Urteil
7 K 2076/08
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verwaltungsgebührenbescheid gilt als bekanntgegeben, wenn er nach § 41 Abs. 2 VwVfG NRW mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post versehen worden ist, es sei denn, der Zugang ist widerlegt.
• Die Behörde hat im Zweifel den Zugang und den Zeitpunkt der Bekanntgabe nachzuweisen; Vorlage des Postausgangsbuchs kann diesen Nachweis führen.
• Fehlt ein fristgerechter Widerspruch, wird der Gebührenbescheid bestandskräftig; spätere Vorbringen zum angeblich nicht erfolgten Zugang können durch glaubhafte Zeugen‑ oder sonstige Umstände widerlegt werden.
• Die Verjährungsfrist für festgesetzte Gebührenansprüche des Landes beträgt nach § 20 Abs. 2 des Gebührengesetzes NRW fünf Jahre (Zahlungsverjährung).
Entscheidungsgründe
Gebührenbescheid bekanntgegeben durch Postaufgabe; Zugang und Bestandskraft • Ein Verwaltungsgebührenbescheid gilt als bekanntgegeben, wenn er nach § 41 Abs. 2 VwVfG NRW mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post versehen worden ist, es sei denn, der Zugang ist widerlegt. • Die Behörde hat im Zweifel den Zugang und den Zeitpunkt der Bekanntgabe nachzuweisen; Vorlage des Postausgangsbuchs kann diesen Nachweis führen. • Fehlt ein fristgerechter Widerspruch, wird der Gebührenbescheid bestandskräftig; spätere Vorbringen zum angeblich nicht erfolgten Zugang können durch glaubhafte Zeugen‑ oder sonstige Umstände widerlegt werden. • Die Verjährungsfrist für festgesetzte Gebührenansprüche des Landes beträgt nach § 20 Abs. 2 des Gebührengesetzes NRW fünf Jahre (Zahlungsverjährung). Der Beklagte erstellte für drei Vermessungsleistungen Gebührenbescheide gegenüber dem Kläger (29.12.2003, 22.09.2004, 05.09.2006). Streitgegenstand ist der Bescheid vom 21.10.2004 über 6.960 EUR; die anderen Bescheide waren teilweise bezahlt oder Gegenstand weiterer Vollstreckungsmaßnahmen. Der Kläger behauptete, den streitigen Bescheid erst am 25.01.2008 per Fax erhalten zu haben und erhob Widerspruch sowie Klage mit Einwendungen wegen Verjährung und fehlerhafter Leistungen. Der Beklagte legte Postausgangsbuch und Mahnvermerke vor und berief sich darauf, der Kläger habe den Bescheid bereits früher erhalten. Das Gericht vernahm eine Zeugin (Tochter des Beklagten), die aussagte, der Kläger habe bei einer Vorsprache am 23.01.2008 die drei Bescheide mitgebracht. Über den Widerspruch war bislang nicht entschieden; das Gericht prüfte Zugang, Bekanntgabe und Bestandskraft des Bescheids. • Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe ist § 41 Abs. 2 VwVfG NRW: Ein Bescheid gilt mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, sofern nicht Anlass für das Gegenteil besteht und die Behörde im Zweifel den Zugang nachweist. • Der Beklagte wies durch Vorlage des Postausgangsbuchs nach, dass am 21.10.2004 ein Schreiben an den Kläger abgesandt wurde; weder konkrete Anhaltspunkte, dass das Schreiben etwas anderes enthielt, noch schlüssige Umstände des Klägers nahmen dieser Fiktion die Grundlage. • Der Umstand, dass der Kläger später einen Mahnvermerk auf einem anderen Bescheid erhalten und bei einer Vorsprache im Januar 2008 nicht geltend gemacht habe, den streitigen Bescheid nicht zu kennen, stärkt die Annahme des früheren Zugangs; als Kaufmann hätte er bei Unklarheiten intervenieren müssen. • Die Aussage der vernommenen Zeugin bestätigte, dass der Kläger die drei Bescheide bei der Vorsprache vorgelegt hatte; ihre glaubhafte, anschauliche Schilderung beseitigte verbleibende Zweifel am Zugang. • Mangels rechtzeitig erhobenem Widerspruch ist der Gebührenbescheid bestandskräftig geworden; damit kommt der Klage kein Erfolg zu. • Die Verjährung greift nicht, weil die fünfjährige Zahlungsverjährung gemäß § 20 Abs. 2 Gebührengesetz NRW für den festgesetzten Kostenanspruch nicht abgelaufen ist. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält den Gebührenbescheid vom 21.10.2004 für mit der Postaufgabe am 21.10.2004 bekanntgegeben (fiktionaler Zugang mit dem 24.10.2004) und seit Jahren bestandskräftig, weil kein fristgerechter Widerspruch vorliegt und die behauptete Nichtzustellung nicht bewiesen wurde. Die Beweisführung der Behörde (Postausgangsbuch, Mahnvermerk) und die Zeugenaussage des Beklagtenumfelds überzeugten das Gericht. Eine Verjährung ist nicht eingetreten, da die fünfjährige Frist des Gebührengesetzes NRW noch nicht verstrichen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.