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Urteil

4 K 1213/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:0618.4K1213.06.00
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Leitsätze

Einzelfall zum Ausschluß von einer Klassenfahrt

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall zum Ausschluß von einer Klassenfahrt Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Kläger wenden sich nachträglich gegen den Ausschluss von einer Klassenfahrt. Der Kläger zu 1. ist Schüler der Beklagten und befand sich zur hier in Rede stehenden Zeit in der 9. Jahrgangsstufe. In der Zeit vom 4. Februar 2006 bis zum 11. Februar 2006 fand die Jahresfahrt - eine Skifreizeit - der 9. Jahrgangsstufe der Beklagten in Aschau (Österreich) statt. Vor Beginn der Jahresfahrt wurden die Eltern und Schüler über die von den Schülern während der Fahrt einzuhaltenden Regeln informiert. Hierzu gehört insbesondere die Regel 14. Aus dieser ergibt sich, dass Schüler in Gruppen von mindestens drei Personen nach vorheriger Absprache mit der Fahrtleitung angemessene Unternehmungen ohne Begleitung von Aufsichtspersonen durchführen dürfen. (Nur) für diese abgesprochenen Unternehmungen besteht Versicherungsschutz. Schon zu Beginn der Jahresfahrt kann es seitens der Schülerinnen und Schüler zu Regelverstößen. Die Kläger selbst sprechen in der Klageschrift von übermäßigem Alkoholkonsum, einem Mädchen sei Wäsche entwendet und verbrannt worden, eine Tür sei beschädigt worden, ein Junge sei in einem Mädchenzimmer unter einer Bettdecke entdeckt worden und ein Mädchen sei gemobbt worden. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass der Alkoholkonsum nicht die Schülergruppe um den Kläger zu 1. betreffe und Wäsche nicht entwendet worden sei. Nach der im Wesentlichen unstreitigen Darstellung der Beklagten (Bescheid vom 24. Februar 2006, Klageerwiderung und Vortrag des Schulleiters im Termin zur mündlichen Verhandlung) wurden alle Schüler am 4. Februar 2006 nach dem Abendessen von StD T. noch einmal auf die einzuhaltenden Regeln hingewiesen. Am 5. Februar 2006 stellte der Zeuge StR N. in seiner Funktion als Leiter der Skigruppe, der auch der Kläger angehörte, undiszipliniertes Verhalten von Schülern fest und ermahnte die Schüler. Da - insgesamt - weiter aus der Sicht der Lehrkräfte schwerwiegende Verstöße gegen das Regelwerk begangen wurden, wie Rauchen, Alkoholkonsum, Verletzung der Hausordnung und unabgemeldetes Entfernen, wurden alle Klassen einzeln am 5. Februar 2006 nach dem Abendessen im Beisein des Schulleiters, des Fahrtleiters und der Klassenleitung "ein weiteres Mal in aller Deutlichkeit auf die unhaltbaren und den weiteren Ablauf der Schulfahrt stark beeinträchtigenden Zustände und Verhaltensweisen der Schüler ermahnend hingewiesen" (so die Formulierung im Bescheid vom 24. Februar 2006). Im Termin zur mündlichen Verhandlung trug der Schulleiter vor, dass allen Schülern klar gewesen sei, dass beim nächsten Verstoß Maßnahmen ergriffen würden. Während die Kläger in der Klageschrift angeben, der Kläger zu 1. sei an Missachtungen der Regeln nicht beteiligt gewesen, war das nach der Darstellung der Beklagten in der Klageerwiderung sowohl am 5. als auch am 6. Februar 2008 („an vielen Disziplinlosigkeiten beteiligt") der Fall. Am Montag, dem 6. Februar 2006, gegen 16:30 Uhr meldete der Schüler B. L. eine siebenköpfige Schülergruppe, in der sich auch der Kläger zu 1., der Kläger zu 1. im Paralleleverfahren 4 K 1571/06 (der Schüler O. M. ) und der Schüler K. H. befanden, bei StR T1. ab. Gegen 18:00 Uhr kam die vorgenannte Schülergruppe zum Abendessen zurück. Sie meldete sich selbst nicht ausdrücklich zurück. Allerdings fand seitens der Lehrkräfte zum Abendessen eine Anwesenheitskontrolle statt. Alle sieben Schüler waren beim Abendessen anwesend. Der Kläger zu 1., O. M. sowie der weitere Schüler K. H. verließen nach dem Abendessen ohne Abmeldung die Unterkunft - nach ihren Angaben für ca. 15 Minuten -, um im benachbarten Supermarkt einzukaufen. Bei der Rückkehr wurden die erwähnten Kläger von den anwesenden Lehrkräften bemerkt, während der Schüler H. unbemerkt blieb. Das Protokoll vom 7. Februar 2006 vermerkt hierzu: „O. und T2. kamen am Montag etwa um 18:55 Uhr von draußen herein und mussten, um auf ihre Zimmer zu gelangen, am Lehrertisch vorbei. Beide Schüler waren warm angezogen. Herr T. fragte sie, wo sie draußen gewesen seien, Auf Frage von Herrn T. gab O. zuerst an, dass sie sich bei mir (Herrn N. ) abgemeldet hätten. Nachdem ich das verneinte (ich saß auch am Tisch) schaute O. sichtbar in der Lehrerrunde herum, welcher Kollege nicht anwesend war und behauptete dann, sie hätten sich bei Herrn T1. abgemeldet. Das stimmte ebenfalls nicht. Auf die Frage, wer denn der notwendige dritte Beteiligte an dem Ausflug sei, gaben sie mindestens zweimal an, einer der hereinkommenden Schüler sei das gewesen, was diese aber jeweils verneinten." Die anwesenden Lehrkräfte traten noch am 6. Februar 2006 zu einer Beratung zusammen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 7. Februar 2006 verwiesen. Hervorzuheben ist, dass bei dieser Beratung drei der Lehrkräfte als Ordnungsmaßnahme zunächst den Ausschluss vom Skifahren für ein oder zwei Tage erwogen. Letztlich setzte sich u. a. die Ansicht durch, dass die Teilnehmer der Fahrt außer Kontrolle geraten könnten, wenn weiterhin bekannt gegebene klare Regelungen von den Schülern ignoriert würden. Die Lehrkräfte verständigten sich darauf, dass der Schulleiter u.a. den Kläger zu 1. nach § 53 Abs. 9 SchulG NRW von der Fahrt ausschließen solle. Im Ergebnis schloss der Schulleiter u.a. den Kläger zu 1. gemäß § 53 Abs. 9 SchulG NRW von der Fahrt aus; er hatte ab dem 8. Februar 2006 wieder am Unterricht teilzunehmen. Dies wurde dem Kläger zu 1. selbst sowie dessen Eltern telefonisch noch am gleichen Abend nach 23.15 Uhr mitgeteilt. Die Eltern - vor die Wahl gestellt, Bahnkosten für die Rückfahrt einschließlich der Kosten für eine Begleitperson zu tragen oder den Transport selbst zu besorgen - holten den Kläger zu 1. umgehend mit dem Auto ab. Nachdem u.a. dem Kläger zu 1. der Ausschluss mitgeteilt worden war, meldete sich der Schüler K. H. bei dem Schulleiter B1. ; der Inhalt des Gesprächs ist unklar. Es scheint, dass er von sich aus seine Beteiligung an dem „Ausgang" mitteilen wollte, letztlich aber - u.U. auch auf Grund von Äußerungen des Schulleiters - von einer ausdrücklichen Selbstanzeige absah. Jedenfalls wurden nachträglich keine Sanktionen gegen ihn verhängt. Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 wurden die Kläger zur Anhörung vor der Teilkonferenz der Lehrerkonferenz für Ordnungsmaßnahmen geladen. Die Ladung enthielt den Hinweis auf die Anwesenheit eines Mitglieds der Schulpflegschaft und des Schülerrates, der widersprochen werden konnte. Zudem wurde auf die Möglichkeit der Anwesenheit eines Vertrauensschülers oder -lehrers hingewiesen. In der Konferenz am 23. Februar 2006 bekundete der Kläger zu 1., dass er davon ausgegangen sei, dass ein nochmaliges Verlassen des Gebäudes noch erlaubt gewesen sei, weil sie - d. h. die nachmittägliche Schülergruppe - sich vor dem Abendessen nicht zurückgemeldet hätten. Nach der Rückkehr habe er auf die Frage, bei wem sie sich abgemeldet hätten, geantwortet, dass sie sich bei StR N. abgemeldet hätten, weil er gedacht habe, dass dies so gewesen sei. Dann habe O. M. geantwortet, dass sie sich bei StR T1. abgemeldet hätten, weil er vor dem Abendessen bei diesem abgemeldet gewesen sei. Der Schulleiter B1. führte im Rahmen der Beratung in der Konferenz aus, dass der Name K. H. als weiterer Teilnehmer in dem Gespräch am Abend (gemeint ist das Gespräch am Abend des 6. Februar 2006 ab 18:55 Uhr) in Aschau nicht genannt worden sei. StR N. stellte fest, dass der Kläger und T2. N1. versucht hätten, mindestens zwei zufällig vorbeikommende Schüler oder Schülerinnen als dritten Teilnehmer auszugeben. Dies spreche dafür, dass die Schüler K. H. hätten decken wollen und ihnen genau bewusst gewesen sei, dass sie das Gebäude nicht mehr ohne weitere Abmeldung hätten verlassen dürfen. StR N. stellte ferner fest, dass zuerst O. M. und nicht der Kläger zu 1. behauptet habe, sich bei ihm abgemeldet zu haben. Später habe O. M. behauptet, sich bei StR T1. abgemeldet zu haben. Die Teilkonferenz bestätigte mit Beschluss vom 23. Februar 2006 den Beschluss der Schulleitung nach § 53 Abs. 9 SchulG NRW über den Ausschluss des Klägers zu 1. von der Jahresfahrt. Die Entscheidung wurde den Klägern mit Bescheid vom 24. Februar 2006 bekannt gegeben. In der Begründung führte die Beklagte unter anderem aus, dass sich der Kläger zu 1. nicht, wie von ihm behauptet, bei StR N. oder StR T1. abgemeldet habe. Im Übrigen teilte die Beklagte ihre Erwägungen für die Verhängung der Ordnungsmaßnahme mit. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Kläger mit Schreiben vom 26. Februar 2006, der mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B2. vom 21. März 2006 als unzulässig zurückgewiesen wurde, da sich die angegriffene Ordnungsmaßnahme durch Zeitablauf erledigt habe. Die Kläger haben am 20. April 2006 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie u.a. vor: An Regelverstößen sei er - der Kläger zu 1. - nicht beteiligt gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass der zweite Ausflug noch von der ersten Abmeldung gedeckt gewesen sei, weil ihre Rückkehr zunächst nicht bemerkt worden sei. Die Lehrer hätten bei Gelegenheit der Befragung vom 6. Februar 2006 ab 18.55 Uhr keine Konsequenzen wegen seines Fehlverhaltens angedroht. Zu Ordnungsmaßnahmen seien sie - die Schüler - nicht angehört worden. Sie seien weder von der Teilkonferenz gefragt worden, ob noch andere Schüler beteiligt gewesen seien, noch hätten sie während des Gesprächs auf zufällig vorbeikommende Schüler als Beteiligte gezeigt. Bei dem Gespräch seien lediglich Schüler benannt worden, die am Nachmittag dabei gewesen seien. Die Kläger sind - was vertieft wird - der Ansicht, dass die Ordnungsmaßnahme unverhältnismäßig gewesen sei. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die Beschlüsse/Bescheide der Beklagten vom 6. Februar 2006 und 24. Februar 2006 sowie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B2. vom 21. März 2006 rechtswidrig waren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entgegen der Darstellung des Klägers zu 1. sei dieser am 5. und 6. Februar 2006 in der Skigruppe des Zeugen StR N. an Disziplinlosigkeiten beteiligt gewesen. In dem Gespräch nach der abendlichen Rückkehr habe nur O. M. gesprochen. Aus dem Inhalt des Widerspruchsschreibens und der Anhörung vor der Konferenz am 23. Februar 2006 ergebe sich, dass die Aussagen der Schüler in der Konferenz abgesprochen und gelogen gewesen seien. Eine weitere Anhörung vor der Entscheidung auf der Jahrgangsfahrt sei nicht notwendig gewesen, da durch das abendliche Gespräch genügend Informationen über den Hergang vorgelegen hätten. Alle Schülerinnen und Schüler hätten gewusst, dass sich die Lehrer im angrenzenden kleinen Aufenthaltsraum zur Konferenz zusammengefunden hatten. Der Kläger zu 1. habe daher nicht davon ausgehen können, dass sein Verhalten ohne Konsequenzen bliebe. Die Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren 4 K 1571/06 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Die Kammer hat zu der Frage, zu welchen Disziplinlosigkeiten, namentlich seitens des Klägers zu 1., es am 5. und 6. Februar 2006 gekommen war und was Gegenstand des Gesprächs zwischen den Klägern T3. N1. und O. M. und den Lehrkräften am 6. Februar 2006 nach 18.55 Uhr war, StR N. als Zeugen vernommen. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Juni 2008 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hefter) im Verfahren 4 K 1571/06, die Widerspruchsakte der Bezirksregierung B2. (1 Hefter) und die Sitzungsniederschrift vom 18. Juni 2008 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die gegen den Kläger zu 1. verhängte Schulordnungsmaßnahe des Ausschlusses von der Skifreizeit war rechtmäßig und verletzte ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Satz 4 VwGO. Sowohl der Beschluss des Schulleiters vom 6. Februar 2006 als auch der Bescheid vom 24. Februar 2006 auf der Grundlage des Beschlusses der Teilkonferenz vom 23. Februar 2006 sind nicht zu beanstanden. Der Beschluss des Schulleiters vom 6. Februar 2006 ist formell rechtmäßig. Gemäß § 53 Abs. 9 Satz 1 SchulG NRW in der bis zum 31. Juli 2006 gültigen Fassung kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in dringenden Fällen eine Schülerin oder einen Schüler vorläufig vom Unterricht oder von sonstigen Schulveranstaltungen ausschließen (Absatz 3 Nr. 3). Der Schulleiter hat hier von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht. Angesichts des Umstandes, dass eine ordnungsgemäße Teilkonferenz am Ort der Skifreizeit nicht einberufen werden konnte - die anwesenden Lehrer berieten am Abend des 6. Februar 2006 nicht als Konferenz im Sinne der schulgesetzlichen Regelungen - und vor dem Hintergrund der bis zu diesem Zeitpunkt vorgefallenen zahlreichen Regelverstöße, die beim beteiligten Lehrpersonal den Gesamteindruck erweckten, dass die Fahrt unter Umständen nicht durchgeführt werden könnte, ist auch von einem dringenden Fall im Sinne der vorgenannten Norm auszugehen. Soweit der Kläger zu 1. rügt, vor der Entscheidung des Schulleiters nicht angehört worden zu sein, führt dieser Einwand ebenfalls nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Gemäß § 53 Abs. 9 Satz 2 SchulG NRW sind die Anhörung nach Absatz 7, der Beschluss der Teilkonferenz und die Bekanntgabe an die Eltern nach Absatz 8 unverzüglich nachzuholen. Damit liegt der Schluss nahe, dass vor der Schulleiterentscheidung keine Anhörung erfolgen muss. Dies kann jedoch dahinstehen. Jedenfalls konnte sich der Kläger zu 1. in dem abendlichen Gespräch zu den Tatumständen äußern und hat dies nach seinem eigenen Vortrag auch auf Befragen durch die anwesenden Lehrkräfte getan. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass sich der Kläger zu 1. überhaupt nicht selbst geäußert hat, hat er jedenfalls die Aussagen des O. M. gegen sich gelten lassen. Die Aussagen sind ausweislich des Protokolls vom 6. Februar 2006 in die Beratung der abendlichen Lehrerversammlung eingeflossen, die Grundlage für die Schulleiterentscheidung war. Im Übrigen erscheint es nicht glaubhaft, dass der Kläger zu 1. nach dem Gespräch mit den Lehrkräften T. , T1. und N. nicht mit Konsequenzen gerechnet habe, nachdem sämtliche Schüler am Abend des 4. und 5. Februar 2006 eindringlich ermahnt worden waren, die Regeln für die Durchführung der Skifreizeit einzuhalten. Nach dem glaubhaften Vortrag des Schulleiters hatten sich bereits früher Schüler unerlaubt entfernt. Es war deutlich gemacht worden, dass ein erneuter Verstoß gegen bestehende Regeln Konsequenzen haben würde. Die nach § 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG NRW verhängte Maßnahme war auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW können Ordnungsmaßnahmen angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Kläger zu 1. hat hier eindeutig gegen die ihm obliegende Pflicht zur Abmeldung vor dem Verlassen der Unterkunft verstoßen. Der Schulleiter durfte hier gemäß § 53 Abs. 1 Satz 4 SchulG NRW grundsätzlich mit einer Ordnungsmaßnahme reagieren. Nach dieser Norm sind Ordnungsmaßnahmen nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen steht der Konferenz bzw. dem Schulleiter bei der Anwendung und Auswahl von Ordnungsmaßnahmen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung über die Anwendung und Auswahl von Schulordnungsmaßnahmen ist eine pädagogische Entscheidung, die maßgeblich auf der Grundlage der persönlichen Erfahrungen der Mitglieder der Konferenz bzw. des Schulleiters getroffen werde und deshalb nicht durch das Verwaltungsgericht oder einen vom Verwaltungsgericht hinzugezogenen Sachverständigen ersetzt werden könne. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2006 - 19 E 799/06 -, 25. April 1996 - 19 B 246/96 -, und 10. Mai 1994 - 19 B 1056/94 -. Angesichts der mehrfachen Hinweise und Ermahnungen der Lehrkräfte hinsichtlich der in der Schülerschaft vorgefallenen Regelverstöße - auch das unabgemeldete Verlassen der Unterkunft war schon vorgekommen - ist nicht erkennbar, dass hier der Beurteilungsspielraum überschritten wurde. Es erschien nicht geboten, weiter mit erzieherischen Mitteln zur Verhaltensänderung auf den Kläger zu 1. einzuwirken. Die verhängte Ordnungsmaßnahme war auch insgesamt verhältnismäßig, § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW. Der Ausschluss von der Klassenfahrt war zunächst geeignet, den in § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW niedergelegten Zweck einer Ordnungsmaßnahme zu erreichen. Demnach dienen Ordnungsmaßnahmen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Durch den Ausschluss des Klägers zu 1. von der Skifahrt war jedenfalls sichergestellt, dass er nicht erneut den äußeren Ablauf dieser schulischen Veranstaltung stört und sich nicht erneut durch unerlaubtes Entfernen selbst gefährdet. Die Ordnungsmaßnahme war auch erforderlich. Zwar wurde seitens einiger Lehrkräfte lediglich der Ausschluss vom Skifahren für ein oder zwei Tage erwogen, zur Wiederherstellung der Ordnung wurde es jedoch für erforderlich gehalten, den Kläger entsprechend der allen Beteiligten bekannten Regel Nr. 12 nach Hause zu schicken. Dies kann angesichts des eingeräumten Beurteilungsspielraums nicht beanstandet werden. Bei den beteiligten Lehrkräften war der Gesamteindruck entstanden, dass aufgrund der zahlreichen Regelverstöße die Fahrt nicht mehr durchgeführt werden könnte. Der Schulleiter hat darauf hingewiesen, daß die Situation - auch im Vergleich mit seiner 25jährigen Erfahrung mit Klassenfahrten - außergewöhnlich gewesen sei. Insofern hat auch der Zeuge StR N. glaubhaft bekundet, dass sich diese Skifreizeit von früheren Fahrten unterschied, weil es zu einer Vielzahl von Verstößen der Schüler gegen einzuhaltende Regeln gekommen war und pädagogische Einwirkungen wie Ermahnungen nicht zu einer Änderung des Verhaltens der Schüler geführt hatten. Ausweislich des Protokolls vom 7. Februar 2006 war den beteiligten Schülern klar, dass ein weiterer Regelverstoß zum umgehenden Ausschluss von der Skifahrt führen würde. In dieser Situation kann nicht beanstandet werden, dass die Beklagte von dem angekündigten Mittel Gebrauch machte und andere Maßnahmen, wie etwa den Ausschluss vom Skifahren vor Ort für nicht ausreichend erachtete, um den geordneten Ablauf der Skifahrt sicherzustellen. Schließlich war die verhängte Ordnungsmaßnahme auch angemessen. Die ergriffene Ordnungsmaßnahme steht nicht außer Verhältnis zum Verhalten des Klägers zu 1. Der Kläger war bereits an Regelverstößen in seiner Skigruppe beteiligt. Das unabgemeldete Verlassen der Unterkunft ist - gleich von welcher Dauer - ein Verstoß gegen eine besonders wichtige Verhaltensregel, die der Sicherstellung der Aufsicht und der Möglichkeit einer schnellen Hilfeleistung in Notfällen dient. Damit hat der Kläger eine Pflichtverletzung begangen, die der Schulleiter in der gegebenen Situation zu Recht als schwerwiegend werten durfte. Hinzu kommt, dass dem Kläger zu 1. zur Überzeugung der Kammer aufgrund der mehrfachen Ermahnungen der Lehrkräfte durchaus bewusst war, dass er sich nach dem Abendessen nochmals hätte abmelden müssen. Der Zeuge StR N. hat glaubhaft bestätigt, dass die Schüler wussten, dass sie sich für Ausflüge nach dem Abendessen erneut abmelden mussten. Dies hat auch StR T1. in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 7. Dezember 2007 im Verfahren 4 K 1571/06 (Blatt 44 der Gerichtsakte des Verfahrens 4 K 1571/06) bestätigt. Insoweit nimmt die Kammer dem Kläger zu 1. seinen behaupten Irrtum über die Erforderlichkeit einer erneuten Abmeldung nicht ab. Wenn der Kläger zu 1. tatsächlich von der Wirksamkeit der Abmeldung am Nachmittag ausgegangen wäre, so hätte er sich sogleich auf diese berufen und dabei klargestellt, dass er sich nicht persönlich abgemeldet hatte. Stattdessen wurden von O. M. zuerst der Zeuge StR N. und dann StR T1. als diejenigen benannt, bei denen dieser sich abgemeldet haben will. Der Kläger zu 1. widersprach diesen Äußerungen nicht. Auch der Umstand, dass der Kläger zu 1. auf unbeteiligte Schüler als angebliche Teilnehmer gezeigt hat, lässt darauf schließen, dass der Kläger von einem verbotswidrigem Verhalten ausging und K. H. nicht belasten wollte. Der Zeuge StR N. hat die vorgenannten Ereignisse glaubhaft bestätigt. Er hat sich bei seiner Aussage auf seine schriftlichen Aufzeichnungen gestützt. Die Schilderung der Ereignisse stimmt inhaltlich mit dem Protokoll vom 7. Februar 2006 überein, in dem der Zeuge zeitnah die Ereignisse dokumentierte. Dass der Kläger zu 1. im Verfahren 4 K 1571/06 im Termin zur mündlichen Verhandlung nunmehr behauptete, dass sie Schüler benannt hätten, die am Nachmittag am Ausflug beteiligt gewesen waren, vermag die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage nicht in Zweifel zu ziehen. Es kann dahinstehen, ob die Behauptungen des Klägers zu 1. des Verfahrens 4 K 1571/06 schon deshalb unplausibel sind, weil Angaben über den dritten Beteiligten des Ausflugs nach nach dem ursprünglichen Vortrag der Kläger in einem gesonderten Gespräch gefallen sein sollen, während der Kläger zu 1. des Verfahrens 4 K 1571/06 im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, die Hinweise auf die Beteiligten am nachmittäglichen Ausflug seien bei dem - einzigen - Gespräch ab 18.55 Uhr gefallen. Jedenfalls zeigt sich an den Reaktionen der vom Kläger zu 1. bezeichneten angeblichen Teilnehmer am Ausflug, daß diesen sehr wohl bewusst war, daß sie als Teilnehmer des nachmittäglichen, gemeldeten Ausflugs nicht auch Teilnehmer eines abendlichen, nicht gemeldeten Ausflugs waren. Die Annahme eines Vertrauensverlustes aufgrund von Falschaussagen, die sich der Kläger jedenfalls zurechnen lassen muss, und die damit verbundene Befürchtung, dass die Aufsichtspflicht nicht sichergestellt werden könne, ist damit nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom 24. Februar 2006 war ebenfalls rechtmäßig. Er basiert auf einem formell rechtmäßigen Beschluss der Teilkonferenz der Lehrerkonferenz für Ordnungsmaßnahmen vom 23. Februar 2006 . Die formellen Anforderungen für einen Beschluss der Teilkonferenz nach § 53 Abs. Abs. 9 Satz 2, Abs. 7 und Abs. 6 SchulG NRW wurden eingehalten. Hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Teilkonferenz hat erneut beraten und sich den Gang der Beratung vom 6. Februar 2006 darstellen lassen. Mit der Bestätigung der Schulleiterentscheidung nach § 53 Abs. 9 Satz 1 SchulG NRW hat sich die Teilkonferenz die Erwägungen der vorgenannten Beratung zu Eigen gemacht, wie sich der Begründung des Bescheides vom 24. Februar 2006 entnehmen lässt. Nach allem ist auch der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B2. vom 21. März 2006 nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Über den Antrag der Kläger, die Hinzuziehung eine Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, brauchte nicht entschieden zu werden, da die Kläger aufgrund der Kostenentscheidung keine Kostenerstattung von der Beklagten erhalten. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.