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Urteil

10 K 2870/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:0709.10K2870.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger betreibt auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur , Flurstück (Am C. 2 in E. ) eine Spielhalle mit einer Gesamtfläche von 220 m² und neun Stellplätzen. Mit Antrag vom 10. April 2007 begehrte er vom Beklagten einen baurechtlichen Vorbescheid zur Erweiterung der bestehenden Spielhalle um einen südlichen Anbau mit insgesamt 189 m² Betriebsfläche (Erweiterung I) und sieben Stellplätzen sowie um einen nördlichen Anbau mit 383 m² Betriebsfläche (Erweiterung II) und neun Stellplätzen. Nachdem der Beklagte dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 23. Mai 2007 seine Absicht mitgeteilt hatte, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden, bot der Kläger mit Schreiben vom 31. Mai 2007 an, auf den in der Bauvoranfrage als Erweiterung I bezeichneten Betriebsteil zu verzichten. Unter dem 28. August 2007 beschied der Beklagte die Bauvoranfrage des Klägers negativ. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, dass sich das Vorhaben in planungsrechtlicher Hinsicht nach § 34 BauGB beurteile, da das Vorhabengrundstück außerhalb eines Bebauungsplanes, jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liege. Das Gebiet, in dem das betroffene Grundstück liege, entspreche faktisch einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO, weshalb sich die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteile. Die nähere Umgebung des Vorhabens werde geprägt durch das auf der gegenüberliegenden Straßenseite der X. Straße gelegene Gewerbegebiet und durch die in der Nähe der bereits bestehenden Spielhalle liegenden Wohngebäude; in einem prägenden Umkreis von bis zu 100 Metern lägen insgesamt sieben Gebäude mit Wohnungen sowie ein Wohnheim. Der Abstand zum nächstgelegenen Wohnhaus betrage nur ca. 30 m; die Stellplätze des geplanten Objektes lägen in unmittelbarer Nähe von zwei Wohnhäusern; an einem dritten Wohnhaus im Südwesten des Vorhabens müsse der Zu- und Abfahrtverkehr vorbeifahren. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO wäre die Spielhallenerweiterung als Vergnügungsstätte im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO - also soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig ist - in den Teilen des Mischgebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind, allgemein zulässig. Ausnahmsweise könnten Vergnügungsstätten gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO außerhalb der in Abs. 2 Nr. 8 bezeichnete Teile des Mischgebietes zugelassen werden. Bei der Frage, ob eine Vergnügungsstätte kerngebietstypisch sei, sei auf das typische Erscheinungsbild und der mit dem Vorhaben typischerweise verbundenen Störungen für die Wohnruhe abzustellen. Dabei komme es bei Spielhallen maßgeblich auf deren Größe als typisierendes Merkmal an. Nach Maßgabe der Spielverordnung - SpielVO - hänge es von der Größe der Spielhalle ab, wie viele Spielgeräte aller Art tatsächlich und wie viele bestimmter Art in rechtlich zulässiger Weise aufgestellt werden könnten. Art und Anzahl der Spielgeräte bestimmten maßgeblich die Attraktivität des Angebotes, damit regelmäßig den Umfang des Zuspruchs und somit den Grad der mit der Benutzung der Spielhalle für die Wohnnutzung typischerweise verbundenen Störungen. Als nicht kerngebietstypisch sei nach geltender Rechtsprechung eine Spielhalle mit einer Größenordnung anzusehen, deren Nutzfläche auf etwa 100 m² begrenzt sei. Dieser Schwellenwert werde vorliegend durch die geplante Erweiterung bei weitem überschritten. Zu der bestehenden Spielhalle mit einer Nutzfläche von ca. 133 m² ohne Berücksichtigung des Eingangsflures, Toiletten, Vorraum und Fläche für die Aufsicht käme allein durch die geplante Erweiterung II eine weitere Nutzfläche von ca. 260 m² ohne Berücksichtigung von Flächen für den Eingangsbereich, Aufsicht und Stehcafé sowie Toiletten hinzu. Eine gerade für ein Kerngebiet typische Vergnügungsstätte - wie hier vorliegend - gehöre nach der Rechtsprechung weder in ein Mischgebiet noch in ein Gewerbegebiet nach der Baunutzungsverordnung. Der kerngebietstypische Charakter der geplanten Spielhallenerweiterung werde darüber hinaus durch die gute Erreichbarkeit über die unmittelbar vorbeiführende Bundesstraße B und durch die problemlose Anfahrt der Stellplätze weiter unterstrichen. Mit der am 27. September 2007 erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend vor, seiner Meinung nach sei das fragliche Gebiet nicht als Mischgebiet, sondern als Gewerbegebiet nach der Baunutzungsverordnung zu beurteilen. Bei den seinen Spielhallenbetrieb umgebenden Wohngebäuden handele es sich teilweise um ehemalige Werkswohnungen, angesiedelte Gewerbebetriebe bzw. um ein ehemaliges Betriebsgebäude der Deutschen Bahn. Die nachträgliche Wohnnutzung erscheine baurechtlich fraglich; zumindest sei sie für das Gebiet deshalb nicht prägend, weil dieses eingegrenzt werde durch den Großbetrieb der Firma S. , das gewerblich genutzte ehemalige Bahnhofsgebäude nebst dessen großen Vorflächen und dem Bahndamm sowie den dahinterliegenden industriellen Großbetrieb der Firma S1. . Nach dem Vorbescheidsantrag seien insgesamt 12 Geldspielgeräte vorgesehen. In den geplanten Erweiterungsbauten seien auch Billardtische sowie jeweils ein Stehcafé geplant; es handele sich damit um eine Sportstätte und nicht um eine Vergnügungsstätte (Spielhalle). In einem baurechtlichen Gewerbegebiet wäre die Erweiterung bauplanungsrechtlich zulässig. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass das Gebiet durch Emissionen der vorerwähnten benachbarten industriellen Großbetriebe, der östlich direkt am Gebäude entlanglaufenden mehrspurigen und vielbefahrenen Bundesstraße sowie des Verkehrs zu dem Bahnhofsgebäude und des an beiden Seiten des Gebäudes angrenzenden Gebrauchtwagenhandels geprägt werde. Es erscheine ausgeschlossen, dass durch den Besucherverkehr der Spielhalle in dem beantragten erweiterten Zustand eine messbare Mehrbelastung entstehe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. August 2007 zu verpflichten, den beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid zur Erweiterung der bestehenden Spielhalle um zwei Anbauten (Erweiterung I und Erweiterung II) auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur , Flurstück (Am C. 2) in E. zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass in den bei dem gerichtlichen Ortstermin in den Blick genommenen und fotografisch abgebildeten Gebäuden (Bilder 5, 6 und 8) ausschließlich Wohnnutzung genehmigt sei. Mag der Kläger mit seinem Vorhaben auch die höchstmögliche Zahl an Geldspielgeräten nicht überschreiten, so überschreite das Vorhaben dennoch wegen seiner Größe den vorgegebenen Rahmen. Die geplante Spielfläche zähle offensichtlich zu den sog. kerngebietstypischen Spielhallen. Der ebenfalls der Nutzung zuzurechnende Lärm aus Fahrzeugbewegungen auf der zugehörigen Stellplatzanlage sei vom Beklagten überschlägig ermittelt worden. Dabei habe sich ein Wert von ca. 84 dB(A) ergeben. Unter Berücksichtigung der Entfernung der Stellplatzanlage zu dem nächst benachbarten Haus „Am C. 6" (ca. 43 m) hätten ca. 32 dB(A) in Abzug gebracht werden können, womit sich ein maßgeblicher Immissionslärmpegel von ca. 51,5 dB(A) ergeben hätte. Bei planungsrechtlicher Zulässigkeit des Vorhabens im Übrigen wäre der Kläger zur Ergänzung seiner Vorlage um eine Lärmprognose aufgefordert worden. Das Gericht hat durch den Vorsitzenden einen Erörterungs- und Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 30 f. der Gerichtsakte verwiesen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf vom Kläger vorgelegte Unterlagen und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheides (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben stehen die insoweit zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen (§ 71 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Im Gegensatz zur Baugenehmigung wird im Vorbescheid die Zulässigkeit des zur Überprüfung gestellten Vorhabens keiner umfassenden Kontrolle unterzogen. Vielmehr beschränkt sich der Prüfungsumfang auf einzelne Fragen des Bauvorhabens. Hier begehrt der Kläger die Überprüfung der Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf das Bauplanungsrecht. Es kann dahinstehen, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, das unstreitig außerhalb eines Bebauungsplanes und innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, nach § 34 Abs. 1 BauGB oder Abs. 2 der Vorschrift beurteilt. In beiden Fällen liegen die Voraussetzungen für eine Erweiterung der bestehenden Spielhalle nicht vor. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art, die hier ausschließlich zur Beurteilung steht, allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). Die Beteiligten streiten darüber, ob das Vorhaben in einem faktischen Mischgebiet nach § 6 BauNVO oder in einem faktischen Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO liegt. Ein Gewerbegebiet scheidet nach Auffassung der Kammer eindeutig aus. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Dem Wohnen dienende Gebäude können ausnahmsweise nur dann zugelassen werden, wenn sie Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhabern und Betriebsleitern dienen und dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Die hier in der Nähe der Spielhalle des Klägers bzw. dessen geplanter Erweiterung liegenden Wohngebäude, deren ausschließliche Wohnnutzung der Beklagte im Verfahren dargelegt (siehe zuletzt Schriftsatz vom 5. Mai 2008) und die der Kläger nicht ernstlich in Abrede gestellt hat, schließen die Annahme eines Gewerbegebietes nach § 8 BauNVO aus. Vielmehr sprechen überwiegende Gründe dafür, vorliegend ein faktisches Mischgebiet nach § 6 BauNVO anzunehmen. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zulässig sind u.a. Wohngebäude und sonstige Gewerbebetriebe, Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (sog. kerngebietsuntypische Vergnügungsstätten) in den Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, ausnahmsweise auch außerhalb dieser Gebiete. Das hier in die Betrachtung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB einzubeziehende ein Dreieck bildende Gebiet zwischen der Bahnlinie im Westen, der B im Osten und der E1. Straße im Süden wird geprägt durch die vorhandene Spielhalle des Klägers, den daran im Norden und Süden angeschlossen Flächen für einen Gebrauchtwagenhandel, mehrere nördlich, westlich und südlich des Vorhabens des Klägers liegende und bereits angeführte Wohngebäude, dem heute gewerblich genutzten ehemaligen Bahnhofsgebäude sowie einen kunststoffverarbeitenden Betrieb. Vergnügungsstätten, zu denen eine Spielhalle eindeutig gehört, sind in einer solchen Konstellation weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, wenn sie wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind (vgl. § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, sog. kerngebietstypische Vergnügungsstätten). Um eine solche kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt es sich bei dem Vorhaben des Klägers. Bei der Entscheidung der Frage, ob eine Vergnügungsstätte als kerngebietstypisch einzustufen ist, ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Maßgeblich ist, ob der Betrieb wegen seines typischen Erscheinungsbildes und der mit ihm typischerweise verbundenen Störungen für die Wohnruhe regelmäßig einem Mischgebiet oder einem Kerngebiet zuzuordnen ist. Bei Spielhallen ist maßgeblich auf deren Größe als typisierendes Merkmal abzustellen. Von der Größe der Spielhalle hängt ab, wie viele Spielgeräte aller Art tatsächlich und wie viele Spielgeräte bestimmter Art in rechtlich zulässiger Weise aufgestellt werden können (vgl. § 3 Abs. 2 SpielVO i.d.F.d. Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 - BGBl. I Seite 280 -). Art und Anzahl der Spielgeräte bestimmen nämlich maßgeblich die Attraktivität des Angebotes, damit regelmäßig den Umfang des Zuspruchs und somit auch den Grad der mit der Benutzung der Spielhalle für die Wohnnutzung typischerweise verbundenen Störungen. Nach der Größe der Nutzfläche bemisst sich auch die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze für die Kraftfahrzeuge. Kerngebietstypisch ist eine Vergnügungsstätte, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls sein soll. Nicht kerngebietstypisch sind hingegen Vergnügungsstätten, die der Entspannung und Freizeitbeschäftigung in einem begrenzten Stadtteil dienen. Der von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Schwellenwert von 100 m², jenseits derer im allgemeinen eine Kerngebietstypik anzunehmen ist, beruht auf der gewerberechtlichen Zulässigkeit der Aufstellung von Geldspielgeräten. Daraus ergibt sich zugleich die zu erwartende Betriebsgröße und die Zahl der möglichen Benutzer. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 1991 - 11 A 2152/88 -, Juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. November 2006 - 8 S 1891/05 -, Juris, beide m.w.N.. Die bisherige Rechtsprechung hat die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielVO) i.d.F. vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I Seite 2245) zugrundegelegt, nach der je 15 m² Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden durfte und die Gesamtzahl der Geldspielgeräte auf 10 beschränkt war. Dabei ist ab 8 auf die Größe der Spielhalle bezogen möglichen Geldspielgeräten eine Kerngebietstypik angenommen worden. Nach der hier in den Blick zu nehmenden SpielVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 dürfen gemäß § 3 Abs. 2 je 12 m² Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf 12 Geräte nicht übersteigen; bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz. Legt man diese Neufassung der Spielverordnung zugrunde, liegt der Schwellenwert, ab der eine Kerngebietstypik anzunehmen ist, noch niedriger als 100 m². Hier liegt die dem Vorbescheidsantrag zugrundegelegte Quadratmeterzahl für die Spielhallenerweiterung (Erweiterung I und Erweiterung II) jedenfalls weit über dem oben dargestellten Schwellenwert für eine Mischgebietsverträglichkeit. Berücksichtigt man - wie der Beklagte es getan hat - die Räumlichkeiten für Stehcafé, Aufsicht, Eingangsbereich und WC-Anlagen bei der Berechnung der Grundfläche nicht - wobei dahin gestellt bleiben soll, ob dies aufgrund der Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 3 SpielVO so angezeigt ist - so ergibt sich für die Erweiterung I eine zu berücksichtigende Grundfläche von ca. 150 m² und für die Erweiterung II eine solche von ca. 260 m². Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme rechtfertigt die tatsächliche örtliche Situation bei einer solchen Größenordnung des Spielhallenbetriebes auch kein Abweichen von dem oben aufgezeigten Schwellenwert. Der Spielhallenbetrieb ist von mehreren Wohngebäuden umgeben. Der erweiterte Spielhallenbetrieb würde insgesamt 25 Stellplätze aufweisen, deren Benutzung sich nicht unerheblich auf die naheliegende Wohnbebauung (das nächstgelegene Wohngebäude „Am C. 6" ist nur ca. 25 m von der geplanten Erweiterung II entfernt) auswirken würde. Inmitten der vorhandenen Wohnbebauung sind auch keine Gewerbebetriebe in der Weise eingestreut, dass von einer zu berücksichtigenden Vorbelastung ausgegangen werden müsste. Der Betrieb der S. befindet sich auf der anderen Seite der B , der Betrieb der S2. liegt jenseits der Bahngleise, der kunststoffverarbeitende Betrieb liegt um einiges südlich der vorhandenen Wohnbebauung, das heute durch einen Kleiderhandel gewerblich genutzte ehemalige Bahnhofsgebäude liegt deutlich abgesetzt westlich der Wohnhausbebauung und der bei der vorhandenen Spielhalle liegende Gebrauchtwagenhandel emitiert jedenfalls keinen abendlichen oder nächtlichen Lärm, wie er bei dem klägerischen Vorhaben zu erwarten ist. Für die Qualifizierung des klägerischen Vorhabens als kerngebietstypische Spielhalle spricht schließlich auch, dass es in zentraler Lage an einer Durchgangsstraße, der B , liegt, die nach Norden zum Ortszentrum der Stadt E. und nach Süden in den Ortsteil I. der Stadt D. -S3. führt, und damit über einen besonderen Attraktivitätsfaktor für Kundschaft aus anderen Stadtteilen verfügt. Nach allem ist das Vorhaben des Klägers nach § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Vorhaben wäre aber auch bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn man hier nicht von einem faktischen Mischgebiet nach der Baunutzungsverordnung, sondern von einer Gemengelage ausgehen würde, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilen würde. Danach muss sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass sich die geplante Spielhallenerweiterung aufgrund ihrer oben dargestellten Größe, der Anzahl der Stellplätze und der damit verbundenen Beeinträchtigungen für die nahe Wohnbebauung nicht in die nähere Umgebung einfügen würde. Nach allem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO folgenden Kostenentscheidung abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.