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Urteil

1 K 208/07

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein bereits bestehendes unbefristetes Angestelltenverhältnis kann dann bei der Anwendung eines Mangelfacherlasses nicht zum Ausschluss vom Ausnahmetatbestand führen, wenn das Angestelltenverhältnis aufgrund einer vom Dienstherrn zu vertretenden Irreführung oder unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zustande gekommen ist. • Der Mangelfacherlass ermöglicht Bewerbern mit Mangelfächern eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze; Verwaltungspraxis des Erlassgebers ist bei Auslegung und Anwendung zu berücksichtigen. • Bei atypischer Sachlage sind Verwaltungsvorschriften ausnahmsweise nicht strikt anzuwenden, wenn ihr buchstabenmäßiger Vollzug dem Zweck der Rechtsnormen oder dem Gleichheitsgrundsatz zuwiderliefe. • Der Neubescheidungsanspruch nach § 113 Abs. 5 VwGO besteht, wenn die ablehnende Entscheidung die Rechte des Betroffenen verletzt und weitere tatsächliche Prüfungen (z. B. gesundheitliche Eignung) noch vorzunehmen sind.
Entscheidungsgründe
Neubescheidung über Verbeamtung bei irreführender oder gleichheitswidriger Gewinnung von Angestellten • Ein bereits bestehendes unbefristetes Angestelltenverhältnis kann dann bei der Anwendung eines Mangelfacherlasses nicht zum Ausschluss vom Ausnahmetatbestand führen, wenn das Angestelltenverhältnis aufgrund einer vom Dienstherrn zu vertretenden Irreführung oder unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zustande gekommen ist. • Der Mangelfacherlass ermöglicht Bewerbern mit Mangelfächern eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze; Verwaltungspraxis des Erlassgebers ist bei Auslegung und Anwendung zu berücksichtigen. • Bei atypischer Sachlage sind Verwaltungsvorschriften ausnahmsweise nicht strikt anzuwenden, wenn ihr buchstabenmäßiger Vollzug dem Zweck der Rechtsnormen oder dem Gleichheitsgrundsatz zuwiderliefe. • Der Neubescheidungsanspruch nach § 113 Abs. 5 VwGO besteht, wenn die ablehnende Entscheidung die Rechte des Betroffenen verletzt und weitere tatsächliche Prüfungen (z. B. gesundheitliche Eignung) noch vorzunehmen sind. Die Klägerin ist seit Beginn 2003 als angestellte Lehrerin am Weiterbildungskolleg tätig und erwarb später die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt Sekundarstufe I in Mathematik und Chemie. Vor der Festanstellung durchlief sie eine vom Arbeitgeber initiierte Weiterqualifizierung und erhielt eine unbefristete Unterrichtserlaubnis sowie später einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Die Bezirksregierung lehnte die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Hinweis ab, der Mangelfacherlass gelte nicht für bereits unbefristet beschäftigte Lehrkräfte und die Klägerin sei keine neu einzustellende Bewerberin. Die Klägerin rügt, ihr Beschäftigungsverhältnis sei unter der Erwartung späterer Verbeamtung oder im Vergleich zu anderen Teilnehmern ungleich behandelt worden und verlangt Anwendung des Mangelfacherlasses. Das Verwaltungsgericht prüft, ob die Ablehnung rechtswidrig ist und ob eine Ausnahme nach dem Mangelfacherlass zu gewähren ist. • Rechtsgrundlagen und Maßstab: Art. 33 Abs. 2 GG, § 5 Abs. 1 Nr. 3a und § 7 LBG verpflichten zur Entscheidung über Einstellung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung; maßgebliche Höchstaltersregelung findet sich in § 52 Abs.1 LVO. • Mangelfacherlass und Verwaltungspraxis: Der Mangelfacherlass gewährt eine bis zu zehnjährige Überschreitung der Altersgrenze für Mangelfächer; Änderungen der Erlasspraxis begründen nicht ohne Weiteres die Pflicht, Ausnahmen zu unterlassen; die tatsächliche Verwaltungspraxis ist bei Anwendung zu berücksichtigen. • Anwendungsbereich: Grundsätzlich schließt die Verwaltungspraxis unbefristet beschäftigte Lehrkräfte von der Ausnahme aus, weil sie nicht als neu zu gewinnende Bewerber gelten; dies ist jedoch nicht absolut verbindlich. • Ausnahme wegen Gleichheitsverstoß/Irreführung: Wenn ein unbefristetes Angestelltenverhältnis dadurch zustande kam, dass der Dienstherr eine spätere Verbeamtung in Aussicht stellte oder anderswie ohne sachlichen Grund abweichend behandelte (z. B. andere Bewerber erhielten befristete Verträge), ist das Angestelltenverhältnis kein taugliches Ausschlusskriterium; dies wäre mit Art. 3 Abs.1 GG unvereinbar. • Sachverhaltliche Feststellung für den vorliegenden Fall: Die Klägerin hat vorgetragen, die Unterzeichnung des unbefristeten Vertrages sei im Hinblick auf eine zugesagte spätere Verbeamtung erfolgt; unabhängige Anhaltspunkte und Vergleichsfälle sprechen dafür, dass andere Teilnehmer befristete Verträge angeboten wurden, sodass ein Gleichheitsverstoß vorliegt. • Rechtliche Folgerung: Wegen des atypischen Falls und des zugrunde liegenden Gleichheitsverstoßes durfte dem Beklagten das unbefristete Angestelltenverhältnis nicht entgegengehalten werden; daher ist die Ablehnung der Verbeamtung rechtswidrig und ein Neubescheid zu erlassen. • Begrenzung des Klageerfolgs: Eine unmittelbare Verpflichtung zur Verbeamtung kann nicht festgestellt werden, weil noch Prüfungen, insbesondere zur gesundheitlichen Eignung, vorzunehmen sind. Die Klage ist insoweit begründet, dass der Beklagte verpflichtet wird, den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der vorstehenden Rechtsauffassung neu zu bescheiden; die bisherigen Bescheide der Bezirksregierung sind aufzuheben. Der Ausschluss von der Ausnahmeregelung des Mangelfacherlasses aufgrund des bestehenden unbefristeten Angestelltenverhältnisses ist hier nicht anwendbar, weil das Angestelltenverhältnis unter Umständen (Irreführung oder gleichheitswidrige Behandlung) zustande gekommen ist, die es als Ausschlusskriterium untauglich machen. Die Klage ist im Übrigen abzuweisen, da die Voraussetzungen für eine unmittelbare Verpflichtung zur Verbeamtung (insbesondere die Feststellung der gesundheitlichen Eignung) noch nicht gegeben sind. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Entscheidung über die materielle Verbeamtung bleibt nach Durchführung der noch ausstehenden Prüfungen offen.