch einen Wachdienst angeordnet und dieses in der Zeit danach täglich durch den Hausmeister in den Abendstunden kontrolliert. Dies hat nach der übereinstimmenden Überzeugung der Beteiligten zu einem Nachlassen der missbräuchlichen Nutzung des Bolzplatzes durch Kinder, aber auch durch Jugendliche und Erwachsene geführt. Zur Begründung ihrer Klage führen die Kläger im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages an, der Bolzplatz werde durch Jugendliche abhängig von der Jahreszeit regelmäßig beginnend ab 13.30 Uhr, an Samstagen und Sonntagen bereits auch von morgens 9.00 Uhr bis weit nach 20.00 Uhr zum Fußball- oder Basketballspielen genutzt. Dies führe durch deutliche Überschreitung der Richtwerte von 55 dB(A) dauerhaft zu einem Lärmpegel von 70 dB(A), der unzumutbar sei, zumal die klagende Ehefrau ausweislich des beigefügten ärztlichen Attestes vom 14.8.06 durch die andauernden Lärmbelästigungen bereits erheblich gesundheitlich angegriffen sei. Da das Verbot der außerschulischen Nutzung von dem Beklagten in keiner Weise durchgesetzt worden sei, sei die Schließung bzw. Beseitigung des Bolzplatzes das mildeste Mittel. Die Kläger beantragen, das beklagte Bistum zu verurteilen, den auf dem Schulgelände K. -N. -Schule T.-----straße °°, °°°°°° H. befindlichen Bolzplatz, bestehend aus Ballfangzaun, Toren, Basketballkorb und Hartbelag zu entfernen. hilfsweise, das beklagte Bistum zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass unzumutbare Lärmbelästigungen außerhalb der Schulzeiten für die Kläger von dem Schulgelände der K. -N. -Schule ausgehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Ansicht, dass er keinen Anlass zu der missbräuchlichen Nutzung geboten habe und im Übrigen ungeklärt sei, ob die außerschulische Nutzung überhaupt zu nennenswerten Lärmbeeinträchtigungen der Kläger führe. Am 22.10.07 hat die Berichterstatterin einen Erörterungstermin am Ort durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Protokoll Blatt 49 bis 61 der Gerichtsakte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorliegenden Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 3) Bezug genommen. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die gegen die missbräuchliche Nutzung des Bolzplatzes der K. -N. - Schule gerichtete Klage ist nicht begründet. Den Klägern steht der mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machende öffentlich-rechtliche (Folgen-) Beseitigungs-/ Unterlassungsanspruch wegen unzumutbarer Immissionen, der ungeachtet seiner Herleitung hinsichtlich seiner Voraussetzungen und Rechtsfolgen allgemein anerkannt ist, 12vgl. BVerwG, Urteile vom 19.1.89 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, S. 197 und vom 29.4.88 - 7 C 33.87 -, BverwGE 79, S. 254 nicht zu. Dies gilt zunächst für den hauptsächlich gestellten Antrag auf Entfernung des Bolzplatzes, bestehend aus Ballfangzaun, Toren, Basketballkorb und Hartbelag. Entscheidend muss insoweit sein, dass der Abwehranspruch voraussetzt, dass der Bürger durch schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln eine Rechtsbeeinträchtigung erfährt, zu deren Duldung er nicht verpflichtet ist, und darauf gerichtet ist, dass der Hoheitsträger bei unzumutbaren Beeinträchtigungen die ihm möglichen und zumutbaren Vorkehrungen trifft. Hieraus folgt, dass eine Beseitigung bzw. Nutzungsuntersagung nur ausnahmsweise in Betracht kommen kann, wenn sie zur Wahrung der Rechte des Rechtsschutzsuchenden unumgänglich ist. Dies kann vorliegend bereits in Anbetracht der vielfältigen, auch baulichen Gestaltungsmöglichkeiten einer Lärmminderung - selbst Lärmbeeinträchtigungen unterstellt - nicht zugrundegelegt werden, um so weniger, als sowohl die Schule als auch der ihr zugehörige Bolzplatz im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung an Standorten in Wohnbereichen zulässig sind, ihnen ein besonderes Schutzbedürfnis zukommt und ihre Auswirkungen daher im Rahmen des Üblichen hinzunehmen sind. Hinzu kommt, dass der fragliche Bolzplatz nur für den Schulbetrieb genutzt werden darf und die Kläger sich mit ihrer Klage allein gegen dessen außerschulische und damit missbräuchliche Nutzung wenden. Des Weiteren muss aber auch der auf Verhinderung unzumutbarer Lärmbelästigungen außerhalb der Schulzeiten gerichtete Hilfsantrag erfolglos bleiben. Bei der vorzunehmenden Beurteilung ist für die vorliegend in Rede stehende nicht bestimmungsgemäße missbräuchliche Nutzung des Bolzplatzes als öffentlich-rechtlicher Einrichtung zugrundezulegen, dass entstehende Immissionen dem öffentlichen Eigentümer nur zuzurechnen sind, wenn sich in den jeweiligen Missbrauch eine mit der Einrichtung geschaffene Gefahrenlage ausdrückt und der Missbrauch deshalb - bei wertender Betrachtung - als Folge des Betriebs der Einrichtung zu sehen ist, insbesondere weil nach den örtlichen Gegebenheiten ein besonderer Anreiz für eine missbräuchliche Nutzung geschaffen wird, das heißt eine über das übliche Risiko bestimmungswidrigen Gebrauchs hinausgehende Gefahrensituation besteht, die auf einen nicht nur gelegentlichen sondern fortwährenden und mit massiven Beeinträchtigungen verbundenen Missbrauch hindeutet. Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 15.12.93 - 21 A 1560/93 -, BayVGH Urteil vom 30.11.87 - 26 B 82A.2088 - NVwZ 89, S. 269 (372) Die Frage, ob diese Voraussetzungen für den vorliegend in Rede stehenden Bolzplatz einschließlich des Basketballkorbes erfüllt sind, bedarf indes keiner weiteren Prüfung und Entscheidung, weil jedenfalls die Kläger nicht glaubhaft gemacht haben, dass die auf ihr Grundstück einwirkenden Lärmbelästigungen erheblich in dem vorauszusetzenden Sinn wären. Dabei ist davon auszugehen, dass der Maßstab dessen, was an von dem Bolzplatz ausgehenden und dem Grundstück der Kläger zugeführten Lärmimmissionen von diesen hinzunehmen ist, sich in dem hier gegebenen öffentlich- rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis aus § 22 Abs.1 BImSchG ergibt, der insoweit zu demselben Ergebnis führt wie § 906 BGB im privatrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis in Verbindung mit Artikel 3 Abs.1 BImSchG, dass erhebliche Lärmbelästigungen aus dem Betrieb der Anlage, soweit vermeidbar, unterbleiben bzw. im Fall ihrer Unvermeidbarkeit auf ein Mindestmaß beschränkt werden müssen. Dabei kann die Beurteilung, ob Geräuschimmissionen nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen, nicht schematisch anhand allgemeingültiger Lärmwerte vorgenommen werden. Vielmehr hängen die Belastung durch Lärm und die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen von einer Vielzahl von Faktoren ab, wobei die Grenze der Erheblichkeit einzelfallbezogen anhand einer auf einen Ausgleich widerstreitender Interessen ausgerichteten Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist, in die wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 30.4.92 - 7 C 25.91 -, WVBl 1992, 1234 Kommt es aber hiernach für den vorliegend geltend gemachten Abwehr-/ Unterlassungsanspruch entscheidend darauf an, ob den Klägern die von der missbräuchlichen Nutzung des Bolzplatzes ausgehenden Lärmimmissionen unzumutbar sind, so obliegt es ihnen zugleich, insbesondere mit Blick darauf, dass ein nur vereinzelter oder geringfügiger Missbrauch die Voraussetzungen nicht erfüllen würde, substantiiert darzutun, wie oft und jeweils zu welchen Tageszeiten der Woche sowie in welcher Weise und in welchem Umfang Kinder, Jugendliche bzw. Erwachsene Bolzplatz und Basketballkorb nutzen. Dies haben die Kläger indes nach Aktenlage nicht im einzelnen dargelegt, sondern sich auf den Vortrag beschränkt, dass die Einrichtungen auf dem Schulhof seit ihrer Errichtung über die Nachbarschaft hinaus auch durch Kinder aus anderen Ortsteilen (Schriftsatz vom 5.3.06) oder auch durch Jugendliche von 13.30 Uhr an teilweise bis weit nach 20.00 Uhr zum Fußball- oder Basketballspiel genutzt werden, und auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärt, der betreffende Teil des Schulhofes werde - außer an Regentagen und wenn es zu kalt sei - an den Werktagen, an denen sie im Regelfall gegen 17.00 Uhr nach Hause kämen, nach dem Schulbetrieb bis zum Einbruch der Dunkelheit sowie an Wochenenden von 9.00 bis 10.00 Uhr an bis zum Einbruch der Dunkelheit genutzt. Dass diese pauschalen - und etwa hinsichtlich der Personenzahl unbestimmten - Angaben den vorgenannten Anforderungen nicht zu genügen vermögen, ist offenbar und bedarf keiner weiteren Begründung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kotenentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.