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Urteil

15 K 3223/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0521.15K3223.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 9. März 1975 geborene Kläger schloss im Januar 1996 die Ausbildung zum Steuerfachgehilfen erfolgreich ab. Seit Februar 1996 war er - mit Ausnahme einer neunmonatigen Unterbrechung aufgrund der Ableistung des Grundwehrdienstes - in verschiedenen Büros als Steuerfachangestellter tätig. 3 Am 5. April 2007 beantragte er bei der Beklagten, ihm für einen Vorbereitungslehrgang auf die Steuerberaterprüfung Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zu gewähren. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 15. Mai 2007 ab und führte zur Begründung aus, die von dem Kläger beabsichtigte Ausbildung sei nach dem AFBG nicht förderungsfähig. Die Steuerberaterprüfung stelle einen Fortbildungsabschluss oberhalb des Niveaus der Meisterebene dar, der normalerweise nur über ein Studium erreicht werde. Auf derartige Ausbildungsabschlüsse gerichtete Fortbildungen seien auch dann nicht förderungsfähig, wenn der Abschluss ausnahmsweise auch für Bewerber mit anerkannten Ausbildungsabschluss und langjähriger Berufserfahrung zugänglich sei. 4 Mit seinem am 6. Juni 2007 erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, die Steuerberaterprüfung sei nicht oberhalb der Meisterebene angesiedelt. Die an ihr Bestehen geknüpften Rechtsfolgen (etwa das Recht, selbständig tätig zu sein, und die Befugnis, auszubilden) entsprächen in vielerlei Hinsicht den besonderen Befugnissen eines Handwerksmeisters. 5 Mit Bescheid vom 11. Oktober 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die Ausführungen in ihrem Bescheid vom 15. Mai 2007. 6 Am 5. November 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen zur Förderungsfähigkeit des von ihm besuchten Lehrgangs. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 15. Mai 2007 und des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2007 zu verpflichten, ihm für seinen Vorbereitungslehrgang zum Steuerberaterexamen Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen in dem Bescheid vom 15. Mai 2007. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 11. Oktober 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seien Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den von ihm besuchten Vorbereitungslehrgang zum Steuerberaterexamen. 15 Einer Förderung steht entgegen, dass es sich bei dem von dem Kläger besuchten Lehrgang nicht um eine nach § 2 Abs. 1 S. 1 AFBG förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme handelt. Nach dieser Vorschrift ist förderungsfähig die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die 16 einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und 17 in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53, 54 und 56 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 42a, 42c, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereiten. 18 Förderungsfähig nach dem AFBG sind mithin nur Maßnahmen, die sowohl hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen (Nr. 1) als auch hinsichtlich des Fortbildungsziels (Nr. 2) bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der von dem Kläger besuchte Vorbereitungslehrgang zum Steuerberaterexamen erfüllt diese Kriterien nicht. 19 Zunächst entsprechen die für das Steuerberaterexamen zu erfüllenden Zugangsvoraussetzungen nicht den in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG genannten. Förderungsfähig sind nach dieser Vorschrift nur Fortbildungen, die eine berufliche Qualifikation auf dem Niveau einer Gesellen-, Facharbeiter- oder Gehilfenprüfung voraussetzen. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG handelt es sich insoweit nicht um Mindestvoraussetzungen. Vielmehr muss eine Fortbildungsmaßnahme, um förderungsfähig zu sein, exakt an die in dieser Vorschrift genannten Zugangsvoraussetzungen gebunden sein. Durch § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG wird nicht nur eine Förderung solcher Maßnahmen ausgeschlossen, die keine oder eine unterhalb des Niveaus einer Gesellen-, Facharbeiter- oder Gehilfenprüfung liegende Vorbildung erfordern, sondern auch eine Förderung von Maßnahmen, die eine höhere Vorbildung, insbesondere ein abgeschlossenes Hochschulstudium, voraussetzen. 20 Maßgeblich ist insofern allein, welches Vorbildungsniveau die jeweilige Ausbildung erfordert. Über welche Vorbildung der Auszubildende, der eine Förderung nach dem AFBG begehrt, konkret verfügt, kommt es nicht an. 21 Vgl. Oberveraltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Oktober 2007 - 2 A 3597/05 -. 22 Unter Zugrundelegung dieser Kriterien steht § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG einer Förderung des von dem Kläger besuchten Vorbereitungslehrgangs zum Steuerberaterexamen entgegen, weil der Zugang zu dieser Prüfung grundsätzlich eine über dem Niveaus einer Gesellen-, Facharbeiter- oder Gehilfenprüfung liegende Vorbildung erfordert. Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung richtet sich nach § 36 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Nach § 36 Abs. 1 StBerG (sowohl in der bis zum 11. April 2008 geltenden Fassung, BGBl. 2000 I 874, als auch in der seit dem 12. April 2008 geltenden Fassung, BGBl. 2008 I 666) setzt die Zulassung zur Steuerberaterprüfung voraus, dass der Bewerber ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und danach einen gewissen Zeitraum praktisch tätig gewesen ist. 23 Der Einschätzung, die Zulassung zur Steuerberaterprüfung erfordere eine über dem Niveau einer Gesellen-, Facharbeiter- oder Gehilfenprüfung liegende Vorbildung, steht nicht entgegen, dass nach § 36 Abs. 2 StBerG auch Personen, die eine kaufmännische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben (Nr. 1), und Angehörige des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung (Nr. 2) zur Steuerberaterprüfung zuzulassen sind, wenn sie über langjährige Berufserfahrung verfügen. Bei systematischer Auslegung ergibt sich aus § 36 Abs. 2 StBerG keine Senkung der aus § 36 Abs. 1 StBerG zu entnehmenden Zugangsvoraussetzungen für die Steuerberaterprüfung auf das von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG erfasste Niveau. Die Regelung des Zugangs von Personen ohne abgeschlossenes Hochschulstudium zur Steuerberaterprüfung in einem gesonderten Absatz und die Formulierung, diese Personen seien auch zuzulassen, macht vielmehr deutlich, dass der Gesetzgeber - speziell für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und beschränkt hierauf - die in § 36 Abs. 2 StBerG umschriebenen Qualifikationen mit den in § 36 Abs. 1 StBerG genannten als gleichwertig betrachtet, den Zugang zu dieser Prüfung nach Absolvierung eines Hochschulstudiums jedoch als den Regelfall ansieht. 24 Einer Förderung des von dem Kläger besuchten Vorbereitungslehrgangs für die Steuerberaterprüfung steht zudem entgegen, dass das Fortbildungsziel nicht den Vorgaben des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AFBG entspricht. Förderungsfähig sind hiernach nur Maßnahmen, die auf ein oberhalb des in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG genannten Niveaus der Gesellen-, Facharbeiter- und Gehilfenprüfung liegendes, aber das Niveau einer Meisterprüfung nicht überschreitendes Fortbildungsziel gerichtet sind. Die von dem Kläger angestrebte Steuerberaterprüfung stellt einen Abschluss oberhalb des Niveaus der Meisterprüfung dar. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass an das Bestehen des Steuerberaterexamens in einigen Bereichen dieselben Befugnisse verleiht, wie das Bestehen einer Meisterprüfung. So sind beide Prüfungen Voraussetzung für eine selbständige berufliche Tätigkeit auf dem jeweiligen Gebiet und begründen die Befugnis, auszubilden. Dennoch stellt die Steuerberaterprüfung einen Abschluss oberhalb des Niveaus der Meisterebene dar, weil sie - wie dargelegt - einen Fortbildungsabschluss für Personen darstellt, die grundsätzlich ein Hochschulstudium abgeschlossen haben. Damit erfordert sie einen Umfang und ein Niveau theoretischer Kenntnisse, das das bei einer Meisterprüfung, die eher praktisch geprägt ist, geforderte deutlich überschreitet. 25 Im Ergebnis ebenso Trebes/Reifers, Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, Kommentar, § 2 Anm. 2.2.4. 26 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.