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Beschluss

1 L 167/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0320.1L167.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, obwohl der Antragsgegner beantragt hat, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Nach der genannten Vorschrift steht bei Beschlüssen im Ermessen des Gerichts, ob es aufgrund einer mündlichen Verhandlung entscheidet. Von dieser Möglichkeit macht das Gericht keinen Gebrauch, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, die der Klärung in einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Eine Entscheidung nach Aktenlage ist ohne weiteres möglich. 3 Der Antrag, 4 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Beförderungsverfahren betreffend die ihm zur Besetzung zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO einer Sachbearbeiterin/eines Sachbearbeiters im Kriminalkommissariat 23 (Wirtschaftskriminalität) unverzüglich fortzuführen und über das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, 5 hat ebenso wie der weitere Antrag, 6 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zugeordnete Stelle einer Sachbearbeiterin/eines Sachbearbeiters im Kriminalkommissariat 23 (Wirtschaftskriminalität) erneut auszuschreiben und ein geändertes Stellenprofil festzuschreiben, 7 keinen Erfolg, weil jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist (vgl. §§ 123 Abs 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2 und 294 Zivilprozessordnung). Dahin stehen kann daher, ob es darüber hinaus auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt und ob das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren der begehrten einstweiligen Anordnung entgegensteht. 8 Der Antragsteller hat weder auf die mit seinem ersten Antrag begehrte Fortführung des ursprünglichen Bewerbungsverfahrens noch auf die mit seinem zweiten Antrag begehrte Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens auf der Basis eines geänderten Anforderungsprofils einen Anspruch. Der beanstandete Abbruch des Auswahlverfahrens aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 30. Oktober 2007 in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 1 L 896/07 berührt ebensowenig subjektive Rechte des Antragstellers wie der Umstand, dass der Antragsgegner bislang kein erneutes Auswahlverfahren eingeleitet hat. 9 Die Schaffung und Besetzung von Planstellen des öffentlichen Dienstes dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Ist indes eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle im Wege der Beförderung nach vorangegangener Ausschreibung zu besetzen, hat der Dienstherr nach § 7 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) , der eine Konkretisierung des Art. 33 Abs. 2 GG enthält, die Auswahl des Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Diese beamtenrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die Beförderung richtet, dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen des öffentlichen Dienstes. Daneben berücksichtigen sie aber auch das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen und begründen einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung dieser Vorschriften 10 Dieser Anspruch besteht aber nur, wenn eine Ernennung vorgenommen wird. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen; denn die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Der Dienstherr ist demnach rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden und von einer ursprünglich geplanten Beförderung abzusehen. 11 St. Rspr, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 15. Juli 1977 - 2 B 36.76 -, insoweit in Buchholz 232 § 79 Nr. 66 nicht abgedruckt, vom 26. November 1992 - 2 B 175.92 -, vom 31. März 1993 - 2 B 32.93 - und vom 15. Juli 1994 - 2 B 134.93 - sowie Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101,112. 12 Als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt der Abbruch des Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen. 13 BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, a.a.O. 14 Hiernach hat der Antragsteller kein subjektives Recht auf Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens bzw. Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens unter Zugrundelegung eines geänderten Anforderungsprofils. Denn der Antragsgegner hat das Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen abgebrochen; er war sogar rechtlich an einer Fortführung des Verfahrens gehindert. Wie die Kammer in dem zitierten Beschluss vom 30. Oktober 2007 in dem Verfahren 1 L 896/07 ausgeführt hat, ist der Dienstherr nicht befugt, im laufenden Auswahlverfahren von seinem Anforderungsprofil abzuweichen und auf die Erfüllung auch nur eines konstitutiven Eignungsmerkmals zu verzichten. Will er die Stelle besetzen, obwohl es an dem Anforderungsprofil entsprechenden Bewerbern fehlt, ist er zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens gehalten, sein Anforderungsprofil zu ändern und ein erneutes Auswahlverfahren auf der Basis des geänderten Anforderungsprofils durchzuführen, ohne dass damit allerdings ein Anspruch potentieller Bewerber auf ein solches Verfahren korrespondiert. Vorliegend entsprach keiner der drei Bewerber dem konstitutiven Anforderungsprofil des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens. Dies gilt insbesondere für den Antragsteller, der das konstitutive Qualifikationsmerkmal der abgeschlossenen Fortbildung „Wirtschaftskriminalität" nicht erfüllte. Denn nach dem Wortsinn und dem Zweck einer objektiv ohne weiteres überprüfbaren Eingrenzung des Berwerberkreises kann von einer abgeschlossenen Fortbildung nur bei demjenigen Bewerber gesprochen werden, der das zur Verfügung stehende Fortbildungsangebot ausgeschöpft hat. 15 Vgl. auch insoweit den Beschluss der Kammer vom 30. Oktober 2007 - 1 L 896/07 -. 16 Diese Voraussetzung erbrachte der Antragsteller nicht, weil er die Fortbildung „Wirtschaftskriminalität IV" nicht absolviert hat. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GK 19