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Beschluss

7 L 347/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:0407.7L347.08.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 18.375 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert wird auf 18.375 EUR festgesetzt. Gründe: Der zunächst sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 1538/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Februar 2008 bezüglich der Grundverfügung und der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Dabei ist es unerheblich, dass der Antragsgegner übersehen hat, dass die Grundverfügung gemäß § 9 Abs. 2 des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV -, GV NRW 2007, 445, 454) schon kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und die Vollziehungsanordnung daher ins Leere geht. Dem hat das Gericht durch Anpassung des Antrags („Anordnung" der aufschiebenden Wirkung auch bezüglich der Grundverfügung) Rechnung getragen. Der Antrag ist aber nicht begründet, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung das private Interesse der Antragstellerin überwiegt, auch künftig Sportwetten an Veranstalter vermitteln und hierfür werben zu dürfen, die in Nordrhein-Westfalen über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten verfügen und denen gemäß § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 GlüStV auch keine Erlaubnis erteilt werden kann. Der Antragsgegner hat seine Verfügung auf § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützt. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und der Werbung hierfür ist nunmehr allerdings § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Des Rückgriffs auf die ordnungsbehördliche Generalklausel bedarf es daher nicht. Allerdings begegnet die Verfügung nicht schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil die Ermächtigungsgrundlage nicht richtig benannt worden ist; denn ihrem Wesen und Ziel nach sind die beiden Vorschriften vergleichbar, und es spricht vieles dafür, dass das durch § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV eingeräumte Ermessen wegen der Strafbarkeit verbotenen Glücksspiels (§ 284 StGB) regelmäßig in derselben Weise zu Lasten des Sportwettenvermittlers auf Null reduziert ist, wie dies bisher für die §§ 14 Abs. 1 OBG NRW, 15 Abs. 2 Satz 1 GewO angenommen worden ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 - mit weiteren Nachweisen. Deshalb kann auch dahinstehen, ob es gerechtfertigt war, gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) von einer vorhergehenden Anhörung abzusehen. Wegen der Ermessensreduktion auf Null hätte nämlich in der Sache keine andere Entscheidung getroffen werden können (§ 46 VwVfG NRW). Der Antragsgegner ist als örtliche Ordnungsbehörde wie bisher auch für Untersagungsverfügungen gegen in seinem Zuständigkeitsbereich tätige Sportwettenvermittler gemäß § 18 Abs. 3 GlüStV AG NRW sachlich zuständig. Diese Zuständigkeit ist nicht gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) GlüStV AG NRW, 1 Abs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz auf die Bezirksregierung Düsseldorf verlagert worden. Vgl. OVG NRW, a.a.O.; a.A. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 L 1849/07 -, NRWE. Die hier untersagte Tätigkeit betrifft ausschließlich die in den Annahmestellen und Büros der Sportwettenvermittler zwischen diesen und den Kunden ablaufenden Vorgänge. Den Betreibern dieser Einrichtungen wird untersagt, dort von ihren Kunden im Auftrag von Veranstaltern, die nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen, Sportwetten (dieser Begriff ist im Übrigen auch bestimmt genug, da beide Parteien genau wissen, was im Einzelnen untersagt ist) anzunehmen und hierfür zu werben. Wie sie diese Wetten dann an die Veranstalter weiterleiten, ob über das Internet oder durch Boten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Deshalb hat der Vorgang, den der Antragsgegner der Antragstellerin untersagt hat, mit der Übermittlung unerlaubter Glücksspiele und der Werbung hierfür über Telekommunikationsanlagen i.S. des § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) GlüStV AG NRW nichts zu tun. Es wäre auch wenig zielführend gewesen und war erkennbar nicht gewollt, eine Zentralbehörde landesweit mit der Überwachung der örtlichen Sportwettbüros zu betrauen. Vgl. Landtagsdrucksache 14/4849, S. 45 („- wie bisher -„) und S. 55 unter D („fortgeschrieben"). Die angefochtene Verfügung ist auch im Übrigen bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Insoweit schließt sich das Gericht im Ergebnis und in der Begründung den überzeugenden und ausführlichen Erwägungen des Beschlusses des OVG NRW vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, juris an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Parteien bekannten Gründe dieser Entscheidung. Danach genügt das in Nordrhein-Westfalen geltende Sportwettenmonopol in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Ausgestaltung sowohl den nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wie auch dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Insbesondere fehlt es nicht an einer kohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit in Deutschland und zwar auch dann nicht, wenn für diese Betrachtung der gesamte Glücksspielmarkt in den Blick zu nehmen wäre (Rdnr. 116 ff). Vor diesem Hintergrund fällt die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, der Untersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen zu müssen, zu ihren Ungunsten aus. Ist - wie in Nordrhein- Westfalen - das bestehende staatliche Wettmonopol nach der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an den Vorgaben ausgerichtet worden, die das Bundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt haben, darf die Vermittlung privater Sportwetten und die diese betreffende Werbung unterbunden werden. Dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung solcher Maßnahmen besteht, ergibt sich schon aus § 9 Abs. 2 GlüStV, wonach Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Wertung entspricht dem mit der Neuregelung verfolgten Ziel einer wirksamen Bekämpfung der Wett- und Spielsucht und ist im Interesse einer kohärenten Glücksspielpolitik geboten. Umgekehrt besteht an der Fortsetzung voraussichtlich illegaler Tätigkeiten und der Erzielung von Gewinnen aus solchen Tätigkeiten kein schützenswertes privates Interesse. Besondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend eine andere Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden. Sofern die Antragstellerin weiterhin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 1538/08 gegen die Gebührenfestsetzung in der Verfügung des Antragsgegners vom 4. Februar 2008 anzuordnen, ist schon die Zulässigkeit dieses Antrages fraglich, weil die Antragstellerin offenbar nicht den gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorher erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt hat. Aber selbst wenn zu ihren Gunsten die Zulässigkeit wegen drohender Vollstreckung (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO) angenommen werden könnte, wäre der Antrag in der Sache unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung der Vollziehung bei öffentlichen Abgaben und Kosten nur erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Für Letzteres hat die Antragstellerin nichts vorgetragen. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW in Abgabensachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO) nur dann in Betracht, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Vgl. Beschluss der Kammer vom 21. Februar 2002 - 7 L 2621/00 - m.w.N. und Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 28. Mai 2002 - 9 B 468/02 -. Nach diesem Maßstab hat der Antrag keinen Erfolg, weil jedenfalls keine überwiegenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bestehen. Die Klärung der vorliegend erstmals streitigen Frage, ob Verwaltungsgebühren auf der Grundlage der durch die 10. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 27. November 2007 neu eingeführten Tarifstelle 17.8 erhoben und nach den Kriterien, die der Antragsgegner zu Grunde gelegt hat, berechnet werden können, wird dem Klageverfahren vorbehalten bleiben müssen und kann zur Zeit nur als offen angesehen werden. Da somit ein Erfolg im Klageverfahren nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist, ist der Aussetzungsantrag auch insoweit abzulehnen. Sofern die Antragstellerin letztlich beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 1538/08 gegen die Zwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners vom 27. Februar 2008 anzuordnen, ist der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet. Denn da die Antragstellerin mindestens am 23. Februar 2008 Sportwetten trotz der sofort vollziehbaren Untersagung durch die Verfügung vom 4. Februar 2008 weiterhin vermittelt hatte, konnte das mit dieser Verfügung rechtmäßig angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 20.000 EUR festgesetzt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 7.500 EUR der Praxis in Verfahren der vorliegenden Art hinsichtlich der Grundverfügung. Hinsichtlich der Gebühren wird gemäß ständiger Praxis in Aussetzungsverfahren ein Viertel der Gebühren berücksichtigt. Das festgesetzte Zwangsgeld ist im Eilverfahren mit der Hälfte zu berücksichtigen.