Urteil
6 K 1639/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0429.6K1639.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückzahlung von Lastenausgleich. 3 Die Klägerin war bzw. ist (Mit-)Eigentümerin verschiedener Bodenreformgrundstücke in T. (H. E. ), Kreis N. , N1. - W. . Am 23. März 1960 verließ sie gemeinsam mit Ehemann und Sohn die damalige DDR. Unter dem 5. Mai 1975 stellte sie beim Beklagten einen Antrag auf Feststellung und Beweissicherung von Vermögensschäden nach dem - 1992 außer Kraft getretenen - Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) für Schäden an landwirtschaftlichem Vermögen. Im Beiblatt wurden diese näher bezeichnet mit 32 Morgen Acker, 4 Morgen Wiese, 4 Morgen Wald (= 10 Hektar) sowie verschiedenen Gebäuden (Haus, Stall und Scheune) in T. . Zugleich beantragte sie die Zuerkennung von Hauptentschädigung. Dem Antrag beigefügt war eine handschriftliche Aufstellung über das bei der Übernahme und dem Verlassen des Betriebs jeweils vorhandene Inventar sowie über die in der Zwischenzeit vorgenommenen baulichen Veränderungen an Hofgebäuden. 4 Unter dem 13. Mai 1975 versicherte die Klägerin an Eides statt, dass sie den Betrieb als Neubauernstelle 1957 von der LPG übernommen habe. Dem Vorgänger sei sie weggenommen worden, weil er das Soll nicht erfüllt habe. Der Hof sei auf ihren Namen geführt worden, da ihr Mann schwer kriegsbeschädigt und Rentner sei. In einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 23. April 1976 heißt es, für die Neubauernstelle sei kein Kaufpreis gezahlt worden. Frühere gegenteilige Angaben hätten sich auf den Kauf von Vieh und Gerätschaften bezogen. Dabei habe es sich zudem um eine Schätzung gehandelt, die nicht unbedingt aufrecht erhalten werde. Schulden habe sie ebenso wie Grundstücksbelastungen nicht gehabt. 5 Mit Bescheid vom 19. Juli 1977 stellte das Ausgleichsamt der Beklagten zu Gunsten der Klägerin einen am 23. März 1960 eingetretenen Wegnahmeschaden nach dem BFG an landwirtschaftlichem Vermögen in Höhe von insgesamt 950 M-Ost fest. Aus der zugehörigen Schadensberechnung (Berechnung des Ersatzeinheitswerts) ergibt sich, dass insoweit lediglich Schäden an lebendem und totem Inventar Berücksichtigung fanden. Aufgrund dessen erkannte das Ausgleichsamt mit Bescheid vom gleichen Tag für diesen Schaden als Hauptentschädigung einen ab dem 1. Januar 1960 nach § 250 Abs. 3 bis 6 Lastenausgleichsgesetz (LAG) zu verzinsenden Endgrundbetrag von 1.400 DM zu. Der Klägerin wurde daraufhin im November 1977 ein Betrag von insgesamt 1.751,26 DM (Endgrundbetrag unter Anrechnung der ihrem Ehemann bereits geleisteten Kriegsschadenrente in Höhe von 388,60 DM ohne Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Zinszuschlags von 42 DM und zuzüglich 1% Zinszuschlag für jedes angefangene Kalendervierteljahr vom Oktober 1960 bis Dezember 1977 =697,86 DM) ausgezahlt. 6 Nach der Wiedervereinigung konnte die Klägerin wieder voll über ihre Grundstücke in T. - nach ihren Angaben jedoch nicht über die Hof- und Gebäudeflächen - verfügen. Hiervon erhielt der Beklagte erst durch eine Anfang 2001 erfolgte Nachfrage bei der Kreisverwaltung N. Kenntnis. 7 Nachdem das Ausgleichsamt mit Schreiben vom 12. Februar 2001 darauf hingewiesen hatte, dass Lastenausgleichsleistungen im Falle des Schadensausgleichs zurückzufordern seien, forderte es mit Rückforderungs- und Leistungsbescheid vom 21. März 2001 - mit Einschreiben am 11. April 2001 (erneut) zur Post gegeben - die Klägerin zur Rückzahlung von 1.442,00 DM Hauptentschädigung für landwirtschaftliches Vermögen in T. auf. 8 Gegen diesen Rückforderungs- und Leistungsbescheid legte die Klägerin am 9. Mai 2001 Beschwerde ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung machte sie mit Schreiben vom 17. Mai 2001 zunächst geltend, dass der angefochtene Bescheid ohne vorherige Anhörung erlassen worden sei. Ferner seien nicht alle Vermögenswerte, für die Entschädigung geleistet worden sei, zurückgegeben worden, da sie die Hof- und Gebäudeflächen nicht zurückerhalten habe. 9 Mit Bescheid vom 30. Mai 2001 wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides nicht bestünden und die Vollziehung auch keine unbillige Härte darstelle. Daraufhin beantragte die Klägerin bei Gericht am 7. Juni 2001 die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung trug sie vor, die landwirtschaftlichen Nutzflächen ebenso wie die Hof- und Gebäudeflächen seien niemals Gegenstand der Entschädigung gewesen, sondern nur das Zubehör/Inventar. Nur über die landwirtschaftlichen Nutzflächen habe sie zudem die Verfügungsbefugnis mit der Wiedervereinigung zurückerhalten, so dass zumindest ein Restschaden zu berücksichtigen sei. Aus der durch die Wiedervereinigung erfolgten Rückgabe von niemals entschädigten Vermögenswerten und dem weiter bestehenden Schaden an entschädigtem Vermögen sei aber keine Restitution abzuleiten. Im Ergebnis fehle es damit an der Objektidentität zwischen der Schadensausgleichsleistung und den Gegenständen der Schadensfeststellung. Die Fiktion des § 349 Abs. 3 LAG greife nicht ein, da keine Entschädigung für die Nutz- bzw. Hof- und Gebäudeflächen erfolgt sei. 10 Mit Beschluss vom 10. Dezember 2001 - 6 L 1100/01 - hat die Kammer den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen. 11 Nachdem die Klägerin ihre Beschwerde unter dem 06. März 2002 weiter begründet hatte, wies die Bezirksregierung N2. -Beschwerdestelle für den Lastenausgleich- die Beschwerde der Klägerin mit Bescheid vom 19. Mai 2006 als unbegründet zurück. Hierzu führte sie aus, dass die Grundsätze des Rückforderungsverfahrens nach § 349 LAG richtig angewandt worden seien und Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift nicht bestünden. 12 Am 01. Juni 2006 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Ihre Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 349 LAG und wegen einer eventuellen Verfristung der Rückforderung halte sie nicht mehr aufrecht. Sie halte aber §§ 342 Abs. 3, 349 LAG auf die vorliegende Fallkonstellation für im Ansatz nicht anwendbar. Bei der hier gegebenen Sachlage fehle es an der Objektidentität zwischen den entschädigten Vermögensgegenständen und dem Schadensausgleich. Die Annahme der Beschwerdestelle im Anschluss an die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die Schadensfeststellung bei Wirtschaftsgütern, die sog. Bodenreformland als Einheits- bzw. Ersatzeinheitswertvermögen betreffe, die gesamte wirtschaftliche Einheit umfasse, lasse sich mit der Systematik der einschlägigen Vorschriften nicht vereinbaren. In den Gesetzen über die Schadensfeststellung werde zwischen dem Objekt der Schadensfeststellung und der Bemessung des Schadens unterschieden. Die begrifflichen Bezugnahmen zum Bewertungsgesetz änderten nichts an der in den Feststellungsvorschriften angelegten Unterscheidung zwischen objektbezogener Schädigung und Schadensberechnung. Wie auch die anerkannten Grundsätze zum sog. Restschaden verdeutlichten, werde die Entschädigung bei Einheitswertvermögen lediglich in Ansehung der wirtschaftlichen Einheit geleistet, die deshalb zwar für die Berechnung des Schadens von Bedeutung sei, aber rechtlich nicht zur Objektidentität führe. Aber selbst wenn man von der wirtschaftlichen Einheit als Schadensobjekt ausginge, müssten wenigstens auch die Wirtschaftsgüter betroffen sein, die dieser Einheit ihr Gepräge geben. Bei den hier entschädigten Vermögenswerten handele es sich aber ausschließlich um Nebensachen. Die Ratio der Bewertungsnormen würde aber geradezu auf den Kopf gestellt, wollte man für die objektbezogene Begründung der Einheit landwirtschaftlicher Betriebe allein auf die Nebensache abstellen. Insoweit sei die Besonderheit zu beachten, dass der Hof der Klägerin aus Bodenreformland bestanden habe, so dass Gebäude sowie Grund und Boden von der lastenausgleichsrechtlichen Entschädigung nicht erfasst gewesen seien. Eine abweichende Auffassung setze sich über den eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 5 Nr. 2 BFG hinweg. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2001 und den Beschwerdebescheid der Bezirksregierung N2. - Beschwerdestelle für den Lastenausgleich - vom 19. Mai 2006 aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren und trägt ergänzend vor: Mit den Hinweisen auf das Bewertungsgesetz habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass bei der Schadensfeststellung von Einheitswertvermögen eindeutig der Charakter der wirtschaftlichen Einheit im Vordergrund stehe. Lebendes und totes Inventar sei nach den lastenausgleichsrechtlichen Bestimmungen unabhängig vom Einheitswertvermögen auch gar nicht selbständig feststellbar. Eine losgelöste" Schadensfeststellung einzelner Betriebsbestandteile sei rechtlich gar nicht zulässig gewesen. Die Vorschrift des § 7 Abs. 5 BFG berücksichtige die Situation sog. Bodenreformlandes. Danach erhalte der Neubauer als Erwerber" nur einen evtl. Kaufpreisschaden bzw. einen Mehrwertschaden ersetzt. Für eine Wertsteigerung stelle diese Vorschrift ausdrücklich auf den Schaden am Wirtschaftsgut ab; sie sei daher sogar ein weiteres Indiz dafür, dass das Inventar einen untrennbaren Bestandteil der wirtschaftlichen Einheit darstelle. Komme es in einem solchen Fall zur Schadensausgleichsleistung, müsse auch die Fiktion des Schadenvollausgleichs nach § 349 Abs. 3 LAG greifen. Gewissermaßen im Umkehrschluss sei daher der einerseits als Restschaden ausgeschlossene Anteil andererseits als ausgeglichen" zurückzufordern. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (einschließlich 6 L 1100/01) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten 1-3) Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 20 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO- ) ist nicht begründet; der Bescheid vom 21. März 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 Gemäß § 349 Abs. 1 i.V.m. § 342 Abs. 3 LAG - in der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden Fassung - sind zu viel gewährte Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 des § 349 LAG zurückzufordern, wenn ein Schaden nach dem 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Diese im Jahr 1992 eingefügte Rückforderungsregelung als solche verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsgebot. 22 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996 - 3 B 49.95 -, Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 1. 23 Die grundsätzlichen Voraussetzungen des § 349 LAG für eine Rückforderung sind erfüllt. Ausgehend davon, dass für die Gewährung von Lastenausgleichsleistungen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise Grundlage der Feststellung war, dass der Grundbesitz dem Eigentümer im lastenausgleichsrechtlichen Sinne weggenommen wurde, ist dieselbe wirtschaftliche Betrachtungsweise auch bei der Frage maßgeblich, ob ein Schaden im Sinne von § 342 Abs. 3 LAG ausgeglichen worden ist. 24 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1998 - 3 C 37.97 -, BVerwGE 107, 294 (296), und - 3 C 16.98 -, Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 6. 25 Es kommt daher nicht darauf an, ob der Grundbesitz förmlich enteignet und zwischenzeitlich zurückübertragen worden ist oder wie der zivilrechtlich Berechtigte sonst die volle Verfügungsgewalt wiedererlangt hat. Unerheblich ist auch, ob die ursprüngliche Gewährung der nunmehr zurückgeforderten Hauptentschädigung rechtmäßig oder rechtswidrig war. Denn maßgebliche Grundlage für den Rückforderungsanspruch wegen Schadensausgleichs ist der durch den früheren bestandskräftigen Feststellungsbescheid im Lastenausgleichsverfahren festgestellte Schaden. 26 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 2000 - 3 C 9.99 -, Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 8, und vom 20. Juni 2002 - 3 C 1.02 -, NJW 2002, 3189 (3190). 27 Die Inanspruchnahme der Klägerin, die gemäß § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG richtige Adressatin der Rückforderung ist, begegnet auf dieser Grundlage keinen durchgrei-fenden rechtlichen Bedenken. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2001 - 6 L 1100/01 - hat die Kammer hierzu Folgendes ausgeführt: 28 Maßgeblich für die Anerkennung als Schadensausgleich ist, ob die Leistung aus dem Lastenausgleich für dasselbe Schadensobjekt, das Gegenstand der Feststellung war, gewährt worden ist wie die Schadensausgleichsleistung (Grundsatz der Objektidentität). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Vermögensobjekt, für dessen Entzug Lastenausgleich gezahlt worden ist, nachträglich zurückerlangt und so einer Lastenausgleichsgewährung die Grundlage entzogen wurde. Dann ist jedenfalls der festgestellte Schaden ausgeglichen. 29 BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1973 - 3 C 28.73 -, Amtl. Mitteil. BAA 1976, 202, vom 19. Juni 1997 - 3 C 10.97 -, Amtl. Mitteil. BAA 1997, 139 und vom 18. Mai 2000 - 3 C 9.99 -, IFLA 2001, 47. 30 Die Frage danach ob ein Schadensausgleichs erfolgt ist, ist demnach nach Maßgabe der ursprünglichen Schadensfeststellung zu beantworten. Dies ist von der Antragstellerin auch im Ansatz zutreffend erkannt worden. 31 Es kommt dementsprechend vorliegend darauf an, ob das Grundvermögen, über das die Antragstellerin offensichtlich jedenfalls seit dem 22. Juli 1992 wieder als Eigentümerin verfügen kann (vgl. Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB -), in dem seinerzeit nach den lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften festgestellten Schadensbetrag überhaupt - zumindest teilweise - erfasst war. Wäre dies nicht der Fall, würde der Rückforderung schon im Ansatz die rechtliche Grundlage fehlen. Für eine Objektidentität in diesem Sinne sprechen jedoch folgende Erwägungen: 32 Im Falle der Antragstellerin beruhte die Schadensfeststellung auf den Vorschriften des BFG. § 7 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BFG sah vor, dass Schäden feststellbar waren, wenn sie an Wirtschaftsgütern entstanden waren, die u.a. zum landwirtschaftlichen Vermögen gehörten. § 15 Abs. 1 BFG verwies zur Schadensberechnung wiederum auf § 12 FG. Danach waren Schäden unter Zugrundelegung des zuletzt festgestellten Einheitswertes festzustellen; anderenfalls war der Ersatzeinheitswert zugrunde zu legen. 33 Das Feststellungsrecht knüpfte mit den Begriffen "landwirtschaftliches Vermögen", "Wirtschaftsgüter" und "Einheitswert" an das Bewertungsrecht an. Schon § 7 Abs. 1 Nr. 1 BFG wiederholte lediglich die Regelung in § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG. Aus der enumerativen, also abschließenden Aufzählung dort ergibt sich, dass nur der Verlust ganz bestimmter Wirtschaftsgüter als Schaden festgestellt und entschädigt werden konnte. Das Kernstück bildete der Verlust von Einheitswertvermögen" im Sinne des Bewertungsrechts. § 7 Abs. 1 Nr. 1 BFG führte wie § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG drei Vermögensarten auf, für die nach den §§ 20 bis 66 Bewertungsgesetz (BewG) i.d.F. von 1936 (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 10 LAG) ein Einheitswert zu ermitteln war. 34 Vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Band I, § 12 LAG Anm. 7). 35 Das Bewertungsrecht geht aus vom Begriff der wirtschaftlichen Einheit (z.B. des landwirtschaftlichen Betriebes), die sich in der Regel aus einzelnen Wirtschaftsgütern zusammensetzt. Demgemäss war nach § 1 Dritte Verordnung zur Durchführung des FG (3. FeststellungsDV) im Rahmen der Schadensfeststellung ein Einheits- oder Ersatzeinheitswert etwa für die wirtschaftlichen Einheiten des landwirtschaftlichen Vermögens (und nicht für einzelne Wirtschaftsgüter) zu ermitteln. 36 Vgl. zum Ganzen Kühne-Wolff, Band IV, § 12 FG Anm. 1). 37 Dementsprechend erfolgten Schadensfeststellung und -berechnung im Lastenausgleich grundsätzlich in Bezug auf die gesamte wirtschaftliche Einheit (vgl. § 36 Abs. 1 FG). Der Wert der Wirtschaftsgüter, die zu ihr gehörten, wurde dabei durch deren Einheitswert repräsentiert. Diese einheitliche Berechnung und Feststellung des Schadensbetrages führte also zu einer pauschalen lastenausgleichrechtlichen Entschädigung der gesamten wirtschaftlichen Einheit (vgl. §§ 245, 246 LAG). 38 BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1986 - 3 C 63.85 -, BVerwGE 74, 295. 39 Die Berücksichtigung des Verlusts einzelner Wirtschaftsgüter hingegen war, soweit gesetzlich überhaupt zulässig, nur möglich, wenn diese nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit des Einheitswertvermögens gehörten. 40 Vgl. Kühne-Wolff, Band I, § 12 LAG Anm. 7 c). 41 Die Antragstellerin ist seinerzeit für den Verlust von landwirtschaftlichem Vermögen entschädigt worden. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im Sinne des Bewertungsrechts gehören nach den §§ 28 bis 49 BewG i.V.m. den §§ 4 bis 31 Durchführungsverordnung zum BewG (BewDV) i.d.F. von 1939 das landwirtschaftliche Vermögen im engeren Sinne. Es wird bewertungsrechtlich nur als solches betrachtet, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb gegeben ist. Gemäß § 29 Abs. 1 BewG sind hierzu alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu zählen, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen, insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel. Zu den stehenden Betriebsmitteln gehört auch das lebende und tote Inventar. 42 Vgl. Kühne-Wolff, Band IV, § 1 3. FeststellungsDV Anm. 2). 43 Nach Maßgabe der obigen Darlegungen war deshalb eine gesonderte Schadensfeststellung für den Verlust lebenden oder toten Inventars ausgeschlossen, wenn nicht zugleich ein Schaden an einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Bewertungsrechts vorlag. 44 BVerwG, Urteil vom 26. November 1970 - III C 68.69 -, BVerwGE 36, 306. 45 Für die Schadensfeststellung bei Vermögensverlusten an Bodenreformland galten allerdings Besonderheiten. Denn dessen Eigentümer" (sog. Neubauern) hatten durch Hoheitsakt aus dem staatlichen Bodenfonds landwirtschaftliche Betriebe erhalten, die aufgrund der jeweiligen Bodenreformverordnungen der früheren Länder der Sowjetischen Besatzungszone bereits einmal enteignet und in einen staatlichen Bodenfonds eingebracht worden waren. 46 Nach § 7 Abs. 5 BFG konnte jedoch an einem Wirtschaftsgut, an dem bereits früher ein Schaden (§ 4 BFG) entstanden war, bei einem späteren Erwerber nur festgestellt werden ein tatsächlich für das Wirtschaftsgut gezahlter Kaufpreis als Schaden an einem privatrechtlichen Anspruch (§ 7 Abs. 1 Nr. 2b BFG) oder die durch Aufwendung eigener Mittel entstandenen Wertsteigerungen des erworbenen Wirtschaftsgutes als Schaden am Wirtschaftsgut. Die Vorschrift entsprach den Parallelregelungen der §§ 12 Abs. 13 LAG und 8, 9 Elfte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem LAG und sollte Doppelentschädigungen vermeiden, da der eigentliche Wegnahmeschaden schon beim Rechtsvorgänger zu berücksichtigen war. 47 Vgl. Kühne-Wolff, Band V, § 7 BFG Anm. 8). 48 Für die Schadensfeststellung an landwirtschaftlichem Vermögen aus der Bodenreform bedeutete dies, dass Schäden an den zu der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit gehörenden Wirtschaftsgütern nur insoweit geltend gemacht werden konnten, als es durch eigene Aufwendungen bei ihnen zu Wertsteigerungen gekommen war (§ 7 Abs. 5 Nr. 2 BFG). Daneben war noch ein Schaden an einem gegebenenfalls gezahlten Kaufpreis feststellungsfähig (§ 7 Abs. 5 Nr. 1 BFG). 49 Vgl. dazu auch Nr. 8 c) Abs. 6 BFG-Rundschreiben des BAA, Amtl. Mitteil. BAA 1965, 217. 50 Die Kammer geht im Rahmen der summarischen Prüfung davon aus, dass diese Regelungen nicht so zu verstehen sind, dass eine Schadensfeststellung hiernach in Abweichung von den vorstehend dargestellten Grundsätzen stets als eine solche an einzelnen Wirtschaftsgütern anzusehen wäre. Im Lastenausgleich musste auch bei der Schadensfeststellung im Falle von Einheitswertvermögen schon immer ein bloß teilweiser Verlust der zu der wirtschaftlichen Einheit gehörenden Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden. Dabei konnten Schäden bei Einheitswertvermögen nur festgestellt werden, soweit sie an einzelnen Wirtschaftsgütern auch tatsächlich entstanden waren (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 BFG), etwa weil nur ein Teil einer wirtschaftlichen Einheit von einer Wegnahme betroffen war. Dies geschah durch eine rechnerische Zerlegung des Einheitswertes im Rahmen der Schadensfeststellung. 51 Vgl. Kühne-Wolff, Band IV, § 12 FG Anm. 1). 52 § 7 Abs. 5 BFG regelte in gewisser Weise ebenfalls die Berücksichtigung solcher Teilschäden, weil er nur einen bestimmten Schadensumfang an einem bestimmten Wirtschaftsgut für feststellungsfähig erklärte. Das stellt aber nicht den Grundsatz infrage, wonach bei Einheitswertvermögen die Schadensfeststellung in Bezug auf die gesamte wirtschaftliche Einheit erfolgte. Der Umstand, dass gegebenenfalls alle Wirtschaftsgüter der Einheit von § 7 Abs. 5 BFG erfasst wurden, änderte hieran nichts, sondern wirkte sich lediglich bei der Ermittlung der Höhe des Einheitswertes aus. 53 Diesen Grundsätzen entspricht, dass zugunsten der Antragstellerin schon nach dem Tenor des Bescheids vom 19. Juli 1977 ein Schaden an landwirtschaftlichem Vermögen - also Einheitswertvermögen - festgestellt worden ist. Im Zuge der vorangehenden Schadensberechnung wurde von der Heimatauskunftsstelle der Betriebshektarsatz geschätzt, ebenso wie der Mehrwert der von der Wertsteigerung betroffenen Wirtschaftsgüter. Dann wurde anhand der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 Dritte Rechtsverordnung des Präsidenten des BAA zur Durchführung des FG der Wertanteil des Einheitswerts ermittelt, der ausgehend vom Hektarsatz auf die betreffenden Wirtschaftsgüter entfiel und von diesem der Wert vor der Erhöhung abgezogen. Daraus ergab sich dann der mit der Betriebsgröße zu multiplizierende Regelwert und damit der feststellungsfähige Ersatzeinheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb (vgl. Ziffer 3 Rundschreiben des BAA vom 22. September 1969, Amtl. Mitteil. BAA 1969, 528). 54 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist diese demgemäss nicht lediglich für den Verlust von Zubehör und Inventar entschädigt worden. Gegenstand der ursprünglichen Schadensfeststellung war vielmehr ihr landwirtschaftlicher Betrieb - nämlich die Neubauernstelle - in T. . Diese wirtschaftliche Einheit an sich hat die Antragstellerin - zumindest was die Nutzflächen angeht - auch zurückerhalten, so dass vorliegend im obigen Sinne von Objektidentität und damit einem Schadensausgleich auszugehen ist. Diesem Ergebnis widerspricht die von der Antragstellerin herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, 55 Urteil vom 22. Oktober 1998 - 3 C 37.97 -, NJW 1999, 1449 (Parallelentscheidung zum Urteil vom selben Tag - 3 C 16.98 -), 56 nicht. Denn die Besonderheiten bei der Schadensfeststellung im Falle von Bodenreformland beruhten auf dem rechtlichen Grundsatz der Vermeidung von Doppelentschädigungen; die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise stehen dem nicht entgegen. 57 Diese Betrachtungsweise erscheint der Kammer im übrigen auch vom Ergebnis her durchaus plausibel zu sein. Es wäre nur schwer verständlich, bei der Rückgabe landwirtschaftlicher Betriebe, die nicht Bodenreformland waren, Lastenausgleichsleistungen in der Regel vollständig zurückzufordern und zugleich Lastenausgleichsleistungen auf der Grundlage eines Ersatzeinheitswertes, bei dessen Bemessung lediglich Wertsteigerungen an lebenden und totem Inventar berücksichtigt worden waren, trotz eines Schadensausgleichs zu belassen. 58 Der Annahme eines insoweit vollständigen Schadensausgleichs stehen sodann Wertminderungen nach Schadenseintritt oder das Fehlen von Inventar nicht entgegen. Denn nach § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG gilt bei der Rückgabe von Vermögenswerten, die in dem Gebiet der ehemaligen DDR belegen sind, der festgestellte Schaden stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen werden ebenso wie das Fehlen von Zubehör oder Inventar nicht berücksichtigt. Damit wird ein Schadensausgleich in voller Höhe unabhängig von etwaigen Unterschieden zwischen festgestelltem und ausgeglichenen Schaden fingiert. 59 Gallenkamp in: Löbach/Kreuer, § 349 LAG Rn. 31." 60 An diesen Ausführungen hält die Kammer auch bei endgültiger Überprüfung im Hauptsacheverfahren fest, zumal auch der Präsident des Bundesausgleichsamt im Rundschreiben zur Rückforderung 61 - Neufassung vom 19. Januar 2007, Nr. 4.3.2.5.3.1 (Seite 58) - 62 dieser Auffassung unter Hinweis auf den Beschluss der Kammer vom 10. Dezember 2001 ausdrücklich gefolgt ist. 63 Das Vorbringen der Klägerin im weiteren Verfahren gibt keinen Anlass, diese Auffassung wieder in Frage zu stellen. Wie sich aus dem Zusammenhang zwischen dem Tatbestandsmerkmal Schaden" in § 342 Abs. 3 LAG und der Schadensausgleichsregelung in § 349 Abs. 3 Satz 1 LAG, in der ausdrücklich von dem festgestellten" Schaden die Rede ist, ergibt, ist die Frage des erfolgten Schadensausgleichs nach Maßgabe der ursprünglichen Schadensfeststellung zu beantworten. 64 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2000 - 3 C 9.99 -, a.a.O. 65 Entscheidend für die Kammer ist daher, dass die ursprüngliche Schadensfeststellung an landwirtschaftlichem Einheitswertvermögen erfolgt ist. Neben den im Beschluss vom 10. Dezember 2001 dargestellten Gründen spricht hierfür auch, dass bereits der Schadensfeststellungsantrag auf Entschädigung an landwirtschaftlichem Betriebsvermögen gerichtet war. Unter dem 23. April 1976 hat sich die Klägerin sodann ausdrücklich mit der Schadensfeststellung auf der Basis eines Ersatzeinheitswerts einverstanden erklärt. Bei der Berechnung der Entschädigung wurde neben dem sog. Entwurzelungszuschlag insbesondere auch die Erhöhung für Schäden an land- und fortwirtschaftlichem Vermögen nach § 245 Nr. 1 LAG berücksichtigt. Unabhängig von der Frage, ob Zubehör und Inventar überhaupt selbständig und losgelöst von Einheitswertvermögen festgestellt werden können, steht hiernach jedenfalls fest, dass Gegenstand der Schadensfeststellung der landwirtschaftliche Betrieb als Einheitswertvermögen gewesen und die Schadensfeststellung nicht nur in Ansehung" dieses Vermögens erfolgt ist. 66 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 5 LAG und dem gesetzessystematischen Zusammenhang, in dem diese Vorschrift steht. § 7 Abs. 5 LAG beinhaltet kein Sondersystem zur Auskoppelung einzelner Bestandteile des landwirtschaftlichen Vermögens, sondern bezieht sich auf die in Abs. 1 dieser Vorschrift aufgezählten Gegenstände der Feststellung und modifiziert die Schadensfeststellung für Fälle des Erwerbs bereits geschädigter Wirtschaftsgüter, z.B. wie hier in Bezug auf landwirtschaftliches Einheitswertvermögen. 67 Der Einwand der Klägerin, es fehle an der erforderlichen Objektidentität, weil es sich bei den entschädigten Vermögenswerten ausschließlich um Nebensachen handele, greift ebenfalls nicht durch; denn das zurückerhaltene Land ist in jedem Fall ein wesentlicher Teil des seinerzeit verlorenen - und hier maßgeblichen - landwirtschaftlichen Betriebes und für die Anwendung der Rückforderungsvorschrift reicht bereits Teilidentität bei der Schadensausgleichsleistung aus. 68 Vgl. BVerwG; Urteil vom 17. November 2005 - 3 C 1.05 -, ZOV 2006, 280-282 und juris sowie Beschluss vom 5. No- vember 1999 - 3 B 44.99 -, Mitt.BAA 2000, 94. 69 Wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, kann die Klägerin über die frühere Neubauernstelle (mit Ausnahme von 2.200 qm der früheren Hof- und Gebäudeflächen) voll verfügen und war von den früheren Wirtschaftsgebäuden jedenfalls noch das ursprüngliche Wohnhaus vorhanden. 70 Auch im Übrigen greifen die von der Klägerin geltend gemachten Bedenken weder dem Grunde noch der Höhe nach im Ergebnis durch. Zur Frage eines evtl. zu berücksichtigenden Restschadens hat die Kammer im Beschluss vom 10. Dezember 2001 Folgendes ausgeführt: 71 Trotz des Ausschlusses von Wertminderungen sind allerdings auch bei einem Schadensausgleich in den neuen Bundesländern Restschäden unter dem Gesichtspunkt fehlender Objektidentität weiterhin anzuerkennen. Voraussetzung hierfür ist ein fortbestehender Verlust einzelner wesentlicher Wirtschaftsgüter, die als Teil einer wirtschaftlichen Einheit weder Zubehör noch Inventar (§§ 97, 98 Bürgerliches Gesetzbuch) sind, oder der fortbestehende Verlust wesentlicher Bestandteile eines Wirtschaftsguts. Werden Wegnahmeschäden im Sinne des § 4 BFG unvollständig ausgeglichen, sind Restschäden etwa an nicht zurückgegebenen Teilflächen zu berücksichtigen, falls der Rückzahlungspflichtige den entsprechenden Nachweis führt. 72 Gallenkamp in: Löbach/Kreuer, § 349 LAG Rn. 30. 73 Die Antragstellerin hat vorliegend einen solchen Restschaden an nicht zurückgegebenen Flächen zunächst nur behauptet. Einen entsprechenden Nachweis - etwa durch Vorlage aktueller Grundbuchauszüge - hat sie nicht erbracht. Allerdings ist ihre Behauptung insofern nachvollziehbar, als in dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen, noch aus der DDR stammenden Grundbuchblatt die Hoffläche 1974 gestrichen wurde; in der Spalte Bemerkungen" findet sich dort der Stempel Zurückgeführt". Dies deutet darauf hin, dass diese Fläche in den Bodenfonds zurückgeführt worden war, so dass die Antragstellerin gemäß Art. 233 § 11 Abs. 1 EGBGB hieran nach 1990 keine Verfügungsgewalt mehr erwerben konnte. Darauf kommt es aber im Ergebnis nicht weiter an, da ein eventueller Restschaden sich bei der Berechnung des Rückforderungsbetrages nicht zugunsten der Antragstellerin auswirkt. 74 Die Berechnung des Rückforderungsbetrages ist in § 349 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 geregelt. Hiernach ist der für den Restschaden zustehende Endgrundbetrag (§ 250 Abs. 2 LAG) ebenso wie bei einer erstmaligen Zuerkennung zu ermitteln; der ausgeglichene Schaden wird hierbei weggedacht", als sei er niemals eingetreten. Rechnerisch zurückgefordert wird sodann der Endgrundbetrag in Höhe der Differenz zwischen dem seinerzeit tatsächlich zuerkannten und dem für den Restschaden weiterhin zustehenden Endgrundbetrag. 75 Gallenkamp in: Löbach/Kreuer, § 349 LAG Rn. 52. 76 Für die Bemessung des Schadensausgleichs bzw. des Restschadens sind aber nach § 349 Abs. 2 Satz 2 LAG weiterhin die Wertmaßstäbe des BFG anzuwenden (vgl. auch Ziffer 4.3.1.2 Rückforderungsrundschreiben des BAA). Vorliegend hat dies zum einen zur Folge, dass die zum landwirtschaftlichen Betrieb der Antragstellerin gehörenden Grund- und Gebäudeflächen wegen § 7 Abs. 5 BFG auch heute nicht im Rahmen der Rückforderung als Restschaden feststellungsfähig sind. Sie haben darüber hinaus seinerzeit im Endgrundbetrag schon gar keine Berücksichtigung gefunden, so dass ihre Nichtrückgabe aus diesem Grunde ebenfalls nicht dazu führen kann, dass der Antragstellerin nunmehr ein Endgrundbetrag noch zustünde. Mangels einer Differenz zwischen dem seinerzeit tatsächlich zuerkannten und dem für einen - unterstellten - Restschaden weiterhin zustehenden Endgrundbetrag konnte der Antragsgegner somit jenen vollständig zurückfordern." 77 Ob an diesen Ausführungen so uneingeschränkt festgehalten werden kann, erscheint zweifelhaft, bedarf aber keiner endgültigen Klärung, weil im Ergebnis jedenfalls ein Restschaden nicht zu berücksichtigen ist. Unzweifelhaft hat die Klägerin die nunmehr im Eigentum von Frau M1. und Herrn N4. stehenden Hof- und Gebäudeflächen mit einer Größe von 2.200 qm nicht zurückerhalten. Auch wenn diese Fläche wegen § 7 Abs. 5 BFG im Rahmen einer Rückforderung nicht als Restschaden feststellungsfähig ist, ist doch zu beachten, dass der Inventarschaden nach Betriebsfläche unter Berücksichtigung der im Betriebshektarsatz enthaltenen Wertanteile berechnet wurde. Bei fehlenden Flächenanteilen spricht hier deshalb Vieles dafür, einen entsprechenden Restschaden anzunehmen. Das auf die nicht zurückgegebenen Teilflächen entfallende Inventar kann aber jedenfalls deshalb nicht als Restschaden berücksichtigt werden, weil die in der Rechtsprechung anerkannten und nunmehr in § 349 Abs. 2 Satz 3 LAG durch das Gesetz vom 21. Juni 2006 zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts auch gesetzlich verankerten Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nicht überschritten werden, denn die auf den maßgebenden Einheitswert zu beziehende Wertfortschreibungsgrenze von 10 Prozent wird bei einem derart geringen Flächenanteil an der gesamten Neubauernstelle (87.336 qm) offenkundig nicht erreicht. Bestandsver-änderungen die den Einheitswert nicht berühren, sind lastenausgleichsrechtlich un-beachtlich. 78 Vgl. BverwG, Urteil vom 17. November 2005 - 3 C 1.05 -, a.a.O und VG Hamburg, Urteil vom 4. November 2003 - 3 VG L 4133/2003, BAA.Mitt. 2004, 170; vgl. auch Rückforderungsrundschreiben Nr. 4.3.1.4 (Seite 46). 79 Sonstige Bedenken wegen der Höhe des Rückforderungsbetrages sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt auch für die Rückforderung des Zinszuschlags. 80 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 1 BvL 13, 14, 15/96 -, BGBl. I S. 4501 = Mitt.BAA 2003, 34, im Anschluss an das Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94, 1120, 1408, 2460, 2471/95 -, BVerfGE 102, 254. 81 Die Kostenentscheidung beruht auf § 333 LAG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. 82 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 333 LAG i.V.m. den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 83 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 339 Abs. 1 LAG i.V.m. §§ 132, 135 VwGO nicht vorliegen. Über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung kommt der vorliegenden Sache nicht zu, weil die hier streitigen Rechtsfragen allenfalls für wenige Einzelfälle Bedeutung haben können und ihre Würdigung von den konkreten Gegebenheiten dieses Falles abhängt. 84