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Urteil

7 K 2905/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0305.7K2905.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B und C und war Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Als er die letztere im September 2006 verlängern wollte, ermittelte der Beklagte, dass der Kläger durch Urteil des Landgerichts C. vom 29. September 2005 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt worden war (Az.: °°°°°°°°°°°°°°°°°°°). 3 Bei einer Vorsprache des Klägers beim Beklagten am 3. November 2006 wurde ihm laut Aktenvermerk Bl. 199 des Verwaltungsvorgangs Beiakte Heft 2 (BA 2) erläutert, dass wegen seines mindest damaligen Drogenkonsums ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) angeordnet würde; sollte ein Gutachten nicht vorgelegt werden oder negativ ausfallen, drohe der Entzug der Fahrerlaubnis. Dabei wurde ihm die zuvor gefertigte Anordnung ausgehändigt. In dieser Anordnung vom 3. November 2006 (Bl. 197f BA 2) ist allerdings nicht das Kästchen für eine MPU, sondern für ein Sachverständigen-Gutachten angekreuzt. 4 Am 7. November 2006 ging beim Beklagten das vom Kläger unterschriebene Formblatt ein, dass die Führerscheinakte an die MPU GmbH nach S. übersandt werden solle. Diese schickte die Akten im Mai 2007 mit dem Bemerken zurück, eine Begutachtung sei nicht erfolgt. 5 Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 teilte daraufhin der Beklagte mit, dass er beabsichtige, wegen der Nichtvorlage der MPU die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dazu äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 15. Juni 2007 dahin, dass er niemals mit Drogen im Straßenverkehr aufgefallen sei und, wie sich dem Strafurteil entnehmen lasse, keinen Geschmack am Kokain gefunden und seitdem auch keine Drogen mehr genommen habe. Falls erforderlich sei er bereit, eine Haarprobe untersuchen zu lassen. Auf weiteren Hinweis des Beklagten, gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) komme nur eine MPU in Betracht, erklärte sich der Kläger mit Schreiben vom 4. Juli 2007 zunächst bereit, doch eine MPU erstellen zu lassen; er habe aber Schwierigkeiten, diese zu finanzieren. Auf die Mitteilung des Beklagten, dass er nicht bereit sei, eine weitere Fristverlängerung zur Vorlage eines Gutachtens zu gewähren, ggfs. solle zunächst auf die Fahrerlaubnis verzichtet werden, erfolgte keine Reaktion des Klägers. 6 Daraufhin entzog der Beklagte mit der hier streitigen Ordnungsverfügung vom 25. Juli 2007 dem Kläger die Fahrerlaubnis. Aus dem Strafurteil ergebe sich, dass er mindestens im Jahre 2003 Betäubungsmittelmissbrauch in Form von Kokainkonsum betrieben habe. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV sei bei der Einnahme von Betäubungsmitteln wie Kokain die Fahreignung nicht mehr gegeben. Im Hinblick auf den Zeitablauf nach der Verurteilung sei ihm Gelegenheit gegeben worden, seine Drogenfreiheit durch Vorlage einer MPU zu belegen; eine Begutachtung sei aber nicht erfolgt. Dass er in der Vergangenheit ein Fahrzeug nicht unter Drogeneinfluss geführt habe, sei dabei nicht relevant. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Ordnungsverfügung Bl. 216ff BA 2 Bezug genommen. 7 Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und bot erneut zum Nachweis seiner Drogenfreiheit eine Haaranalyse an. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2007 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch zurück; hinsichtlich der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid Bl. 232ff BA 2 Bezug genommen. 8 Am 1. Oktober 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 9 Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor, er habe Ende 2002/Anfang 2003 nur ein einziges Mal Kokain probiert. Da er keinen Geschmack daran gefunden habe, habe er nie wieder Drogen konsumiert. Bei einem einmaligen, fünf Jahre zurückliegendem Konsum sei weder eine Entziehung der Fahrerlaubnis noch die Anordnung einer MPU rechtmäßig, wie von mehreren Gerichten bis zum Bundesverfassungsgericht entschieden worden sei. Allenfalls ein Drogenscreening hätte in Betracht kommen können, zumal er nie ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt habe. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Juli 2007 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 31. August 2007 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung trägt er vor, dass auch bei einmaliger Einnahme einer harten Droge wie Kokain die Fahrerlaubnis entzogen werden könnte. Allein wegen des länger zurückliegenden Konsums sei als milderes Mittel eine MPU angeordnet worden. Eine Haaranalyse zum Nachweis einer Drogenfreiheit sei nicht vorgesehen. 15 Das Verfahren ist durch Beschluss vom 24. Januar 2008 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde sowie der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft C. °°°°°°°°° Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nicht begründet. 18 Die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Beklagten vom 25. Juli 2007 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 31. August 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Dabei wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide verwiesen, denen das Gericht im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). 20 Mit Rücksicht auf das Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung grundsätzlich aus (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Februar 2000). Dass der Kläger (mindestens) im Zeitraum Dezember 2002 bis Februar 2003 Kokain konsumiert hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Dies ergibt sich zum einen aus den Gründen des Urteils des Landgerichts C. vom 29. September 2005 (aaO.) und zum anderen aus den Angaben des Klägers sowohl beim Amtsgericht I. wie beim Landgericht C. . Dabei ist allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur von einem einmaligen „Probieren" von Kokain auszugehen. Schon der Wortlaut im Urteil „Kokain für den Eigengebrauch" (bzw. Eigenkonsum) für die drei Daten 2. Dezember 2002, 20. und 21. Februar 2003 macht nur Sinn, wenn an diesen Tagen ein Konsum dieses Kokains durch den Kläger beabsichtigt war, und für die Februartermine zusätzlich nur, wenn bereits vorher ein Konsum stattgefunden hatte und noch weiter bevorstand. Auch die weitere Formulierung im Urteil, er habe „mittlerweile festgestellt, dass er keinen Geschmack am Kokainkonsum" gefunden habe, kann sich logisch nur auf die Zeit nach dem mehrfachen Erwerb zum Eigenkonsum beziehen - und fußt ohnehin nur auf den Angaben des Klägers. Im Übrigen ist es lebensfremd, nur einmalig Kokain probiert haben zu wollen, sich aber weitere Drogenportionen „zum Eigenkonsum" zurück zu behalten. Deshalb steht für das vorliegende Verfahren auf der Grundlage der eigenen Einlassungen des Klägers fest, das er im Zeitraum Dezember 2002 bis Februar 2003 mehrfach Kokain konsumiert hat. 21 Für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist aber grundsätzlich schon der einmalige Konsum harter Drogen ausreichend, wie inzwischen eine Mehrzahl der Obergerichte in der Bundesrepublik entschieden haben: 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 - , juris; BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar 2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch 2002, 599. 23 Im vorliegenden Fall hat der Beklagte dem Kläger mit Rücksicht auf die seit dem Vorfall verstrichene Zeit von 4 bis 4 ½ Jahren die Möglichkeit eingeräumt, die Zweifel an der Kraftfahreignung durch Vorlage einer positiven MPU, die jedenfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV - ein Drogenscreening ist danach nicht vorgesehen - erforderlich war, auszuräumen. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht, sodass jedenfalls auch wegen seiner Weigerung, der angeordneten MPU Folge zu leisten, die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig ist (§ 11 Abs. 8 FeV). 24 Hinsichtlich des Aufforderungsschreibens des Beklagten vom 3. November 2006 zur Vorlage eines Gutachtens kann auch nicht eingewandt werden, dass dieses deshalb rechtswidrig ist, weil dort die Rubrik „Sachverständigen-Gutachten" statt der Rubrik „MPU" angekreuzt worden ist. Denn dies ist offensichtlich versehentlich erfolgt, wie sich auch dem Vermerk zur Übergabe dieser Aufforderung (Bl. 199 BA 2) entnehmen lässt. Dort ist von einer MPU die Rede und auch der Kläger und der Beklagte haben dies zu diesem Zeitpunkt, bei der zunächst erfolgten Beauftragung einer Begutachtungsstelle und auch später bis hin zur mündlichen Verhandlung so verstanden. Vergleichbares gilt hinsichtlich des Hinweises am Schluss dieses Schreibens; beiden Parteien war klar, dass unter Anwendung von § 11 Abs. 8 FeV der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen neben der Ablehnung des Verlängerungsantrages hinsichtlich der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch die Entziehung der (normalen) Fahrerlaubnisse bedeuten würde. 25 Soweit der Kläger in seiner Klagebegründung mehrere Gerichtsentscheidungen anführt, die die Anordnung einer MPU nach Drogenkonsum als rechtswidrig angesehen haben, ist anzumerken, dass diese - wie etwa die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts - den Konsum von Cannabis betreffen und schon deshalb vorliegend nicht einschlägig sind. Andere Entscheidungen wie die des VG Stuttgart vom 31. Januar 2003 beziehen sich auf einen einmaligen Konsum von Ecstasy; da vorliegend aber ein mehrmaliger Konsum von Kokain vorgelegen hat, ist auch dies nicht vergleichbar. 26 Nach alledem ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig, da (jedenfalls auch) die Aufforderung zur Vorlage einer MPU rechtmäßig war. Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. 27