Urteil
7 K 3642/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0709.7K3642.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wurde durch Urteil des Amtsgerichts E. vom 21. Januar 1999 - 2 Ls 50 Js 81/98 - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 70 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Aus den Gründen des Urteils ergibt sich, dass die Klägerin im Alter von 16 oder 17 Jahren mit dem Konsum von Haschisch begonnen hatte und zwei Jahre später auf Heroin umgestiegen war. In dem Urteil wurde sie als hochgradig heroinabhängig bezeichnet. Im Jahre 2001 fiel sei zweimal polizeilich mit Besitz bzw. Konsum von Heroin auf. Ebenfalls im Jahre 2001 wurde ein Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Fahrerlaubnis mit der Begründung abgelehnt, sie habe nicht den Nachweis geführt, dass keine Drogenabhängigkeit mehr bestehe. 3 Am 3. Mai 2006 wurde ihr ein tschechischer Führerschein ausgestellt. In diesem Führerschein ist als Wohnort H. angegeben. Bei einer Polizeikontrolle legte sie am 7. Juni 2007 diesen Führerschein vor. Bei der Kontrolle bestand der Verdacht auf aktuellen Drogenkonsum; dieser Verdacht bestätigte sich nicht. Deshalb wurde keine Blutprobe veranlasst. Bei ihrer Befragung gab sie an, am 4. Juni 2007 Kokain geschnupft zu haben. 4 Daraufhin leitete der Beklagte ein Fahrerlaubnisentziehungsverfahren ein. Darin trug die Klägerin vor, sie habe die tschechische Fahrerlaubnis erworben, als sie in Tschechien einen Wohnsitz gehabt habe. Dies könne sie durch Flug- und Reisetickets über das Jahr verteilt und andere Aufenthaltsnachweise belegen. Sie lebe ein geregeltes Leben, in dem keine Drogen mehr vorkämen. Bei der Polizeikontrolle sei sie mit so viel Unwahrheit konfrontiert worden, dass sie irgendwann darauf verzichtet habe, irgendetwas richtig zu stellen. Flug- und Reisetickets legte sie in der Folgezeit vor, andere Unterlagen nicht. 5 Mit Schreiben vom 18. September 2007 forderte der Beklagte die Klägerin auf, ihre Kraftfahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten klären zu lassen. Da die Klägerin sich weigerte, ein solches Gutachten beizubringen, entzog der Beklagte ihr mit Verfügung vom 5. November 2007 die Fahrerlaubnis und stellte fest, dass dadurch das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland erlösche. Außerdem forderte er sie auf, den tschechischen Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung zur Eintragung eines Vermerks über die Entziehung vorzulegen. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wurde angeordnet. Für den Fall der Nichteinhaltung der für die Vorlage des Führerschein genannten Frist drohte der Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 250 EUR an. Schließlich setzte er für die Entscheidung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 101 EUR fest und erhob Auslagen in Höhe von 3,45 EUR. 6 Mit Verfügung vom 26. November 2007 setzte der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 250 EUR fest, weil die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins nicht nachgekommen sei. Außerdem drohte er für den Fall, dass sie diese Forderung bis zum 10. Dezember 2007 nicht erfülle, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR an. 7 Gegen beide Verfügungen hat die Klägerin rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. 8 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 setzte der Beklagte gegen die Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR fest, weil sie ihren Führerschein immer noch nicht vorgelegt hatte. 9 Auch hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben (7 K 304/08). Dieses Verfahren ist mit dem vorliegenden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. 10 Zur Begründung ihrer Klage beruft sich die Klägerin darauf, dass der Beklagte aus europarechtlichen Gründen gehindert sei, die Entscheidung der tschechischen Behörden, der Klägerin eine Fahrerlaubnis zu erteilen, zu überprüfen und ihr das Recht abzuerkennen, davon Gebrauch zu machen. Außerdem sei sie nicht mehr drogenabhängig. Sie habe auch bei der Polizeikontrolle am 7. Juni 2007 nicht angegeben, noch drei Tage vorher Kokain konsumiert zu haben. 11 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 12 die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 5. November 2007 und dessen Zwangsgeldbescheide vom 26. November 2007 und 13. Dezember 2007 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich 7 L 829/07, 7 L 967/07, 7 L 1328/07 und 7 L 50/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Das Gericht kann entscheiden, obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Ein Vertagungsantrag ist nicht gestellt worden; auch sonst sind Hinderungsgründe nicht vorgetragen oder ersichtlich. 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet; denn der Beklagte hat zu Recht der Klägerin die Fahrerlaubnis entzogen und damit die Berechtigung aberkannt, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Auch die für die Entziehung der Fahrerlaubnis festgesetzten Gebühren und Auslagen sowie die angegriffenen Zwangsgeldbescheide sind rechtmäßig. Alle diese Maßnahmen verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 19 Die Klägerin ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ihr war deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen. Hierfür sind zu Recht Gebühren in Höhe von 101 EUR und Auslagen in Höhe von 3,45 EUR erhoben worden. Da sie den Führerschein nicht abgegeben hat, obwohl die Verpflichtung hierzu wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung wirksam war, sind auch die angefochtenen Zwangsgeldbescheide rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und macht sich diese zu eigen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Außerdem nimmt die Kammer auf ihre Beschlüsse in den Verfahren 7 L 1328/07 und 7 L 50/08 Bezug. 20 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 26. Juni 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 entschieden hat, dass ein Staat eine ausländische Fahrberechtigung nicht anerkennen muss, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt war. So liegt der Fall hier. Der von der Klägerin vorgelegte Führerschein weist als Wohnort H. aus und keinen Wohnort in Tschechien. Deshalb konnte die von der Klägerin in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis in Deutschland unabhängig davon entzogen werden, ob nach der Ausstellung des Führerscheins erneut Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entstanden waren. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. 22