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Urteil

3 K 2953/07

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei erektiler Dysfunktion handelt es sich um eine Krankheit im Sinne der Beihilfeverordnung, sodass ärztlich verordnete, zugelassene Arzneimittel grundsätzlich beihilfefähig sein können (§ 3 Abs.1 Nr.1, §4 Nr.7 BVO NW). • Eine pauschale Ausschlussregelung für Arzneimittel zur Behandlung erektiler Dysfunktion in der BVO NW ist mangels hinreichender gesetzlichen Ermächtigung unwirksam; sie kann im Einzelfall nicht angewendet werden (§88 LBG NW, Art.70 LV NW). • Der Verweis auf Arzneimittelrichtlinien (AMR) oder auf Vorschriften des SGB V reicht nicht aus, um die Beihilfefähigkeit notwendiger, angemessener Arzneimittel generell zu versagen. • Ist ein verschreibungspflichtiges Medikament medizinisch notwendig und angemessen und stehen keine gleich wirksamen, kostengünstigeren Alternativen zur Verfügung, besteht ein Anspruch auf Beihilfe.
Entscheidungsgründe
Beihilfeanspruch für Viagra bei erektiler Dysfunktion trotz gesetzlicher Ausschlussregelung • Bei erektiler Dysfunktion handelt es sich um eine Krankheit im Sinne der Beihilfeverordnung, sodass ärztlich verordnete, zugelassene Arzneimittel grundsätzlich beihilfefähig sein können (§ 3 Abs.1 Nr.1, §4 Nr.7 BVO NW). • Eine pauschale Ausschlussregelung für Arzneimittel zur Behandlung erektiler Dysfunktion in der BVO NW ist mangels hinreichender gesetzlichen Ermächtigung unwirksam; sie kann im Einzelfall nicht angewendet werden (§88 LBG NW, Art.70 LV NW). • Der Verweis auf Arzneimittelrichtlinien (AMR) oder auf Vorschriften des SGB V reicht nicht aus, um die Beihilfefähigkeit notwendiger, angemessener Arzneimittel generell zu versagen. • Ist ein verschreibungspflichtiges Medikament medizinisch notwendig und angemessen und stehen keine gleich wirksamen, kostengünstigeren Alternativen zur Verfügung, besteht ein Anspruch auf Beihilfe. Der Kläger ließ sich das Präparat Viagra ärztlich verordnen und beantragte Beihilfe in Höhe von 32,31 Euro. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW lehnte die Gewährung mit Verweis auf eine Bestimmung der Beihilfeverordnung ab, nach der Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität, insbesondere zur Behandlung erektiler Dysfunktion, nicht beihilfefähig seien. Der Kläger legte Widerspruch ein und berief sich u.a. auf Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte, wonach bei ärztlicher Verordnung Beihilfe möglich sei. Das Landesamt hielt an der pauschalen Ausschlussregelung fest. Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist die Beihilfeverordnung NRW in Verbindung mit § 88 Landesbeamtengesetz (LBG) NW. • Erektilen Dysfunktion stellt eine Krankheit im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.1 BVO NW dar; notwendige, angemessene, schriftlich verordnete und zugelassene Arzneimittel sind nach § 4 Nr.7 BVO grundsätzlich beihilfefähig. • Viagra (Sildenafil) ist ein zugelassenes, verschreibungspflichtiges Arzneimittel; für den Kläger war es medizinisch notwendig und es waren keine kostengünstigeren, ebenso wirksamen Alternativen erkennbar. • Die in der BVO NW enthaltene pauschale Ausschlussregelung für Arzneimittel zur Behandlung erektiler Dysfunktion beruht nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung in § 88 LBG NW und erfüllt nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Rechtsverordnung (Art.70 LV NW). • Die Verweisung auf die Arzneimittel-Richtlinien (AMR) und die Wiederholung der dortigen Ausschlussregelungen durch Anlage 2 zur BVO stellt keine zulässige inhaltliche Konkretisierung der Notwendigkeit oder Angemessenheit dar; ein völliger Ausschluss notwendiger Aufwendungen überschreitet die Schranke der nur quantitativen Begrenzung. • Mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage und aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken ist die ausschließende Vorschrift im Einzelfall nicht anzuwenden, sodass der Kläger Anspruch auf Beihilfe hat. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Das Gericht verpflichtet das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheids und des Widerspruchsbescheids, dem Kläger die beantragte Beihilfe für das Präparat Viagra in Höhe von 32,31 Euro zu gewähren. Begründet wurde dies damit, dass die pauschale Ausschlussregelung für Arzneimittel zur Behandlung erektiler Dysfunktion in der Beihilfeverordnung nicht ausreichend gesetzlich ermächtigt und verfassungsrechtlich bedenklich ist; daher bleibt der individuelle Anspruch auf notwendige und angemessene Arzneimittel bestehen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das Land; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wurde zugelassen.