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Urteil

10 K 3735/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:0709.10K3735.06.00
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Leitsätze

Eine Gemeinde hat im Subventionsverhältnis zum Land für das zweckwidrige Verhalten eines Drittempfängers (Subventionsverhältnis Gemeinde-Dritter) nach Maßgabe des entsprechenden anzuwendenden § 278 BGB nur dann einzustehen, wenn die Zweckerfüllung zu ihrem objektiven Pflichtenkreis im Verhältnis zum Land gehört

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 21. April 2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2006 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gemeinde hat im Subventionsverhältnis zum Land für das zweckwidrige Verhalten eines Drittempfängers (Subventionsverhältnis Gemeinde-Dritter) nach Maßgabe des entsprechenden anzuwendenden § 278 BGB nur dann einzustehen, wenn die Zweckerfüllung zu ihrem objektiven Pflichtenkreis im Verhältnis zum Land gehört Der Bescheid der Beklagten vom 21. April 2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2006 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheides hinsichtlich bewilligter Landesmittel zur Erhaltung und Erneuerung des Wasserschlosses C. in D. -S. . Das denkmalgeschützte Wasserschloss existiert seit dem 14. Jahrhundert. Eigentümer der zu dem Wasserschloss gehörenden Grundstücke war seit dem 23. Juli 1996 Dr. I. -K. C1. . Bereits im Jahre 1994 hatte Dr. C1. in einer gemeinsamen Besprechung mit Vertretern der Stadt D. -S. , des Westfälischen Amtes für Denkmalpflege, der Bezirksregierung N. und des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen ein Nutzungs- und Finanzierungskonzept für die Restaurierung und Modernisierung des Schlosses C. , insbesondere des bestehenden Wohnungsbestandes, unter Einsatz öffentlicher Mittel in Form von Wohnungsbau-, Denkmalförderungs- und Städtebauförderungsmitteln vorgestellt. Unter anderem sollten Landesmittel nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadterneuerung (Förderrechtlinien Stadterneuerung) - Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr vom 5. Dezember 1992 (MBl. NRW 1993, S. 84) zur Verfügung gestellt werden. Nach Ziffer 20 der Förderrechtlinien Stadterneuerung werden zur Verbesserung der stadtökologischen und stadtgestalterischen Situation Maßnahmen zur Entsiegelung, Begrünung, Herrichtung und Gestaltung von Hof- und Gartenflächen sowie von Außenwänden und Dächern auf privaten Grundstücken durch Pauschalzuweisungen an die Gemeinden im Rahmen der Förderung von Stadterneuerungsgebieten gefördert. Die Pauschalzuweisungen werden von der Gemeinde zusammen mit den Gemeindemitteln den Grundstückseigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten bewilligt. Nach Ziffer 21 der Förderrechtlinien Stadterneuerung können ergänzend zur Förderung nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Modernisierung von Wohnraum - ModR 1990 - den Gemeinden Zuwendungen zur Förderung städtebaulich bedingter Mehrkosten gewährt werden. Die Zuwendungen werden von der Gemeinde zusammen mit den Gemeindemitteln den Grundstückseigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten bewilligt. Gegenstand der Förderung sind u.a. denkmalgeschützte Gebäude. Der geförderte Wohnraum darf innerhalb einer Zweckbindungsfrist von 25 Jahren nur zu Wohnzwecken verwandt werden. Gestützt auf diese Förderrichtlinien beantragte der Kläger bei der Beklagten unter dem 5. Dezember 1996 eine Zuwendung in der Gesamthöhe von 1.915.842,00 DM. Bereits zuvor mit Antrag vom 7. November 1996 hatte Dr. C1. beim Kläger die Bewilligung entsprechender Förderungsmittel zur Stadterneuerung beantragt. Auf den Förderungsantrag des Klägers erließ die Beklagte unter dem 9. Dezember 1996 den Zuwendungsbescheid Nr. 06/65/96 i.H.v. 1.915.000,00 DM für die Erhaltung und Erneuerung des Wasserschlosses C. für den Bewilligungszeitraum vom 9. Dezember 1996 bis zum 31. Dezember 2000 (Verlängerung des Bewilligungszeitraumes zuletzt mit Bescheid vom 25. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2004). Die Zuwendung wurde in der Form der Anteilsfinanzierung in Höhe von 80 bzw. 90 % zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben i.H.v. 2.329.807,00 DM als Zuschuss gewährt, und zwar i.H.v. 468.000,00 DM (= 90 % von 520.000,00 DM) nach Ziffer 20 der Förderrichtlinien Stadterneuerung (private Hof- und Hausflächen) und i.H.v. 1.447.000,00 DM (= 80 % von 1.809.000,00 DM) nach Ziffer 21 der Förderrichtlinien Stadterneuerung (städtebauliche Ergänzungsförderung). Ergänzend zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) nimmt der Zuwendungsbescheid in den Anlagen 1 und 2 u.a. für die Durchführung der Maßnahme und den Einsatz der Mittel auf die Förderrichtlinien Stadterneuerung Bezug. In der Anlage 3 zum Zuwendungsbescheid, die auf Ziffer 21 der Förderrichtlinien Stadterneuerung verweist, heißt es unter Ziffer 4, mit dem Zuwendungsbescheid der Gemeinde zur Weitergabe der Mittel seien dem Grundeigentümer folgende Nebenbestimmungen - soweit zutreffend - aufzugeben: 4.1 Der geförderte Wohnraum dürfe innerhalb der Zweckbindungsfrist von 25 Jahren nur zu Wohnzwecken verwandt und innerhalb dieses Zeitraums nur dem in § 25 II. WoBauG genannten Personenkreis zum Gebrauch überlassen werden; der Gemeinde sei das Recht einzuräumen, entsprechende Mieter und Mieterinnen zu benennen, ... . Die festgesetzte Miete dürfe innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren nur innerhalb der Grenzen der Nrn. 6.1.1 bzw. 6.2.2 ModR 1996 erhöht werden ... Bei Verstößen gegen vorstehende Bindungen oder bei Veräußerung des Gebäudes vor Ablauf der allgemeinen Zweckbindungsfrist sei die Zuwendung zurückzuzahlen ... . In der Ziffer 21.4 der Förderrichtlinien Stadterneuerung heißt es insoweit, dass bei einer Zuwendung ergänzend zur Förderung nach dem ModR 1990 die oben genannten Bindungen zu fordern seien, wenn die Gesamtförderung höher sei als bei einer Förderung nach Nr. 3 der WFB 1984. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1996 erklärte Dr. C1. gegenüber dem Kläger, dass er den städtischen Anteil i.H.v. 20 % der städtebaulichen Ergänzungsförderung selber tragen werde. Daraufhin beantragte der Kläger bei der Beklagten unter dem 28. Februar 2000, von der Zahlung des Eigenanteils zu der Nr. 20 der Förderrichtlinien Stadterneuerung (private Hof- und Hausflächen) freigestellt zu werden. Mit Schreiben vom 2. März 2000 erweiterte der Kläger diese Bitte auf den städtischen Eigenteil nach Nr. 21 der Richtlinien Stadterneuerung (städtebauliche Ergänzungsförderung) und bestätigte, dass eine Spende des Investors zur Verkürzung des Eigenteils der Stadt für einen besonders förderungswürdigen Zweck (Förderung der Denkmalspflege) vorliege. Mit Schreiben vom 9. März 2000 ließ die Beklagte unter Bezugnahme auf die Schreiben des Klägers vom 28. Februar und 2. März 2000 zu, dass eine Spende Dritter auf die kommunale Eigenleistung angerechnet werden könne. Tatsächlich trug die Stadt D. -S. keinen Eigenanteil an den Fördermaßnahmen nach den Förderrichtlinien Stadterneuerung. Mit Schreiben vom 20. März 2000 bat der Kläger die Beklagte um Bestätigung, dass die Auflagen aus dem Bewilligungsbescheid vom 9. Dezember 1996 erfüllt seien. In diesem Zusammenhang unterbreitete der Kläger mit Schreiben vom 23. März 2000 der Beklagten den Entwurf seines eigenen Bewilligungsbescheides an Dr. C1. zu Nr. 21 der Förderrichtlinien Stadterneuerung (städtebauliche Ergänzungsförderung). Darin bewilligt der Kläger dem Investor Dr. C1. aus Mitteln des Landes NRW einen Kostenzuschuss i.H.v. 1.447.000,00 DM, zweckgebunden zur Erhaltung und Erneuerung des Wasserschlosses C. zur Abdeckung von Mehrkosten für die Durchführung von Maßnahmen im Zuwendungsbereich städtebauliche Ergänzungsförderung gemäß Ziffer 21 der Förderrichtlinien Stadterneuerung; die Zuwendung werde in Form der Anteilsfinanzierung durch das Land Nordrhein- Westfalen i.H.v. 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten als Zuschuss gewährt. Zu den zuschussfähigen Gesamtausgaben heißt es, dass von den Gesamtkosten i.H.v. 1.809.000,00 DM neben den Zuwendungen des Landes i.H.v. 1.447.000,00 DM der Investor einen Anteil i.H.v. 362.000,00 DM selbst trägt. Der Bewilligungsbescheid des Klägers ist mit einer eigenen Anlage versehen und nimmt im Übrigen ausdrücklich Bezug auf die beigefügten Anlagen 1 und 3 zum Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 1996. Mit Schreiben vom 28. März 2000 teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 20. März und 23. März 2000 mit, dass keine Bedenken gegen die gewählte Form des beabsichtigten Bewilligungsbescheides zu Nr. 21 der Förderrichtlinien Stadterneuerung bestünden. Der an den Investor Dr. C1. gerichtete Bewilligungsbescheid des Klägers, der mit dem Entwurf identisch ist, trägt das Datum 20. April 2000. Unter demselben Datum schlossen der Kläger und Dr. C1. noch einen mit dem Bewilligungsbescheid im Wesentlichen identischen Zuschussvertrag. Mit notariellem Vertrag vom 26. April 2000 gab Dr. C1. gegenüber der Stadt D. -S. ein Schuldversprechen i.H.v. 1.447.000,00 DM ab, das durch eine Buchhypothek in derselben Höhe dinglich gesichert wurde. Das Besetzungsrecht der Stadt hinsichtlich der geförderten Wohnungen im Schloss C. wurde durch die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch gesichert. Mit Bescheid vom 28. Juli 2000 bewilligte der Kläger dem Investor Dr. C1. einen Kostenzuschuss i.H.v. 468.000,00 DM aus Mitteln des Landes NRW zur Erhaltung und Erneuerung des Wasserschlosses C. zweckgebunden zur Abdeckung von Mehrkosten für die Durchführung von Maßnahmen im Zuwendungsbereich privater Haus- und Hofflächen gemäß Ziffer 20 der Förderrichtlinien Stadterneuerung. Die Zuwendung werde in Form der Anteilsfinanzierung durch das Land Nordrhein-Westfalen i.H.v. 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten als Zuschuss gewährt. Der Investor habe einen Eigenanteil i.H.v. 52.000,00 DM an den zuschussfähigen Gesamtkosten von 520.000,00 DM zu tragen. Der Bescheid enthält eine eigene Anlage, im Übrigen verweist er auf die beigefügten Anlagen 1 und 2 zum Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 1996. Zusätzlich schlossen der Kläger und Dr. C1. einen Zuschussvertrag über die gewährten Mittel i.H.v. 468.000,00 DM. Mit Schreiben vom 13. August 2003 bestätigte der Kläger der Beklagten, dass die 16 geförderten Wohnungen bis auf eine Wohnung am 20. Februar 2001 fertiggestellt worden seien. Andererseits stellten Vertreter des Klägers sowie der Investor Dr. C1. bei einer Ortsbesichtigung am 20. Februar 2001 übereinstimmend fest, dass alle 16 Wohnungen fertig gestellt worden seien. In der Folgezeit wurden die Landesmittel nach Ziffer 21 der Richtlinien Stadterneuerung i.H.v. 1.447.000,00 DM voll ausgezahlt, von den Mitteln nach Nr. 20 der Richtlinien Stadterneuerung wurde ein Betrag i.H.v. 104.834,60 DM nicht ausgezahlt. Im Oktober 2001 wandte sich der Investor Dr. C1. an den Kläger und bat um Zustimmung zu der beabsichtigten Veräußerung von ca. 50 % der fertig gestellten und modernisierten Wohnungen unter Beibehaltung der Zweckbindung und Belassen des städtebaulichen Zuschusses sowie zur Reduzierung der 25jährigen Zweckbindung auf eine 15jährige und um Zustimmung zur Löschung der für die Stadt D. -S. eingetragenen Sicherungshypotheken. Diese Bitte legte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 zur Entscheidung vor. Das von der Beklagten angerufene Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes NRW (MSWKS) äußerte im März 2002 keine Einwände gegen die Veräußerung, wenn die Nebenbestimmungen der Bewilligungsbescheide übernommen würden, d.h. Beibehaltung der 25jährigen Zweckbindung und der Sicherungshypotheken. Mit Beschluss vom 6. Mai 2002 ordnete das Amtsgericht D. -S. auf Antrag der Stadtsparkasse D. -S. die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung hinsichtlich der auf den Namen Dr. I. - K. C1. eingetragenen zum Schloss C. gehörigen Grundstücke einschließlich des Sondereigentums an Räumlichkeiten des Schlosses an. Mit Schreiben vom 17. Mai 2002 wies die Wohnungsbauförderungsanstalt NRW den Kläger auf die Maßnahmen des Amtsgerichts D. -S. hin. Die Beklagte erhielt davon am 22. Mai 2002 Kenntnis. Mit Schreiben vom 11. Juli 2002 bat der Kläger die Beklagte um Zustimmung zur Löschung der grundbuchlichen Sicherung der Belegungsbindung. Nur unter dieser Voraussetzung wolle die Stadtsparkasse D. -S. sich für den Verkauf der Wohnungen am Markt einsetzen und noch notwendige Investitionen am Schloss vornehmen. Im Falle der drohenden Zwangsversteigerungen würden die Belegungsbindung und das Besetzungsrecht ohnehin untergehen. Die Stadtsparkasse D. -S. würde sich verpflichten, der Wohnungsbauförderungsanstalt die gewährten Darlehen zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung der Zuschüsse aus der Städtebauförderung sei nicht vorgesehen. Bei realistischer Betrachtungsweise sei nicht davon auszugehen, dass diese im Falle einer Zwangsversteigerung würde realisiert werden können. Das MSWKS wies die Beklagte im August 2002 an, der von dem Kläger beabsichtigten Löschungsbewilligung nicht zuzustimmen, soweit die Rechte aus der Gewährung der städtebaulichen Ergänzungsförderung betroffen seien, sowie Schritte zur Rückforderung der Städtebaumittel i.H.v. 1.915.000,00 DM einzuleiten. Unter dem 26. September 2002 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung der tatsächlich ausgezahlten Städtebaumittel i.H.v. 1.810.165,40 DM an. Darauf nahm der Kläger mit Schreiben vom 23. Oktober 2002 gegenüber der Beklagten Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass die Stadt die Zuschussverträge gegenüber dem Investor Dr. C1. gekündigt und ihre Forderung beim Insolvenzverwalter angemeldet habe. Eine Rückforderung des Zuschusses nach Nr. 20 der Richtlinien Stadterneuerung scheide aus, weil der Zweck nicht gefährdet sei. Im Schreiben vom 15. April 2003 an die Beklagte vertrat nunmehr auch das MSWKS die Auffassung, dass eine Rückforderung der städtebaulichen Mittel nach Nr. 20 der Förderrichtlinien Stadterneuerung (private Hof- und Hausflächen) nicht erforderlich sei, weil die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel gewährleistet sei. Zwischenzeitlich wurde ein Insolvenzverfahren gegen Dr. C1. eingeleitet. In dem Verfahren zur Zwangsversteigerung betreffend die Grundstücke sowie das Wohnungs- und Teileigentum bezüglich des Wasserschlosses C. ergab ein Wertgutachten eines Sachverständigen einen Gesamtwert i.H.v. 2.024.962,00 EUR. Im Zwangsversteigerungstermin am 17. Februar 2006 erhielt die meistbietende Sparkasse Vest Recklinghausen in Marl den Zuschlag für 800.000,00 EUR. Bestehende Leitungsrechte für die EON-Ruhrgas AG und Geh- und Fahrrechte für den Regionalverband Ruhrgebiet blieben als einzige Rechte bestehen. Mit dem hier streitigen Änderungsbescheid Nr. 06/23/06 vom 21. April 2006 zum Zuwendungsbescheid Nr. 06/65/96 vom 9. Dezember 1996 widerrief die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Betrag i.H.v. 548.713,58 EUR und forderte einen Betrag i.H.v. 495.112,50 EUR von der Stadt D. -S. zurück. Gleichzeitig wurde die gewährte Zuwendung neu festgesetzt auf 430.410,37 EUR. Die Beklagte stützte den Widerruf auf § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW. Danach dürfe ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewähre oder hierfür Voraussetzung sei, u.a. widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden sei und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt habe. Diese Voraussetzung liege hier insoweit vor, als durch den Wegfall der Belegungsbindung eine wesentliche Bedingung des Zuwendungsbescheides, nämlich die Verpflichtung zur Zweckbindung für 25 Jahre, nicht mehr gegeben sei. Insgesamt seien Fördermittel i.H.v. 925.522,87 EUR abgerufen worden. Auf dem Konto der Wohnungsbauförderungsanstalt befänden sich noch Mittel i.H.v. 53.601,08 EUR. Mit Bericht vom 19. August 2004 habe der Kläger den Verzicht auf diese Mittel erklärt. Somit betrage der noch zu erstattende Betrag unter Berücksichtigung einer 62 monatigen zweckgerechten Mittelverwendung 495.112,50 EUR. Die Rückzahlungspflicht ergebe sich insoweit aus § 49a VwVfG NRW. Auf den Widerruf und die Neufestsetzung könne nicht verzichtet werden, da es nicht im öffentlichen Interesse liege, zuerkannte Landesmittel zu belassen, wenn die der Bewilligung zugrundeliegenden Auflagen tatsächlich nicht erfüllt seien. Weder die Finanzlage des Landes NRW noch die angespannte Haushaltslage der Stadt D. -S. führten zu einer anderen Ermessensentscheidung. Seinen Widerspruch vom 29. Mai 2006 begründete der Kläger im Wesentlichen wie folgt: Er habe die Auflage durch Weitergabe der Zweckbestimmung an den Zuwendungsempfänger (Dr. C1. ) erfüllt. Das Erlöschen der grundbuchlich gesicherten Belegungsbindung ändere nichts daran, dass der Kläger sich auflagengemäß verhalten habe. Im Zwangsversteigerungsverfahren erlösche das Recht gemäß § 91 Abs. 1 ZVG mit Zuschlag. Die Nichteinhaltung der Zweckbestimmung durch den Investor wirke sich nicht auf das Subventionsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten aus. Im Übrigen habe die Beklagte ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der Kläger das Zwangsversteigerungsverfahren nicht zu vertreten habe. Der Erstattungsanspruch scheitere jedenfalls an einer Entreicherung des Klägers sowie an den Grundsätzen von Treu und Glauben. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2006, dem Kläger zugegangen am 14. November 2006, als unbegründet zurück. Ergänzend heißt es zur Begründung, die Regelungen in Nr. 21.4 der Förderrichtlinien Stadterneuerung stellten eine Auflage dar, die in der Anlage 3 Bestandteil des Zuwendungsbescheides geworden sei. Die Auflage beinhalte die Verpflichtung zur Verwendung der Mittel über 25 Jahre. Diese Auflage habe der Kläger insofern nicht erfüllt, als dass durch den Wegfall der Belegungsbedingung die Zweckbindungsfrist für die Dauer von insgesamt 25 Jahren nicht mehr einzuhalten sei. Die Ermessensausübung sei nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens nicht zu beanstanden. Bei rechtswidrigen Verwaltungsakten sei im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für die Rücknahme fehlerfrei auszuüben. Im Falle des Klägers liege kein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vor. Insbesondere liege ein außergewöhnlicher Umstand nicht in der Zwangsversteigerung des Objektes. Zum einen sei bei einem derartigen Restaurierungsprojekt immer eine Insolvenz des letzten Zuwendungsempfängers zu befürchten. Zum anderen falle das Risiko, dass der Dritte, an den die Zuwendungen weitergegeben worden seien, nicht entsprechend den Vorgaben handele, immer in die Risikosphäre des ersten Zuwendungsempfängers, d.h. hier des Klägers. Der Kläger könne sich auch nicht auf Entreicherung berufen, weil Behörden der Entreicherungseinwand grundsätzlich verwehrt sei. Im Übrigen hätte der Kläger sich bei der Weiterleitung der Zuwendungen an den Drittempfänger über Nebenbestimmungen selbst absichern müssen. Der Kläger trage insofern auch das Insolvenzrisiko des letztendlichen Zuwendungsempfängers. Aufgrund der Möglichkeit der Regressnahme gehe auch der Einwand des Klägers ins Leere, die Rückforderung der Zuwendung widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Mit der am 12. Dezember 2006 erhobenen Klage weist der Kläger ergänzend darauf hin, dass in dem Subventionsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten keine Regelung über eine Rückzahlungspflicht des Klägers bei Fehlschlagen des Subventionszweckes im Bereich des Drittempfängers bestehe. Der Kläger müsse nicht das Risiko des Vermögensverfalls des Drittempfängers tragen. Im Übrigen sei der Kläger bereit, seinen Rückforderungsanspruch gegen den Investor an die Beklagte abzutreten. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21. April 2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2006 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene „Neufestsetzung" der Zuwendung auf 430.410,37 EUR lediglich deklaratorischer Natur sei und keine eigenständige Regelung beinhalte. Im Übrigen ist sie der Auffassung, die Nichterfüllung der Auflage durch den Investor schlage auf das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger durch. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge des Klägers und der Beklagten ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Widerruf eines Betrages i.H.v. 548.713,58 EUR und die Rückforderung i.H.v. 495.112,50 EUR aus der Fördermaßnahme nach Ziff. 21 der Förderrechtlinien Stadterneuerung. Die Neufestsetzung der gewährten Zuwendung auf 430.410,37 EUR ist nach dem Willen der Parteien nicht Streitgegenstand, weil sie keine eigenständige Regelung darstellt, sondern nach dem Verständnis aus der Sicht des Empfängers lediglich deklaratorischer Natur ist, was die Vertreterin der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt hat. Die Voraussetzungen des Widerrufs gemäß § 49 Abs.3 VwVfG NRW liegen nicht vor. Die Ermessensentscheidung der Beklagten für den Widerruf ist ausdrücklich auf § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW gestützt. Danach darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit nur widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm liegen hier nicht vollständig vor. Zwar ist der Kläger in dem hier streitigen Rechtsverhältnis als Adressat Begünstigter des Zuwendungsbescheides der Beklagten vom 9. Dezember 1996, auch wenn die Fördermittel letztlich dem Investor als Drittbegünstigtem zugeflossen sind, jedoch hat der Kläger gegen keine ihm in dem Zuwendungsbescheid gesetzte Auflage verstoßen. Eine Auflage ist eine Nebenbestimmung in einem Verwaltungsakt, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW). Ein Tun - soweit hier von Interesse - wird dem Kläger in der Anlage 3 unter Ziffer 4 des Zuwendungsbescheides vom 9. Dezember 1996 zwar vorgeschrieben, wobei letztlich dahinstehen kann, ob es sich um eine Auflage im oben dargestellten Sinne oder um eine - wie die Beklagte sie in ihrem Widerrufsbescheid erwähnt - Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW handelt. Jedoch ist der Kläger dem nachgekommen, indem er die entsprechenden Nebenbestimmungen, die die Einhaltung der Zweckbestimmung durch den Investor bewirken sollten, in seinen eigenen an den Investor gerichteten Bewilligungsbescheid vom 20. April 2000 gänzlich übernommen hat. Dies hat die Beklagte dem Kläger auch ausdrücklich bestätigt, indem sie im Schreiben vom 28. März 2000 dem Kläger mitgeteilt hat, dass keine Bedenken gegen die gewählte Form des beabsichtigten Bewilligungsbescheides zu Nr. 21 der Förderrichtlinien Stadterneuerung bestünden. Dieses Schreiben der Beklagten erging unter ausdrücklicher Bezugnahme u.a. auf das Schreiben des Klägers vom 20. März 2000, in dem dieser die Beklagte um Bestätigung gebeten hat, dass er die Auflagen aus dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 1996 erfüllt habe. Einen anderen Sinngehalt als den oben dargestellten bekommen die Bestimmungen in Ziffer 4 der Anlage 3 zum Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 1996 aus der Sicht des Empfängerhorizontes auch nicht mit Blick auf die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stadterneuerung (Förderrichtlinien Stadterneuerung), welche die Beklagte in Ziffer 1.1 der Anlage 1 zum Zuwendungsbescheid in Bezug nimmt. Insbesondere ist dem Kläger damit kein eigenes Tun in unmittelbarem Bezug auf die Verwendung des geförderten Wohnraumes zu Wohnzwecken innerhalb einer Dauer von 25 Jahren unter Überlassung des Wohnraumes an einen bestimmten Personenkreis vorgeschrieben worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziffer 21.6 der Förderrichtlinien Stadterneuerung. Danach ist in den Zuwendungsbescheid (des Landes) eine Nebenbestimmung aufzunehmen, in der festzulegen ist, dass die Regelungen der Nrn. 21.4 und 21.5 für die Gemeinde maßgebend und von der Gemeinde in ihrem Bewilligungsbescheid (an den Grundstückseigentümer) auch, soweit zutreffend, dem Grundstückseigentümer aufzuerlegen sind. Der Zuwendungsbescheid der Beklagten enthält jedoch gerade keine Nebenbestimmung, in der festgelegt ist, dass die Regelungen in den Nrn. 21.4 und 21.5 (hier geht es um die 21.4) für die Gemeinde (hier: den Kläger) maßgebend sind. Die Anlage 3 Ziffer 4 bestimmt lediglich, dass der Kläger dem Grundeigentümer die Nebenbestimmungen der Ziffer 21.4 der Förderrichtlinien Stadterneuerung aufzugeben hat. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre es dem Kläger rechtlich unmöglich gewesen, den geförderten Wohnraum nur zu Wohnzwecken zu verwenden und ihn innerhalb eines Zeitraumes von 25 Jahren nur einem bestimmten Personenkreis zum Gebrauch zu überlassen, weil er nicht Verfügungsberechtigter über das entsprechende Grundeigentum war und damit auch nicht Beteiligter an den einzugehenden Mietvertragsverhältnissen. Das Tun, das der Gemeinde in dem Dreiecksverhältnis Land-Gemeinde- Grundeigentümer rechtlich möglich war, war die Aufnahme von Handlungsvorgaben an den Grundeigentümer in ihrem eigenen Bewilligungsbescheid an den Grundeigentümer zur Gewährleistung der zweckgerichteten Verwendung des Wohnraumes. Damit liegt das Tatbestandsmerkmal der Nichterfüllung von Auflagen gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW hier nicht vor und ist die darauf gestützte Ermessensentscheidung der Beklagten zum Teilwiderruf des Bewilligungsbescheides vom 9. Dezember 1996 deshalb rechtswidrig. Eine Umdeutung des fehlerhaften Verwaltungsaktes in einen anderen Verwaltungsakt nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW (Zweckverfehlung) scheidet hier aus, weil jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass eines solchen Verwaltungsaktes nicht erfüllt sind (vgl. § 47 Abs. 1 VwVfG NRW). Denn eine dem Kläger zurechenbare Zweckverfehlung liegt hier nicht vor. Nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt auch dann widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Der in dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 1996 bestimmte Zuwendungszweck liegt bei verständiger Würdigung zum einen in der Erhaltung und Erneuerung des Wasserschlosses C. (siehe Ziffer 2 des Zuwendungsbescheides) und zum anderen in der 25 Jahre andauernden Verwendung des mit diesen Mitteln geförderten Wohnraumes nur zu Wohnzwecken für den in § 25 II. WoBauG genannten Personenkreis unter besonderer Berücksichtigung Alleiner-ziehender, Schwangerer und Frauenhausbewohnerinnen (vgl. Anlage 3 Ziffer 4.1 des Zuwendungsbescheides). Zwar werden vorliegend die gewährten Landesmittel nicht mehr für den in dem Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck „Wohnraumförderung" verwendet, weil jedenfalls mit Fortfall der grundbuchmäßigen Sicherung dieses Förderungszweckes durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungstermin am 17. Februar 2006 gemäß § 91 Abs. 1 ZVG die Einhaltung dieses Zuwendungszweckes nicht mehr gewährleistet war. Die von diesem Zeitpunkt an vorliegende zweckwidrige Verwendung der Zuwendung ist jedoch dem Kläger nicht zuzurechnen. Zwar verlangt der Tatbestand des § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW kein Verschulden des Leistungsempfängers hinsichtlich der Zweckverfehlung, sondern es reicht die objektive Verfehlung des Zweckes aus, jedoch muss die Zweckverfehlung im Verantwortungsbereich des Begünstigten liegen, d.h. im Verhältnis zur Bewilligungsbehörde als in seiner Sphäre liegend zu bewerten sein. Das ist dann der Fall, wenn die Erfüllung des Zuwendungszweckes dem Leistungsempfänger selbst obliegt und er entweder diesen Zweck durch eigenes Tun, Dulden oder Unterlassen verfehlt oder für das Verhalten eines Dritten aufgrund einer Zurechnungsnorm einzustehen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3885/93 -, NVwZ 1996, 610. Den Kläger traf eine eigene Verpflichtung zur zweckgerechten Mittelverwendung lediglich insoweit, als es um die Erhaltung und Erneuerung des Wasserschlosses C. ging. Dies lag in seinem Interesse und Einwirkungsbereich. Dieser Bereich ist hier aber nicht streitig. Den Kläger traf jedoch keine eigene Verpflichtung zur zweckgerechten Mittelverwendung, soweit es um die Erfüllung des Zuwendungszweckes einer 25 Jahre andauernden Verwendung des mit diesen Mitteln geförderten Wohnraumes zu Wohnzwecken für den in § 25 II. WoBauG genannten Personenkreis ging. Eine solche Verpflichtung lässt sich dem hier allein maßgeblichen Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 1996 nicht entnehmen. Sie folgt insbesondere nicht aus der Formulierung unter Ziffer 4.1 der Anlage 3 zum Zuwendungsbescheid der Beklagten, dass bei Verstößen gegen vorstehende Bindungen oder bei Veräußerung des Gebäudes vor Ablauf der allgemeinen Zweckbindungsfrist die Zuwendung zurückzuzahlen ist. Diese Bestimmung ist nach der Gestaltung der Anlage 3 zum Zuwendungsbescheid eindeutig an den Grundeigentümer als letztendlichen Empfänger der Förderungsmittel und Adressaten des Bewilligungsbescheides des Klägers gerichtet. Der Satz steht innerhalb des eingerückten Textes unter Ziffer 4.1, deren Inhalt der Kläger mit seinem Zuwendungsbescheid dem Grundeigentümer aufzugeben hatte. Der Sinn dieser Bestimmung wird auch durch den letzten Absatz der Ziffer 4.1 der Anlage 3 zum Zuwendungsbescheid deutlich, in dem es heißt, dass die vorstehenden Bindungen und der sich daraus ergebende Rückzahlungsanspruch durch Eintragung einer brieflosen Grundschuld an bereitester Stelle im Grundbuch zu Gunsten der Gemeinde zu sichern sind. Nicht ein Rückzahlungsanspruch des Landes gegenüber der Gemeinde ist also grundbuchlich zu sichern, sondern der Rückzahlungsanspruch der Gemeinde gegenüber dem Grundeigentümer als Zuwendungsempfänger in dem Rechtsverhältnis zwischen Gemeinde und Grundeigentümer. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziffer 21.4 der Förderrichtlinien Stadterneuerung, weil sie wortwörtlich dem entsprechen, was die Beklagte als Nebenbestimmung unter Ziffer 4.1 der Anlage 3 zum Zuwendungsbescheid aufgenommen hat. Etwas anderes folgt schließlich auch nicht aus der bereits oben erwähnten Ziffer 21.6 der Förderrichtlinien Stadterneuerung, weil der Zuwendungsbescheid eben keine Nebenbestimmung enthält, die festlegt, dass die Regelungen der Nr. 21.4 der Förderrichtlinien Stadterneuerung für die Gemeinde maßgebend sind; der Zuwendungsbescheid enthält lediglich eine Nebenbestimmung, nach der die Gemeinde die Regelung der Nr. 21.4 in ihren eigenen Bewilligungsbescheid an den Grundeigentümer aufzunehmen hat. In dem Rechtsverhältnis Land- Gemeinde ist letztlich das entscheidend, was aus dem Regelungswerk der Förderrichtlinien Stadterneuerung in das konkrete Zuwendungsrechtsverhältnis einfließt. Im übrigen würde aber auch eine Einbeziehung der Ziffer 21.4 der Förderrichtlinien Stadterneuerung im obigen Sinne am Ergebnis nichts ändern. Es bliebe dabei, dass die Rückzahlungspflicht bei verständiger Würdigung des Sinngehaltes der Abs. 3 und 4 der Ziffer 21.4 der Förderrichtlinien Stadterneuerung den Grundeigentümer treffen soll. Schließlich spricht auch gegen eine eigene Verpflichtung des Klägers zur Herbeiführung und Aufrechterhaltung des Förderungszweckes „Wohnraumförderung", dass die Erfüllung dieses Zuwendungszweckes tatsächlich und rechtlich allein dem Grundeigentümer, an den die Mittel weitergegeben wurden, möglich war. Nur er konnte als Eigentümer durch entsprechende Mietvertragsgestaltung die Zweckerfüllung herbeiführen. Dem Kläger oblag in diesem Zusammenhang lediglich die entsprechende Ausgestaltung des Zuwendungsrechtsverhältnisses zwischen ihm und dem Investor in Form von Handlungsvorschriften an diesen und der Herbeiführung dinglicher Absicherungen des Zuwendungszweckes, was auch in vollem Umfange geschehen ist und die Beklagte dem Kläger sogar ausdrücklich bescheinigt hat (s.o.). Insofern liegt beim Kläger kein Versäumnis vor. Fällt die Einhaltung der Zweckbestimmung „Wohnraumförderung" nicht in den eigenen Verantwortungsbereich des Klägers, so kommt eine Zurechnung des Verhaltens Dritter über die auch im Öffentlichen Recht entsprechend anzuwendende Norm des § 278 BGB von vornherein nicht in Betracht. Vgl. zur Anwendung des § 278 BGB im Subventionsverhältnis OVG NRW, a.a.O.. Eine Hilfsperson ist dann Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB, wenn sich der Schuldner im eigenen Interesse der Hilfsperson zur Erfüllung seiner eigenen Pflichten bedient. Entscheidend ist, dass die Handlung der Hilfsperson objektiv zum Pflichtenkreis des Schuldners gehört. Vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 - V ZR 205/82 -, NJW 1984, 1748. Die Annahme eines Erfüllungsgehilfenverhältnisses zwischen dem Investor und dem Kläger scheitert bereits daran, dass - wie oben ausgeführt - den Kläger keine eigene Verpflichtung zur Erfüllung des Zuwendungszweckes „Wohnraumförderung" traf. Eine sonstige Zurechnungsnorm, die den Kläger außerhalb seines eigenen Pflichtenkreises für das Verhalten Dritter einstehen lässt, ist nicht ersichtlich. Nach allem liegen auch die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW hier nicht vor, so dass auch die Anwendung dieser Vorschrift dem Widerrufsbescheid der Beklagten nicht zur Rechtmäßigkeit verhilft. Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf des Bewilligungsbescheides nicht vor, so scheidet auch ein Anspruch der Beklagten auf Rückerstattung der erbrachten Leistungen nach § 49a VwVfG NRW aus. Die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.