Beschluss
9 L 870/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0808.9L870.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 3863/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Juli 2008 bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und im Übrigen anzuordnen, 4 ist nicht begründet. 5 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht aus formellen Gründen zu beanstanden. Sie entspricht mit der Begründung, der Antragsteller biete durch den Konsum berauschender Mittel keine Gewähr mehr, den hohen Anforderungen zu genügen, die an Kraftfahrer zu stellen seien, den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO. 6 Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers mit dessen privatem Interesse an der vorläufigen weiteren Erhaltung seiner Fahrerlaubnis fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei dieser Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. 7 Die erhobene Klage hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil die angefochtene Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, sich nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand als offensichtlich rechtmäßig darstellt. 8 Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist u.a. derjenige, der die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen nicht erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Der Antragsgegner ist vorliegend im Ergebnis zu Recht von der Ungeeignetheit des Antragstellers ausgegangen. 9 Der Antragsgegner hat allerdings offensichtlich angenommen, dass er auf die Nichteignung des Antragstellers nach § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) schließen durfte, weil dieser das unter dem 25. März 2008 angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. Dies ist jedoch so nicht richtig. Vielmehr hätte der Antragsgegner nach § 11 Abs. 7 FeV hier ohne weitere Begutachtung von der Nichteignung des Antragstellers ausgehen können. Die Vorschrift stellt klar, dass die Begutachtung unterbleibt, wenn die mangelnde Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann (BR-Drs. 443/98, S. 254). Vorliegend steht die Nichteignung des Antragstellers in diesem Sinne objektiv fest. 10 Von der Nichteignung des Betroffenen ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere auszugehen, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegt. Gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen für sämtliche Fahrerlaubnisklassen bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis zu verneinen. 11 Der Antragsteller hat nach dem Akteninhalt und auch nach eigenen Angaben über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren mehrmals wöchentlich oder sogar fast täglich Cannabis konsumiert. Damit liegt ohne weiteres regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne der o.g. Vorschrift vor. 12 VGH Mannheim, Urteil vom 15. November 2007 - 10 S 1272/07 - 13 Es sind auch keine Umstände vorgetragen, die einen Ausnahmefall im Sinne der Vorbemerkungen zur Anlage 4 der FeV nahe legen. 14 Sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen danach ausgeschlossen, so können sie regelmäßig dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis vom Betroffenen geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ist dies nach Entgiftung und/oder Entwöhnung nur nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz der Fall. Dieser Nachweis erfolgt nach Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Stand: Februar 2000), die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind, in der Regel durch die Vorlage von mindestens vier, über den Zeitraum von einem Jahr in unregelmäßigen Abständen durchgeführten Laboruntersuchungen. Den einjährigen Abstinenznachweis kann der Antragsteller derzeit allerdings noch nicht führen, da er den regelmäßigen Cannabiskonsum erst im November 2007 eingestellt (vgl. BA Heft 1, Bl. 14 f.) hat. Erst danach kann überhaupt eine medizinisch- psychologische Begutachtung durchgeführt werden. 15 Jedenfalls bis zum Ablauf der o.g. einjährigen Abstinenzfrist nach Entgiftung bzw. Entwöhnung kann - wie hier - auch bei behaupteter Verhaltensänderung des Betroffenen nach § 11 Abs. 7 FeV von dessen Nichteignung ausgegangen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. 16 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 11 CS 06.3132 - 17 Schließlich rechtfertigen auch die weiteren Angaben des Antragstellers keine ihm günstige Entscheidung im Rahmen einer Interessenabwägung. In Verfahren der vorliegenden Art ist in erster Linie das öffentliche Interesse an der Sicherheit im Straßenverkehr betroffen. Dies umfasst insbesondere den Schutz der wichtigen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Straßenverkehrsteilnehmer vor unkalkulierbaren Risiken, die von Kraftfahrern ausgehen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind. Das private Interesse des Antragstellers an dem vorläufigen Erhalt seiner Fahrerlaubnis muss demnach gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer sicheren Teilnahme der Bevölkerung am Straßenverkehr zurücktreten. Insoweit vermag auch der Verweis des Antragstellers darauf, dass ihm der Verlust seines Arbeitsplatzes drohe, keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. 18 Die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundene Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. 19 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei entspricht der festgesetzte Betrag wegen der nur vorläufigen Natur des vorliegenden Verfahrens der Hälfte des Betrages, der regelmäßig in Hauptsacheverfahren, in denen es um die Fahrerlaubnis der Klasse A, BE, C1E, CE geht, zugrunde gelegt wird. 21