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Urteil

15 K 1664/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:0409.15K1664.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Tochter der Kläger, die am 29. Juni 1999 geborene H. D. C. , besucht seit dem 1. August 2005 die H1. in I. in der Betreuungsform offene Ganztagsschule. Auf Grundlage der von den Klägern abgegebenen verbindlichen Erklärung zum Elterneinkommen und der vorgelegten Einkommensnachweise setzte der Beklagte mit Bescheid vom 7. Dezember 2005 den von den Klägern für die Betreuung ihrer Tochter in der genannten Einrichtung zu entrichtenden Elternbeitrag für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. Juli 2007 auf 100,00 EUR pro Monat fest. In seiner Sitzung vom 21. Juni 2006 beschloss der Rat der Stadt I. eine Neufassung der „Rechtsverordnung zur Beitragserhebung für die Nutzung des Angebots der offenen Ganztagsschule." Diese trat am 1. August 2006 in Kraft und legte insbesondere die Einkommensgruppen und die dazugehörigen Elternbeiträge neu fest. Anfang Februar 2007 erhielten die Kläger eine Mahnung des Beklagten über Elternbeiträge in Höhe von 15,04 EUR. Auf telefonische Nachfrage des Klägers zu 2. wurde dieser durch den Beklagten darüber informiert, dass sich der für den Besuch der offenen Ganztagsschule durch die Tochter der Kläger zu entrichtende Elternbeitrag ab 1. August 2006 auf 115,04 EUR pro Monat erhöht habe. Die Mahnung sei erfolgt, weil die Kläger weiterhin nur 100,00 EUR gezahlt hätten. Der Kläger zu 2. wies darauf hin, keinen Bescheid über die Erhöhung des Elternbeitrags erhalten zu haben. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Februar 2007 setzte der Beklagte den von den Klägern für den Besuch der offenen Ganztagsschule durch ihre Tochter zu zahlenden Elternbeitrag ab dem 1. August 2006 auf 115,04 EUR pro Monat fest. Zugleich wurden die Kläger aufgefordert, für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2006 eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 75,20 EUR zu leisten. Am 22. Februar 2007 legten die Kläger gegen den Bescheid vom 19. Februar 2007 insoweit Widerspruch ein, als er eine Nachzahlung festsetzte. Sie führten aus, die rückwirkende Berechnung der Beiträge sei nicht einsichtig. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die betroffenen Eltern kurzfristig über eine Erhöhung der Elternbeiträge zu informieren. Mit Bescheid vom 21. Mai 2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung legte er dar, es sei zu Verzögerungen bei der Festsetzung der ab August 2006 geltenden Elternbeiträge gekommen. Dies führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 19. Februar 2007, da noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Neufassung der „Rechtsverordnung zur Beitragserhebung für die Nutzung des Angebots der offenen Ganztagsschule" sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Eine gesonderte Benachrichtigung der Kläger sei nicht erforderlich gewesen. Am 19. Juni 2007 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, die sie wie folgt begründen: Die ordnungsgemäße Veröffentlichung der Neufassung der „Rechtsverordnung zur Beitragserhebung für die Nutzung des Angebots der offenen Ganztagsschule" werde bestritten. Unabhängig von einer Veröffentlichung hätten sie gesondert über die Änderung informiert werden müssen, da es ihnen nicht zumutbar sei, sich über die amtlichen Bekanntmachungen zu informieren. Im Falle einer rechtzeitigen Information hätte für sie die Möglichkeit bestanden, finanzielle Dispositionen zu treffen, um den erhöhten Beitrag aufzubringen. Unabhängig hiervon sei eine rückwirkende Festsetzung eines erhöhten Elternbeitrags unzulässig. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Mahngebühr hätten ebenfalls nicht vorgelegen. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 21. Mai 2007 insoweit aufzuheben, als für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2006 eine Nachforderung in Höhe von 75,20 EUR geltend gemacht wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2007 ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu zusätzlichen Elternbeiträgen für den Besuch der offenen Ganztagsschule durch ihre Tochter in Höhe von insgesamt 75,20 EUR sind § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der „Rechtsverordnung zur Beitragserhebung für die Nutzung des Angebots der offenen Ganztagsschule" in der Fassung der Änderung vom 21. Juni 2006 (RBoG). Gegen die Wirksamkeit dieser Ermächtigungsgrundlage bestehen keine Bedenken. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese „Rechtsverordnung", bei der es sich rechtstechnisch - wie auch die Zitierung von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in ihrem Vorspann zeigt - um eine Satzung handelt, nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Die Bekanntmachung ist auf Seiten 21 ff. des Amtsblatts 9/2006 der Stadt I. vom 30. Juni 2006 erfolgt. Das Amtsblatt 9/2006 ist im Internet unter der Adresse „http://www.herten.de//rathaus/amtsblatt/bindata/Amtsblatt%20092006.pdf" abrufbar. Eine gedruckte Fassung des Amtsblatts wurde von dem Beklagten zur Gerichtsakte gereicht (Beiakte 2). Die Bekanntmachung von Ortsrecht durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde ist nach § 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht zulässig. Dafür, dass die Bekanntmachung im Einzelfall fehlerhaft gewesen wäre, sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Über die ordnungsgemäße Bekanntmachung hinaus war eine besondere Information der Kläger nicht erforderlich. § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 RBoG sind als Ermächtigungsgrundlage für die rückwirkende Nacherhebung ausreichend. Insbesondere kommt es auch vor dem Hintergrund, dass die von den Klägern zu zahlenden Elternbeiträge durch bestandskräftigen Bescheid vom 7. Dezember 2005 für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. Juli 2007 auf 100,00 EUR pro Monat festgesetzt waren, nicht darauf an, ob die besonderen Voraussetzungen für die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten vorliegen. Bescheide über die Erhebung von Elternbeiträgen sind ausschließlich belastende Verwaltungsakte und enthalten - entsprechend der Handhabung im allgemeinen Abgabenrecht - keine Begünstigung des Inhalts, dass höhere Beiträge als die festgesetzten nicht zu zahlen sind. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. März 2001 - 16 A 4212/00 - mit umfangreichen Nachweisen zu dieser „gefestigten Rechtsprechung des Senats." Enthält der bestandskräftige Bescheid vom 7. Dezember 2005 mithin nicht die Regelung, höhere Elternbeiträge als die festgesetzten 100,00 EUR pro Monat seien nicht zu zahlen, setzt die Rechtmäßigkeit der Nacherhebung durch die angefochtenen Bescheide nicht die (teilweise) Aufhebung des Bescheids vom 7. Dezember 2005 voraus. Der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Beklagten vom 19. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2007 steht nicht entgegen, dass mit ihm erhöhte Beiträge für die Vergangenheit festgesetzt wurden. Zunächst scheitert die Nacherhebung der Elternbeiträge nicht an einer Verjährung der Beitragsforderung. Weder die „Rechtsverordnung zur Beitragserhebung für die Nutzung des Angebots der offenen Ganztagsschule", noch das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) oder das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), dessen ergänzende Anwendung § 28 Abs. 1 GTK vorschreibt, enthalten materielle Regelungen über die Verjährung. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen hat die Frage nach den bei der Korrektur von Kindergartenbeiträgen in diesem Zusammenhang zugrundezulegenden Vorschriften letztlich offen gelassen, hat jedoch ausgeführt, dass im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eine zeitliche Grenze für die Beitragskorrektur sinnvoll sein dürfte und dass insofern, ausgehend von der Abgabenqualität der Elternbeiträge, die die Festsetzungsverjährung betreffenden §§ 169 ff. Abgabenordnung (AO), gegebenenfalls i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW), entsprechend heranzuziehen sein könnten. So OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 12 A1979/06 -; für die Anwendung der §§ 169 ff. AO auf Elternbeiträge nach § 17 GTK vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. September 2000 - 7 K 1023/00 -, NWVBl 2001, 199 ff. Vorliegend kann ebenfalls dahinstehen, ob die o.a. Verjährungsregeln bei der nachträglichen Erhebung von Kindergartenbeiträgen grundsätzlich anzuwenden sind; denn bei der Beachtung dieser Vorschriften wäre in der konkreten Situation ohnehin keine Verjährung eingetreten. Nach § 169 Abs. 1 S. 1 AO sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, welche nach der hier im Rahmen des § 169 Abs. 2 S. 1 AO nur in Betracht kommenden Nr. 2 vier Jahre beträgt. Weiter regelt § 170 Abs. 1 AO, dass die Festsetzungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. Nach diesen Vorschriften wäre hier keine Festsetzungsverjährung eingetreten. So hätte die vierjährige Festsetzungsfrist für die im Jahr 2006 entstandenen Kindergartenbeiträge mit Ablauf des Jahres 2006 begonnen und wäre daher Ende 2010 beendet gewesen, wohingegen der Beklagte den hier angegriffenen Nachforderungsbescheid bereits mit Datum vom 19. Februar 2007 erlassen hat. Umstände, die unabhängig von einer Verjährung ein schützenswertes Vertrauen der Kläger darauf, dass eine nachträgliche Beitragserhebung nicht erfolgen werde, begründen können, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Hinweis der Kläger auf die fehlende besondere Information und angeblich im Hinblick auf die Beitragserhöhung erforderliche finanzielle Dispositionen kein derartiges schützenswertes Vertrauen begründen. Zunächst ist angesichts der Einkommenssituation der Kläger - der Beklagte ist von einem Bruttojahreseinkommen zwischen 49.084,00 und 61.355,00 EUR ausgegangen - nicht ansatzweise erkennbar, dass eine Erhöhung des monatlichen Elternbeitrags von 100,00 EUR auf 115,04 EUR oder eine Nachforderung von 75,20 EUR für diese besondere finanzielle Dispositionen erforderlich macht. Jedenfalls sind die Kläger nicht im Hinblick darauf, dass sie solche Dispositionen nicht getroffen haben, schutzwürdig. Aufgrund der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der von dem Rat der Stadt I. in seiner Sitzung vom 21. Juni 2006 beschlossen Neufassung der „Rechtsverordnung zur Beitragserhebung für die Nutzung des Angebots der offenen Ganztagsschule" mussten die Kläger mit einer Festsetzung der von ihnen zu zahlenden Elternbeiträge auf dieser Grundlage rechnen. Auch im Übrigen sind Fehler der Neufestsetzung der von den Klägern für den Besuch der offenen Ganztagsschule durch ihre Tochter zu entrichtenden Elternbeiträgen nicht erkennbar. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger in eine niedrigere Einkommensgruppe als die von dem Beklagten angenommene (Bruttojahreseinkommen zwischen 49.084,00 und 61.355,00 EUR) einzustufen sind. Auf die von den Klägern vorgebrachten Einwendungen gegen die Erhebung von Mahngebühren durch den Beklagten kommt es für das vorliegende Verfahren nicht an. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2007, der alleiniger Verfahrensgegenstand ist, setzt keine Mahngebühren fest. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.