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Beschluss

1 L 505/08

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Beförderungsentscheidungen muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung verfahrens- oder ermessensfehlerhaft ist und eine rechtskonforme Neubewertung zur Begünstigung des Antragstellers führen kann. • Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Bewerber ist eine Bestenauslese vorzunehmen; bei Qualifikationsgleichstand dürfen Hilfskriterien herangezogen werden. • Die Frauenförderungsregelung des § 25 Abs. 6 LBG NRW begründet keinen absoluten Vorrang für weibliche Bewerberinnen; bei deutlichen Unterschieden zugunsten eines männlichen Bewerbers kann die Öffnungsklausel Anwendung finden. • Die Wahl und Gewichtung zulässiger Hilfskriterien durch den Dienstherrn unterliegt gerichtlicher Kontrolle, ist jedoch bei sachgerechter und nicht willkürlicher Anwendung zu respektieren.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Beförderung: Hilfskriterien und Frauenförderung • Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Beförderungsentscheidungen muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung verfahrens- oder ermessensfehlerhaft ist und eine rechtskonforme Neubewertung zur Begünstigung des Antragstellers führen kann. • Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Bewerber ist eine Bestenauslese vorzunehmen; bei Qualifikationsgleichstand dürfen Hilfskriterien herangezogen werden. • Die Frauenförderungsregelung des § 25 Abs. 6 LBG NRW begründet keinen absoluten Vorrang für weibliche Bewerberinnen; bei deutlichen Unterschieden zugunsten eines männlichen Bewerbers kann die Öffnungsklausel Anwendung finden. • Die Wahl und Gewichtung zulässiger Hilfskriterien durch den Dienstherrn unterliegt gerichtlicher Kontrolle, ist jedoch bei sachgerechter und nicht willkürlicher Anwendung zu respektieren. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die geplante Besetzung einer Beförderungsplanstelle (A10) im April 2008 zugunsten des beigeladenen Beamten. Die Auswahl erfolgte aus einer Vergleichsgruppe von 41 A9-Beamten mit im Wesentlichen gleichen aktuellen Dienstbeurteilungen (Mittelwert 3,33). Antragstellerin und Beigeladener weisen identische Gesamturteile (3 Punkte) und Mittelwerte auf. Der Antragsgegner legte Hilfskriterien (insbesondere Beförderungsdienstalter, Führungsfunktion, allgemeines Dienstalter, Lebensalter) zur Erstellung der Beförderungsrangliste zugrunde und setzte den Beigeladenen auf Platz 1. Die Antragstellerin rügte Fehler bei der Anwendung der Hilfskriterien und Verstöße gegen § 25 Abs. 6 LBG NRW (Frauenförderung). Das Verwaltungsgericht prüfte summarisch, ob ein Anordnungsanspruch vorliegt und ob eine Neubesetzung zugunsten der Antragstellerin möglich wäre. • Anordnungsanspruch und Erfolgsaussichten: Für einstweiligen Rechtsschutz muss glaubhaft gemacht sein, dass ein Verfahrens- oder Ermessensfehler vorliegt und eine rechtmäßige Neubewertung zur Beförderung des Antragstellers führen kann. Bei bloß geringfügigen Unterschieden reicht dies nicht aus. • Bestenauslese und Hilfskriterien: Beförderungsentscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen; bei Gleichstand sind Hilfskriterien zulässig. Die Auswahl des Antragsgegners entsprach diesen Grundsätzen, weil aktuelle Beurteilungen und frühere Bewertungen berücksichtigt wurden. • Gewichtung der Hilfskriterien: Der Dienstherr kann nach sachgerechten Gesichtspunkten die Hilfskriterien bestimmen und gewichten; diese Praxis ist im Rahmen des Willkürverbots zu respektieren, soweit sie konsistent angewandt wird. Der Antragsgegner maß dem Beförderungsdienstalter das höchste Gewicht zu, was nicht willkürlich war. • Frauenförderung (§ 25 Abs. 6 LBG NRW): Die Vorschrift gewährt keine zwingende Vorrangregel für Frauen; die Öffnungsklausel lässt zu, dass bei deutlichen Unterschieden zugunsten eines männlichen Bewerbers dessen Vorrang gerechtfertigt sein kann. Eine Einzelfallprüfung aller relevanten Hilfskriterien ist erforderlich. • Sachliche Anwendung im Streitfall: Die relevanten Hilfskriterien ergaben für den Beigeladenen einen deutlich höheren Vorsprung im allgemeinen Dienstalter und Lebensalter; diese dominanten Unterschiede rechtfertigten nach Gesamtschau den Vorzug des Beigeladenen. Ein vermeintlicher formeller Fehler beim Beförderungsdienstalter würde zudem nicht dazu führen, dass die Antragstellerin in einem rechtmäßigen Neuauswahlverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorzugt würde, da mehrere andere weibliche Bewerber bereits vor ihr auf der Liste stehen. • Prognose zur Auswahlchancen: Die Aussicht der Antragstellerin, bei Beseitigung des gerügten Mangels bevorzugt zu werden, ist nicht offen, sodass kein vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden muss. Der Antrag wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht verfahrens- oder ermessensfehlerhaft im relevanten Sinn ist und die angewandte Gewichtung zulässiger Hilfskriterien sachgerecht und nicht willkürlich war. Wegen der dominanten Unterschiede des Beigeladenen insbesondere beim allgemeinen Dienstalter und Lebensalter ist nicht davon auszugehen, dass eine rechtmäßige Neubesetzung zu Gunsten der Antragstellerin erfolgen würde. Daher bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, die ein einstweiliges Eingreifen rechtfertigen würden. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten, der Streitwert wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.