Beschluss
12b K 715/08.PVB
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2008:0411.12B.K715.08PVB.00
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Leitsätze
Trotz der Beteiligung des Hauptpersonalrats bei der Richtlinie der Bundesagentur für Arbeit über die personelle Auswahl bei Einstellungen kann eine Mitbestimmung des Personalrats der Agentur für Arbeit bei der Entfristung von Arbeitsverträgen der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter in Betracht kommen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Trotz der Beteiligung des Hauptpersonalrats bei der Richtlinie der Bundesagentur für Arbeit über die personelle Auswahl bei Einstellungen kann eine Mitbestimmung des Personalrats der Agentur für Arbeit bei der Entfristung von Arbeitsverträgen der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter in Betracht kommen. Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag, "...anzuordnen, dass die Beteiligte wegen der beabsichtigten Einstellung von fünf Mitarbeitern im Bereich SGB II durch Abschluss unbefristeter Verträge mit fünf gegenwärtig befristet beschäftigten Mitarbeitern ein Mitbestimmungsverfahren gem. §§ 75 Abs. 1 Nr. 1, 69 BPersVG einleitet und durchführt", hat keinen Erfolg. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller ein Verfügungsanspruch zustehen kann (1.); ein Verfügungsgrund ist aber nicht gegeben (2.). 1. Das dem Verfügungsanspruch korrespondierende Recht des Antragstellers auf Mitbestimmung kann sich aus § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BPersVG herleiten. Danach hat der Q. mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei Einstellungen. Als Einstellungen gelten auch die Fälle, in denen ein befristetes Dienstverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt wird. Ist allerdings die Entfristung eines Arbeitsvertrages noch bar jeglichen konkreten personellen Bezuges, dürfte eine die Mitbestimmung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG auslösende "beabsichtigte Maßnahme" noch nicht vorliegen. In diese Richtung zielt das Vorbringen des Beteiligten in seinen Schriftsätzen vom 26. Februar und 25. März 2008, wonach der für die Entfristung erforderliche Personalhaushalt noch nicht in Kraft getreten ist und Entscheidungen zur Umsetzung des Personalhaushalts 2008 nicht anstehen. Kommt es jedoch, was nahe liegend ist, zur Umsetzung des Personalhaushalts 2008 und zu der damit einher gehenden personellen Verdichtung in Bezug auf die Entfristung von Arbeitsverträgen, wird eine "beabsichtigte Maßnahme" nicht ohne Weiteres zu leugnen sein. Denn über die Entfristung entscheidet letztlich die B. für B1. F. , wenngleich ihr Entscheidungsrahmen aufgrund der vom Beteiligten als "Einstellungsrichtlinie" bezeichneten "Weisung" (Schriftsatz vom 25. März 2008, S. 2) begrenzt ist. Entgegen der Ansicht des Beteiligten schließen sich die personalvertretungsrechtliche Beteiligungen des Hauptpersonalrats bei der "Einstellungsrichtlinie" und des örtlichen Personalrats bei der B. für B1. F. bei der Entfristung nicht aus; vor allem macht die Beteiligung des Hauptpersonalrats die des örtlichen Personalrats nicht obsolet. Beide Beteiligungen betreffen nämlich unterschiedliche Stufen der Personalfindung. Während die hier in Rede stehende Richtlinie über die personelle Auswahl bei Einstellungen gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BPersVG, die sich in den E-Mail Infos POE vom 19. Dezember 2007 und 12. März 2008 widerspiegelt, die "Grundlinien für die Besetzung der neuen (etatisierten) Stellen in den ARGEn bzw. AagT" festlegt, um eine möglichst einheitliche Praxis für die (dann folgenden) - der Stabilisierung der Personalstrukturen, dem Funktionsinteresse und dem hohen Qualifikationsstandard der Mitarbeiter dienenden - Einzelmaßnahmen zu gewährleisten, ist hingegen die Entfristung der Arbeitsverträge durch die B. für B1. F. die auf der Einstellungsrichtlinie gründende eigenständige Personalauswahl und -entscheidung. Der vom Beteiligten zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 1997 - 1 A 3151/93.PVL - steht der Annahme einer "beabsichtigten Maßnahme" nicht entgegen. Danach ist eine "Maßnahme" zu verneinen, wenn eine Dienststelle rechtlich oder tatsächlich lediglich in Sachzusammenhänge einbezogen ist, ohne selbst handelnd in sie einzugreifen. Demgegenüber ist ohne rechtliche Bedeutung, ob das Handeln der Dienststelle von internen Weisungen der übergeordneten Behörde ganz oder teilweise bestimmt wird. Auch in einem solchen Fall trifft der Dienststellenleiter seine Entscheidungen innerhalb der Dienststelle und nach außen grundsätzlich eigenverantwortlich, so dass es gerechtfertigt ist, eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne anzunehmen. Etwas anderen gilt nur, wenn die vorgesetzte Dienststelle eine unmittelbar geltende Anordnung trifft, die dem Dienststellenleiter keinen eigenen Regelungsspielraum belässt. Eine die Beteiligung des Antragstellers ausschließende Bindung dürfte nach der "Einstellungsrichtlinie" in dem E-Mail-Info POE vom 12. März 2008 nicht gegeben sein. Der B. für B1. F. verbleiben danach - wenn auch nur begrenzt - Freiräume, um die Dienstposten zu ermitteln, auf denen sich geeignete Mitarbeiter befinden, deren Arbeitsverträge zu entfristen sind. So soll nach Schritt 1 zunächst die Organisationseinheit identifiziert werden, welche zur Erreichung der geschäftspolitischen Ziele vor Ort eine besondere wichtige Schlüsselfunktion haben; ggf. soll eine Rangfolge gebildet werden. In einem 2. Schritt soll der Dienstposten in der identifizierten Organisationseinheit festgelegt werden, bei der durch eine Etatisierung als Dauerstelle von einer größtmöglichen Stabilisierungswirkung in Bezug auf das erklärte Haushaltsziel "Stabilisierung der Personalstrukturen" ausgegangen werden kann. Schließlich soll über Schritt 3 die grundsätzliche individuelle Eignung der auf diesem Dienstposten angesetzten befristeten Kräfte geprüft werden. Insbesondere im letzten Schritt wird der B. für B1. F. eine Einschätzungsprärogative eingeräumt, mit der sie einen Spielraum für die Beurteilung des Qualifikationsmerkmals Eignung erhält. Im Zustimmungsverfahren verbliebe dem Antragsteller damit die Möglichkeit, sich im Rahmen der dem Beurteilungsspielraum entsprechenden begrenzten (Über-)Prüfung an der Entfristung von Arbeitsverträgen zu beteiligen. 2. Die Ausführungen zum Verfügungsanspruch bedürfen aber keiner abschließenden Entscheidung, weil es an einem Verfügungsgrund mangelt. Der Antragsteller kann die angestrebte Feststellung über die Beteiligung an der Entfristung der in Rede stehenden Arbeitsverträge zum Gegenstand eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens (Hauptsacheverfahrens) machen. Dass es für den Antragsteller bei der hier in Betracht kommenden Sicherung der Arbeitsverhältnisse durch die Entfristung bisher befristeter Arbeitsverträge mit unzumutbaren Folgen verbunden wäre, eine etwaige materielle Rechtswidrigkeit der anstehenden Entfristungsentscheidungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem noch anzustrengenden Verfahren der Hauptsache hinzunehmen, hat er nicht glaubhaft gemacht (vgl. OVGNRW, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 1 B 1681/02.PVL zum Personal"abbau"). Eine denkbare Beeinträchtigung des Mitbestimmungsrechts durch eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Entfristungen wegen (zunächst) nicht erfolgter Beteiligung des Antragstellers ist regelmäßig nicht von einem derartigen Gewicht, dass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den hier betroffenen Q. unzumutbar wäre (vgl. OVGNRW, Beschluss vom 14. Januar 2003 - 1 B 1907/02.PVL). Etwas anderes mag gelten, wenn der Antragsteller schwerwiegend an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wäre. Dafür ist jedoch vorliegend weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch ansonsten etwas ersichtlich.