Beschluss
4 L 112/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0226.4L112.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert beträgt 2.500,00 EUR. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 492/08 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. September 2007 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 8. Januar 2008 anzuordnen, soweit sich die Klage gegen den Ausschluss vom Schüleraustausch der Jahrgangsstufe 9 wendet, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. 5 Die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 53 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes - SchulG - das private Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen Nichtvollzug des Ausschlusses vom Schüleraustausch gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorrangig erscheint. Bei der vorzunehmenden Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von Bedeutung. An der Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen - und daher im Widerspruchsverfahren oder anschließenden Klageverfahren aufzuhebenden - Maßnahme kann nämlich kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen die vollziehbare Maßnahme offensichtlich rechtmäßig, so kann das Interesse des Betroffenen am Aufschub der Vollziehung grundsätzlich als gering veranschlagt werden. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend ermitteln, bedarf es unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundentscheidung einer Abwägung aller relevanten Umstände, insbesondere der Vollzugsfolgen, um zu ermitteln, wessen Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens Vorrang gebührt. Auch hierbei sind erkennbare Erfolgschancen des Betroffenen oder der Behörde, auch wenn sie noch keine sichere Prognose für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zulassen, in die Abwägung mit einzubeziehen; sie können das Gewicht der jeweils von den Beteiligten geltend gemachten Interessen erhöhen oder mindern. Dabei ist der Rechtsschutzanspruch des von der Vollziehung Betroffenen um so stärker, je mehr die Vollziehung des Verwaltungsakts Unabänderliches bewirkt. 6 Vgl. insgesamt Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., 1998, Rdnr. 855 - 864, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. 7 Im Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist festzustellen, dass der Ausschluss des Antragstellers vom einwöchigen Schüleraustausch nicht zu beanstanden ist. 8 In formeller Hinsicht bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken gegen die Ordnungsmaßnahme. Der Umstand, dass der Ausschluss vom Schüleraustausch Gegenstand der Teilkonferenz war und von dieser beschlossen worden ist, obwohl für einen Ausschluss von einer sonstigen Schulveranstaltung im Sinne des § 53 Abs. 3 Nr. 3 2. Alt. SchulG grundsätzlich nicht die Teilkonferenz, sondern gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG die Schulleitung zuständig ist, führt zu keiner verfahrensmäßigen Rechtswidrigkeit der Schulordnungsmaßnahme. Es ist insoweit davon auszugehen, dass die Schulleiterin des Antragsgegners von der ihr gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 SchulG zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht hat, ihre Entscheidungsbefugnis auf die Teilkonferenz zu übertragen, wofür ein formalisiertes Verfahren nicht vorgeschrieben ist. 9 Die Besetzung der damit zuständigen Teilkonferenz unterliegt im Ergebnis keinen Bedenken, die zur formellen Rechtmäßigkeit der beschlossenen Ordnungsmaßnahme führen könnten. Nach den vorliegenden Unterlagen hat hier anscheinend eine gemeinsame Konferenz für vier Schüler, gegen die die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen wegen des in Rede stehenden Vorfalls im Raume stand, stattgefunden. Dies könnte insoweit problematisch sein, als der Schüler I. einer anderen Klasse angehörte und damit seine Klassenlehrerin S. an der gemeinsamen Konferenz (als notwendiges Mitglied der für ihn zuständigen Teilkonferenz) teilgenommen hat, die indessen nicht Mitglied der für den Antragsteller zuständigen Teilkonferenz ist (vgl. § 53 Abs. 7 Satz 2 SchulG). Nach Auffassung der Kammer spricht indessen einiges dafür, dass es bei Vorliegen sachlicher Gründe rechtlich zulässig ist, gemeinsame Teilkonferenzen mit an sich unterschiedlichen Mitgliedern für mehrere Schüler durchzuführen, sofern jede Teilkonferenz isoliert betrachtet, zutreffend besetzt ist und jedenfalls die eigentliche Beschlussfassung getrennt erfolgt. 10 Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2005 - 18 L 958/05 -, Juris-Dokument, zu gemeinsamen Klassenkonferenzen. 11 Hier sollte das zusammenhängende Verhalten von vier Schülern aus zwei unterschiedlichen Klassen gemeinsam abgehandelt werden, um die einzelnen Pflichtverletzungen im Verhältnis zueinander gewichten zu können und hierauf basierend ggf. Ordnungsmaßnahmen zu verhängen. Darin ist ein sachlicher Grund für die gemeinsame Konferenz für die vier Schüler zu sehen. Die Besetzung der für den Antragsteller zuständigen Teilkonferenz entsprach nach dem vorliegenden Protokoll und der telefonisch eingeholten Stellungnahme der Schulleiterin L. vom 22. Februar 2008 auch den Voraussetzungen des § 53 Abs. 7 SchulG. Die Anwesenheit der Klassenlehrerin von I. , Frau S. , die nicht Mitglied der für den Antragsteller zuständigen Teilkonferenz ist, ist nach dem Vorgesagten unschädlich, weil sie zwar bei der Anhörung des Antragstellers und seiner Eltern zugegeben gewesen ist und sich hier geäußert hat, nach Angaben der Schulleiterin L. - die auch mit den Niederlegungen im Protokoll übereinstimmen - bei der eigentlichen Beratung über Ordnungsmaßnahmen betreffend den Antragsteller aber keine Wortbeiträge mehr geleistet und vor der entsprechenden Beschlussfassung die Konferenz verlassen hat, hieran mithin in keiner Weise beteiligt war. 12 Soweit der Bescheid vom 10. September 2007 keine nähere Begründung im Sinne des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW enthält, ist auf das dem Antragsteller bekannte Protokoll der Ordnungskonferenz" vom 7. September 2007, das dem Begründungserfordernis ohne weiteres genügt und mit dem sich der Antragsteller bzw. seine Verfahrensbevollmächtigten im einzelnen auseinander gesetzt haben, zu verweisen. Im Übrigen enthält auch der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 8. Januar 2008 eine ausreichende Begründung. 13 Materiellrechtlich ist der Ausschluss vom einwöchigen Schüleraustausch als Ordnungsmaßnahme im Sinne des § 53 Abs. 3 Nr. 3 2. Alt. SchulG ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG setzt die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen tatbestandlich voraus, dass der betroffene Schüler Pflichten verletzt hat. 14 Der von dem Antragsgegner umfänglich ermittelte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme eines pflichtwidrigen Verhaltens des Antragstellers vor bzw. im Zusammenhang mit dem tätlichen Übergriff auf seinen Mitschüler M. am 27. August 2007 nach dem Verlassen des Schulgrundstücks auf dem Weg nach Hause. So hat der Antragsteller nach seiner eigenen schriftlichen Äußerung vom 28. August 2007 sowie der seines Mitschülers O. bereits während des Unterrichts am 27. August 2007 zu M. aus Spaß" gesagt, dass die schulfremden Schüler E. und O1. , die sich bereits am Vormittag auf dem Schulgelände aufgehalten hatten, nur seinetwegen gekommen seien und ihn schlagen wollten. Die entsprechenden Äußerungen werden im vorliegenden Verfahren auch nicht in Abrede gestellt. Die diesbezügliche Wertung der Zielrichtung dieser Äußerung durch den Antragsgegner bzw. die Teilkonferenz, nämlich dahingehend, dass M. Angst gemacht werden sollte - was unzweifelhaft ein pflichtwidriges Verhalten darstellt - ist nicht zu beanstanden. Denn wenn es sich um eine Äußerung aus Spaß" gehandelt haben soll, dann war sie nicht etwa als gut gemeinte Warnung vor einer realen Gefahr aufzufassen und auch nicht so gedacht. Unstreitig ist ebenfalls, dass der Antragsteller E. und O1. kannte und wegen des seinen Eltern und ihm bekannten Gefahrpotenzials, das von O1. ausging, ein von seinen Eltern ausgesprochenes Umgangsverbot mit diesem hatte. Für den Antragsteller war es danach nicht etwa fernliegend, dass - gerade nach den falschen Behauptungen von U. gegenüber E. über angebliche Äußerungen von M. - eine reale Gefahr für seinen Mitschüler M. bestand, nachdem E. und O1. nach Schulschluss wieder vor der Schule warteten. Dass er die Situation ebenfalls so einschätzte, zeigt sich auch daran, dass der Antragsteller zusammen mit E. und O1. und weiteren Schülern hinter M. herging und sogar einen Bus bestieg, den zwar M. für seine Heimfahrt zu benutzen hatte, nicht aber der Antragsteller selbst. In diesem Zusammenhang ist auch die sich aus dem Gedächtnisprotokoll der Schulleiterin, Frau L. , und des Herrn C. - N1. ergebende Äußerung des Antragstellers, dass er den Bus bestiegen habe, um zu sehen, was M. passiere bzw. wie M. verprügelt werde, mehr als plausibel. Soweit der Antragsteller diese Äußerung in Abrede stellt, ist das bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung als reine Schutzbehauptung zu werten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass eine derartige Behauptung von der Schulleiterin und einem weiteren Lehrer gegen den Antragsteller erhoben würde, wenn sie denn nicht so gefallen wäre. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Lehrer spricht zudem die detaillierte Beschreibung der damaligen Gesprächssituation mit den konkreten Äußerungen auch der Lehrer. Im Übrigen passt der darin zum Ausdruck kommende Voyeurismus des Antragstellers auch zu seinem weiteren Verhalten. Anders als der Mitschüler U. - der anfangs durch seine falsche Behauptung maßgeblich zu der ganzen Situation beigetragen hat, dann aber nach Aussagen der Schüler versucht hat, mäßigend auf E. und O1. einzuwirken und M. auch nach der Schlägerei geholfen und ihn zur Polizeiwache begleitet hat - hat der Antragsteller nichts in diese Richtung unternommen. Im Gegenteil hat er sich nach den übereinstimmenden Aussagen der Schüler jedenfalls zunächst mit O1. , E. und weiteren Schülern zusammen vom Tatort" entfernt. Dadurch, dass sich der Antragsteller nach dem Verlassen der Schule während der gesamten Zeit in einer Gruppe um den späteren Täter O1. aufgehalten hat und mit dieser Gruppe M. verfolgt" hat, um im Weiteren zu sehen, was M. passiert bzw. ob er verprügelt wird, hat er zunächst die Ausgrenzung und Isolierung, aber auch die Angst bei M. vor dem, was ihm passiert, verstärkt. Dies stellt ebenfalls ein pflichtwidriges Verhalten dar. Dass auch M. selbst den tätlichen Übergriff auf sich wohl hätte vermeiden können, wenn er sich an die Lehrer oder später den Busfahrer gewandt hätte, stellt im Übrigen das pflichtwidrige Verhalten des Antragstellers ebenso wenig in Frage wie der Umstand, dass der Antragsteller die tatsächliche Gefährlichkeit der Situation unterschätzt haben mag. 15 Im Übrigen steht der Ausschluss vom Schüleraustausch im Ermessen - hier der Teilkonferenz -, bei dessen Ausüben der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchulG. Die gerichtliche Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen ist gemäß § 114 VwGO eingeschränkt; sie erstreckt sich darauf, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und ob Ermessensfehler (namentlich Nichtgebrauch oder Missbrauch) vorliegen. 16 Im Rahmen ihrer Ermessensausübung ist die Teilkonferenz von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Darüber hinaus kommt in dem Bescheid vom 10. September 2007 zusammen mit dem Protokoll der Konferenz vom 7. September 2007 sowie dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 8. Januar 2008 deutlich zum Ausdruck, dass die Teilkonferenz ihr Ermessen gesehen und ausgeübt hat. Sie hat dabei einerseits das Gewicht des pflichtwidrigen Verhaltens des Antragstellers und andererseits die daraus resultierenden Folgen für den (früheren) Mitschüler M. sowie für die Unterrichtsarbeit- und Erziehungsarbeit der Schule berücksichtigt, was nicht zu beanstanden ist. 17 Es spricht auch Überwiegendes dafür, dass der Ausschluss des Antragstellers vom Schüleraustausch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Im Einzelnen: 18 Der Ausschluss vom Schüleraustausch ist insoweit geeignet, den beabsichtigten Zweck zu erreichen, nämlich hier eine weitere Beeinträchtigung der Rechte von Mitschülern sowie des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule abzuwenden. Er ist auch nicht deshalb ungeeignet, weil er nicht mehr in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Fehlverhalten des Antragstellers stünde. Abgesehen von der Frage, ob ein derartiger enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Fehlverhalten und Ordnungsmaßnahme überhaupt erforderlich ist, hat die Bezirksregierung N. im Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2007 dargelegt, dass die Planung des Schüleraustausches unmittelbar in den Zeitraum der Ordnungsmaßnahme gefallen ist, so dass der Ausschluss von diesem Schüleraustausch unmittelbar erste Auswirken auf den Antragsteller hatte, der nicht an der weiteren Planung beteiligt wurde. Der Ausschluss vom Schüleraustausch war damit schon damals ohne weiteres geeignet, dem Antragsteller das eigene Fehlverhalten vor Augen zu führen, auch wenn der eigentliche Austausch erst im März 2008 erfolgen sollte und wird. Dadurch ist dem Antragsteller über einen längeren Zeitraum Gelegenheit gegeben worden, sein Verhalten zu reflektieren und das Ausgeschlossensein aus einer Gruppe in einer gewissen Weise nachzuempfinden. Das alles dürfte im Übrigen eher für die Geeignetheit der vorliegenden Odnungsmaßnahme sprechen. 19 Der Ausschluss vom Schüleraustausch ist auch erforderlich. Die Erforderlichkeit verlangt, dass diejenige Maßnahme gewählt wird, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am Wenigsten beeinträchtigt. Das Absehen von der streitgegenständlichen Ordnungsmaßnahme, die neben dem von dem Antragsteller bereits akzeptierten schriftlichen Verweis verhängt worden ist bzw. die Verhängung einer weiteren milderen Ordnungsmaßnahme wäre grundsätzlich dann zu erwägen gewesen, wenn auch dadurch der Zweck der Ordnungsmaßnahme zu erreichen gewesen wäre. Dieser besteht in der erzieherischen Einwirkung auf den Schüler, der Gewährleistung einer geordneten Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule, dem Schutz von beteiligten Personen (Mitschüler, Lehrer, aber auch Dritte) und dem Schutz von Sachen, 20 vgl. Margies/Gampe/Rieger, Allgemeine Schulordnung (ASchO) für Nordrhein-Westfalen, 6. Aufl., 2003, Rdnr. 4 zu § 14 ASchO; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. Juni 2006 - 19 B 742/06 -. 21 In diesem Zusammenhang ist zunächst die Einschätzung der Teilkonferenz, dass der schriftlichen Verweis alleine keine hinreichende Reaktion auf das pflichtwidrige Verhalten des Antragstellers auch in Relation zu dem Fehlverhalten der übrigen involvierten Schüler und den gegen diese zu verhängenden Ordnungsmaßnahmen sei, nicht zu beanstanden. Schließlich hätte der schriftliche Verweis allein zunächst keinerlei weitere Konsequenzen für den Antragsteller gehabt, obwohl sein pflichtwidriges Verhalten - auch wenn er selbst keinerlei Gewalt ausgeübt hat - mit eine Ursache dafür war, dass ein Mitschüler isoliert worden ist und nach einem tätlichen Übergriff letztlich die Schule verlassen hat. 22 Im Folgenden hat die Teilkonferenz genau erwogen, welche weitere Ordnungsmaßnahme gegen den Antragsteller ausgesprochen werden sollte. Bei dieser Auswahl steht der Teilkonferenz ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, weil die Entscheidung sich maßgeblich an pädagogischen Gesichtspunkten orientiert, 23 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2006 - 19 E 799/06 - und vom 25. April 1996 - 19 B 246/96 -. 24 Als grundsätzlich mildere Ordnungsmaßnahme nach dem Katalog des § 53 Abs. 3 SchulG hat die Teilkonferenz zunächst eine Überweisung in eine parallele Lerngruppe erwogen und letztlich verworfen. Die dafür maßgeblichen Gründe sind sachgerecht, soweit darauf abgestellt worden ist, dass der Antragsteller in der sehr leistungsstarken Klasse 9 c keine Chance auf einen erfolgreichen Schulbesuch hätte und in der Klasse 9 b bereits eine ehemalige Mitschülerin sei, die wegen Mobbings u.a. seitens des Antragstellers freiwillig hierhin gewechselt habe. Ob der Antragsteller hinsichtlich der Mobbingvorwürfe eine führende Rolle gespielt hat oder hiervon selbst als Opfer und ggf. zeitweise als Täter betroffen gewesen ist, kann dahinstehen. Es reicht diesbezüglich aus, wenn der Antragsteller in die Vorgänge, die zum Klassenwechsel seiner ehemaligen Klassenkameradin geführt haben, involviert gewesen ist, um das von der Teilkonferenz angeführte Argument, das letztlich darauf zielt, dieser Schülerin weiter ihre nunmehr unbelastete Lernsituation zu erhalten, als sachgerecht erscheinen zu lassen. Indessen ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers dahingehend zuzustimmen, dass die Argumentation des Antragsgegners in der Teilkonferenz vom 7. September 2007 gegen einen Wechsel des Antragstellers in die Klasse 9 d kaum haltbar sein dürfte. Dass man den Antragsteller einer neuen, jungen Klassenlehrerin nicht zumuten wollte, ist grundsätzlich kein sachgerechtes Argument. Die führt allerdings nicht zur Unverhältnismäßigkeit der vorliegenden Ordnungsmaßnahme. Denn die Widerspruchskonferenz hat im Vorverfahren selbst zugestanden, dass das genannte Argument zu der jungen Lehrerin nicht sachdienlich gewesen sei. Sie hat dann aber in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass von einer Überweisung in eine andere Klasse der Jahrgangsstufe 9 maßgeblich deshalb abgesehen worden sei, weil man eine derartige Maßnahme angesichts des Leistungsbildes des Antragstellers als schwerwiegender für ihn angesehen habe, als den Ausschluss vom Schüleraustausch. Denn alle Parallelklassen seien leistungsstärker als die von dem Antragsteller besuchte Klasse 9 a, weshalb er in einer anderen Lerngruppe aufgrund seiner schlechten Leistungen bis zum Ende der Klasse 10 (Abschluss der Sekundarstufe I) deutlich geringere Chancen gehabt habe, während sich der Ausschluss von der Fahrt lediglich auf einen kurzen Zeitraum von einer Woche beziehe. Diese Erwägungen sind ohne weiteres nachvollziehbar und sachgerecht. 25 Im Weiteren hat die Teilkonferenz innerhalb der möglichen Maßnahmen nach § 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG einen vorübergehenden Ausschluss vom laufenden Unterricht erwogen und hiervon letztlich abgesehen, weil die ohnehin schwachen Leistungen des Antragstellers hierdurch geschwächt werden könnten. In der Widerspruchskonferenz ist dies noch dahingehend konkretisiert worden, dass auf das problematische Arbeitsverhalten des Antragstellers hingewiesen worden ist (unregelmäßige Anfertigung von Hausaufgaben, das nicht selbständige Erledigen von ihm übertragenen Aufgaben). Da ein Schüler während eines vorübergehenden Ausschlusses vom laufenden Unterricht selbständig Aufgaben außerhalb der Schule und seines Klassenverbandes bearbeiten muss, um den Anschluss an die Klasse nicht zu verlieren, ist dieses Argument ohne weiteres tragfähig. Auch bei engmaschigen Kontrollen der Schule setzt eine derartige Ordnungsmaßnahme selbständiges Arbeiten des Antragstellers voraus, das die Teilkonferenz im Rahmen ihres pädagogischen Ermessens als nicht hinreichend gegeben angesehen hat. Dem ist der Antragsteller auch nicht substantiiert entgegen getreten. 26 Vor diesem Hintergrund hat die Teilkonferenz schließlich den Ausschluss vom einwöchigen Schüleraustausch nach § 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG als mildeste neben dem schriftlichen Verweis in Betracht kommende Ordnungsmaßnahme beschlossen, was gerade im Vergleich zu dem grundsätzlich gleichrangig zu bewertenden vorübergehenden Unterrichtsausschluss unter Berücksichtigung der oben dargelegten, am schulischen Fortkommen des Antragstellers orientierten Erwägungen sachgerecht ist. 27 Der Ausschluss vom Schüleraustausch ist letztlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Folgen für den Antragsteller stehen nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller lediglich von einem einwöchigen Schüleraustausch ausgeschlossen wird, der für ihn zwar durchaus eine erhebliche Bedeutung haben mag, der ihn als zuletzt relativ leistungsschwachen Schüler aber gerade nicht in seinem weiteren schulischen Fortkommen schwächt. Darüber hinaus handelt es sich keineswegs um die einzige mehrtägige Fahrt in der schulischen Laufbahn des Antragstellers am S1. -I1. -Gymnasium, worauf der Antragsgegner hingewiesen hat. So werden bei dem Antragsgegner mehrtägige Fahrten in den Klassen 6, 9 und 10 sowie im Bereich der Sekundarstufe II durchgeführt mit der Folge, dass der Antragsteller u.a. im nächsten Schuljahr an einer derartigen Fahrt teilnehmen kann. Insgesamt sind die mit dem Ausschluss vom Schüleraustausch verbundenen Folgen, die allein im eigenen Verhalten des Antragstellers fußen, diesem ohne weiteres zuzumuten. 28 Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Teilkonferenz in Bezug auf den Antragsteller bei der Auswahl der Ordnungsmaßnahmen maßgeblich davon hat leiten lassen, dass diese den Antragsteller als eher leistungsschwachen Schüler nicht in seinem schulischen Fortkommen beeinträchtigen und im Übrigen in das Gesamtgefüge der gegen alle involvierten Schüler verhängten Ordnungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des jeweiligen individuellen Fehlverhaltens passen. 29 Der Antrag ist danach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. 30