Beschluss
12 M 69/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2008:0404.12M69.07.00
8Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Vollstreckungsgläubigers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Vollstreckungsgläubigers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2500,- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag, gegen den Schuldner wegen Nichtvornahme der Verpflichtung aus dem vor dem VG Gelsenkirchen am 02.08.05 in dem Verfahren 12 L 594/05 und 12 L 928/05 abgeschlossenen Vergleich dem Antragsteller die Funktion eines Leiters des regionalen Forderungsmanagements", vorher bezeichnet Leiter Finanzen in der Serviceeinheit" im Wege der Versetzung auf Dauer zu übertragen, ein Zwangsgeld anzudrohen und nach fruchtlosem Fristablauf festzusetzen und von Amts wegen zu vollstrecken, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anzuordnen", hat keinen Erfolg. 1. Grundlage für die Vollstreckung einer von einer Behörde in einem gerichtlichen Vergleich eingegangenen Verpflichtung, die keine Geldleistung ist, ist § 172 VwGO. § 172 VwGO betrifft unmittelbar nur die Fälle des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Folgenbeseitigungsausspruch bei bereits vollzogenem Verwaltungsakt im Falle einer stattgebenden Anfechtungsklage), § 113 Abs. 5 VwGO (stattgebendes Urteil auf eine Verpflichtungsklage) sowie § 123 VwGO (einstweilige Anordnung). Die Vorschrift ist jedoch auf gerichtliche Vergleiche entsprechend anzuwenden. Sie enthält zusammen mit § 170 VwGO Sonderregelungen für die Vollstreckung gegen die öffentliche Hand, insbesondere gegen Behörden. Sie passt die Möglichkeiten einer Vollstreckung, die sonst nach allgemeinen Vorschriften gegeben sind, dem Umstand an, dass sich die Verpflichtung gegen eine Behörde richtet. Namentlich § 172 VwGO begrenzt die Vollstreckungsmöglichkeiten für diesen Fall. Das Zwangsgeld ist der Höhe nach auf 10.000,-- Euro beschränkt; eine Zwangshaft ist nicht vorgesehen. Nach Zweck und systematischer Stellung der Vorschrift kommt es weniger auf die Art des Vollstreckungstitels als vielmehr auf das Vollstreckungsziel an. Eine vollstreckbare Verpflichtung der Behörde, die nicht in einer Geldleistung besteht (§ 170 VwGO), soll nur in den Formen des § 172 VwGO durchgesetzt werden können. Die Aufzählung bestimmter Titel in § 172 VwGO soll aber nicht bedeuten, dass gegen eine Behörde aus anderen Titeln nicht vollstreckt werden darf. Diese Auslegung wird durch § 61 Abs. 2 Satz 3 VwVfG bestätigt. Hat sich eine Behörde in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag der sofortigen Vollstreckung unterworfen, richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen die Behörde nach § 172 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2006 - 8 E 91/06 -29. September 1998 - 10 E 785/98 - und vom 13. Februar 1997 - 10 E 45/97 -, DÖV 1997, 794 = NVwZ 1998, 534 = NWVBl. 1997, 305; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 22 C 05.2553 -, juris; OVG Saarl., Beschluss vom 22. Februar 2001 - 2 Y 8/00 -, juris; Pietzner in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 172 Rn. 21; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 172 Rn. 38. 2. Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen nicht vor. Die zum Gegenstand des Antrags des Vollstreckungsgläubigers gemachte Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 2. August 2005 ist erfüllt, so dass der Vollstreckungsantrag keinen Erfolg hat. Der Vollstreckungsgläubiger hat die im Vergleich zu 1. (Satz 1) angesprochene Funktion des Leiters Finanzen in der Service - Einheit" bis zum Wegfall dieser Funktion im Rahmen der Umorganisation fortdauernd wahrgenommen. Ob die im Satz 2 benannte Funktion Bereichsleiter im Tagespendelbereich" im Anschluss an die Umorganisation nunmehr wahrgenommen wird, bedarf keiner weiteren Befassung, da die Wahrnehmung dieser Funktion nicht Gegenstand des Vollstreckungsbegehrens ist. Es besteht entgegen der Ansicht des Vollstreckungsgläubigers keine Verpflichtung zu der begehrten Übertragung der Funktion Leiter des regionalen Forderungsmanagements". Gegenstand der gerichtlichen Erörterung im Verfahren 12 L 594/05 am 2. August 2005 war die Konkurrenzlage in Bezug auf die seinerzeit zu besetzende Stelle des Geschäftsführers Operativ bei der Agentur für Arbeit S. . In diesem Zusammenhang wurde auch die berufliche Entwicklung des Vollstreckungsgläubigers in den Blick genommen und zugleich zum Gegenstand des Vergleichs gemacht. Den an der Erörterung Beteiligten ging es im Wesentlichen darum, einerseits eine gesicherte Grundlage für eine amtsangemessene und funktionsgerechte Aufgabenwahrnehmung zu schaffen, andererseits eine Option für eine positive berufliche Entwicklung des Vollstreckungsgläubigers zu eröffnen. Zur Stabilisierung dieses Vorhabens war festgelegt worden, den Vollstreckungsgläubiger für die Dauer von sechs Monaten dem Geschäftsführer Personal und Finanzen unmittelbar zu unterstellen. Allerdings ist ebenso in Erwägung gezogen worden, dass die übertragene Funktionsstelle des Leiters Finanzen in der Service - Einheit" im Rahmen einer möglichen Umorganisation wegfallen könnte. Für diesen nicht auszuschließenden Fall ist dem Vollstreckungsgläubiger nach Nr. 1 Satz 2 des Vergleichs eine Weiterbeschäftigung als Bereichsleiter im Tagespendelbereich" von seinem Wohnort zugesichert" worden. Die Funktionsstelle des Leiters Finanzen in der Service - Einheit" ist nunmehr weggefallen. Entgegen der Ansicht des Vollstreckungsgläubigers handelt es sich bei der in Rede stehenden Funktionsstelle Leiter des regionalen Forderungsmanagements", dessen Übertragung der Vollstreckungsgläubiger begehrt, nicht um die lediglich anders benannte Funktionsstelle eines Leiters Finanzen in der Service - Einheit". Wären beide Funktionsstellen identisch, bedürfte es - anders als der Vollstreckungsgläubiger meint - keiner Übertragung" im Wege der Versetzung; vielmehr wäre der Vollstreckungsgläubiger eo ipso Inhaber der Funktionsstelle Leiter des regionalen Forderungsmanagements". Die Vollstreckungsschuldnerin hat bereits in ihrem Schreiben vom 21. März 2007 an den Vollstreckungsgläubiger ausgeführt, dass die Service-Einheit" der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen zum 1. März 2007 aufgelöst und die korrespondierende Leitungsfunktion bundesweit in zehn Regionaldirektionen weggefallen sei. In fünf Regionaldirektionen, darunter Nordrhein-Westfalen, sei im Rahmen der Neuorganisation der Dienstposten eines Leiters des Regionalen Forderungsmanagements einer RD" neu geschaffen worden. Der neuen Stelle entspreche ein neues Tätigkeits- und Kompetenzprofil. Zwar hätten sich die fachlichen Anforderungen nur unwesentlich geändert; jedoch sei die Erwartung des Dienstherrn an die Führungsleistung durch die neue Steuerungslogik und das neue Führungssystem gestiegen. Durch den Abbau einer Hierachieebene (Leiter Service-Einheit") sei die Gesamtverantwortung und die Umsetzung der gesellschaftspolitischen Vorgaben gestiegen. Entscheidend für die erfolgreiche Wahrnehmung der neuen Aufgabe sei die Führungsleistung. Hierzu fügt sich die Zuordnung des Leiters/der Leiterin des Regionalen Führungsmanagements in der RD in der Tätigkeitszuordnungstabelle für die Regionaldirektionen. Dort ist die Funktionsstelle (Nr. 11) auf der Tätigkeitsebene I, Tätigkeitsgruppe Leitungs- und Steuerungsaufgaben auf der Führungskraftebene I" angesiedelt, also unmittelbar hinter der höchsten Tätigkeitsebene AT. Diese Verortung geht einher mit der in der Sonderausgabe HE/GA vom 30. November 2006 formulierten Zielsetzung Optimierung der internen Verwaltung", in der von der Einrichtung von fünf zusätzlichen Stützpunkten in zehn Regionaldirektionen unter anderem für das Aufgabengebiet Forderungsmanagement die Rede ist (Nr. 4), und der dazu gehörenden Anlage 3 (Aufbauorganisation Interner Service in der RD ergänzt um Stützpunkte), in der die führungstechnische Anbindung des Forderungsmanagements (an die Geschäftsführung) graphisch veranschaulicht wird. In Konsequenz an das sich von der Funktionsstelle des Leiters Finanzen in der Service - Einheit" unterscheidende Anforderungsprofil der neuen Funktionsstelle Leiter des regionalen Forderungsmanagements" beschreitet der Vollstreckungsschuldner den Weg, die Eignung der Bewerber für diese Stelle durch ein halbstandardisiertes Interview festzustellen. Eine dahin gehende Befugnis ist ihm nicht abzusprechen, da die inhaltliche Ausgestaltung von Anforderungsprofilen Ausfluss des Organisationsrechts des Dienstherrn ist. Die Einrichtung und Besetzung von Stellen (Dienstposten) dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Demzufolge entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Dabei obliegt es prinzipiell seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche fachlichen und persönlichen Anforderungen er hiervon ausgehend an die Bewerber stellt. Es spricht gerade bei derartigen Leitungsfunktionen wie der des Forderungsmanagements durchaus einiges dafür, sie von solchen Bewerbern wahrnehmen zu lassen, die ihre Eignung in einem ihrer Feststellung dienenden Interview besonders untermauert haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2008, - 1 B 1650/07 -. Mangelt es nach alledem an der fehlenden Identität der in Rede stehenden Funk-tionsstellen Leiter Finanzen in der Service - Einheit" und Leiter des regionalen Forderungsmanagements", kann dem Vollstreckungsbegehren nicht entsprochen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes entspricht dem vorangegangenen Erkenntnisverfahren und entspricht ebenfalls 2500,- EUR.