Beschluss
11 K 64/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2008:0516.11K64.08.00
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Leitsätze
1. Der Adressat eines Bewilligungsbescheides ist auch dann zur Rückzahlung überzahlten Wohngeldes verpflichtet, wenn das Wohngeld auf Grund einer Anscheinsvollmacht seines Ehegatten auf dessen Veranlassung nicht mehr auf sein bisheriges Konto, sondern auf das Konto des Ehegatten überwiesen wird.
2. Der Wohngeldempfänger trägt in diesem Falle das Risiko, nur im Wege des Regresses gegenüber seinem Ehegatten das überzahlte Wohngeld zurück zu erhalten.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. D. LL.M. aus E. wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Adressat eines Bewilligungsbescheides ist auch dann zur Rückzahlung überzahlten Wohngeldes verpflichtet, wenn das Wohngeld auf Grund einer Anscheinsvollmacht seines Ehegatten auf dessen Veranlassung nicht mehr auf sein bisheriges Konto, sondern auf das Konto des Ehegatten überwiesen wird. 2. Der Wohngeldempfänger trägt in diesem Falle das Risiko, nur im Wege des Regresses gegenüber seinem Ehegatten das überzahlte Wohngeld zurück zu erhalten. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. D. LL.M. aus E. wird abgelehnt. G r ü n d e: Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Klageverfahrens 1. Instanz mit dem sinngemäßen Antrag, den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises V. vom 10. Dezember 2007 aufzuheben, ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. D. LL.M. aus E. zu bewilligen, über den nach Übertragung des Rechtsstreits nach § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss vom 4. März 2008 der Vorsitzende als Einzelrichter entscheidet, ist gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung abzulehnen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch unter Berücksichtigung des vom Bundesverfassungsgericht vgl. Beschluss vom 30. August 2006 - 1 BvR 955/06 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport 2007, 352 ff. entwickelten Prüfungsmaßstabes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO statthafte Klage wird nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand voraussichtlich als unbegründet abzuweisen sein. Denn der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises V. vom 10. Dezember 2007 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei geht der Einzelrichter davon aus, dass der Hinweis am Ende des Bescheides auf "Verzugszinsen" nicht zum Regelungsinhalt des Bescheides rechnen soll, zumal es hierfür an einer Ermächtigungsgrundlage fehlen würde. Denn es entspricht einhelliger Auffassung, dass eine Verzinsung einer auf § 50 SGB X gestützten Rückforderung nur in den in Absatz 2a geregelten Fällen - hierunter fällt nicht die streitgegenständliche Wohngeldrückforderung - in Betracht kommt vgl. hierzu Hartmann/ Wischniowsky, Wohngeld - Leitfaden 2007, Randnummer 1094; Wahrendorf in Giese/Wahrendorf, Kommentar zum SGB X, § 50 Rdnr 12.1. Eine analoge Anwendung des § 288 BGB im öffentlichen Recht ist vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung abgelehnt worden vgl. z.B. Urteil vom 22. März 1990 - 2 C 33.87 -, Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl - 1990, 870 ff; Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, DVBl 2001, 1067 ff.. Die Voraussetzungen der maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des § 50 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - SGB X - für die im Bescheid vom 8. Oktober 2007 danach allein geregelte Rückforderung von Wohngeldleistungen für den Monat August 2007 in Höhe von 152,00 Euro liegen vor. Im vorliegenden Fall geht es nämlich um den Anwendungsbereich des § 30 Abs. 4 des Wohngeldgesetzes (WoGG). Danach wird der Bewilligungsbescheid, mit dem Wohngeld nach § 26 WoGG bewilligt worden ist, unwirksam, wenn in einem Bewilligungszeitraum ein bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigtes Familienmitglied nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Der Wohngeldbewilligungsbescheid ist damit kraft Gesetzes auflösend bedingt. Er wird mit Eintritt der Bedingung - ggf. rückwirkend - unwirksam. Hiernach ist der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2006, mit dem dem Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2007 Wohngeld in Höhe von 152,00 Euro monatlich bewilligt worden ist, im Hinblick auf die Regelungen des § 30 Abs. 4 Satz 1 WoGG mit Wirkung vom 1. August 2007 kraft Gesetzes unwirksam geworden. Nach dieser Norm tritt die Unwirksamkeit des Bescheides zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, bei Änderungen im Laufe eines Monats zum auf die Änderung folgenden nächsten Ersten eines Monats ein (Satz 2). Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt der Beginn des Zeitraums, in dem das bei der Berechnung des Wohngeldes in einem Bewilligungszeitraum berücksichtigte Familienmitglied nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen ist (Satz 3). Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (vgl. Blatt 252 ff. der Beiakte Heft 2) sind der früheren Ehefrau des Klägers und den drei Kindern mit Bescheid vom 27. Juli 2007 der "Arbeitsgemeinschaft SGB II für den Kreis V. " für die Zeit vom 22. Juli bis zum 31. Dezember 2007 unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft in T1. , I. - X. -Straße 13, ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt worden. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WoGG sind jedoch Empfänger von Leistungen des Arbeitslosengeldes nach dem SGB II, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, von Wohngeld nach diesem Gesetz ausgeschlossen. Da die frühere Ehefrau des Klägers und seine Kinder für den hier maßgeblichen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II einschließlich anteiliger Kosten der Unterkunft erhalten haben, sind diese Familienmitglieder als unmittelbare Bezieher von Transferleistungen nach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen Vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Kommentar zum WoGG, § 1 Rdnr. 28 ff. Denn es soll nicht zur gleichzeitigen Inanspruchnahme und gegenseitigen Verrechnung zweier bedarfs- und einkommensabhängiger Sozialleistungen kommen. Daraus folgt, dass die nach dem Auszug des Klägers im Juli 2007 in der Wohnung verbliebene frühere Ehefrau des Klägers und die drei Kinder für den mit dem 1. August 2007 beginnenden Zeitraum nach den o. a. Bestimmungen des WoGG von dem Bezug von Wohngeld gesetzlich ausgeschlossen sind. Die Voraussetzungen der somit maßgeblichen Rechtsgrundlage (§ 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X) für die Erstattungsforderung sind nach dem gegenwärtigen Sachstand erfüllt. Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X gelten die §§ 45 und 48 SGB X entsprechend. Das bedeutet, dass anhand der Umstände des Einzelfalles zu klären ist, ob dem Kläger zumindest grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X , § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 4 SGB X ). Nach dem gegenwärtigen Sachstand zieht der Kläger nicht in Zweifel, dass ihm auf Grund der Hinweise im Wohngeldantrag vom Oktober 2006 sowie des Wohngeldbescheides vom 15. Dezember 2006 bekannt war oder zumindest in Folge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war, dass bereits die Beantragung von Transferleistungen anzuzeigen war und zum Ausschluss von Wohngeldleistungen führt. Aus dem Hinweisblatt, dessen Erhalt der Kläger nicht in Abrede gestellt hat und um dessen "unbedingtes" Lesen vor dem Ausfüllen des Antrags darin einleitend gebeten wird, ist zu entnehmen, dass - wiederum optisch durch Fettdruck hervorgehoben - "keinen Anspruch auf Wohngeld Empfänger/innen folgender Transferleistungen haben: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Der Kläger ist darüber hinaus auf der letzten Seite des Wohngeldbescheides vom 15. Dezember 2006 unter der Überschrift "Weitere wichtige Hinweise zur Wohngeldbewilligung" unter 2. "Ausschluss von Transferleistungsempfänger/innen" nochmals auf den fehlenden Anspruch hingewiesen worden. Die Hinweise enthalten darüber hinaus die Information: "Dieser Bewilligungsbescheid wird unwirksam, wenn ein bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigtes Familienmitglied Transferleistungen (s.o.Nr.2) erhält oder beantragt hat und damit keinen Anspruch mehr auf Wohngeld hat. Soweit der Kläger meint, er sei nicht zur Rückzahlung verpflichtet, weil das Wohngeld nicht mehr auf das von ihm angegebene Konto überwiesen worden ist, fehlt es bislang an jedem Nachweis, dass der Kläger der von seiner früheren Ehefrau veranlassten Kontoänderung gegenüber dem Beklagten bis zum August 2007 widersprochen hätte. Denn ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Blatt 266) ist das monatliche Wohngeld nicht erst für den Monat August, sondern bereits für die Monate Juni und Juli 2007 auf das neue Konto überwiesen worden. Wenn der Kläger trotz der sich für den Beklagten aufdrängenden Anscheinsvollmacht seiner früheren Ehefrau für die Mitteilung des neuen Kontos diese Änderung nicht gegen sich hätte gelten lassen wollen, wäre es im Verhältnis zur Wohngeldstelle erforderlich gewesen, unverzüglich der Überweisung auf das neue Konto zu widersprechen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Dass es sich bei der neuen Kontoverbindung um ein Sparbuch gehandelt hat, ist insofern - worauf bereits der Beklagte im Schriftsatz vom 19. März 2008 hingewiesen hat - nichts Ungewöhnliches, wie dem Einzelrichter aus seiner langjährigen Befassung mit wohngeldrechtlichen Streitigkeiten bekannt ist. Sofern die frühere Ehefrau des Klägers den Wohngeldbetrag für den Monat August 2007 nicht in Absprache mit dem Kläger vereinnahmt haben und entgegen ihrer mehrfach bekundeten Absicht (vgl. u.a. Blatt 250) nicht an den Beklagten gezahlt haben sollte, steht es dem Kläger frei, den von ihm an den Beklagten zurückzuzahlenden Betrag im Wege des Regresses seinerseits gegenüber seiner früheren Frau geltend zu machen.