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Beschluss

7 L 329/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:0407.7L329.08.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1384/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Februar 2008 bezüglich der Grundverfügung und der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung überwiegt das private Interesse des Antragstellers, auch künftig Sportwetten an Veranstalter vermitteln und hierfür werben zu dürfen, die in Nordrhein- Westfalen über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten verfügen und denen gemäß § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV -, GV NRW 2007, 445, 454) auch keine Erlaubnis erteilt werden kann. Klarstellend ist vorab darauf hinzuweisen, dass die für die Untersagungsverfügung festgesetzte Verwaltungsgebühr nicht Gegenstand dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist; denn der Antragsteller hat ausdrücklich nur die „Wiederherstellung" der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die angefochtene Verfügung und die „Anordnung" der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Zwangsgeldandrohung beantragt. Ihm ist also der Unterschied zwischen kraft Gesetzes sofort vollziehbaren und von der Behörde durch Vollziehungsanordnung für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakten bekannt. Zu den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Regelungen gehören neben Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung wie die Zwangsgeldandrohung (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zur VwGO) auch die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten wie die Verwaltungsgebühren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Hätte der Antragsteller daher auch die Vollziehbarkeit der Verwaltungsgebühr angreifen wollen, hätte er sie bei den Regelungen nennen müssen, deretwegen er die aufschiebende Wirkung seiner Klage angeordnet wissen wollte. Der Antrag auf „Wiederherstellung" der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die angefochtene Verfügung kann sich vor diesem Hintergrund nur gegen die Grundverfügung und nicht gegen die mit ihr verbundene Festsetzung der Verwaltungsgebühr richten. Für diese Auslegung des Antragsbegehrens spricht auch, dass der Antragsteller sich in der Antragsbegründung überhaupt nicht mit der Verwaltungsgebühr befasst hat. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass er ebenso wie der Antragsgegner übersehen hat, dass die Grundverfügung gemäß § 9 Abs. 2 GlüStV schon kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und die Vollziehungsanordnung daher ins Leere geht. Dem hat das Gericht durch Anpassung des Antrags (nicht „Wiederherstellung", sondern „Anordnung" der aufschiebenden Wirkung auch bezüglich der Grundverfügung) Rechnung getragen. Abgesehen hiervon wäre der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verwaltungsgebühr auch unzulässig, weil der Antragsteller nicht den gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorher erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt hat. Der Antragsgegner hat seine Verfügung auf § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützt. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und der Werbung hierfür ist nunmehr allerdings § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Des Rückgriffs auf die ordnungsbehördliche Generalklausel bedarf es daher nicht. Allerdings begegnet die Verfügung nicht schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil die Ermächtigungsgrundlage nicht richtig benannt worden ist; denn ihrem Wesen und Ziel nach sind die beiden Vorschriften vergleichbar, und es spricht vieles dafür, dass das durch § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV eingeräumte Ermessen wegen der Strafbarkeit verbotenen Glücksspiels (§ 284 StGB) regelmäßig in derselben Weise zu Lasten des Sportwettenvermittlers auf Null reduziert ist, wie dies bisher für die §§ 14 Abs. 1 OBG NRW, 15 Abs. 2 Satz 1 GewO angenommen worden ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 - mit weiteren Nachweisen. Deshalb kann auch dahinstehen, ob es gerechtfertigt war, gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG NRW) von einer vorhergehenden Anhörung abzusehen. Wegen der Ermessensreduktion auf Null hätte nämlich in der Sache keine andere Entscheidung getroffen werden können (§ 46 VwVfG NRW). Der Antragsgegner ist als örtliche Ordnungsbehörde wie bisher auch für Untersagungsverfügungen gegen in seinem Zuständigkeitsbereich tätige Sportwettenvermittler gemäß § 18 Abs. 3 GlüStV AG NRW sachlich zuständig. Diese Zuständigkeit ist nicht gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) GlüStV AG NRW, 1 Abs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz auf die Bezirksregierung E. verlagert worden. Vgl. OVG NRW, a.a.O.; a.A. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 L 1849/07 -, NRWE. Die hier untersagte Tätigkeit betrifft ausschließlich die in den Annahmestellen und Büros der Sportwettenvermittler zwischen diesen und den Kunden ablaufenden Vorgänge. Den Betreibern dieser Einrichtungen wird untersagt, dort von ihren Kunden im Auftrag von Veranstaltern, die nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen, Sportwetten anzunehmen und hierfür zu werben. Wie sie diese Wetten dann an die Veranstalter weiterleiten, ob über das Internet oder durch Boten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Deshalb hat der Vorgang, den der Antragsgegner dem Antragsteller untersagt hat, mit der Übermittlung unerlaubter Glücksspiele und der Werbung hierfür über Telekommunikationsanlagen i.S. des § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) GlüStV AG NRW nichts zu tun. Es wäre auch wenig zielführend gewesen und war erkennbar nicht gewollt, eine Zentralbehörde landesweit mit der Überwachung der örtlichen Sportwettbüros zu betrauen. Vgl. Landtagsdrucksache 14/4849, S. 45 („- wie bisher -„) und S. 55 unter D („fortgeschrieben"). Die angefochtene Verfügung ist auch im Übrigen bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Insoweit schließt sich das Gericht im Ergebnis und in der Begründung den überzeugenden und ausführlichen Erwägungen des Beschlusses des OVG NRW vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, juris an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieser den Parteien bekannten Entscheidung. Danach genügt das in Nordrhein- Westfalen geltende Sportwettenmonopol in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Ausgestaltung sowohl den nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wie auch dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Insbesondere fehlt es nicht an einer kohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit in Deutschland und zwar auch dann nicht, wenn für diese Betrachtung der gesamte Glücksspielmarkt in den Blick zu nehmen wäre (Rdnr. 116 ff). Vor diesem Hintergrund fällt die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse des Antragstellers, der Untersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen zu müssen, zu Ungunsten des Antragstellers aus. Ist - wie in Nordrhein-Westfalen - das bestehende staatliche Wettmonopol nach der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an den Vorgaben ausgerichtet worden, die das Bundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt haben, darf die Vermittlung privater Sportwetten und die diese betreffende Werbung unterbunden werden. Dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung solcher Maßnahmen besteht, ergibt sich schon aus § 9 Abs. 2 GlüStV, wonach Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Wertung entspricht dem mit der Neuregelung verfolgten Ziel einer wirksamen Bekämpfung der Wett- und Spielsucht und ist im Interesse einer kohärenten Glücksspielpolitik geboten. Umgekehrt besteht an der Fortsetzung voraussichtlich illegaler Tätigkeiten und der Erzielung von Gewinnen aus solchen Tätigkeiten kein schützenswertes privates Interesse. Besondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend eine andere Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Verfahren der vorliegenden Art.