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Urteil

14 K 1468/06

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Ersatzvornahme ist die Behörde bei der Auswahl des Kostenschuldners ermessensfehlerfrei vorzugehen; es kann nicht allein auf nachträglich eingeführte Rangfolgen abgestellt werden. • Für die Bestimmung des Bestattungspflichtigen ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bestattung abzustellen; neue gesetzliche Regelungen dürfen nicht mit unzulässiger echter Rückwirkung angewandt werden. • Eine nachträgliche Verkürzung von Verjährungsfristen ist auf bereits vor Inkrafttreten entstandene Ansprüche nur eingeschränkt anwendbar; Vertrauensschutz kann die Einrede der Verjährung bewirken.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Kostenzuordnung und Verjährungsschutz bei Ersatzvornahmekosten • Bei Ersatzvornahme ist die Behörde bei der Auswahl des Kostenschuldners ermessensfehlerfrei vorzugehen; es kann nicht allein auf nachträglich eingeführte Rangfolgen abgestellt werden. • Für die Bestimmung des Bestattungspflichtigen ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bestattung abzustellen; neue gesetzliche Regelungen dürfen nicht mit unzulässiger echter Rückwirkung angewandt werden. • Eine nachträgliche Verkürzung von Verjährungsfristen ist auf bereits vor Inkrafttreten entstandene Ansprüche nur eingeschränkt anwendbar; Vertrauensschutz kann die Einrede der Verjährung bewirken. Die Klägerin wurde vom Beklagten zur Erstattung von Kosten der vom Amt durchgeführten Ersatzbestattung ihres im Juli 2001 verstorbenen Vaters in Anspruch genommen. Der Beklagte veranlasste die Bestattung im August 2001, nachdem Versuche, Angehörige zu erreichen, zunächst erfolglos blieben; später meldete sich die Klägerin telefonisch und gab an, das Erbe ausschlagen zu wollen. Der Bestatter rechnete Kosten ab; Sterbegeld und Sparguthaben deckten nicht alle Aufwendungen. Der Beklagte setzte 2005 einen Leistungsbescheid über noch offene Kosten und eine Verwaltungsgebühr fest; die Klägerin erhob Verjährungseinrede. Die Behörde stützte die Kostenzuordnung auf das 2003 eingeführte Bestattungsgesetz und berief sich auf eine vierjährige Verjährungsregelung. Die Klägerin klagte gegen den Bescheid. • Rechtsgrundlage der Kostenerhebung ist §77 VwVG i.V.m. KostO; Ersatzvornahmekosten sind auslagenpflichtig und gebührenpflichtig. • Voraussetzung der Kostenerhebung ist eine rechtmäßige Ersatzvornahme; die Behörde durfte die Bestattung im Sofortvollzug veranlassen, was unstreitig war. • Für die Frage des Kostenschuldners ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bestattung abzustellen; nach der damals geltenden Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen war die Behörde zur Auswahl unter mehreren gleichrangigen Bestattungspflichtigen gebotenes Ermessen anzuwenden. • Der Beklagte hat bei Auswahl der Klägerin als alleiniger Kostenschuldnerin sein Ermessen nicht ausgeübt, weil er irrtümlich schon das spätere Bestattungsgesetz mit einer Subsidiaritätswirkung angewandt hat und nicht dargetan hat, dass er bei Anwendung der früheren Regelung ebenfalls allein die Klägerin ausgewählt hätte. • Die nachträgliche Änderung der Verjährungsregelung in §77 VwVG und die Bezugnahme auf §20 GebG (vierjährige Frist) überschreitet verfassungsrechtlich zulässige Grenzen der Rückwirkung, soweit sie auf vor dem Inkrafttreten entstandene Ansprüche angewandt werden soll. • Mangels anwendbarer Neuregelung ist auf die bis 2001 geltende Verjährung abzustellen; nach der Schuldrechtsmodernisierung wurde die regelmäßige Verjährung jedoch auf drei Jahre umgestellt und ist nach Übergangsrecht ab 1.1.2002 zu rechnen. • Die Voraussetzungen für den Beginn der dreijährigen Frist waren am 1.1.2002 erfüllt, weil der Beklagte bereits im August 2001 die Ersatzvornahme veranlasst hatte und die Klägerin ihm spätestens aufgrund des Telefonats vom 13.8.2001 namentlich bekannt war; daher war der Anspruch zum 31.12.2004 verjährt. • Die Klägerin durfte sich auf den Eintritt der Verjährung verlassen; der Bescheid vom 15.11.2005 verletzt ihre Rechte sowohl aus Ermessensfehler bei der Kostenzuordnung als auch wegen wirksamer Verjährungseinrede. Die Klage ist begründet: Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 15.11.2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung werden aufgehoben. Entscheidend ist, dass die Behörde bei der Auswahl der Kostenschuldnerin ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, weil sie auf das nachträglich in Kraft getretene Bestattungsgesetz abgestellt hat, ohne darzulegen, dass sie bei Anwendung der zum Zeitpunkt der Bestattung geltenden Rechtslage ebenfalls allein die Klägerin in Anspruch genommen hätte. Zudem ist die geltend gemachte Forderung wegen Festsetzungsverjährung zum 31.12.2004 weggefallen; die Klägerin durfte darauf vertrauen und die Verjährungseinrede erheben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.