Beschluss
16 K 5646/03
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
3mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Reisekosten und Abwesenheitsgeld eines außerörtlichen Prozessbevollmächtigten sind nach §162 Abs.2 VwGO erstattungsfähig.
• Erstattungsfähig sind nur solche Auslagen, die nach §162 Abs.1 VwGO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
• Das Wahlrecht des Beteiligten für einen außerörtlichen Anwalt ist im Verwaltungsprozess weiter als im Zivilprozess; besondere Umstände wie ein bestehendes Vertrauensverhältnis können die Notwendigkeit begründen.
• Die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; für die Erinnerung werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines außerörtlichen Prozessbevollmächtigten nach §162 VwGO • Reisekosten und Abwesenheitsgeld eines außerörtlichen Prozessbevollmächtigten sind nach §162 Abs.2 VwGO erstattungsfähig. • Erstattungsfähig sind nur solche Auslagen, die nach §162 Abs.1 VwGO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. • Das Wahlrecht des Beteiligten für einen außerörtlichen Anwalt ist im Verwaltungsprozess weiter als im Zivilprozess; besondere Umstände wie ein bestehendes Vertrauensverhältnis können die Notwendigkeit begründen. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; für die Erinnerung werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Die Klägerin wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von einem in Berlin niedergelassenen Rechtsanwalt vertreten. Der Beklagte wandte gegen die Festsetzung von Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten dieses Prozessbevollmächtigten Erinnerung ein. Streitgegenstand war, ob die Reisekosten und das Abwesenheitsgeld als notwendige Kosten im Sinne des §162 VwGO zu erstatten sind. Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann unterhielten ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem Anwalt, der bereits zuvor mit der Verwaltung der streitgegenständlichen Immobilie betraut war. Der Beklagte hielt die Beauftragung eines außerörtlichen Anwalts für nicht notwendig und rügte die Kostenhöhe. Das Gericht prüfte die Erstattungsfähigkeit unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit gemäß §162 Abs.1 VwGO. Es berücksichtigte dabei die Besonderheiten des Verwaltungsprozesses gegenüber dem Zivilprozess. • §162 Abs.2 VwGO sieht die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines als Prozessbevollmächtigten auftretenden Rechtsanwalts vor; die Verwaltungsprozessordnung erlaubt eine größere Wahlfreiheit des Beteiligten als die ZPO. • Diese Erstattungsregelung ist jedoch durch §162 Abs.1 VwGO begrenzt: Erstattungsfähig sind nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen; der Grundsatz der Kostenminimierung ist zu beachten. • Für außerörtliche Anwälte ist der Nachweis erforderlich, dass deren Beauftragung notwendig war. Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt kann diese Notwendigkeit begründen. • Im vorliegenden Fall bestand ein solches Vertrauensverhältnis: Der Anwalt war bereits vor Rechtshängigkeit mit der Verwaltung der Immobilie betraut und hatte im vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahren mit dem Beklagten Kontakt gehabt; ein Wechsel wäre der Mandantin unzumutbar gewesen. • Zudem stellte der Anwalt dar, dass die Angelegenheit für die Mandantin von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war, sodass die Wahl des vertrauten auswärtigen Vertreters gerechtfertigt war. • Vor diesem Hintergrund waren Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten in der geltend gemessenen Höhe als notwendig i.S.v. §162 Abs.1 VwGO anzuerkennen. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §154 Abs.2 VwGO; für die Erinnerung fallen keine Gerichtsgebühren an. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen; der Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Begründetheit: Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten des außerörtlichen Prozessbevollmächtigten sind erstattungsfähig, weil die Verwaltungsgerichtsordnung die Wahlfreiheit des Mandanten stärker schützt und im konkreten Fall ein besonderes Vertrauensverhältnis sowie die wirtschaftliche Bedeutung der Streitigkeit die Beauftragung des Berliner Anwalts rechtfertigten. Die Erstattungsfähigkeit steht unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit nach §162 Abs.1 VwGO, die hier bejaht wurde, weshalb die Festsetzung in der geltenden Höhe rechtmäßig ist.