Urteil
14 K 3577/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0610.14K3577.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 24. Mai 2006 und 2. November 2006 verpflichtet, dem Kläger für die Errichtung einer Gartenlaube auf dem Grundstück I.-----straße 42, Gemarkung C. , Flur 155, Flurstück 762 nach Maßgabe seines Antrages gegenüber dem Beigeladenen auf nachträgliche Genehmigung vom 20. Februar 2006 eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 FStrG mit etwaigen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts festzusetzenden Nebenbestimmungen zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks I.-----straße 42, in C. (Gemarkung C. , Flur 155, Flurstück 762). Das Grundstück ist unmittelbar südlich der in west-östlicher Richtung verlaufenen Bundesautobahn (BAB) A 2 gelegen und von dieser nur durch eine im Bebauungsplan als Immissionsschutzfläche" ausgewiesenen Fläche getrennt. Unmittelbar an der nördlichen, zur Autobahn gelegenen Grundstücksfläche grenzt ein Lärmschutzwall mit einer darauf befindlichen Lärmschutzwand an. Die Lärmschutzeinrichtung (Unterkante Lärmschutzwall bis Oberkante Lärmschutzwand) hat im Grundstücksverlauf eine Höhe von durchschnittlich ca. 6,92 m. Die Fahrbahn ist mindestens 1,60 m unterhalb des Grundstücksgeländes des Klägers gelegen. Die BAB A 2 ist in diesem Bereich im Zuge der in den 1990iger Jahren begonnenen Erweiterung der Autobahn in jede Fahrtrichtung dreispurig ausgebaut. Neben der dreispurigen Fahrbahn verläuft in Höhe des klägerischen Grundstücks die dort zweispurige Abbiegefahrspur der Anschlussstelle C. . Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen (Flur-) Karten und Luftbildübersichten sowie die im Rahmen eines gerichtlichen Ortstermins gefertigten Fotos der Örtlichkeiten verwiesen. 3 Unter dem 20. Februar 2006 stellte der Kläger einen Bauantrag bei der Stadt C. (Beigeladener) zur nachträglichen Genehmigung einer bereits im Bau befindlichen Gartenlaube, die an Stelle einer vorhanden gewesenen, kleineren trete. Ausweislich der beigefügten Planunterlagen weist dieses in massiver Bauweise errichtete Objekt eine Grundfläche von 34,65 m² und einen umbauten Raum von 145,79 m³ bei einer Firsthöhe von 5,57 m auf. Die Gartenlaube ist nach den Planunterlagen zudem in einem Abstand von ca. 28 m zum befestigten Fahrbahnrand der BAB A 2 gelegen. Das Bauaufsichtsamt des Beigeladenen leitete den Antrag zur Prüfung der Erteilung einer Befreiung vom Anbauverbot nach den Regelungen des § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) an den Beklagten mit dem Bemerken weiter, das Grundstück liege im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3.12/6, die Gartenlaube selbst befinde sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Der Beklagte erteilte zunächst auf Grund einer Fehlinterpretation des Katasterplans gegenüber dem Bauaufsichtsamt des Beigeladenen unter dem 3. April 2006 eine Genehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 FStrG, die nachfolgend vom Beklagten zurückgenommen bzw. vom Beigeladenen an den Beklagten zurückgesandt worden ist. 4 Mit Bescheid gegenüber dem Kläger vom 24. Mai 2006 lehnte der Beklagte eine straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 8 FStrG ab. Die Gartenlaube sei als Hochbau zu bewerten und dürfe folglich nicht in einer Entfernung bis zu 40 m vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn errichtet werden. Gründe für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung seien nicht ersichtlich. 5 Zur Begründung seines hiergegen mit Anwaltsschriftsatz vom 19. Juni 2006 erhobenen Widerspruchs führte der Kläger im Wesentlichen aus: 6 Mangels eines von ihm beim Beklagten gestellten Antrages sei dessen Ablehnung lediglich als behördeninterner Vorgang ohne Außenwirkung zu bewerten. Richtigerweise hätte eine Ablehnung an das Bauordnungsamt des Beigeladenen gerichtet werden müssen. Im Übrigen sei die Ablehnung rechtswidrig, weil nach Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 8 FStrG die Einhaltung des straßenrechtlichen Anbauverbots zur einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und folglich eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen sei. Er, der Kläger, habe seinerzeit zur Erweiterung der Bundesautobahn einen erheblichen Teil seines Grundstückgeländes abgeben müssen. Das verbleibende Gelände sei Bauland, auf dem sich bereits eine Gartenlaube befinde, die lediglich ersetzt werden solle. Insoweit sei ein Bestandsschutz zu beachten. Im Übrigen könne auch ohne Beeinträchtigung seines Wohnhauses eine Erweiterung der Autobahn in diesen Bereich nicht mehr vorgenommen werden. Angesichts des bedeutend niedriger gelegenen Straßenbaus in Verbindung mit der vorhandenen Lärmschutzwand fordere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs keine weiteren Einschränkungen seines Eigentums. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2006 wies der Beklagte den Widerspruch mit umfassenden Erwägungen als unbegründet zurück. Im Baugenehmigungsverfahren dürfe die Baugenehmigung nicht ohne Erteilung einer Befreiung vom Anbauverbot nach § 9 FStrG erteilt werden. Hierüber entscheide die oberste Landesstraßenbaubehörde. Deren Entscheidung sei ein an den Bauherrn zu richtender Verwaltungsakt. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung lägen nicht vor. Die Befreiung setzt voraus, dass es sich um einen an sich" dem Schutzgut der Norm entzogenen Sonderfall handele. Das sei hier nicht der Fall. Es liege bei der gebotenen typisierenden Betrachtung im Interesse von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Straßen innerhalb der Anbauverbotszone von Sichtbeeinträchtigungen freizuhalten sowie Ablenkungen des fließenden Verkehrs durch bauliche Anlagen zu vermeiden. Darüber hinaus müsse die Möglichkeit eines bedarfsgerechten Straßenausbaus erhalten werden. Die sich hieraus ergebenden Einschränkungen der Nutzbarkeit des Eigentums seien vom Gesetzgeber beabsichtigt, so dass die Tatbestandsvoraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung in Gestalt einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Härte nicht vorliege. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung solle durch § 9 Abs. 1 FStrG nicht nur die erstmalige Bebauung, sondern auch die Errichtung weiterer Hochbauten auf einem innerhalb der Verbotszone liegenden Grundstück verhindert werden. Auch ein Bestandsschutz greife nicht. Im übrigen sei in der Örtlichkeit nach wie vor eine kleine Gartenlaube hinter der Lärmschutzwand vorhanden. 8 Der Kläger hat am 24. November 2006 Klage erhoben. 9 Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus: 10 Das in Rede stehende Grundstück sei im Rahmen des Umlegungsverfahrens gebildet und in dem Bebauungsplan als Baugrundstück ausgewiesen worden. Er und seine Ehefrau hätten das Grundstück sodann erworben und 1991 mit einem Einfamilienhaus bebaut. Zu diesem Zeitpunkt habe sich im hinteren Grundstücksbereich bereits eine Gartenlaube befunden. Sowohl das Einfamilienhaus als auch die Gartenlaube lägen innerhalb des 40-Meter-Schutzstreifens. Bereits für die Bebauung mit dem Einfamilienhaus sei eine Ausnahmegenehmigung erforderlich gewesen und vom Beklagten erteilt worden. Gründe, warum sich diese Genehmigung nicht auf das Gartenhaus erstrecken solle, bestünden nicht. Da das Gesamtgrundstück als Baugrundstück ausgewiesen, insbesondere die überbaubaren Flächen unter Mitwirkung des Beklagten genehmigt worden seien, sei eine weitere Beeinträchtigung der öffentlichen Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs durch das jetzige Bauvorhaben über die Beeinträchtigungen hinaus, die bereits durch den Bebauungsplan festgelegt worden seien, nicht zu besorgen. Deshalb sei bereits die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 FStrG zweifelhaft. Jedenfalls führe die Versagung einer Ausnahmegenehmigung zu einer vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten Härte. Denn wegen des bestehenden und genehmigten Wohnhauses sei eine weitere Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter nicht gegeben. Das gelte umso mehr, als das Bauvorhaben wegen der besonderen örtlichen Gegebenheiten für die Straßenverkehrsteilnehmer nicht sichtbar sei. Soweit der Beklagte auf entgegenstehende gesundheitliche Aspekte der Anlieger verweise, empfinde er diesen Einwand als geradezu zynisch, weil das Grundstück im Zuge des Grundstückserwerbs für den Autobahnausbau als Baugrundstück ausgewiesen worden sei. Der Beklagte verkenne ferner, dass auf dem Grundstück bereits eine - kleinere - Gartenlaube stehe bzw. gestanden habe, die vorstehend lediglich erweitert werden solle. Der Beigeladene habe in diesem Zusammenhang darauf bestanden, dass die alte Gartenlaube abgerissen und durch die neue ersetzt werde. Hieraus resultiere ein Bestandsschutz. Schließlich stehe auch eine völlig unwahrscheinliche Erweiterung der BAB 2 in Richtung auf sein Grundstück der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht entgegen. Sollte ein Ausbau wider Erwarten erfolgen, wäre er bereit, sich und etwaige Rechtsnachfolger zu verpflichten, die Gartenlaube auf seine Kosten zu beseitigen und auf etwaige Ersatzansprüche gegenüber dem Beklagten zu verzichten. 11 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 12 den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2006 zu verpflichten, dem Kläger nach Maßgabe seines Antrages auf nachträgliche Genehmigung vom 20. Februar 2006 zur Errichtung einer Gartenlaube auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 155, Flurstück 762 in C. eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG zu erteilen. 13 Der Beklagte beantragt schritsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er führt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide vertiefend aus: 16 Die in der Klageschrift angeführten historischen Daten zum Umlegungsverfahren und zur Errichtung des klägerischen Wohnhauses würden mit Nichtwissen bestritten. Unabhängig davon sei festzustellen, dass das Grundstück fast vollständig in der Anbauverbotszone liege und in Kenntnis dessen vom Kläger erworben worden sei. Er habe damit gewusst, dass sein Eigentum einer rechtlichen Bindung unterliege. Auch sei der angeführte Bebauungsplan seit März 1986 rechtsverbindlich. Dieser weise die überbaubaren Flächen aus. Die hier streitige Gartenlaube liege unstreitig außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche, so dass § 9 Abs. 1 FStrG einschlägig sei. Der Kläger werde nicht anders betroffen als jeder andere auch, der in der Anbauverbotszone ein Bauvorhaben umsetzen wolle. Nicht maßgeblich sei insoweit, in wieweit das Schutzgut der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs konkret beeinträchtigt werde. Unbeachtlich sei deshalb, ob die BAB A 2 auf Jahrzehnte hinaus" einen weiteren Ausbau erfahren werde oder nicht. Die vom Kläger behauptete, für sein Wohnhaus erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG sei unbekannt; es werde um Vorlage derselben gebeten. Abgesehen davon würde sich eine etwaige Ausnahmegenehmigung nur auf das Wohnhaus erstrecken, nicht aber auf weitere Hochbauten, wie eine Gartenlaube. Durch eine solche Bebauung würde das Grundstück eine zusätzliche Werterhöhung erfahren, die im Fall eines Ausbaus der Autobahn einen gesteigerten Entschädigungsanspruch nach sich zöge. Eine Duldung oder ein Vergleich unter Berücksichtigung des vom Kläger angedachten Entschädigungsverzichts komme schon wegen der Präzedenzwirkung für andere vergleichbare Fälle in der Örtlichkeit nicht in Betracht. Auch ein Bestandsschutz greife nicht zugunsten des Klägers ein. Selbst wenn eine Gartenlaube beim Grundstückserwerb bereits vorhanden gewesen sein sollte, was nicht bekannt sei, solle die neue - soweit man angesichts der Dimensionen überhaupt von einer solchen sprechen könne - nicht an die alte angeschlossen werden, sondern die vorhandene würde vollständig beseitigt. Der neue Hochbau sei zudem im äußeren Erscheinungsbild, in seiner baulichen Substanz (gemauertes Haus mit Satteldach) und seiner Größe anders gestaltet. Zusätzlich sei ein Abstellraum errichtet worden. Es handele es sich eher um ein 1 ½ geschossiges Wohnhaus, welches ohne Weiteres zu Dauerwohnzwecken genutzt werden könne. 17 Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung komme auch nicht unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten in Betracht. Schon das Vorliegen einer Härte sei zweifelhaft, weil das klägerische Grundstück durch das Einfamilienhaus baulich hinreichend genutzt werde. Auch seien Ausbauabsichten der BAB A 2 zwar nicht konkret absehbar, jedoch könne sich dies auf Grund geänderter Verkehrskonzepte oder sonstiger größerer Planungsvorhaben durchaus jederzeit ergeben. Deshalb könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass z. B. die Lärmschutzwand Bestand haben werde. Auch verlaufe die Autobahn im Bereich des klägerischen Grundstücks nicht deutlich unterhalb dessen Höhe. Unter Berücksichtigung der durch das Fachcenter Vermessung erfolgten Feststellungen ergebe sich, dass zwischen der Geländeoberfläche I.----- straße 42 und der Oberkante der Lärmschutzwand eine Differenz von ca. 7,60 m bestehe. Das Wohnhaus überrage damit die Lärmschutzwand mit seiner Firsthöhe. Solche topografischen Verhältnisse seien an allen Straßen zu finden und hielten sich im üblichen Rahmen beim Zusammentreffen von Privatgrundstücken und Straßengelände. Sie bildeten keine Besonderheit, so dass auch hier (sichtbare) Hochbauten zu Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs führen könnten. Auch halte das Bundesverwaltungsgericht daran fest, dass das gesetzliche Anbauverbot von konkreten Ausbauabsichten unabhängig sei. Eine in einem Einzelfall eines Mobilfunkbetreibers getroffene Entscheidung sei mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Vielmehr müsse eine Ausnahmeregelung eine Ausnahme bleiben und dürfe nicht zum Regelfall werden. Das wäre aber hier der Fall, weil sich die klägerische Grundstückssituation unzählige Male an Bundesautobahnen wiederfinde. Allein schon in der hier maßgebenden Örtlichkeit gebe es mehrere Grundstücke, die hinter der Lärmschutzwand lägen. Würde zusätzlich auf den Höhenunterschied des jeweiligen Grundstücks zur Autobahn abgestellt, würde es sich um eine insoweit nicht fassbare Größe handeln. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass neben der Sicherheit der Leichtigkeit des Verkehrs das Anbauverbot auch den gesundheitlichen Schutz der Anlieger in Bezug auf Immissionen, wie Lärm und Feinstaub, erfasse. Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn Bauvorhaben näher an Straßen zugelassen würden. 18 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des Ergebnisses des vom Berichterstatter durchgeführten Ortstermins und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe 21 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 22 Die zulässige Verpflichtungsklage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Ablehnung der jedenfalls konkludent beantragten und auch erforderlichen Ausnahmegenehmigung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat hierauf einen lediglich durch den möglichen Erlass etwaiger Nebenbestimmungen begrenzten Anspruch. 23 Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG. Hiernach kann" die oberste Landesstraßenbaubehörde im Einzelfall Ausnahmen u.a. von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Nach dessen Satz 2 können Ausnahmen mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 24 1. Der vom Kläger geplante Bau eines Gartenhauses bzw. einer Gartenlaube unterliegt dem Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG. Nach dieser Bestimmung dürfen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m längs der Bundesautobahnen, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Die für Ortsdurchfahrten geltenden Einschränkungen des Anbauverbots beziehen sich nicht auf Bundesautobahnen und bedürfen daher hier keiner Überprüfung. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - 4 C 9.05 -, NVwZ 2007, 221. 26 Die - zu großen Teilen schon durchgeführte - Baumaßnahme stellt einen Hochbau im Sinne dieser Bestimmung dar, der - unstreitig - innerhalb der Schutzzone zur Ausführung gelangt. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob das (geplante) Vorhaben aus topografischen Gründen von der Bundesautobahn aus sichtbar ist oder nicht. 27 Ebenso unstreitig liegt die Gartenlaube außerhalb der Baugrenzen des Bebauungsplans 3.12/6 des Beigeladenen und entspricht, ungeachtet der Frage, ob das von dem Kläger errichtete Gebäude als Nebenanlage außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nach § 23 Abs. 5 Baunutzungsverordnung zugelassen werden kann, schon deshalb nicht dessen Festsetzungen. Die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 FStrG ist folglich nicht gemäß § 9 Abs. 7 FStrG ausgeschlossen. 28 Das Bauvorhaben wird bzw. ist auch im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG errichtet" und stellt nicht lediglich eine erhebliche Änderung oder andere Nutzung der ursprünglich schon vorhanden gewesenen Gartenlaube im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FStrG dar. § 9 Abs. 1 FStrG soll nicht nur die erstmalige Bebauung eines Grundstücks im Schutzstreifen verhindern, sondern u.a. aus Gründen des Schutzes vor Immissionsbelastungen auch die Errichtung weiterer Hochbauten. Was für die Errichtung zusätzlicher (selbständiger) Hochbauten und baulicher Anlagen gilt, gilt zumindest auch dann, wenn vorhandene Anlagen durch solche An- bzw. Umbauten vergrößert werden, die nach Art und Umfang der Errichtung einer selbständigen baulichen Anlage gleichstehen. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 59.84 -, DVBl 1986, 1270. 30 So liegt es hier. Denn angesichts der Konstruktion (massive Bauweise auf Betonfundament) und Volumen (34,65 m² Grundfläche und 145,79 m³ umbauten Raumes) steht der nur zu einem kleinen Teil auf der Fläche der früheren Gartenlaube errichtete streitige Hochbau einer neuen, selbständigen baulichen Anlage gleich. 31 Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob und wie sich das Vorhaben im jeweils konkreten Fall (unmittelbar) auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auswirken kann. 32 BVerwG, Urteil vom 8. August 1986 - 4 C 3.85 -, NJW 1987, 457. 33 Das dürfte der Kläger nach Durchführung des Ortstermins letztlich auch nicht mehr in Zweifel ziehen. 34 2. Der Kläger bedarf folglich zur Befreiung des Bauvorhabens von dem Anbauverbot einer fernstraßenrechtlichen Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG. Er hat hierauf bei Anwendung des § 9 Abs. 8 Satz 2 FStrG einen Anspruch. 35 Die Einhaltung des Anbauverbots stellt eine Härte im Sinne dieser Bestimmung dar. 36 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wirkt sich das Anbauverbot immer dann als Härte aus, wenn es nachhaltig in die Rechte des Betroffenen eingreift und ihm dadurch ein erhebliches, über die jedermann treffenden allgemeinen Auswirkungen hinausgehendes Opfer auferlegt 37 BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1976 - IV C 83/74 - NJW 1977, 120. 38 Ein solcher nachhaltiger Eingriff liegt hier vor, weil das Verbot eine nicht unerhebliche Einschränkung der Möglichkeiten der Nutzung des Grundstücks, vornehmlich seiner Bebaubarkeit für den Kläger und seine Familienangehörigen bewirkt. 39 Es ist auch eine offenbar nicht beabsichtigte" Härte gegeben. 40 Eine Härte ist i.S.d. Norm nicht beabsichtigt, wenn die Einhaltung des Anbauverbots unter den besonderen Umständen des Einzelfalls im Hinblick nicht auf die konkreten Verkehrsverhältnisse, sondern auf die vom Gesetz erstrebten baulichen Verhältnisse in den Schutzstreifen an den Bundesfernstraßen nicht erforderlich ist. Ein Ausnahmefall liegt also vor, wenn das Einhalten des Anbauverbots des § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG dem typisierten Schutzgut der Vorschrift - Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs - nicht mehr entspricht. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1976 - IV C 83.74 - a.a.O. und die Rechtsprechung des BVerwG zusammenfassend, OVG NRW Urteile vom 2. Februar 1995 - 23 A 2811/93 - und vom 24. Februar 1997 - 23 A 2422/95 - . 42 So liegt es unter Würdigung aller besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles hier. 43 Das folgt allerdings nicht bereits aus einem vermeintlichen Bestandsschutz". Der Kläger beruft sich insoweit auf Rechtsfolgen des - vom Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen - Umlegungsverfahrens anlässlich des Ausbaus der BAB A 2 und auf eine angeblich für sein Wohnhaus bereits erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG - die zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden ist. Eine etwaige Grundstücksverkleinerung im Zuge des Autobahnausbaus und hieraus resultierende Grundstücksbelastungen" begründen indessen keinen Bestandsschutz dahingehend, dass das streitige Vorhaben allein deshalb fernstraßenrechtlich zulässig wäre. Der Kläger bzw. der/die früheren Grundstückseigentümer hätte(n) etwaige Einwände im Plansfeststellungsverfahren vortragen müssen. § 9 Abs. 8 FStrG verfolgt nicht den Zweck, möglicherweise anderweitig erlittene Eigentumsbeeinträchtigungen auszugleichen. 44 OVG NRW, Urteil vom 13. November 2000 - 11 A 2955/01 -, juris. 45 Eine etwaige Ausnahmegenehmigung für das klägerische Wohnhaus bezöge weitere, selbständige Hochbauten, wie hier die Gartenlaube, nicht mit ein. 46 Eine gesetzlich nicht beabsichtigte" Härte resultiert vorliegend aber aus den besonderen örtlichen, insbesondere topographischen Verhältnissen. 47 Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass zum einen das Bauvorhaben hinter einer dauerhaften, vom zuständigen Baulastträger errichteten, aus einem Lärmschutzwall zuzüglich einer Lärmschutzwand bestehenden Lärmschutzeinrichtung gelegen ist und zum anderen die Autobahn deutlich unterhalb der Geländeoberfläche des klägerischen Grundstücks verläuft. Beides zusammen führt in der hier gegebenen Konstellation dazu, dass das streitige Bauvorhaben von den die Autobahn nutzenden Kraftfahrern dauerhaft nicht wahrnehmbar und eine irgendwie geartete Ablenkung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordern deshalb auch bei der gebotenen typisierenden Betrachtung die Einhaltung des Anbauverbots nicht. 48 Die Höhe der Lärmschutzeinrichtung beträgt nach den insoweit mit Schriftsatz des Beklagten vom 3. Juni 2008 substantiierten Angaben gemessen von der Grundstückshöhe (Herzogstr. 42) bis zur Oberkante der Lärmschutzwand zwischen ca. 7,3 und 7,9 m. Selbst wenn unter Zugrundelegung der weiter dargelegten Vermessung ein Höhenunterschied zwischen der Fahrbahn der BAB A 2 und dem Grundstücksgelände des Klägers von (nur) ca. 1,6 m zu Grunde gelegt wird - demgegenüber geht der Kläger von einem größeren Höhenunterschied aus - ergibt sich zwischen der Höhe der Autobahnfahrbahn und der Oberkante der Lärmschutzeinrichtung eine Gesamtdifferenz von 8,9 bis 9,5 m. 49 Unter Berücksichtigung des in die Betrachtung mit einzustellenden Blickwinkels" der Autofahrer erscheint es schon als nahezu unmöglich, dass das einige Meter hinter der Lärmschutzwand gelegene - vorliegend indes nicht in Streit stehende - 8,55 m hohe Wohnhaus des Klägers von die Autobahn nutzenden Kraftfahrern einschließlich LKW-Fahrern aus beiden Fahrtrichtungen auch nur teilweise (Giebel) sichtbar sein könnte, wie der Beklagte wohl meint. Das bedarf keiner Vertiefung. Eine solche Wahrnehmbarkeit ist jedenfalls für das ausweislich der Bauzeichnungen nur" 5,57 m hohe und somit im Vergleich zur Lärmschutzeinrichtung deutlich niedrigere streitige Gartenhaus ausgeschlossen. Das gilt um so mehr bei zusätzlicher Beachtung der unterschiedlichen Geländehöhe von Grundstücksfläche und Autobahnfahrbahn. Das hat der Berichterstatter in einem dem Ortstermin vorausgegangenen Fahrversuch in einem PKW (in beiden Fahrtrichtungen) auch praktisch selbst erprobt und festgestellt. Hierüber hat er die Beteiligten und die erkennende Kammer in Kenntnis gesetzt. 50 Angesichts dieser Besonderheiten ist ein dem Schutzgut der Norm entzogener Sonderfall gegeben, weil eine auch nur abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs auf der Autobahn BAB 2 durch den auf dem klägerischen Grundstück geplanten/errichteten Hochbau dauerhaft ausgeschlossen ist und gehen von dem Bauvorhaben nicht einmal die generellen Gefahren aus, denen § 9 Abs. 1 FStrG begegnen will. 51 Die dagegen vorgebrachten Einwände des Beklagten verfangen nicht. 52 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in einer frühen Entscheidung im Hinblick auf eine hohe und auf Dauer vorgesehene Schallschutzwand" angemerkt, dass von Bedeutung sein (mag)", dass hierdurch die Anbauverhältnisse an der Bundesstraße möglicherweise in einer für die Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 8 FStrG ausschlaggebenden Weise geprägt worden sind." 53 Urteil vom 5. Mai 1976 - IV C 83.74 - a.a.O., juris, RdNr. 32. 54 Damit hat es unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass unter solchen - vorliegend konkret gegebenen - Umständen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG erfüllt sein können. 55 So auch Aust in Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kapitel 28, RdNr. 33.1, S. 856, wonach in solchen Fällen die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einer Einschränkung des Anbauverbots durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in aller Regel nicht entgegenstehen" und Marschall/Schoeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 9, RdNr. 3., wonach in derartigen Fällen eine Befreiung geboten" ist - es sei denn, Ausbauabsichten stünden entgegen. 56 Hiervon ist das Bundesverwaltungsgericht auch in seinen nachfolgenden Entscheidungen nicht abgerückt, auch nicht in dem schon mehrfach zitierten Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 59.84 - (a.a.O.). Soweit es darin einen dort vorhandenen Lärmschutzwall" nicht als einen eine Ausnahmesituation begründenden Umstand bewertet hat, weil dieser nur der augenblicklichen Verkehrsgestaltung" folge und bei einer veränderten Straßenführung auch Sichtbehinderungen durch die streitbefangene Tennishalle nicht auszuschließen seien, steht das der vorliegenden Beurteilung nicht entgegen. 57 Die hier in Rede stehende Gartenlaube und Lärmschutzeinrichtung dürften schon von ihren Ausmaßen her nicht mit dem vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbar sein. Jedenfalls kann in der vorliegenden Konstellation eine Ausnahmesituation nicht tragfähig mit der (bloßen) Möglichkeit eines Ausbaus der Autobahn BAB 2 im Bereich des klägerischen Grundstückes und hierdurch möglicherweise resultierenden Veränderungen der Straßenführung und Sichtverhältnisse" verneint werden. Zwar steht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 58 vgl. BVerwG wie vorzitiert, 59 der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, schon der Umstand, dass ein Straßenbahnausbau nicht ausgeschlossen" werden kann, der Annahme einer Ausnahmesituation regelmäßig entgegen. Allerdings würde eine Auslegung des § 9 Abs. 8 FStrG, welche starr an dem Gesichtspunkt des immer möglichen" Ausbaus festhielte, die Möglichkeit der Befreiung mehr oder minder illusorisch machen". Sie kann deshalb nicht einschränkungslos zu Grunde gelegt werden. 60 BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -, NVwZ-RR 2001, 713 und juris, RdNr. 10. 61 Die Bundesautobahn A 2 ist im fraglichen Bereich erst vor einigen Jahren umfänglich mit drei Fahrspuren in jede Richtung und unter Errichtung aufwendiger Lärmschutzmaßnahmen ausgebaut worden; in Höhe des klägerischen Grundstücks befinden sich im Bereich der dortigen Autobahnausfahrt zwei zusätzliche Fahrspuren. Angesichts dessen ist ein weiterer Autobahnausbau in Richtung auf dieses Grundstück weder (konkret) geplant, wie auch der Beklagte einräumt, noch ist zukünftig eine substantiell veränderte Streckenführung auch nur ansatzweise absehbar, sondern für lange Zeit gänzlich unwahrscheinlich. 62 Auch kann eine Ausnahmegenehmigung in der hier gegebenen besonderen Situation nicht sachgerecht unter Hinweis darauf abgelehnt werden, dass das typisierte Schutzgut des § 9 Abs. 1 FStrG nicht nur die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, sondern auch den Schutz der Anlieger vor Immissionsbelastungen beinhalte und letzterer bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung vorliegend beeinträchtigt sei. Denn das vom Kläger und seinen Familienangehörigen legal bewohnte Einfamilienhaus liegt ebenfalls in der Schutzzone des § 9 Abs. 1 FStrG. Wenn diesem Personenkreis somit bereits die wesentlich umfänglichere Nutzung des Wohnhauses (einschließlich des Gartengrundstücks) trotz bestehender Immissionsbelastungen eröffnet ist, erfordert der durch § 9 Abs. 1 FStrG vorgegebene typisierte Schutz es vorliegend nicht, die gelegentliche Nutzung eines Gartenhauses auf demselben Grundstück durch den (regelmäßig) identischen Personen- bzw. Nutzerkreis zu unterbinden. 63 Dem Kläger unter den aufgezeigten atypischen Umständen eine Ausnahmegenehmigung für ein von der Autobahn aus nicht wahrnehmbares, neben seinem Wohnhaus gelegenen Gartenhaus zu versagen, stellte vielmehr eine offenbar nicht beabsichtigte Härte" i.S.d. § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG dar. Das gilt jedenfalls vor dem Hintergrund, dass einem entschädigungslosen etwaigen späteren Ausbau der BAB 2 im Bereich seines Grundstücks vorsorglich durch einen Widerrufsvorbehalt Rechnung getragen werden könnte. 64 Vgl. BverwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01-aaO.. 65 Der Kläger hat überdies schon frühzeitig ausdrücklich angeboten, für den Fall einer (völlig unwahrscheinlichen) Erweiterung der BAB A2 in Richtung auf sein Grundstück die Gartenlaube auf seine Kosten zu beseitigen und auf Ersatzansprüche zu verzichten. 66 Auch geben die aufgezeigten Besonderheiten dieses Falles keinen Anlass zu der Besorgnis, dass das Regel- Ausnahmeverhältnis des § 9 Abs. 1 und Abs. 8 FStrG bei im Bereich von Lärmschutzeinrichtungen gelegenen Hochbauten ausgehöhlt würde. Wie aufgezeigt, ist für die vorstehende Ausnahmekonstellation gerade nicht entscheidungserheblich, ob das Wohnhaus des Kläger die Lärmschutzeinrichtung (geringfügig) überragt - eine solche Situation dürfte in der Tat nicht selten vorkommen. 67 Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass eine mithin gebotene Ausnahmeerlaubnis vorliegend nicht mit öffentlichen Belangen vereinbar sein könnte (§ 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG). Insoweit ist vorsorglich klar zu stellen, dass mit der Erteilung der fernstraßenrechtlichen Erlaubnis kein Präjudiz für das bauaufsichtsrechtliche Genehmigungsverfahren verbunden ist. 68 Die Entscheidung über die Erteilung einer hiernach tatbestandlich eröffneten Ausnahmegenehmigung steht nach dem Gesetzeswortlaut im Ermessen der obersten Landesstraßenbaubehörde. Dabei ist die Straßenbaubehörde gemäß § 9 Abs. 8 Satz 2 FStrG gehalten zu prüfen, ob der Schutzzweck des § 9 Abs. 1 FStrG durch Bedingungen oder Auflagen erreicht werden kann. 69 Vgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 25 StrWG, RdNr. 36. 70 Letzteres ist hier nach den vorstehenden Ausführungen der Fall. Etwaigen aus einem nicht schlechthin ausgeschlossenen Ausbau der BAB 2 resultierenden Bedenken kann durch eine entsprechende Nebenbestimmung wirksam Rechnung getragen werden, wenn der Beklagte dies für erforderlich erachtet. In einer solchen Konstellation besteht, wie zu betonen ist, wegen der Grundrechtsrelevanz der Dispenserteilung nach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG ein Anspruch auf Erteilung der Ausnahmeerlaubnis. 71 Vgl. Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, aaO., § 9, RdNr. 19, Fickert a.a.O., § 25, RdNrn. 41 bis 43, jeweils m.w.Nw.. 72 Dem Beklagten verbleibt allerdings ein Ermessen (lediglich) bei der Konkretisierung der etwaig von ihm für geboten gehaltenen Nebenbestimmungen. Ob er einen entsprechenden Widerrufsvorbehalt formuliert und/oder das vorgenannte Anerbieten des Klägers mittels weiterer Nebenbestimmungen, ggf. - so rechtlich möglich - durch Sicherstellung der Eintragung einer entsprechenden Verpflichtung in das Baulastenverzeichnis umsetzt, 73 vgl. zu einer solchen im Grundsatz bestehenden Möglichkeit den der Entscheidung des OVG NRW vom 16. November 2001 - 7 A 3625/00 -, www.nrwe.de, zu Grunde liegenden Sachverhalt, 74 ist einer abschließenden Beurteilung durch das Gericht enthoben und obliegt seiner Bestimmung. Mangels Spruchreife kommt nur ein (hierauf begrenzter) Bescheidungstenor in Betracht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 75 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Der Kläger hat sich von Anfang an damit bereit erklärt, eine Ausnahmegenehmigung unter gewissen Einschränkungen zu erhalten. Eine auch nur anteilige Kostenbeteiligung im Hinblick auf die tenorierte Möglichkeit des Erlasses von Nebenbestimmungen ist deshalb nicht geboten. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen selbst zu tragen, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 76