Urteil
15 K 3344/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2008:0613.15K3344.06.00
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Tenor
Der Teilwiderrufs- und Leistungsbescheid der Beklagten vom 30. August 2006 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in erforderlicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Teilwiderrufs- und Leistungsbescheid der Beklagten vom 30. August 2006 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in erforderlicher Höhe leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um den Teilwiderruf eines Landeszuschusses für den Umbau einer in F. -B. gelegenen Industriehalle in eine Trendsporthalle und um die Rückforderung eines Teilbetrages von 28.481,92 Euro. Etwa seit dem Jahre 1998 plante der Beigeladene, die im Eigentum der U. L. AG stehende ehemalige Zentralwerkstatt der stillgelegten Zeche I. -B1. an der I1.------straße in F. -B. zu einer Multifunktionshalle (Funsporthalle), insbesondere für Trendsportarten wie Inline-Skaten und BMX-Radfahren, umzubauen. Durch den Beigeladenen als Träger sollte dort eine Einrichtung entstehen, die in der knapp 1.500 qm großen Halle sportliche Betätigungen ermöglichen und als offener Jugendtreff dienen sollte. Mit Mietvertrag vom 28. Februar 2000/22. März 2000 vermietete die U. L. AG dem Beigeladenen das entsprechende Grundstück mit dem Gebäude der ehemaligen Zentral-/Anlernwerkstatt einschließlich Büroanbau. Nach dem Vertrag ist der Mieter berechtigt, das Mietobjekt für die Einrichtung und den Betrieb einer Trendsporthalle" sowie zu Bürozwecken zu nutzen. Zumindest für die Zeit vom 1. April 2000 bis zum 31. März 2010 sollen die Überlassung und Nutzung unentgeltlich geschehen. Sofern das Mietobjekt ohne Zustimmung der Vermieterin anders verwendet wird als vereinbart, ist die Vermieterin zur fristlosen Kündigung berechtigt. Wegen der Finanzierung des Vorhabens fanden zunächst verschiedene Kontakte zwischen Vertretern der Beteiligten und des damaligen Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport (MASSKS) statt. Das Land wollte das Projekt grundsätzlich unterstützen. Aus einem Vermerk des Stadterneuerungsamts der Klägerin über eine am 20. Juni 2000 beim MASSKS durchgeführte Erörterung geht hervor, daß nach der vorgelegten Planung - die u.a. Arbeitsleistungen durch ABM-Kräfte umfaßte - die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln für den Sportstättenausbau und den Städtebau infrage komme und die Förderquoten bei einem Antrag der Klägerin höher einzuschätzen seien als bei einem Antrag des Beigeladenen. Sodann bewilligte die Klägerin dem Beigeladenen mit Bescheid vom 20. Juni 2000 als Zuschuß zum Neu-, Um- und Ausbau vereinseigener Übungsstätten einen Betrag von 60.000,00 DM. Die Mittel seien zweckgebunden und für den Bau einer Trendsporthalle in F. -B. bestimmt. Mit zwei Anträgen vom 20. Juli 2000 bat die Klägerin die Beklagte, ihr für das Vorhaben des Beigeladenen Zuwendungen von 525.000,00 DM für den Sportstättenbau und von 225.000,00 DM aus Städtebauförderungsmitteln zu bewilligen. Der Beigeladene bezifferte den von ihm zu erbringenden Eigenanteil bzw. die Arbeitsleistung der einzuschaltenden ABM mit 287.000,00 DM. Die dazu erfolgten Abstimmungen mit dem Arbeitsamt und weiteren Trägern des F1. Konsenses seien beigefügt. Daraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Zuwendungsbescheid Nr. 04/150 vom 8. Dezember 2000 für die Durchführung von Maßnahmen der Stadterneuerung in F. -B. eine Zuwendung von insgesamt 2.244.000,00 DM in der Form der Anteilsfinanzierung von 90 %. Eine auf 450.000,00 DM begrenzte Summe sollte im Rahmen der Städtebauförderung für die Trendsporthalle verwendet werden dürfen. Unter dem 13. März 2001 äußerte das U. L. Immobilien Management dem Beigeladenen gegenüber, daß man durch den Verzicht auf eine anderweitige Vermietung der Halle seit Ende 1998 und durch die Übernahme des Mietausfalls das Vorhaben bereits erheblich finanziell unterstützt habe, ohne daß dessen Ziel bisher verwirklicht worden sei. Man bestehe daher auf der Einhaltung des jetzt geplanten Fertigstellungstermins September 2001 und sehe sich ansonsten gezwungen, neue Überlegungen zur Fortsetzung des Mietverhältnisses anzustellen. Die Beklagte bewilligte der Klägerin sodann mit Zuwendungsbescheid vom 14. März/ 27. März 2001 für den Bewilligungszeitraum bis zum 31. Dezember 2001 eine Zuwendung von 278.529,00 DM zur Förderung des Sports. Der Betrag war zum Umbau der Industriehalle auf dem Gelände der Zeche B1. in F. -B. in eine Trendsporthalle zu verwenden. Wie es in dem Bescheid (S. 3) heißt, sind die beigefügten ANBest-G (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden) dessen Bestandteil. Diese Nebenbestimmungen regeln in Nr. 3, daß bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die nach dem Gemeindehaushaltsrecht anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten seien. Ferner sieht der Bescheid vor, daß die Zuwendung gemäß dem Förderantrag der Klägerin vom 20. Juli 2000 zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an den Beigeladenen weiterzuleiten sei (S. 3, lit. b) und daß bis zum 30. Juni 2001 der Beklagten der Baubeginn schriftlich zu bestätigen sei (S. 4, lit. e). Mit Schreiben vom 14. Mai 2001 teilte der Vorsitzende des Kuratoriums der B2. L. von C. und I2. -Stiftung dem Beigeladenen mit, daß die Stiftung für die Errichtung der Trendsporthalle in F. -B. bis zu 300.000,00 DM zur Verfügung stellen werde. Die Stiftung gehe davon aus, daß die in dem Antrag des Beigeladenen vom 5. April 2001 genannten Institutionen sich an dem Vorhaben beteiligen würden. In dem Antrag hatte der Beigeladene gebeten, im Hinblick darauf, daß die Trendhalle mit Hilfe von ABM-Kräften hergestellt werden solle, die Stiftungsmittel u.a. für solche Materialkosten einsetzen zu dürfen, die bei der Beschäftigung und Qualifizierung arbeitsloser Jugendlicher anfielen. Sodann schlossen die Klägerin und der Beigeladene unter dem 7./17. Mai 2001 eine Vereinbarung, nach der die Klägerin sich verpflichtete, die Landeszuschüsse, die ihr als Zuwendungsempfängerin aus Sport- und Städtebaufördermitteln für die Umnutzung des Verwaltungsgebäudes und der ehemaligen Zechenwerkstatt auf dem Gelände der stillgelegten Zeche B1. zu einer Trendsporthalle gewährt werden würden, an den Beigeladenen - zum Verbrauch ausschließlich zu dem genannten Zweck - weiterzuleiten. Dafür übernahm der Beigeladene die sich aus der Bewilligung öffentlicher Zuwendungen ergebenden Verpflichtungen. Bestandteil der Vereinbarung sollten alle auf die Maßnahme bezogenen Zuwendungsbescheide mit ihren Bedingungen und Auflagen sowie die jeweils gültigen allgemeinen und besonderen Bestimmungen und Nebenbestimmungen, u.a. die ANBest-G, sein. Insbesondere heißt es in der der Vereinbarung beigefügten Anlage unter Nr. 8, daß bei der Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen die VOB zu beachten sei. In den folgenden Monaten ließ der Beigeladene die Umbauarbeiten an der Halle vornehmen und beauftragte deshalb u.a. ab Mitte des Jahres 2001 verschiedene Unternehmen. Die Klägerin rief dementsprechend bis November 2001 die ihr durch die Beklagte bewilligten Zuschüsse - einschließlich der 278.529,00 DM/142.409,61 Euro aus Mitteln der Sportförderung - ab und leitete die Beträge jeweils an den Beigeladenen weiter. Im Dezember 2001 wurde die Trendsporthalle unter dem Namen G. B1. für den Grundbetrieb eröffnet; seit der Beendigung des Umbaus im Mai 2002 steht sie mit allen Funktionen zur Verfügung. Im September 2002 ging der Beklagten der die Sportfördermittel betreffende Verwendungsnachweis der Klägerin vom 20. September 2002 zu. Im Jahre 2002 überprüfte das staatliche Rechnungsprüfungsamt Düsseldorf (RPA) die durch die Beklagte in den Haushaltsjahren 1998 bis 2001 getätigten Zuwendungen und Sachausgaben zur Förderung des Sports. In dem der Beklagten deshalb zugeleiteten Prüfbericht vom 2. Dezember 2002 merkte das RPA im Hinblick auf den Zuschuß von 278.529,00 DM, der der Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 14. März 2002 zum Umbau der Industriehalle in die Trendsporthalle gewährt worden war, an, daß der Beigeladene entgegen seiner aus Nr. 3 ff. der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) erwachsenden Verpflichtung zur Beachtung der Vergabebestimmungen des Landes die Aufträge nicht gemäß § 3 Nr. 2 VOB/A aufgrund öffentlicher Ausschreibungen erteilt habe. Die Beklagte werde gebeten, die zuwendungsrechtlichen Konsequenzen zu prüfen. Daraufhin und aufgrund des förmlichen Anhörungsschreibens vom 16. September 2003 erläuterten die Klägerin und der Beigeladene in mehreren an das RPA bzw. die Beklagte gerichteten Stellungnahmen, daß man von öffentlichen Ausschreibungen im wesentlichen wegen der Terminvorgabe durch U. L. , der Zusammenarbeit im F1. Konsens und des teilweise unbestimmten Auftragsvolumens abgesehen habe. Unter dem 27. Mai 2004 schilderte die Klägerin die hier maßgeblichen Gesichtspunkte der Beklagten gegenüber umfassend wie folgt: Mit den zum Umbau der Trendsporthalle I1.------straße durchgeführten beschränkten Ausschreibungen und ausnahmsweisen freihändigen Vergaben seien die Regeln der VOB/A beachtet worden. Das beruhe vor allem darauf, daß man hier im Rahmen des sog. F1. Konsenses gehandelt habe, der ein Netzwerk der wichtigsten Akteure auf dem F1. Arbeitsmarkt bedeute. Diese bildeten, ohne institutionelle Form, eine funktionierende und grundsätzlich offene Partnerschaft, die zur Verwirklichung von Projekten, die auf Initiative einzelner Personen und/oder Organisationen entstünden, im Kreis des F1. Konsenses - und eventuell auch außerhalb - Partner und Ressourcen suchten. Soweit der F1. Konsens überhaupt einen festen Organisationsbestandteil besitze, bestehe dieser in einem informellen Leitungsgremium, zu dem der Oberbürgermeister, der Stadtkämmerer, der Hauptgeschäftsführer der IHK, der Vorsitzende des DGB, der Direktor der Agentur für Arbeit, der Vorstandsvorsitzende der Kreishandwerkerschaft sowie die Geschäftsführer der F1. Arbeits- und Beschäftigungsgesellschaft (EABG) und der F1. Wirtschaftsförderungsgesellschaft gehörten. In der Regel würden die Projekte in Zusammenarbeit zwischen privatwirtschaftlichen Unternehmen und Bildungsträgern unter Einbeziehung von Arbeitslosen verwirklicht; letztere würden dann aus Programmen der ehemaligen Bundesanstalt für Arbeit finanziert. Die in der Wirtschaft tätigen Partner im F1. Konsens seien behilflich, Unternehmen zu finden, die bereit seien, mit Menschen zusammenzuarbeiten, die sich in Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen befänden. Das einzelne Unternehmen erhalte Aufträge für Leistungen, bei deren Ausführung Arbeitslose, z.B. ABM-Kräfte, mitbeschäftigt werden müßten. Welche Leistungen die Arbeitslosen in einzelnen beisteuern könnten, sei dabei zunächst ungewiß und lasse sich erst während der Arbeiten bestimmen. Das betreffe vor allem die Leistungsfähigkeit und den Leistungswillen der zu qualifizierenden Personen sowie die bei diesen zu erwartende Fluktuation. Ebensowenig sei die Qualität der Anleiter bereits vor dem Beginn des Projekts zu beurteilen. Jeder im Rahmen des F1. Konsenses beauftragte Unternehmer gehe daher ein Kalkulationsrisiko insoweit ein, als er nicht absehen könne, wie viele der Arbeiten die beigestellten Arbeitslosen mit welchem Aufwand und in welcher Qualität erbringen würden. Durch den F1. Konsens werde die Menge der im Bereich der Stadt F. öffentlich ausgeschriebenen Bauaufträge nicht verringert. Vielmehr ermögliche dieses Modell zusätzliche Projekte, was den Bauherrn, den Arbeitslosen und ebenso den Unternehmen zugutekomme. Der F1. Konsens befinde sich somit in voller Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Runderlaß der Ministerien für Stadtentwicklung und Verkehr und für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 1. April 1994 und mit dem Nachfolgerunderlaß vom 1. April 2001 betreffend die Kombination der Förderung von Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik und der Stadterneuerung. Die für derartige Kombinationsmaßnahmen in dem letzten Erlaß bestimmte 10 %ige Mehrförderung bis zur sonst unüblichen Maximalförderung von 90 % zeige, welchen Wert das Land der Kombination von struktur- und arbeitsmarktpolitischen Projekten - und damit dem Einsatz von ABM-Kräften in diesen Fällen - beimesse. Zur Umsetzung dieser Ziele nach der VOB/A sei § 3 Nr. 4 lit. b VOB/A anzuwenden. Der dort geregelte Fall - Zulässigkeit der freihändigen Vergabe, wenn die öffentliche oder beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig sei, insbesondere weil die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden könne - liege hier vor. Da vergleichbare Angebote nur abgegeben werden könnten, wenn der Leistungsumfang eindeutig und erschöpfend bestimmt sei, sei ein Angebotsverfahren unzweckmäßig und die freihändige Vergabe zulässig. So könne vor der Auftragserteilung die Leistung mit dem einzelnen Bieter durchgesprochen und dessen Kalkulationsrisiko vermindert werden. Die damit im Kern verbundenen Verhandlungen über preisbildende Faktoren seien jedoch gemäß § 24 VOB/A bei Ausschreibungsverfahren insgesamt verboten. Auch im F1. Konsens könnten ausnahmsweise beschränkte Ausschreibungen stattfinden, wenn daran ausschließlich mit diesem Modell bereits erfahrene Bieter teilnähmen. Beim Umbau der Halle mit prognostizierten Gesamtkosten von 1.393.160,00 DM habe der Beigeladene einen zusätzlichen Eigenanteil von 286.520,00 DM durch ABM-Leistungen ohne Materialkosten beisteuern können. Ferner habe die L. -Stiftung die Förderzusage über die von ihr zur Verfügung gestellten 300.000,00 DM nur unter der Prämisse erteilt, daß ein erheblicher Anteil der Arbeiten im F1. Konsens geschehen würde. Somit seien etwa 43,3 % der Gesamtkosten von der Verwendung dieses Modells abhängig gewesen, welches daher das Projekt erst möglich gemacht habe. Es habe also keinen anderen Weg gegeben als die Durchführung des Umbaus im Zuge des F1. Konsenses mit dem daraus resultierenden Zwang zur freihändigen Vergabe bzw. zur allenfalls möglichen beschränkten Ausschreibung. In der Besprechung vom 20. Juni 2000 beim MASSKS hätten die Vertreter des Landes selbst verlangt, den Umbau mit ABM durchzuführen und mit dem Arbeitsamt F. abzustimmen. Denn die Landesförderung habe eine zusätzliche Zuwendung darstellen und die übrige Förderung für den Stadtteil nicht schmälern sollen. Unter dem 5. Juni 2004 teilte die Beklagte dem RPA mit, daß hier wegen der Besonderheiten des F1. Konsenses aus ihrer Sicht kein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften zu erkennen sei. Daraufhin führte der RPA in einem an das inzwischen zuständige Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen (MSWKS) gerichteten Schreiben aus, daß der Beigeladene einen schweren Verstoß gegen die Vergabebestimmungen begangen habe, was nach der aktuellen Erlaßlage im Regelfall mindestens zu einer Kürzung der Gesamtzuwendung führen müsse. Die an diesen Erlaß gebundene Beklagte sei zu veranlassen, über die Rücknahme und Neufestsetzung der Zuwendung zu entscheiden. Deshalb wurde die Beklagte unter dem 15. April 2005 durch das MSWKS und unter dem 13. Juli 2005 durch das Innenministerium gebeten, eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Mit Teilwiderrufs- und Leistungsbescheid vom 4. August 2005 forderte die Beklagte die Klägerin auf, gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG) wegen Nichterfüllung der in dem Zuwendungsbescheid vom 14. März 2001 enthaltenen Auflage, bei Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die nach den Bestimmungen des Gemeindehaushaltsrechts anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten, einen Betrag von 14.240,96 Euro unverzüglich zurückzuzahlen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, daß der Beigeladene vor der Durchführung der hier mit einer Landeszuwendung von 278.529,00 DM geförderten Maßnahme Angebote ortsansässiger Firmen im Wege einer beschränkten Ausschreibung eingeholt habe. Die Unterlassung der öffentlichen Ausschreibung habe geltendem Vergaberecht widersprochen, zu dessen Anwendung der Beigeladene gemäß Nr. 3 ff. ANBest-P verpflichtet gewesen sei. Nach dem Erlaß des Finanzministeriums NRW vom 16. Dezember 1997 sei daher ein schwerer Verstoß gegen die VOB gegeben, der grundsätzlich den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Neufestsetzung der Zuwendung, d.h. wegen der vollständig fehlenden öffentlichen Ausschreibung deren völligen Ausschluß, zur Folge habe. Da indessen die Durchsetzung eines derartigen Rückforderungsanspruchs aufgrund der äußerst prekären Finanzsituation des Beigeladenen eine erhebliche Härte darstelle, da das Verhalten des Beigeladenen von Fürsorgeaspekten hinsichtlich der ABM geprägt gewesen sei und da schließlich der Beginn der Bauarbeiten besonders dringlich gewesen sei, könne im Einklang mit dem Erlaß der Kürzungsbetrag auf 10 % der Gesamtzuwendung beschränkt werden. Der Landeszuschuß werde deshalb neu auf 250.676,10 DM (128.168,66 Euro) festgesetzt. Ihre Ermessensentscheidung begründe sie, die Beklagte, damit, daß das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Förderrichtlinien des Landes bzw. an der Einhaltung des öffentlichen Vergaberechts sowie an der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Steuergeldern das Interesse der Klägerin an der Bezuschussung der Maßnahme übersteige. In ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, daß die Begründung des angegriffenen Bescheides sich mit ihrer umfangreichen Stellungnahme vom 27. Mai 2004 und den darin geschilderten Besonderheiten des F1. Konsenses - die so speziell seien, daß sie sich mit einer öffentlichen Ausschreibung nicht vereinbaren ließen - überhaupt nicht auseinandersetze. Stattdessen erschöpfe die Begründung sich in wenigen leerformelhaften Wendungen. Der Landesrechnungshof erläuterte dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf den Bescheid der Beklagten vom 4. August 2005, daß die darin festgesetzten Rückforderungsanteile nicht dem zitierten Erlaß entsprächen. Der dort vorgesehene Kürzungsbetrag könne nur bei besonderen Gründen, die hier nicht erkennbar seien, über- oder unterschritten werden. Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen rechtfertigten keine Mißachtung der Wettbewerbsregeln und seien keine Ausnahmetatbestände. Wie das Innenministerium der Beklagten unter dem 26. Juni 2006 mitteilte, halte der Landesrechnungshof auch mit Rücksicht auf die Stellungnahme der Klägerin vom 27. Mai 2004 an seiner Rechtsauffassung fest. Mit Teilwiderrufs- und Leistungsbescheid vom 30. August 2006, bei der Klägerin eingegangen am 1. September 2006, forderte die Beklagte die Klägerin sodann auf, gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG wegen Nichterfüllung der in dem Zuwendungsbescheid vom 14. März 2001 enthaltenen Auflage einen Betrag von 28.481,92 Euro unverzüglich zurückzuzahlen. Die Begründung des Bescheides stimmt hinsichtlich der ersten zwei Seiten wörtlich mit derjenigen des Bescheides vom 4. August 2005 überein. Sodann heißt es in dem Bescheid vom 30. August 2006, daß der nach dem Erlaß des Finanzministers vom 16. Dezember 1997 in Betracht kommende beschränkte Kürzungsrahmen von 20 bis 25 % der Gesamtzuwendung bei besonderen Gründen über- wie unterschritten werden könne, daß der Landesrechnungshof die Maßnahme geprüft und dabei festgestellt habe, daß besondere Gründe für die Unterschreitung dieses Rahmens nicht vorlägen, und daß sie, die Beklagte, daher angewiesen worden sei, den Landeszuschuß in der Weise neu zu berechnen, daß er mit einem Kürzungsbetrag von 20 % - der mit 55.705,80 DM entsprechend 14.240,96 Euro (anstatt rechnerisch richtig entsprechend 28.481,92 Euro) beziffert wird - auf nunmehr 222.823,20 DM (entsprechend 113.927,70 Euro) festgesetzt werde. Dazu, daß die Beklagte ihre Ermessenentscheidung mit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Förderrichtlinien des Landes bzw. des öffentlichen Vergaberechts sowie an der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Steuergeldern begründe, folgt anschließend derselbe Satz, der sich hier auch in dem Bescheid vom 4. August 2005 findet. Nach der zugehörigen Rechtsmittelbelehrung konnte der Bescheid mit der Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf angegriffen werden. Am 22. September 2006 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluß vom 31. Oktober 2006 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen hat. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft die Klägerin zunächst ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren, vor allem soweit es in der Stellungnahme vom 27. Mai 2004 enthalten ist. Im übrigen schildert die Klägerin im einzelnen, warum die größeren Aufträge - jeweils ohne Verstoß gegen die VOB/A - nicht aufgrund unbeschränkter öffentlicher Ausschreibungen vergeben worden seien. Auf die Erläuterung der Beklagten hin, daß der Bescheid vom 4. August 2005 durch denjenigen vom 30. August 2006 ersetzt worden sei, macht die Klägerin ferner geltend, daß die Beklagte nicht substantiiert ausgeführt habe, daß eine Rücknahme nach § 48 VwVfG oder ein Widerruf nach § 49 VwVfG gerechtfertigt gewesen wären. Der Bescheid vom 30. August 2006 gebe nicht an, warum die Erwägungen über die Beschränkung der Rückforderung, auf denen der frühere Bescheid beruht habe, fehlerhaft sein sollten, obwohl der angewandte Ministererlaß auch eine Reduzierung des Rückforderungsbetrages unter 20 % zulasse und die Beklagte zunächst selbst bejaht habe, daß die Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Überdies vertritt die Klägerin die Auffassung, daß die Bescheide vom 4. August 2005 und vom 30. August 2006 gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG verfristet seien; denn ihre, der Klägerin, umfassende Stellungnahme an die Beklagte datiere vom 27. Mai 2004, trage einen Abvermerk vom selben Tage und müßte der Beklagten Anfang Juni 2004 vorgelegen haben. Es sei nicht ersichtlich, welche Erkenntnisquellen die Beklagte sodann noch habe heranziehen müssen, um Kenntnis davon zu erlangen, daß nach ihrer Meinung der Teilwiderruf des Förderbescheides gerechtfertigt sei. Schließlich wendet die Klägerin sich dagegen, daß die Beklagte in dem Bescheid vom 30. August 2006 die Rückforderungssumme verdoppelt habe, ohne dafür eine Begründung zu nennen. Während in dem Bescheid vom 4. August 2005 die prekäre Finanzsituation des Beigeladenen sowie die Fürsorgeaspekte in Bezug auf die ABM-Kräfte bei der Höhe des Widerrufsbetrages immerhin berücksichtigt worden seien, sei davon in dem Bescheid vom 30. August 2006 nicht mehr die Rede. Insoweit sei anzunehmen, daß die Beklagte nicht aus eigenem Antrieb gehandelt, sondern sich nach ministeriellen Weisungen gerichtet habe. Dafür spreche vor allem die leerformelhafte Begründung auf Seite 5 des Bescheides vom 30. August 2006. Daß die Beklagte hier eigenes Ermessen ausgeübt habe, sei nicht erkennbar. Die Beklagte habe in dem Bescheid ausdrücklich erwähnt, daß sie angewiesen worden sei, den Zuschuß neu zu berechnen. Somit sei der Bescheid schon wegen Ermesssensnichtgebrauchs aufzuheben. Darüberhinaus liege ein Ermessenfehlgebrauch vor, weil die Entscheidung sich weder mit ihrer, der Klägerin, ausführlichen Argumentation aus dem Schreiben vom 27. Mai 2004 noch mit der Frage auseinandersetze, warum die in dem ersten Bescheid genannten Gesichtspunkte betreffend die prekäre Finanzsituation des Beigeladenen und die Fürsorgeaspekte für die ABM- Kräfte plötzlich unmaßgeblich sein sollten. Die Beklagte, die seit 1997 Projekte fördere, die im F2. Konsens abgewickelt würden, habe von Anfang an gewußt, daß auch die vorliegende Maßnahme in diesem Rahmen habe verwirklicht werden sollen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Teilwiderrufs- und Leistungsbescheid der Beklagten vom 30. August 2006 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich auf den Inhalt des angegriffenen Bescheids vom 30. August 2006. Ferner erläutert sie auf die Frage des Gerichts nach der prozessualen Bedeutung der Teilwiderrufs- und Leistungsbescheide vom 4. August 2005 und vom 30. August 2006, daß sie unter Zugrundelegung des Erlasses des Finanzministers vom 16. Dezember 1997 die Höhe der Rückforderung angesichts u.a. der prekären Finanzsituation des Beigeladenen zunächst auf 10 % festgesetzt habe. Da der Landesrechnungshof sich dieser Entscheidung nicht habe anschließen können, sei sie, die Beklagte, sodann gehalten gewesen, die Rückforderungsanteile von 20 bis 25 % geltend zu machen. Demgemäß sei der Teilwiderrufs- und Leistungsbescheid vom 4. August 2005 gegenstandslos. Er sei durch den Bescheid vom 30. August 2006 ersetzt worden. Ferner hätte der Beigeladene, um eine etwaige Dringlichkeit oder die Auftragserteilung im F3. Konsens geltend machen zu können, genügende Vergabevermerke gemäß § 30 VOB/A anfertigen müssen. Da eine derartige Dokumentation fehle, mangele es an der erforderlichen Transparenz und an der tatsächlichen Überprüfbarkeit der jeweiligen Vergabe. Es sei nicht zu erkennen, welche Beauftragung im F3. Konsens erfolgt sei. Soweit die Klägerin sich auf Ermessensfehler beruft, führt die Beklagte aus, daß in beiden Bescheiden deutlich auf den Widerrufsgrund und wegen der Höhe des Widerrufs auf das öffentliche Interesse an der Einhaltung des öffentlichen Vergaberechts und an der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Steuergeldern hingewiesen worden sei. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt. Im übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie auf die durch die Beteiligten über- sandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, ist als Anfechtungsklage nach § 42 VwGO zulässig. Die Klage richtet sich nur gegen den als Ausgangsbescheid einzuordnenden Teilwiderrufs- und Leistungsbescheid der Beklagten vom 30. August 2006. Dieses Begehren, wie es der im Tatbestand formulierte Klageantrag ausdrücklich wiedergibt, hat die Klägerin bei verständiger Auslegung ihres Vorbringens von Anfang an verfolgt. Wenn sie in der Klageschrift zunächst einen Klageantrag angekündigt hat, der außerdem die Aufhebung des Teilwiderrufs- und Leistungsbescheides vom 4. August 2005 betrifft, bedeutet das nichts anderes, als daß sie sich gegen jeden Teilwiderruf und jedes Erstattungsverlangen der Beklagten aufgrund der Bescheide vom 4. August 2005 und vom 30. August 2006 wendet. Nachdem die Beklagte jedoch sodann mit Schriftsatz vom 2. März 2007 erläutert hatte, daß der Teilwiderrufs- und Leistungsbescheid vom 4. August 2005 wegen des Bescheides vom 30. August 2006 gegenstandslos geworden und durch diesen ersetzt worden sei, verblieb als Ausgangsbescheid und alleiniger Gegenstand der Klage nur dieser zuletzt ergangene, im Klageantrag genannte Bescheid vom 30. August 2006. Demgemäß stehen die Bescheide vom 4. August 2005 und vom 30. August 2006 nicht im Verhältnis von Ausgangs- und (verböserndem) Widerspruchsbescheid. Der Zulässigkeit der gegen den Teilwiderrufs- und Leistungsbescheid vom 30. August 2006 als Ausgangsbescheid gerichteten Klage steht es nicht entgegen, daß es im Hinblick auf diesen Bescheid an einem Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO fehlt. Zwar hat die Klägerin den Bescheid nicht mit dem Widerspruch, sondern (entsprechend der beigefügten Rechtsmittelbelehrung) sogleich mit der Klage angegriffen. Die Kammer schließt sich jedoch der an prozeßökonomischen Gesichtspunkten und dem Regelungszweck des § 68 VwGO orientierten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach in einem derartigen Fall der Widerspruch durch die Klage und der Widerspruchsbescheid durch die sachliche Klageerwiderung des Beklagten ersetzt werden, was vor allem dann gelte, wenn - wie hier - die nach § 73 Abs. 1 VwGO zuständige Widerspruchsbehörde und der Beklagte, der aus sachlichen Gründen die Abweisung der Klage beantragt hat, identisch sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 4. August 1993 - 11 C 15.92 -, FamRZ 1994, 60 (61), und vom 20. April 1994 - 11 C 2.93 -, NVwZ-RR 1995, 90 Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. August 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte konnte den Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides vom 14. März 2001 sowie die Rückforderung von 20 % (28.481,92 Euro) der bewilligten und ausgezahlten Mittel nicht auf die angewandten und auch nur in Betracht zu ziehenden Vorschriften - § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG und § 49 a VwVfG - stützen. Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn, was hier nur infrage kommt, mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2). Des weiteren regelt § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG, daß, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Der in dem angegriffenen Bescheid vom 30. August 2006, der Klägerin zugegangen am 1. September 2006, enthaltene Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides vom 14. März 2001 erweist sich schon deshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte insoweit nicht die gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu beachtende Jahresfrist eingehalten hat. Darauf, ob die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG erfüllt sind und ob der - gegenüber dem Bescheid vom 4. August 2005 für die Klägerin ungünstigere - Bescheid vom 30. August 2006 deshalb als rechtswidrig anzusehen ist, weil er (auch) nach § 48, § 49 VwVfG zu beurteilen wäre und/oder an einem Ermessensfehler leidet, kommt es daher nicht an. Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Die durch § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG bestimmte entsprechende Anwendung dieser Vorschrift bedeutet für die Fälle des Widerrufs eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts wegen Nichterfüllung einer Auflage nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, daß die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, wenn der Behörde der Auflagenverstoß ebenso wie die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen einschließlich des für die Ermessensausübung wesentlichen Sachverhalts vollständig bekannt geworden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 -, BVerwGE 112, 360 (362 f.) Im Hinblick darauf, daß das Bundesverwaltungsgericht die Jahresfrist als Entscheidungs- und nicht als Bearbeitungsfrist auffaßt, setzt der Beginn dieser Frist im einzelnen voraus, daß der zur Rücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts zuständige oder ein ansonsten innerbehördlich zur rechtlichen Prüfung berufener Amtswalter positive Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die die Entscheidungsreife der Angelegenheit herbeiführen, indem sie es der Behörde objektiv ermöglichen, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme/den Widerruf zu befinden. So die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa BVerwG, Beschluß des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - Gr. Sen. 1 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356 (358 ff.), sowie Urteile vom 19. Dezember 1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 199 (201 f.), und vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 -, BVerwGE 112, 361 (362) Der Eintritt der Entscheidungsreife in diesem Sinne erfordert regelmäßig, insbesondere wenn der Widerruf oder die Rücknahme im Ermessen der Behörde steht, zumindest den Abschluß des nach § 28 VwVfG oder aufgrund spezieller Vorschriften gebotenen Anhörungsverfahrens. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 -, NVwZ-RR 2002, 485 -, und vom 15. Dezember 2004 - 7 B 80.04 -, juris Sind dem zuständigen Amtswalter die nach dem Vorstehenden erheblichen Tatsachen bekannt geworden, hängt der Fristbeginn andererseits nicht davon ab, daß vor der Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf noch interne Weisungen der vorgesetzten Behörde abgewartet werden sollen. Ein derartiges Verhalten der entscheidenden Behörde darf, ungeachtet dessen, ob es als solches angemessen und sinnvoll erscheint, in dem für die Anwendung der Rücknahme- und Widerrufsbestimmungen allein maßgeblichen Außenverhältnis zwischen der zuständigen Behörde und dem Bürger keine für letzteren nachteiligen Auswirkungen nach sich ziehen. So Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, Beschluß vom 17. September 1990 - Nr. 11 B 89.3205 -, NVwZ-RR 1991, 169; dem folgend: Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage, § 48 Rdnr. 218 a Soweit es um die Rückforderung staatlicher Zuwendungen geht, sind insbesondere etwaige Weisungen des Landesrechnungshofs - von denen das Ministerium und die Beklagte rechtlich ohnehin nicht abhängig sind - für das zwischen der Bewilligungsbehörde und dem Bürger bestehende Zuwendungsverhältnis ohne Bedeutung. Vgl. Attendorn, Der Widerruf von Zuwendungsbescheiden wegen Verstoßes gegen Vergaberecht, NVwZ 2006, 991 (992) Demgemäß kann es im Widerrufsverfahren nach § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG keine Auswirkungen auf das Anlaufen der Jahresfrist haben, wenn die Behörde sich, bei Kenntnis der entscheidungserheblichen Tatsachen, noch um eine Abstimmung mit dem Rechnungshof und ihrer vorgesetzten Behörde bemüht. Das Fristerfordernis ist im übrigen nicht nur bei einem ersten Rücknahme- oder Widerrufsbescheid zu beachten, sondern es begrenzt unter zeitlichen Gesichtspunkten desgleichen die Möglichkeit zum Erlaß weiterer Entscheidungen, die einen ersten (fristgerecht ergangenen) Bescheid dieser Art ersetzen. Angesichts des zwingenden Charakters der Fristvorschrift gebührt auch bei solchen Fallgestaltungen der Rechtssicherheit der Vorrang gegenüber dem Interesse der Verwaltung an der hinausschiebbaren Wiederholung eines zunächst rechtzeitig erteilten, aber wegen Rechtswidrigkeit aufgehobenen oder aufzuhebenden Rücknahmebescheides. So BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 199 (203 f.), unter Bezugnahme auf Bundessozialgericht, Urteil vom 15. Februar 1990 - 7 RAr 28/88 -, BSGE 66, 204 (209) und juris, zu § 45 Abs. 4 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Hiernach hat die Beklagte den Teilwiderrufs- und Leistungsbescheid vom 30. August 2006 nicht in der gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG einzuhaltenden Jahresfrist erlassen. Am 1. September 2006, als dieser Bescheid der Klägerin zuging, war die Jahresfrist abgelaufen. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, war auch für diesen zweiten Bescheid, mit dem die Beklagte nach ihren eigenen Angaben im Klageverfahren den ursprünglichen Teilwiderrufs- und Leistungsbescheid vom 4. August 2005 ersetzt und damit die Gegenstandslosigkeit des ersten Bescheides bewirkt hat, die Jahresfrist zu beachten. Bei der Beantwortung der sich demgemäß stellenden Frage, zu welchem Zeitpunkt der zuständige Amtswalter der Beklagten positive Kenntnis von denjenigen Umständen erlangt hat, die ihn befähigten, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung seines Ermessens über den unter dem 30. August 2006 ausgesprochen Widerruf zu befinden, muß die Kammer berücksichtigen, daß die Beklagte sich jedenfalls am 4. August 2005 in der Lage sah, aufgrund des ihr damals vorliegenden Sachverhalts die unter diesem Datum ergangene ursprüngliche und inzwischen gegenstandlos gewordene Entscheidung über den Teilwiderruf und die Rückforderung von 10 % der Zuwendungssumme zu treffen. Der Erlaß dieses ersten Bescheides rechtfertigt den Schluß, daß der zuständige Amtswalter - unabhängig davon, ob mit diesem Bescheid seinerseits die Jahresfrist gewahrt wurde - damals die insoweit maßgeblichen Umstände kannte. Mit dieser Bewertung stimmt auch der aus den Akten ersichtliche Verlauf des Verwaltungsverfahrens überein. Denn nach den der Kammer vorliegenden Verwaltungsvorgängen ist die Beklagte, nachdem sie am 28. Mai 2004 die umfangreiche Stellungnahme der Klägerin vom 27. Mai 2004 - mit der das Anhörungsverfahren beendet worden ist - erhalten hatte, in den gut vierzehn Monaten bis zum 4. August 2005 in dieser Angelegenheit nicht mehr mit der Klägerin oder dem Beigeladenen, sondern nur noch mit dem RPA, dem MSWKS und dem Innenministerium in Kontakt getreten und hat schon den Bescheid vom 4. August 2005 im Hinblick darauf erlassen, daß beide Ministerien sie nach dem 28. Mai 2004 - unter dem 15. April 2005 und dem 13. Juli 2005 - angewiesen hatten, über die Rücknahme und Neufestsetzung der Zuwendung zu entscheiden. Müssen somit dem zuständigen Amtswalter die für den Erlaß des Bescheides vom 4. August 2005 maßgebenden Umstände spätestens an diesem Tag bekannt gewesen sein, vermag die Kammer nicht zu ersehen, welche für den Beginn der Jahresfrist bedeutsamen neuen Tatsachen sodann zu dem nochmals mehr als ein Jahr später ergangenen, hier angegriffenen weiteren Bescheid vom 30. August 2006 geführt haben können. Zwar hat die Beklagte am 1. September 2005 den Widerspruch der Klägerin vom 29. August 2005 gegen den Bescheid vom 4. August 2005 erhalten. Dem Widerspruchsschreiben lassen sich jedoch zusätzliche, für das Aufhebungs- und Rückforderungsverfahren bedeutsame Umstände nicht entnehmen. Denn mit dem Widerspruch wendet die Klägerin sich im wesentlichen dagegen, daß die Beklagte ihre umfänglichen Ausführungen vom 27. Mai 2004 nicht berücksichtigt habe und betont abschließend nochmals, daß diese bestehen bleiben sollten. Indem die Beklagte bis zum Erlaß des Bescheides vom 30. August 2006 im übrigen mit dem Innenministerium korrespondiert und von diesem unter dem 26. Juni 2006 erfahren hat, daß der Landesrechnungshof auch mit Rücksicht auf die Stellungnahme der Klägerin vom 27. Mai 2004 an seiner Rechtsauffassung festhalte, sind ihr keine weiteren, im Rahmen des § 48 Abs. 4 VerwVfG beachtlichen Tatsachen bekannt geworden. Insoweit kann es sich allenfalls darum gehandelt haben, daß die Beklagte beabsichtigte, vor einer neuen Widerrufs- und Rückforderungsentscheidung noch Weisungen ihrer vorgesetzten Behörde einzuholen. Davon hängt jedoch, wie dargelegt, der Beginn der Jahresfrist generell nicht ab. Darüberhinaus ergeben sich vorliegend aus dem angegriffenen Bescheid vom 30. August 2006 selbst konkrete durchgreifende Zweifel daran, daß die Beklagte durch die Korrespondenz mit dem Ministerium nach dem 4. August 2005 noch Tatsachen ermittelt hat, die es ihr objektiv erst ermöglicht haben, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über den Widerruf der Zuwendung bzw. über dessen Höhe zu entscheiden. So hat die Beklagte zur Begründung des Bescheides u.a. ausgeführt, daß sie angewiesen worden sei, die darin enthaltene Neuberechnung vorzunehmen, und hat dadurch - ohne daß das hier weiter zu vertiefen wäre - Anlaß zu der Annahme gegeben, daß sie den neuen Bescheid nicht auf eine eigene Ausübung ihres Entschließungsermessen gestützt hat, sondern mit dessen Erlaß lediglich der Weisung einer vorgesetzten Behörde über den Umfang des Widerrufs nachgekommen ist. Bei zutreffender rechtlicher Behandlung hat die Behörde bei einer Entscheidung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG aber eigenes Ermessen zu betätigen, was mit der (vermeintlichen) Bindung an Erlasse und Weisungen einer anderen Behörde nicht zu vereinbaren ist. Vgl. etwa VGH Kassel, Urteil vom 26. April 1988 - 11 UE 219/84 -, NVwZ 1989, 165 (167); Kulartz/Schilder, Rückforderung von Zuwendungen wegen Vergaberechtsverstößen, NZBau 2005, 552 (555); Jennert, Die Rückforderung von Zuwendungen bei Vergabeverstößen, KommJur 2006, 286 (288); Attendorn, a.a.O., S. 992 Insgesamt spricht alles dafür, daß die Beklagte ihr Widerrufsermessen allein anhand der bei ihr jedenfalls bis zum 4. August 2005 vorhandenen Kenntnisse und ohne die Einholung ministerieller - letztlich von der Bewertung des Landesrechnungshofs ausgehender - Weisungen hätte ausüben können und müssen. Ist nach alledem der in dem Bescheid vom 30. August 2006 enthaltene Teilwiderruf wegen Versäumung der Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2, § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG als rechtswidrig anzusehen, durfte die Beklagte in demselben Bescheid auch nicht gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG die Erstattung eines Teils der bewilligten und ausgezahlten Zuwendung verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.