Urteil
7 K 2187/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2008:0303.7K2187.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Mit Datum vom 19. September 1996 erteilte die Beklagte der Klägerin antragsgemäß eine Maklererlaubnis gemäß § 34c der Gewerbeordnung (GewO). Ende 2006 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin am 31. Mai 2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und durch Beschluss des Amtsgerichts C. vom 29. August 2005 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin mangels Masse abgelehnt worden war - Az.: 80 IN 410/05 -. Außerdem teilte das Finanzamt C1. -Mitte am 25. Oktober 2006 auf Anfrage mit, das die Klägerin als steuerlich unzuverlässig anzusehen sei und erhebliche Steuerrückstände habe; diese wurden telefonisch mit über 14.000 EUR angegeben. Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 teilte das Finanzamt C1. -Süd mit, dass wegen Zuständigkeitsfragen die Rückstände von knapp 13.000 EUR nur als vorläufig anzusehen und andere Fragen nicht geklärt seien. Nach Anhörung der Klägerin äußerte diese mit Schreiben vom 24. Juni 2007 sich dahin, dass sie kein Gewerbe betreibe, sondern Angestellte sei und deshalb nicht verstehe, was das Gewerbeamt von ihr wolle; auch bitte sie um Mitteilung, wie die Beklagte an die Angaben des Finanzamtes gekommen sei. Nach Beteiligung der Industrie- und Handelskammer - siehe deren zustimmende Stellungnahme vom 5. Juli 2007 Bl. 335 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Beiakte Heft 2) - widerrief die Beklagte mit der hier angefochtenen Ordnungsverfügung vom 12. Juli 2007 die Maklererlaubnis vom 19. September 1996, da die Klägerin in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebe und nicht mehr über die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit verfüge. Hinsichtlich der Steuerrückstände von knapp 13.000 EUR sei sie als unzuverlässig im Sinne § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO anzusehen; wegen des Insolvenzverfahrens seien die Voraussetzungen des § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO gegeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung Bl. 337 ff. der Beiakte Heft 2 Bezug genommen. Daraufhin hat die Klägerin am 8. August 2007 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass die angeblichen Steuerrückstände nicht bestünden und insbesondere insoweit der Sachverhalt nicht bzw. falsch aufgeklärt und sie dazu nicht angehört worden sei. Wegen des Insolvenzverfahrens lägen zwar die Voraussetzungen des § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO vor, diese Vorschrift sei aber wegen Verstoßes gegen Art. 12 des Gundgesetzes (GG) verfassungswidrig; deshalb werde eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht angeregt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Klageschrift vom 7. August 2007 und das Schreiben der Klägerin vom 18. Oktober 2007 (Bl. 30ff der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12. Juli 2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass die Steuerrückstände nach Auskunft des Finanzamtes C1. -Mitte auf über 28.000 EUR angestiegen seien. Darüber hinaus sei allein wegen des Insolvenzverfahrens und der eidesstattlichen Versicherung der Widerruf der Maklererlaubnis rechtmäßig. Aus der beigezogenen Insolvenzakte ergibt sich, dass gemäß dem dort erstellten Gutachten vom 24. Juni 2005 die Verbindlichkeiten der Klägerin über 186.000 EUR betrugen. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 5. November 2007 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich der Insolvenzakte beim Amtsgericht C1. 80 IN 410/05 Bezug genommen (Beiakten 1 - 3). Entscheidungsgründe: Vorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2008 entschieden werden konnte, da sie zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden war. Auch das erst nach der mündlichen Verhandlung am 4. März 2008 eingegangene Fax ihres damit neu bestellten Prozessbevollmächtigten stand einer Verkündung dieses Urteils am 5. März 2008 nicht entgegen, da weitere Verhandlungstermine nicht mehr anstanden, Akteneinsicht auch nach Urteilszustellung möglich ist und ein Befangenheitsantrag nur bedingt gestellt war. Hinzu kommt, dass dem Prozessbevollmächtigten mit Fax am selben Tage (14:21 Uhr) die Prozesslage unter Übersendung des Terminsprotokolls vom 3. März 2008 verdeutlicht worden ist, ohne dass bis zur Verkündung am 5. März (13 Uhr) eine Reaktion erfolgte. Angesichts dessen erübrigt sich eine nähere Begründung dafür, dass ein (unbedingter) Befangenheitsantrag vorliegend offensichtlich missbräuchlich gewesen wäre - vgl. dazu: Kopp/Schenke, VwGO,15. Aufl., § 54 Anm.16 -, da es - wie die Anträge um Vertagung seit Dezember 2007 zeigen - allein um die Verhinderung einer Entscheidung schlechthin gegangen wäre; denn der jetzt angedeutete Ablehnungsgrund ist seit Dezember 2007 bekannt und bislang nicht relevant geworden. Er trifft auch in der Sache nicht zu, da die Deutlichkeit der Erläuterung der Erfolgsaussichten der Klage (dabei dürfte allerdings das Wort lächerlich" nicht gefallen sein) allein dazu diente, der Klägerin das Prozessrisiko von mehreren Hundert Euro allein im erstinstanzlichen Verfahren und mehreren Tausend Euro bei einem Instanzenzug bis zum Bundesverfassungsgericht bewusst zu machen. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht begründet, da die angefochtene Widerrufsverfügung rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn die Voraussetzungen des Widerrufs der Maklererlaubnis lagen jedenfalls wegen des nicht eröffneten Insolvenzverfahrens gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO vor. Insoweit folgt das Gericht hinsichtlich dieses Teils der Begründung des angefochtenen Bescheides und kann daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Soweit die Klägerin die Verfassungswidrigkeit dieser Norm behauptet, folgt das Gericht ihrer Argumentation nicht. Denn es ist in Rechtsprechung und Kommentierung seit Jahrzehnten feststehende Erkenntnis, dass der Widerruf einer Maklererlaubnis von unzuverlässigen Maklern zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Vgl. z.B.: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.08.1993 - 1 B 112.93 -, Gewerbearchiv 1995, 113 Dem folgt das Gericht uneingeschränkt, wobei anzumerken ist, dass das Erfordernis der Zuverlässigkeit für eine Vielzahl freier und gewerblicher Berufe gilt. Da aber eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nur zulässig ist, wenn das erkennende Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt ist und es bei der Entscheidung über die Klage auf diese Norm ankommt, kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht aus Rechtsgründen vorliegend nicht in Betracht. Darüber hinaus spricht alles dafür, dass auch die berücksichtigten Steuerrückstände bei Erlass der Widerrufsverfügung von knapp 13.000 EUR zutreffend ermittelt waren und gemäß § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO berücksichtigt werden konnten. Denn auch in der Aufstellung der Verbindlichkeiten des im Insolvenzverfahren eingeholten Gutachtens vom 24. Juni 2005 sind Steuerrückstände beim Finanzamt C1. -Mitte von 12.324 EUR angegeben. Aber selbst wenn diese insoweit unberücksichtigt bleiben müssten, wäre der Widerruf der Beklagten nicht ermessensfehlerhaft, da die Beklagte sich (hilfsweise) allein auf das Insolvenzverfahren berufen hat und eine solche Anpassung der Ermessenserwägungen - wenn dies so zu würdigen wäre - noch im Gerichtsverfahren zulässig ist, § 114 Satz 2 VwGO. Nach alledem sind Sach- und Rechtsfehler der Widerrufsverfügung nicht ersichtlich. Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.