OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 1823/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:0227.7K1823.06.00
1Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Gebührenbescheide der Beklagten vom 27. September 2005, 29. September 2005 und 25. Januar 2006 sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. Mai 2006 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, 1.125 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Gebührenbescheide der Beklagten vom 27. September 2005, 29. September 2005 und 25. Januar 2006 sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. Mai 2006 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, 1.125 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Sozialmedizinische Dienst der Klägerin unterhält Untersuchungsstellen u. a. in H. , D. -S. und I. . In diesen Untersuchungsstellen betreibt sie Röntgeneinrichtungen. Die Beklagte ist damit beauftragt, diese Einrichtungen gemäß § 17 a der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen - Röntgenverordnung - (RöV) zur Qualitätssicherung zu überprüfen. Für solche Überprüfungen forderte die Beklagte von der Klägerin mit als Rechnung bezeichneten Gebührenbescheiden vom 27. September 2005, 29. September 2005 und 25. Januar 2006 jeweils eine Verwaltungsgebühr von 375 Euro. Dieser Betrag entspricht ihrer Verwaltungsgebührenordnung vom 9. April 2005. Die Klägerin legte gegen die Gebührenbescheide jeweils Widerspruch ein, die die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2006 zurückwies. Daraufhin hat die Klägerin am 21. Juni 2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei als bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen würden, gemäß § 8 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) oder § 8 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen befreit, da sie nicht berechtigt sei, die umstrittenen Gebühren Dritten aufzuerlegen. Außerdem handele es sich bei der Überprüfung ihrer Röntgeneinrichtungen um Geschäfte aus Anlass der Erbringung einer Sozialleistung; solche Geschäfte seien gemäß § 64 Abs. 2 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) kostenfrei. Die Klägerin beantragt, die Gebührenbescheide der Beklagten vom 27.09.2005, 29.09.2005 und 25.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, 1.125,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Das Verwaltungskostengesetz des Bundes sei nicht anwendbar, weil die Gebührenerhebung landesrechtlich geregelt sei. § 8 GebG NRW, auf den sich die Klägerin insoweit berufe, finde jedoch auch keine Anwendung, weil das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gemäß dessen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht gelte, soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag seien. Eine solche besondere Regelung finde sich in § 9 Abs. 5 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG NRW). Danach könne die Klägerin zur Kostendeckung der ihr übertragenen Aufgaben Gebühren erheben. Von dieser Möglichkeit habe sie Gebrauch gemacht. Auch eine Kostenbefreiung gemäß § 64 Abs. 2 SGB X finde nicht statt. Sinn und Zweck der Überprüfung der Röntgengeräte sei es, das Leben und die Gesundheit der Menschen vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen. Die Überprüfung der Röntgengeräte diene demnach dem Schutz des Bürgers vor einer unnötigen Strahlenbelastung, nicht aber der Erbringung von Sozialleistungen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass im Falle einer Gebührenbefreiung für die Klägerin die Kosten der im Allgemeininteresse liegenden Qualitätssicherung aus den Mitgliedsbeiträgen der Kammerangehörigen der Beklagten bestritten werden müssten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet; denn die angefochtenen Bescheide und der Widerspruchsbescheid der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Ermächtigungsgrundlage für die durch die Beklagte erfolgte Gebührenfestsetzung ist § 9 Abs. 5 HeilBerG NRW i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes, § 17 a RöV, § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 GebG NRW, § 1 Buchstabe C Nr. 1., 1. Spiegelstrich der Verwaltungsgebührenordnung der Beklagten. Danach ist die Beklagte für die Überprüfung von Röntgeneinrichtungen zur Qualitätssicherung zuständig und berechtigt, zur Kostendeckung dieser Aufgabe Gebühren zu erheben. Insoweit hat sie in ihrer Gebührenordnung für jedes überprüfte Gerät eine der Höhe nach nicht beanstandete Verwaltungsgebühr von 375 Euro festgelegt. Sie hat auch die in den angefochtenen Gebührenbescheiden angegebenen Röntgeneinrichtungen der Klägerin überprüft und dafür jeweils den vorgesehenen Betrag von 375 Euro festgesetzt. Die Klägerin ist jedoch gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 GebG NRW von der Zahlung dieser Gebühren befreit. Danach sind von Verwaltungsgebühren befreit u. a. die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden, wenn sie nicht berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen. Bei den umstrittenen Gebühren handelt es sich um Verwaltungsgebühren. Die Klägerin ist auch eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben zumindest teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden. Schließlich ist sie nicht berechtigt, die Gebühren für die Überprüfung ihrer Röntgeneinrichtungen Dritten aufzuerlegen. Damit sind die Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit der Klägerin erfüllt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das nordrhein-westfälische Gebührengesetz anwendbar. Gemäß § 21 Abs. 5 des Atomgesetzes gelten bei der Ausführung u. a. der Röntgenverordnung die landesrechtlichen Kostenvorschriften. Damit ist nicht das Verwaltungskostengesetz des Bundes, sondern das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen einschlägig. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 GebG NRW gilt dieses Gesetzt nicht, soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag sind. Die Anwendung von § 8 GebG NRW auf den vorliegenden Fall ist nicht durch eine derartige Sonderregelung ausgeschlossen. Zwar ermächtigt § 9 Abs. 5 HeilBerG NRW zur Erhebung von Gebühren für die Prüfungen nach der Röntgenverordnung. Diese Vorschrift enthält auch eine Sonderregelung für den Gebührenmaßstab. Sie schreibt nämlich abweichend von § 3 GebG NRW die Beachtung des Kostendeckungsprinzips zwingend vor. Weitergehende Regelungen sind § 9 Abs. 5 HeilBerG NRW jedoch nicht zu entnehmen. Mit Rücksicht darauf, dass das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zahlreiche Sachverhalte regelt, die in § 9 Abs. 5 HeilBerG NRW nicht angesprochen sind, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vorschrift die Gebührenerhebung durch die Beklagte abschließend regeln wollte. Anhaltspunkte dafür, dass zumindest die Anwendung der Gebührenbefreiungstatbestände des § 8 GebG NRW ausgeschlossen werden sollte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Dies ergibt sich auch nicht aus der Gebührenordnung der Beklagten. Sie regelt, soweit es sich nicht um Gebühren in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung handelt (vgl. hierzu § 1 Abs. 2 Nr. 2.1. GebG NRW), die Gebührenerhebung für die hier fraglichen Angelegenheiten nicht abschließend, sondern bestimmt im Wesentlichen gemäß § 2 GebG NRW unter Beachtung der §§ 3 bis 6 GebG NRW die Gebührensätze. Vor diesem Hintergrund bleiben mit Ausnahme der verpflichtenden Vorgabe, Gebühren ausschließlich nach dem Kostendeckungsprinzip zu erheben, alle übrigen Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen auf die hier umstrittene Gebühr anwendbar. Insbesondere, was den Dritten Abschnitt des Gebührengesetzes angeht, gibt es nämlich keine den vorliegenden Fall betreffenden gebührenrechtlichen Sonderregelungen. Diese Sichtweise entspricht der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Danach ist das Gebührengesetz ergänzend heranzuziehen, wenn eine Sonderregelung kostenrechtliche Fragen offen lässt (Erläuterung zu 1.1.3). Unabhängig von § 8 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW braucht die Klägerin für die Überprüfung ihrer Röntgeneinrichtungen auch gemäß § 64 SGB X keine Gebühren zu zahlen. Danach sind Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, kostenfrei. Auf diese Vorschrift können sich auch Sozialleistungsträger wie die Klägerin berufen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1987 - 8 C 70.85 -, NVwZ 1987, 1.070). „Geschäfte" im Sinne des § 64 Abs. 2 umfasst die gesamte Tätigkeit, die mit der Durchführung der Sozialgesetze verbunden ist. Der Begriff ist weit auszulegen. Die Formulierung „aus Anlass der ... Erbringung ..." bedeutet, dass die Kostenfreiheit nicht auf den engen Bereich der eigentlichen Leistungsgewährung beschränkt ist (vgl. Roß in: von Wulffen, SGB X, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Kommentar, 6. Auflage 2008, Rdnrn. 9 und 10 zu § 64). Die Klägerin betreibt die hier umstrittenen Röntgeneinrichtungen im Rahmen ihres medizinischen Dienstes. Der medizinische Dienst nimmt die der Klägerin im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung übertragenen Aufgaben wahr (vgl. u. a. § 275 Abs. 1 und § 283 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -). Daher steht auch der Betrieb und damit die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung der Röntgeneinrichtungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben. An der auf zwei Gesichtspunkten unabhängig voneinander beruhenden Kostenfreiheit der Klägerin ändert auch der Einwand der Beklagten nichts, es sei nicht einzusehen, dass ihre Kammermitglieder den Gebührenausfall bezahlen müssten, weil sie - die Beklagte - sich aus den Beiträgen ihrer Mitglieder finanziere. Es trifft zwar zu, dass durch die Anwendung des § 8 GebG NRW und des § 64 Abs. 2 SGB X in einzelnen Fällen Kosten entstehen, die letztlich aus den Mitgliedsbeiträgen gedeckt werden müssen. Dies erscheint auch nicht sachgerecht; denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, die Mitglieder der Beklagten mit diesen Kosten zu belasten. Der Gedanke, die Qualitätssicherung von Röntgeneinrichtungen diene dem Schutz der Bevölkerung vor vermeidbaren Strahlenschäden, also ihrer Gesundheit, und für die Gesundheit der Bevölkerung trügen die Mitglieder der Beklagten als Ärzte besondere Verantwortung, ist im vorliegenden Zusammenhang eher zu weit hergeholt, als dass er die Abwälzung der Gebührenausfälle bei der Überprüfung von Röntgeneinrichtungen auf die Ärzteschaft rechtfertigen könnte. Andererseits handelt es sich dabei nicht um viele Fälle und um keine so erheblichen Aufwendungen, dass es der Beklagten und ihren Mitgliedern nicht zuzumuten wäre, diese Aufwendungen zu tragen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Gründe, die den Landes- und den Bundesgesetzgeber veranlasst haben, die Klägerin (und andere Sozialleistungsträger) von solchen Kosten freizustellen, ebenfalls gewichtig sind. Die Nichtanwendung der Gebührenbefreiungsvorschriften würde daher die Klägerin in gleicher Weise belasten wie die Anwendung dieser Vorschriften die Beklagte und ihre Mitglieder. Da die Klägerin die umstrittenen Gebühren gezahlt hat, hat sie einen gleich hohen Rückforderungsanspruch (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dieser Anspruch ist in entsprechender Anwendung von § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit für das Jahr mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.