Urteil
1 K 2010/06
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Teilzeit sind Dienstbezüge grundsätzlich anteilig zu kürzen; § 6 BBesG findet jedoch keine Anwendung, wenn die Konkurrenzvoraussetzungen des § 40 Abs. 5 BBesG erfüllt sind.
• Steht neben dem Beamten einer im öffentlichen Dienst Beschäftigten eine dem kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechende Leistung (auch fiktiv) zu, ist der kinderbezogene Anteil beim Beamten ungekürzt zu gewähren.
• Die Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA ist als eigenständige, kinderbezogene und strukturell mit dem Familienzuschlag vergleichbare Leistung anzusehen, sodass § 6 BBesG auf den kinderbezogenen Betrag nicht anwendbar ist.
Entscheidungsgründe
Ungekürzter kinderbezogener Familienzuschlag bei Vorliegen einer entsprechenden Leistung des Ehegatten • Bei Teilzeit sind Dienstbezüge grundsätzlich anteilig zu kürzen; § 6 BBesG findet jedoch keine Anwendung, wenn die Konkurrenzvoraussetzungen des § 40 Abs. 5 BBesG erfüllt sind. • Steht neben dem Beamten einer im öffentlichen Dienst Beschäftigten eine dem kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechende Leistung (auch fiktiv) zu, ist der kinderbezogene Anteil beim Beamten ungekürzt zu gewähren. • Die Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA ist als eigenständige, kinderbezogene und strukturell mit dem Familienzuschlag vergleichbare Leistung anzusehen, sodass § 6 BBesG auf den kinderbezogenen Betrag nicht anwendbar ist. Die Klägerin ist Teilzeitbeamtin (14/27,5 Stunden) an einer Sonderschule. Ihr Ehemann war bis 30.9.2005 nach BAT vergütet und erhielt kinderbezogene Vergütungsbestandteile; ab 1.10.2005 wurde er in TVöD überführt. Das Landesamt kürzte ab 1.4.2006 den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag anteilig gemäß § 6 BBesG, weil der Ehemann nunmehr nach TVöD vergütet werde. Die Klägerin wandte ein, ihr stünde der kinderbezogene Anteil weiter ungekürzt zu, hilfsweise als Schadenersatz, und klagte auf Gewährung des ungekürzten Anteils über den 31.3.2006 hinaus. • Anspruch nach § 3 Abs.1 i.V.m. § 40 Abs.2 BBesG: § 6 BBesG führt bei Teilzeit grundsätzlich zur Quotenkürzung; § 40 Abs.5 Satz3 BBesG setzt diese Kürzung jedoch aus, wenn neben dem Beamten eine im öffentlichen Dienst stehende Person eine dem Familienzuschlag entsprechende Leistung hat. • Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs.5 BBesG sind erfüllt: Die Klägerin ist Kindergeldberechtigte und der Ehemann ist vollzeitbeschäftigt im öffentlichen Dienst; es reicht, dass dem Ehemann eine entsprechende Leistung fiktiv zustehen würde. • Beurteilung der entsprechenden Leistung: § 11 Abs.1 Satz1 TVÜ-VKA sichert für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder eine kinderbezogene Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe als Fortzahlung; diese Zulage hat eigenständigen Charakter und erfüllt den Leistungszweck des kinderbezogenen Familienzuschlags. • Strukturelle Übereinstimmung genügt: Nicht jede identische Ausgestaltung ist erforderlich; entscheidend ist die Gleichwertigkeit hinsichtlich Leistungszweck, Leistungsvoraussetzungen und Modalitäten; die Besitzstandszulage stimmt strukturell mit dem kinderbezogenen Familienzuschlag überein. • Fiktiver Anspruch reicht aus: Für die Konkurrenzprüfung ist nicht erforderlich, dass die entsprechende Leistung tatsächlich gezahlt wird; es genügt, dass sie dem Ehegatten ohne Berücksichtigung der Regelungen zum Zusammentreffen mehrerer Ansprüche zustehen würde. • Keine Notwendigkeit zur Prüfung eines Schadenersatzanspruchs, weil der Primäranspruch auf ungekürzte Zahlung bereits besteht. Die Klage ist begründet. Das Gericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin über den 31.03.2006 hinaus die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag ungekürzt zu gewähren, weil die Voraussetzungen des § 40 Abs.5 BBesG vorliegen und die in § 11 Abs.1 TVÜ-VKA geregelte kinderbezogene Besitzstandszulage als eine der familienbezogenen Zulage entsprechende Leistung anzusehen ist. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten; die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen.