Beschluss
9 L 472/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0514.9L472.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 2128/08 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2008 bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und im Übrigen anzuordnen, 4 ist nicht begründet. 5 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht aus formellen Gründen zu beanstanden. Sie entspricht mit der Begründung, bei dem Antragsteller bestehe die Gefahr einer Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss und damit einer Gefährdung der Sicherheit der Allgemeinheit und des Straßenverkehrs, die seine Interessen überwiege, den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO. 6 Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers mit dessen privatem Interesse an der vorläufigen weiteren Erhaltung seiner Fahrerlaubnis fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei dieser Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. 7 Die erhobene Klage hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil die angefochtene Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, sich nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand als offensichtlich rechtmäßig darstellt. 8 Die Antragsgegnerin war nach § 73 Abs. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auch nach dem Wegzug des Antragstellers nach Frankreich noch für die Entziehung der Fahrerlaubnis zuständige Verwaltungsbehörde. 9 Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist u.a. derjenige, der die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen nicht erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). 10 Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung eines Fahrerlaubnisinhabers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass dieser ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG). Bringt der Betroffene das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung auf dessen Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Dies gilt nicht nur bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis, sondern auch dann, wenn es wie hier - um deren Entziehung (§ 46 Abs. 3 FeV). 11 Allerdings setzt dies voraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber hierauf bei der Anordnung hingewiesen worden ist (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV), ihm insbesondere die Eignungszweifel der Behörde nachvollziehbar mitgeteilt wurden (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV) und die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens auch im Übrigen rechtmäßig war. 12 Zu diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 1.97 -. 13 Die formellen Anforderungen an eine Gutachtenanforderung sind hier erfüllt. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller in ihrem Schreiben vom 7. November 2007 für diesen nachvollziehbar mitgeteilt, woraus sie die Zweifel an dessen Kraftfahreignung herleitet, indem sie sich auf sein Eingeständnis im Rahmen des bei der Staatsanwaltschaft F. geführten Ermittlungsverfahrens (56 Js 431/06) bezogen hat. In diesem Zusammenhang hatte der Antragsteller 2006 eingeräumt, Kokain konsumiert zu haben und heroinabhängig gewesen zu sein. Trotz des zwischenzeitlich erfolgten Entzuges seien, so die Antragsgegnerin, aufgrund des früheren Konsums Eignungsbedenken vorhanden. Gleichzeitig hat sie dem Antragsteller mitgeteilt, dass sie von einer Nichteignung ausgehen werde, falls das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt werde. 14 Die Gutachtenanforderung war auch materiell rechtmäßig. Nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist zwingend im Hinblick auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens für Zwecke der Eignungsprüfung anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, so dass die Antragsgegnerin verpflichtet war, die Beibringung eines Gutachtens anzuordnen. 15 § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV setzt voraus, dass in der Vergangenheit ein Betäubungsmittelkonsum und zwar ein Konsum sog. harter Drogen stattgefunden hat. Hat der Betroffene in der Vergangenheit nachweislich solche Betäubungsmittel konsumiert, ist eine reine medizinische Begutachtung auch bei geltend gemachter Abstinenz nicht ausreichend. Erforderlich ist insbesondere auch eine psychologische Begutachtung, die klären soll, ob sich der (ehemalige) Betäubungsmittelkonsument dauerhaft vom Drogenkonsum gelöst hat. Zu einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde muss ein stabiler, tief greifender Einstellungswandel hinzutreten, der es wahrscheinlich macht, dass die notwendige Abstinenz auch in Zukunft eingehalten wird. Nur dann kann wieder eine positive Verkehrsprognose gestellt werden. 16 BayVGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 11 CS 06.3132 - m.w.N. 17 Der Antragsteller war nach eigenen Angaben langjähriger Kokain- und Heroinkonsument. Dieser Konsum hat mindestens bis März 2006 angedauert. Anschließend hat der Antragsteller nach eigenen Angaben an einem Methadonprogramm teilgenommen und den Methadonkonsum nach einem stationären Entzug im August 2007 beendet. Vor diesem Hintergrund ist die Gutachtenanordnung nicht zu beanstanden, zumal es sich auch bei Methadon nach der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes um ein Betäubungsmittel handelt. 18 Die Gutachtenanforderung ist auch nicht mit Rücksicht darauf rechtswidrig, dass sie dem erforderlichen regelmäßig einjährigen Abstinenznachweis Rechnung tragen soll. Die Gutachtenanforderung soll aus diesem Grund dann rechtswidrig sein, wenn die Zeitspanne, innerhalb derer das Gutachten vorzulegen ist, so knapp bemessen ist, dass sich bis zu ihrem Ablauf der von Rechts wegen erforderliche Abstinenznachweis nicht führen lässt. 19 BayVGH, a.a.O.; a.A. VG Cottbus, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 2 L 270/07 -. 20 Vor dem Hintergrund, dass nach Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen nachzuweisen ist (auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb dieser Jahresfrist in unregelmäßigen Abständen), ist die Gutachtenfrist vorliegend nicht allein schon deshalb rechtswidrig, weil bis zu deren Ablauf seit der Entzugstherapie des Antragstellers nicht einmal ein halbes Jahr vergangen war. 21 Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Antragstellers angegeben hatte, jedenfalls seit Oktober 2006 außer Methadon keine anderen Drogen eingenommen zu haben. In einem solchen Fall kann die Fahreignung im Einzelfall fortbestehen. 22 Vgl. Begutachtungs-Leitlinien a.a.O. sowie VG Leipzig, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 1 K 1547/06 -. 23 Erst recht besteht bei Personen, die eine Methadontherapie durch Entzug beendet haben, die Möglichkeit der fortbestehenden Kraftfahreignung trotz fehlenden Abstinenznachweises im Hinblick auf die beendete Methadontherapie. Zur Beurteilung dieser Möglichkeit ist die Begutachtungsstelle für Fahreignung berufen. 24 Da der Antragsteller ein demnach rechtmäßig angefordertes medizinisch- psychologischen Gutachten nicht beigebracht hat, durfte die Antragsgegnerin nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von seiner Nichteignung ausgehen. 25 Die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundene Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben nach § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, §§ 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Dabei setzt die Kammer in Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse C1E geht, in Hauptsacheverfahren den Auffangwert und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte dieses Betrages an. 28