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Urteil

15 K 834/05

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0425.15K834.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin entnimmt als öffentlicher Wasserversorger - überwiegend zum Zwecke der Trinkwassergewinnung - in der Wassergewinnungsanlage V. /T. mit Hilfe von drei Schachtbrunnen eine Mischung aus angereichertem Grundwasser und Uferfiltrat. Auf Grundlage der von der Klägerin angegebenen Entnahmemengen setzte der Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1., das damalige M. Nordrhein-Westfalen, mit Bescheid vom 8. September 2004 gegen die Klägerin eine Vorauszahlung auf das für das Veranlagungsjahr 2004 zu zahlende Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 1.809.043,13 EUR fest und forderte die Klägerin zur Zahlung auf. 3 Am 11. Oktober 2004 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 8. September 2004 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, das Gesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG NRW) sei verfassungswidrig und könne daher nicht Rechtsgrundlage für ihre Heranziehung sein. Es verstoße zunächst gegen die Finanzverfassung des Grundgesetzes (GG), da es die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Voraussetzungen für die Erhebung nicht-steuerlicher Abgaben nicht erfülle. Die Abgabepflichtigen bildeten keine abgrenzbare, homogene Gruppe. Vielmehr sei das Wasserentnahmeentgelt auf eine Umlage auf die privaten Haushalte angelegt und wirke so wie eine von den Wasserverbrauchern zu tragende Steuer. Auch fehle es an einer Sachnähe zwischen den Abgabepflichtigen und dem Abgabezweck. Die beabsichtigte Ressourcenschonung könne nicht durch eine Belastung der Wasserentnehmer erreicht werden, sondern nur durch eine Reduzierung des Wasserverbrauchs durch die Endverbraucher. Eine gruppennützige Verwendung des Aufkommens sei ebenfalls nicht vorgesehen. Das Wasserentnahmeentgelt schöpfe - zumindest soweit Mitglieder des S. herangezogen würden - keinen Sondervorteil für die Inanspruchnahme eines Guts der Allgemeinheit ab. Der S1. betreibe eine umfassende Wassermengen- und Wassergüte-Flussgebietsbewirtschaftung. Angesichts dessen sei neben dem von den S2. -mitgliedern zu entrichtenden Verbandsbeitrag kein Raum für eine weitere Abschöpfung von Sondervorteilen. Vielmehr stelle die gleichzeitige Erhebung von S3. -beiträgen und Wasserentnahmeentgelt eine rechtswidrige Doppelbelastung der °°°°-verbandsmitglieder dar. Diese doppelte Heranziehung der °°°°-verbandsmitglieder sei zugleich ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da zwischen den Mitgliedern des S. und anderen Wasserentnehmern angesichts der unterschiedlichen Belastungen Ungleichheiten bestünden, denen durch unterschiedlich hohe Entgeltsätze Rechnung habe getragen werden müssen. 4 Mit Bescheid vom 16. Februar 2005 wies der Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1. den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, das Wasserentnahmeentgeltgesetz verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Es handele sich nicht um eine Sonderabgabe im engeren Sinne, sondern sei an den Voraussetzungen zu messen, die das Bundesverfassungsgericht für die Erhebung sonstiger nicht-steuerlicher Abgaben entwickelt habe. Diesen Anforderungen entspreche das Gesetz. Insbesondere stelle die Berechtigung zur Nutzung des Wassers über den Gemeingebrauch hinaus einen von den Leistungen des S. unabhängigen Sondervorteil dar, der abgeschöpft werden könne. Angesichts dessen seien die für Mitglieder des S. und für Wasserentnehmer, die nicht Mitglied des S. seien, geltenden einheitlichen Entgeltsätze nicht zu beanstanden. 5 Am 14. März 2005 hat die Klägerin, die die festgesetzte Vorausleistung zwischenzeitlich gezahlt hatte, die vorliegende Klage erhoben, mit der sie zunächst die Aufhebung des Vorausleistungsbescheids vom 8. September 2004 und die Rückzahlung der erbrachten Vorausleistung nebst Zinsen begehrt hat. Nachdem der Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1. mit Bescheid vom 5. Dezember 2005 das von der Klägerin für das Veranlagungsjahr 2004 zu entrichtende Wasserentnahmeentgelt endgültig auf 1.738.628,77 EUR festgesetzt hat, betreibt die Klägerin das Verfahren als Fortsetzungsfeststellungsklage weiter. 6 Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit des Wasserentnahmeentgeltgesetzes. Hierzu beschreibt sie in Ergänzung der Widerspruchsbegründung ausführlich die Aufgaben des S. und führt aus, angesichts der Tätigkeit des S. , die eine Wasserentnahme erst ermögliche, handele es sich bei der Wasserentnahme für seine Mitglieder nicht um die Inanspruchnahme eines Guts der Allgemeinheit. Vielmehr liege eine unzulässige Doppelbelastung vor. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, der Verbandsbeitrag werde nicht für, sondern wegen der Wasserentnahme gezahlt. Zu berücksichtigen sei auch, dass § 8 Abs. 1 S. 1 WasEG NRW Wasserversorgungsunternehmen ermögliche, Aufwendungen zum Schutz des Rohwassers, die im Rahmen vertraglich vereinbarter Kooperationen mit der Landwirtschaft oder einer Landwirtschaftskammer entstanden seien, mit dem Wasserentnahmeentgelt zu verrechnen. Für den Verbandsbeitrag zum S1. könne nichts anderes gelten. 7 Die Klägerin beantragt, 8 festzustellen, dass der Vorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten zu 1. vom 8. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Rechtsvorgängers der Beklagten zu 1. vom 16. Februar 2005 rechtswidrig war, 9 die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an sie 1.809.043,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 10 Die Beklagten beantragen, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie die Begründung des Widerspruchsbescheids. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage hat keinen Erfolg. 16 Sie ist hinsichtlich des Antrags zu 1. als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Vorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten zu 1. vom 8. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Rechtsvorgängers der Beklagten zu 1. vom 16. Februar 2005, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, hat sich durch den Erlass des endgültigen Festsetzungsbescheids für das Jahr 2004 am 5. Dezember 2005 erledigt. Vorausleistungsbescheide und endgültige Heranziehungsbescheide enthalten regelmäßig zwei rechtlich selbständige Regelungen, nämlich zum einen die Festsetzung des geschuldeten Betrags und zum anderen das Leistungsgebot an den Adressaten. Der Vorausleistungsbescheid erledigt sich durch den Erlass des endgültigen Heranziehungsbescheids nur dann, wenn ersterem nach dem Erlass des letzteren hinsichtlich beider Regelungen keine Regelungswirkung mehr zukommt. 17 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 244/97 -, NVwZ-RR 1998, 577; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteile vom 3. Juli 2006 - 6 B 03.2544 -, BayVBl. 2007, 533 und vom 3. Februar 2000 - 6 B 95.2367 -; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8, Rn. 147 a. 18 So liegt es hier. Das Zahlungsgebot des Vorauszahlungsbescheids vom 8. September 2004 ist durch die Zahlung der geforderten Summe durch die Klägerin erloschen. In seinem festsetzenden Teil, der die Rechtsgrundlage für das Leistungsgebot und das Behaltendürfen des Geleisteten durch die Beklagte zu 2. darstellt, ist der Vorauszahlungsbescheid vom 8. September 2004 vollständig durch den endgültigen Heranziehungsbescheid vom 5. Dezember 2005 abgelöst worden. 19 Der Klägerin steht das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheids vom 8. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2005 zu. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass ein solches Feststellungsinteresse in den Fällen, in denen sich ein Vorausleistungsbescheid durch den Erlass eines endgültigen Heranziehungsbescheids erledigt hat, jedenfalls dann gegeben ist, wenn - wie hier - die von der Klägerseite vorgebrachten Gründe für die Rechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheids auch die Rechtswidrigkeit des endgültigen Heranziehungsbescheids zur Folge hätten. 20 BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 1978 - 7 B 118 bis 124/78 -; BayVGH, Urteile vom 3. Juli 2006 - 6 B 03.2544 -, BayVBl. 2007, 533 und vom 3. Februar 2000 - 6 B 95.2367 -; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8, Rn. 147 a. 21 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Vorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten zu 1. vom 8. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Rechtsvorgängers der Beklagten zu 1. vom 16. Februar 2005 war rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO. 22 Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin war § 6 Abs. 1 WasEG NRW. Nach dieser Vorschrift sind für die jeweiligen Veranlagungszeiträume Vorauszahlungen auf das Wasserentnahmeentgelt zu leisten. 23 § 6 Abs. 1 WasEG NRW ist nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht, insbesondere das Grundgesetz, unanwendbar. Das Wasserentnahmeentgelt des Landes Nordrhein-Westfalen erfüllt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer nicht- steuerlichen Abgabe. 24 Das Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist zunächst formell verfassungsgemäß. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes für die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts ergibt sich aus Art. 70 Abs. 1 GG, der den Ländern des Recht der Gesetzgebung einräumt, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Bei Erlass des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen stand dem Bund nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG a.F. eine Rahmenkompetenz für den Wasserhaushalt zu. Von dieser hatte er jedoch nicht in einer Weise Gebrauch gemacht, die die Erhebung von Wasserentnahmeentgelten ausschloss. 25 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319 . 26 Diese Gesetzgebungskompetenz des Landes ist auch nicht nachträglich entfallen. Vielmehr wurde durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) die Kompetenz der Länder für den Bereich des Wasserhaushalts (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen) erweitert. Zwar steht dem Bund nunmehr insoweit eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu (Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG), die Länder können jedoch durch Gesetz von Bundesgesetzen abweichende Regelungen treffen (Art. 73 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 GG). 27 Der formellen Verfassungsmäßigkeit des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen stehen auch Art. 104 a ff. GG nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht leitet in ständiger Rechtsprechung, 28 vgl. Beschlüsse vom 11. Oktober 1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186; vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319; vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 -, BVerfGE 108, 186 und vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen, 29 aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung Grenzen für die Auferlegung von Abgaben in Wahrnehmung einer dem Gesetzgeber zustehenden Sachkompetenz ab. Die Erhebung nicht-steuerlicher Abgaben ist danach nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Welche Anforderungen im einzelnen an die Zulässigkeit einer nicht-steuerlichen Abgabe zu stellen sind, hängt davon ab, ob es sich um eine Sonderabgabe im engeren Sinne handelt oder nicht. Eine Sonderabgabe im engeren Sinne, die nur unter besonders strengen Voraussetzungen, 30 vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 -, BVerfGE 55, 274 (305 ff.); Beschlüsse vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88, 2 BvL 13/88, 2 BvR 1436/87 -, BVerfGE 82, 159 (179 ff.); vom 11. Oktober 1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186 (203) und vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 -, BVerfGE 108, 186 (217 ff.), 31 verfassungsrechtlich zulässig ist, zeichnet sich dadurch aus, dass der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nimmt, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. 32 BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 -, BVerfGE 108, 186 (217). 33 Das nach Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein- Westfalen erhobene Entgelt ist keine derartige Sonderabgabe im engeren Sinne, weil es - anders als unabhängig von einer Gegenleistung erhobene Steuern - 34 Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Grundgesetz den Begriff der Steuer an die Definition der Abgabenordnung anknüpft (Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319; Urteil vom 6. November 1984 - 2 BvL 19/83, 2 BvL 20/83, 2 BvR 363/83, 2 BvR 491/83 -, BVerfGE 67, 256 (282) m.w.N.). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 HS 1 Abgabenordnung - insoweit entsprechend § 1 Abs. 1 S. 1 Reichsabgabenordnung - ist die fehlende Abhängigkeit von einer Gegenleistung für den Steuerbegriff konstitutiv. 35 gegenleistungsabhängig ist. Es schöpft in Anknüpfung an die tatsächlich entnommene Wassermenge den in einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung - der Eröffnung der Möglichkeit der Wasserentnahme - liegenden Vorteil teilweise ab. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Höhe des Wasserentnahmeentgelts. Wenn und soweit die Höhe des Entgelts den Wert der öffentlichen Leistung überstiege, ginge sie über die Abschöpfung des dem Abgabenschuldner eingeräumten Vorteils hinaus und würde insoweit - vergleichbar einer Steuer - voraussetzungslos erhoben. Zwar lässt sich der Wert des durch die Befugnis zur Wasserentnahme eingeräumten Vorteils für die Kammer nicht exakt beziffern, es ist jedoch angesichts der Höhe der in § 2 Abs. 2 WasEG NRW festgeschriebenen Entgeltsätze von maximal 0,045 EUR/m³ nichts dafür ersichtlich, dass der Wert der öffentlichen Leistung überschritten werden könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat selbst bei einem Abgabensatz von 1,00 DM/m³ keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Werts der öffentlichen Leistung gesehen. 36 BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319. 37 Das Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen erfüllt - ebenso wie die Vorschriften des Landes Baden-Württemberg zur Entrichtung eines Wasserentnahmeentgelts, das Hessische Grundwasserabgabengesetz, 38 vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 39 und das schleswig-holsteinische Grundwasserabgabengesetz - 40 vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, NVwZ 2003, 467, 41 die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht (neben der bereits erörterten hinreichenden Unterscheidbarkeit von Steuern) an die formelle Verfassungsmäßigkeit nicht-steuerlicher Abgaben, die keine Sonderabgaben im engeren Sinne sind, stellt. 42 Das Bundesverfassungsgericht verlangt zunächst für die Erhebung der Abgaben - über die Einnahmeerzielung hinaus oder an deren Stelle - eine besondere sachliche Rechtfertigung. Diese ergibt sich hier aus dem Charakter des Wasserentnahmeentgelts als Vorteilsabschöpfungsabgabe im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsregelung. Wasser ist als knappe natürliche Ressource ein Gut der Allgemeinheit, das der Bewirtschaftung nach den Vorschriften des Wasserrechts unterliegt. Einzelne, die das Wasser nutzen dürfen und denen damit die Teilhabe an einem Gut der Allgemeinheit verschafft wird, erhalten einen Sondervorteil gegenüber all denen, die dieses Gut nicht oder nicht in gleichem Umfang nutzen dürfen. Es ist sachlich gerechtfertigt, diesen Vorteil ganz oder teilweise durch Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts abzuschöpfen. 43 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319 sowie vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, NVwZ 2003, 467. 44 Dem steht nicht entgegen, dass Anlass für die Einführung des Wasserentnahmeentgelts die schlechte Haushaltslage des Landes Nordrhein- Westfalen war. 45 Die Einführung erfolgte durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004/05, das ausweislich der Gesetzesbegründung der Einnahmeverbesserung diente, um eine strukturelle Haushaltsverbesserung zu erreichen, Landtags-Drucksache 13/4528. S. 1. 46 Da das Wasserentnahmeentgelt jedenfalls für das hier interessierende Veranlagungsjahr 2004 nicht zweckgebunden ist, kommt es auf die Motive für seine Einführung nicht an. 47 BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319. 48 Ob ab dem Veranlagungsjahr 2006, ab dem nach § 9 Abs. 2 WasEG NRW der aus der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie resultierende Aufwand aus dem Aufkommen gedeckt werden soll, eine unzulässige Zweckbindung des Wasserentnahmeentgelts im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt, bedarf keiner Entscheidung. Hiergegen spricht jedoch, dass das Bundesverfassungsgericht die Zweckbindung von Aufkommen aus Ausgaben nicht schlechthin, sondern nur dann als unzulässig ansieht, wenn die Zweckbindung ein unvertretbares Ausmaß erreicht, so dass die Dispositionsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers in verfassungswidriger Weise eingeschränkt wird. 49 BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319 und vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, NVwZ 2003, 467. 50 Dafür, dass die ab 2006 vorgesehene vorrangige Verwendung des Aufkommens des Wasserentnahmeentgelts zur Deckung des durch den Vollzug des Gesetzes entstehenden Verwaltungsaufwands (§ 9 Abs. 1 WasEG NRW) und des aus der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie resultierenden Aufwands (§ 9 Abs. 2 WasEG NRW) ein derartiges Ausmaß erreichen könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor. 51 Der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans ist ebenfalls gewahrt. 52 Vgl. zu diesem Grundsatz BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319. 53 Soweit § 9 WasEG NRW Regelungen für die Verwendung des Aufkommens trifft, entbindet dies nicht von der Verpflichtung, die Einnahmen aus der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts und ihre Verausgabung in den Haushalt des Landes einzustellen. 54 Der sachlichen Rechtfertigung des Wasserentnahmeentgelts als Vorteilsabschöpfungsabgabe im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsregelung kann auch nicht entgegen gehalten werden, das Wasser, an dessen Entnahme die Abgabepflicht anknüpft, sei, jedenfalls soweit die Entnehmer - wie die Klägerin - Mitglieder des S. seien, kein Gut der Allgemeinheit. Trotz der umfangreichen Aufgaben des S. und auch angesichts der von diesem mit Hilfe seiner Stauseen vorgenommenen Regelung des Wasserabflusses der S4. kann an der Einordnung des Wassers der Stauseen und der S4. als Gut der Allgemeinheit kein Zweifel bestehen. Sowohl die Stauseen als auch die S4. sind Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes. Sie unterliegen der Bewirtschaftung nach den Vorschriften dieser Gesetze und dienen dem Wohl der Allgemeinheit (vgl. § 1 a Abs. 1 S. 2 Wasserhaushaltsgesetz - WHG). Auch der S1. dient als öffentlich- rechtliche Körperschaft (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 °°°°-verbandsgesetz - °°°°VG) - neben dem Nutzen seiner Mitglieder - dem Wohl der Allgemeinheit (§ 1 Abs. 1 S. 3 °°°°VG). 55 Im Ergebnis ebenso für die Mitglieder des °°°°-verbands Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 3. April 2007 - 14 K 7094/05 -. 56 Wasserentnahmeentgelte verletzen die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen - vorbehaltlich ihrer gleichheitskonformen Ausgestaltung im einzelnen (dazu sogleich) - nicht, wenn, wie hier, mit ihrer Erhebung lediglich der dem Abgabepflichtigen durch die Möglichkeit der Wasserentnahme zugewandte Vorteil (teilweise) abgeschöpft wird. 57 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319. 58 Das Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist auch materiell verfassungsgemäß. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. 59 Zunächst stellt es keinen Verstoß gegen das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz hergeleitete, im Abgabenrecht geltende Verbot der Doppelbelastung dar. Dieses Rechtsinstitut begründet eine Pflicht zur Differenzierung bei der Erhebung einer Abgabe, wenn ein Teil der Abgabepflichtigen bereits zu einer anderen Abgabe für die gleiche Inanspruchnahme oder Leistung herangezogen wurde und sich deshalb die nunmehr erfolgende gleichmäßige Abgabenerhebung als gleichheitswidrige Doppelbelastung auswirken kann. 60 BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1992 - 8 C 79/89 -, NVwZ 1992, 668. 61 Einer derartigen zweifachen Belastung für denselben Vorteil ist die Gruppe der °°°°-verbandsmitglieder, zu der die Klägerin gehört, nicht ausgesetzt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die die Beitragspflicht begründende Mitgliedschaft der Klägerin im S1. an die Wasserentnahme anknüpft, § 6 Abs. 1 Nr. 3 °°°°VG. Auch wird ein konkreter Teil der °°°°-verbandsbeiträge nach § 26 Abs. 3 S. 2 °°°°VG gerade nach der Menge des entnommenen Wassers erhoben. Dieser Beitrag ist jedoch nach § 26 Abs. 3 S. 1 °°°°VG zweckgebunden und dient der Deckung der Kosten, die dem S1. für die Beschaffung und Bereitstellung von Wasser zur Trink- und Betriebswasserversorgung sowie für den Ausgleich der Wasserführung entstehen. Diese Tätigkeit des S. , deren Umfang und Bedeutung für die Trinkwasserversorgung des Ruhrgebiets die Klägerin eindrucksvoll geschildert hat, stellt eine von dem S1. für seine Mitglieder erbrachte Leistung dar, die den Mitgliedern die - rein faktische - Möglichkeit der jederzeitigen Wasserentnahme in der benötigten Menge sichert. Der °°°°-verbandsbeitrag knüpft zwar an die entnommene Wassermenge an, ist aber nicht für die Wasserentnahme als solche, sondern für die durch den S1. im Wege der von ihm betriebenen Wassermengen- und Wassergütewirtschaft für seine Mitglieder eröffnete Möglichkeit der Wasserentnahme zu entrichten. Das Wasserentnahmeentgelt schöpft demgegenüber den wirtschaftlichen Sondervorteil ab, der den Wassernutzern aus der Teilhabe an einem Gut der Allgemeinheit erwächst. 62 Für die Mitglieder des °°°°verbands ebenso VG Köln, Urteil vom 3. April 2007 - 14 K 7094/05 -. 63 Die konkrete Ausgestaltung der Abgabesätze im Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 64 Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Dabei liegt es grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt. 65 BVerfG, ständige Rechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319 m.w.N. 66 Die Staffelung der Abgabesätze, die vorgesehenen Freistellungen von der Abgabe und die eröffneten Verrechnungsmöglichkeiten im Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen genügen diesen Anforderungen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass § 8 Abs. 1 S. 1 WasEG NRW öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung die Möglichkeit eröffnet, aufgrund einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft oder der Landwirtschaftskammer geleistete Zahlungen für Maßnahmen zum Schutz des entnommenen Rohwassers mit dem Wasserentnahmeentgelt zu verrechnen, während eine Verrechnung des °°°°-verbandsbeitrags mit dem Wasserentnahmeentgelt nicht möglich ist. 67 Die Begünstigung der genannten vertraglichen Kooperationen zwischen Wasserversorgern und der Landwirtschaft oder der Landwirtschaftskammer stellt eine Subvention dar. In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht „willkürlich" verteilen: Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. 68 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85, 2 BvL 3/86, 2 BvL 9/85, 3/86 -, BVerfGE 78, 249 (277 f.) und vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319. 69 Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Gesetzgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. 70 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 1964 - 1 BvL 12/62 -, BVerfGE 17, 210 (216) und vom 22. Juni 1967 - 1 BvL 29/66 -, BVerfGE 22, 100 (103). 71 Das mit § 8 Abs. 1 S. 1 WasEG NRW verfolgte Ziel, die Bereitschaft der Wasserversorger zu (im Gegensatz zur Mitgliedschaft im S1. ) freiwilligen Zielvereinbarungen zur Erreichung einer gewässerschonenden Landbewirtschaftung trotz der sich hieraus ergebenden finanziellen Belastungen zu fördern, 72 vgl. LT-Drs. 13/4528, S. 31, 73 ist ein hinreichender Grund, um die getroffene Subventionsentscheidung zu rechtfertigen. 74 Zweifel daran, dass § 6 Abs. 1 WasEG NRW als demnach verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einer Vorauszahlung auf das für das Veranlagungsjahr 2004 zu leistende Wasserentnahmeentgelt in dem vorliegenden Fall korrekt angewandt wurde, sind von der Klägerin nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist nichts dafür erkennbar, dass die durch den Vorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten zu 1. vom 8. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Rechtsvorgängers der Beklagten zu 1. vom 16. Februar 2005 festgesetzte Vorauszahlung von 1.809.043,13 EUR überhöht war. 75 Da die durch die angefochtenen Bescheide festgesetzte Vorauszahlung rechtmäßig war, hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 2. auch keinen Anspruch auf Rückzahlung und Verzinsung des von ihr aufgrund der Bescheide gezahlten Betrags. 76 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. 77 Die Berufung war zuzulassen, da die Frage, welche Auswirkungen die Mitgliedschaft der Klägerin im S1. auf ihre Verpflichtung zur Entrichtung eines Wasserentnahmeentgelts hat, von grundsätzlicher Bedeutung ist, § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO. 78