OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 3649/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:0827.7K3649.07.00
9Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, den sie am 29. November 2006 in dem Verfahren 7 K 3410/02 geschlossen haben. In jenem Verfahren hatte die Klägerin, die den öffentlichen Schlachthof in P. -F. betreibt, zwei Gebührenbescheide des Beklagten vom 10. September 2001 und 14. September 2001 angefochten, mit denen der Beklagte in den Monaten Juli und August 2001 Gebühren für Fleischhygieneuntersuchungen als Ausgleich für in den Jahren 1999 und 2000 entstandene Unterdeckung erhoben hat. In der mündlichen Verhandlung am 29. November 2006 haben die Parteien vor der erkennenden Kammer zur endgültigen Erledigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich geschlossen: 1. Die Klägerin akzeptiert bis einschließlich des Gebührenjahres 2006 eine Gebührenkalkulation, bei der entsprechend § 6 KAG Über- und Unterdeckungen jeweils innerhalb eines Dreijahreszeitraumes ausgeglichen werden. Der Beklagte wird die Überdeckung aus dem Gebührenjahr 2005 (etwa 161.000,00 Euro) im Gebührensatz 2007 mindernd berücksichtigen. Der Beklagte wird den Bescheid über Säumniszuschläge in Höhe von 71.447,50 Euro aufheben. Die Klägerin nimmt ihren Widerspruch vom 22.12.2005 gegen den Bescheid des Beklagten über die Erhebung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren in Höhe von 11.784,00 Euro vom 28.11.2005 zurück. 3. Die Berufungsverfahren 7 K 1875/01, 7 K 2170/01 und 7 K 6842/00 (betreffend Gebührenzeiträume 01.01.1999 bis 31.12.2000) bleiben weiter anhängig. Der Beklagte verpflichtet sich für den Fall, dass die Klägerin alle weiteren Widersprüche gegen Gebührenzeiträume der Folgejahre zurücknimmt oder gegen neue Bescheide keine Widersprüche einlegt, zum Wiederaufgreifen dieser Verfahren, sollten rechtsgrundsätzliche Erwägungen (EG konforme Anwendung der maßgebenden Rechtsakte der Gemeinschaft) in den vorbezeichneten Klageverfahren Fehler des Beklagten ergeben. Er wird diese Bescheide dann aufheben und unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Urteile in den genannten Leitverfahren neue rechtsmittelfähige Bescheide zeitnah erlassen. Dabei sind in diesen Verwaltungsverfahren etwaige rückwirkende Änderungen der nationalen Vorschriften (insbesondere § 4 Abs. 2 FlGFLHKostG NRW) zu berücksichtigen, soweit sie rechtlich und nach der EG- Rechtsprechung zulässig sind, sowie einschlägige Rechtsakte der Gemeinschaft EG-konform anzuwenden, insbesondere soweit sich die gemeinschaftsrechtliche Auffassung der Klägerin rechtskräftig durchsetzen sollte. Der Beklagte wird sich für den hier betroffenen Gebührenzeitraum 1999 bis 2006 nicht darauf berufen, dass der Rechtsweg von der Klägerin nicht ausgeschöpft ist. 4. Die Klägerin nimmt sämtliche Widersprüche gegen Gebührenbescheide ab dem 01.01.2001 zurück. 5. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gegen Gebührenveranlagungsbescheide früherer Jahre (1998 bis 2000) hatte die Klägerin zuvor bereits die im Vergleich bezeichneten Klagen erhoben, die derzeit noch in der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - anhängig sind (7 K 1875/01, 7 K 2170/01 und 7 K 6842/00). Die dort streitbefangenen Bescheide hat die Klägerin jeweils mit der Erwägung angegriffen, dass die Anhebung der EU-Pauschalbeträge für Fleischuntersuchungen rechtlich unzulässig und darüber hinaus die Gebührenkalkulation fehlerhaft gewesen sei. In erster Instanz sind alle Klage abgewiesen worden (Urteile vom 16. Juli 2003). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 hat die Klägerin gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Anfechtung des Vergleichs im Verfahren 7 K 3410/02 nach § 123 BGB erklärt. Am 5. Dezember 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung ihres Begehrens auf Fortsetzung des Verfahrens 7 K 3410/02 im wesentlichen vor: In den Berufungsverfahren gegen die Urteile der Kammer vom 16. Juli 2003 habe sich ergeben, dass der Beklagte im Jahre 2002 zwei Gutachten bei der X. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingeholt habe, die sich zur Kostensituation beim Ansatz von Fleischuntersuchungspersonal im Betrieb der Klägerin zu den Stichtagen 8. Januar 2002 und 19. Dezember 2002 verhielten. Nach diesen Gutachten sei klar, dass der Beklagte gesonderte Kosten für Pausen- und Rüstzeiten in seine Kalkulation habe einfließen lassen, mit denen er die Klägerin belaste. Zudem habe er übertarifliche Zahlungen für das bei ihr eingesetzte Fleischuntersuchungspersonal zumindest seit 1. Januar 2002 geleistet. Das sei rechtswidrig; die übertarifliche Zahlung sei insbesondere mit § 70 Abs.1 LPVG nicht vereinbar. Damit sei die Kostenkalkulation für die Gebühren insgesamt rechtswidrig. Im Ergänzungsgutachten vom 19. Dezember 2002 sei zusätzlich angeführt, dass der Beklagte mit den EU-Pauschalbeträgen (1,30 Euro pro Tier) eine Kostendeckung erzielen könne. In dem Gutachten heiße es nämlich „die bisherige Schlachtgebühr von 1,40 Euro könnte unter Berücksichtigung unserer beiden Gutachten dennoch auf ca. 1,30 Euro abgesenkt werden. Dieser Wert entspricht der EU-Pauschalgebühr." Damit stehe fest, dass sie seinerzeit zu Recht die Aufhebung der Gebührenbescheide insoweit beantragt habe, als diese die EU-Pauschalbeträge überstiegen. Die Gutachten hätten dem Beklagten zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vom 29. November 2006 schon vorgelegen; dieser habe die Gutachten aber überhaupt nicht erwähnt, obgleich sie auch in jenem Verfahren stets geltend gemacht habe, dass die EU- Pauschalbeträge jedenfalls zur Kostendeckung ausreichten. Sie hätte also niemals einen derartigen Vergleich abgeschlossen, wenn ihr die Gutachten bekannt gewesen wären. Der Beklagte habe die Existenz und den Inhalt der Gutachten jedenfalls nicht den für sie - die Klägerin - handelnden Personen bekanntgegeben. Eine Vereinbarung über übertarifliche Vergütungen habe sie niemals geschlossen. Die Gutachten seien auch damals nicht zu den Gerichtsakten gereicht worden, weil der Beklagte diese nicht offenbaren wollte. Das Verhalten des Beklagten sei als arglistig zu qualifizieren, weil dieser sich entsprechend höhere Gebühren über einen Vergleich durch sie zugestanden lassen habe, obgleich die Gutachten eindeutig erwiesen, dass die EU- Pauschalbeträge ausreichten. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Lehre von der Doppelnatur des Prozessvergleichs könne dieser auch wirksam nach § 123 BGB angefochten werden. Sie selbst habe vor dem OVG NRW auf die Existenz der Gutachten hinweisen müssen, nachdem ihr ein Ergebnisbericht der W. -Consulting GmbH vom 22. August 2005 vorgelegen habe, in dem die Gutachten erwähnt seien. Dies habe zum Auflagenbeschluss des OVG in den dort anhängigen Berufungsverfahren (3 A 3302/03, 3303/03, 3304/03 und 3349/03) geführt, mit dem dem Beklagten u.a. aufgegeben worden sei, das Gutachten vorzulegen (Beschluss des Senats vom 29. November 2007). Bewusst und gewollt habe der Beklagte die Gutachten zurückgehalten. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2006 im Verfahren 7 K 3410/02 habe der Beklagte zudem erklärt, er habe die Kosten ordnungsgemäß kalkuliert und diese seien auch ordnungsgemäß erhoben worden, ohne darauf hinzuweisen, dass er Gutachten im Besitz habe, die etwas anderes aussagten. Die Kammer habe sogar in diesem Termin noch darauf hingewiesen, dass unter Umständen ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Kostenkalkulation in Erwägung gezogen werde könne. Auf dieser Grundlage seien dann die Verhandlungen über den Vergleich aufgenommen worden. Die Klägerin habe daher davon ausgehen können, dass gerade die Kostenkalkulation über die Kostenansätze in gemeinschaftskonformer Weise durchgeführt worden seien. In dem Verschweigen der beiden Gutachten sei Arglist zu sehen. Der Beklagte habe durch sein aktives Tun in der mündlichen Verhandlung am 29. November 2006, nämlich durch seinen Hinweis darauf, dass die Gebührenkalkulation ordnungsgemäß sei, einen Irrtum bei ihr hervorgerufen. Dieser sei ursächlich für den Vergleichsabschluss gewesen. Sie habe auf die Prüfung der vom Gericht angesprochenen Kalkulationsgrundlagen durch einen Sachverständigen verzichtet. Hierdurch sei ihr ein erheblicher Schaden entstanden, wie sich im nachhinein ergebe. Auch die unterlassene Vorlage der Gutachten sei ursächlich für den Vergleichsabschluss gewesen. Sie bestreite, dass ihrem damaligen Geschäftsführer, Herrn Norbert Barfuß Junior, die Gutachten der X. bekannt gewesen seien. Entsprechendes gelte für die Dienstvereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Personalrat des Personals für die Fleischuntersuchung. Im übrigen werde der Europäische Gerichtshof - EuGH - am 4. September 2008 zur Frage der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG in nationales Recht der Bundesrepublik entscheiden sowie auch über deren rückwirkende Anwendung zu Lasten der Gemeinschaftsbürger. Dieses Verfahren habe grundsätzliche Bedeutung und Auswirkungen auf den hier anhängigen Gebührenstreit. Es sei zu erwarten, dass der Beklagte auf jeden Fall nach der Entscheidung des EuGH verpflichtet sei, mit Rücksicht auf den Inhalt des Vergleichs die Gebührenbescheide aufzuheben. Dann würde es aber auf die Rechtsfrage der arglistigen Täuschung nicht mehr ankommen, so dass die Aussetzung des Verfahrens angeregt werde. Auch das entsprechende Vertragsverletzungsverfahren werde am gleichen Tage entschieden. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2008, bei Gericht eingegangen am 2. Juli 2008, hat die Klägerin ferner eine Anfechtung nach § 119 Abs.1 und 2 BGB erklärt, soweit sich der Vorwurf der arglistigen Täuschung nicht aufrecht erhalten lasse. Sie habe sich nämlich bei Abgabe der Vergleichserklärung in einem Irrtum befunden, weil sie aufgrund der Angaben des Beklagten von einer ordnungsgemäßen Kostenkalkulation ausgegangen sei. Diese Anfechtung erfolge auch für den Fall, dass sich die Parteien möglicherweise im Zuge von außergerichtlichen Gesprächen dahingehend verständigten, dass der Vorwurf der arglistigen Täuschung nicht mehr erhoben werde. Die Gebührenerhebung in dem Zeitraum 2001 bis 2006 habe für sie ganz erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, da diese ihre Kosten maßgeblich beeinflusse. Es gehe also nicht allein um prozessrechtliche Fragen. Die Klägerin beantragt, unter Fortsetzung des Verfahrens 7 K 3410/02 die Gebührenbescheide des Beklagten vom 10. September 2001 und 14. September 2001 (Gebührenzeiträume: Juli und August 2001) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2002 und des Ergänzungsbescheides vom 23. Oktober 2004, soweit er Gebühren für die Zeiträume Juli und August 2001 festsetzt, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung aus: Das Verfahren 7 K 3410/02 sei durch den am 29. November 2006 geschlossenen Vergleich beendet. Der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung habe er widersprochen; diese sei auch in der Sache nicht haltbar. Hintergrund sei, dass der 3. Senat des OVG Münster am 26. November 2007 in Berufungsstreitverfahren verhandelt habe, in denen es um die Festsetzung betriebsbezogener Gebühren im Sinne des § 4 Abs.2 Satz 1 des Fleisch- Geflügel KostG a.f. gegangen sei. Erstmals in diesen Berufungsverfahren sei die Ermittlung des Gebührensatzes mit einzelnen Kostenfaktoren von der Klägerin thematisiert worden. Dies habe zu dem bezeichneten Aufklärungsbeschluss geführt. Dem werde sie in Kürze nachkommen. Die dort umstrittene Kostenposition beruhe im übrigen aus einer Vereinbarung, an deren Zustandekommen die Klägerin selbst mitgewirkt habe. Auch die X. -Gutachten seien der Klägerin hinlänglich bekannt gewesen. Sie seien seinerzeit mehrfach mit ihr erörtert worden. Sollten die jetzt für die Klägerin handelnden Personen hierüber nicht informiert sein, beruhe dies auf Kommunikationsdefiziten mit deren früheren Vertretern. Die Kalkulationsgrundlagen für die Gebühren hätten sich stets bei den Gerichtsakten befunden, so dass der Prozessbevollmächtigte habe Einsicht nehmen können; darauf habe sogar der Vorsitzende des 3. Senats hingewiesen. Mit alledem habe der Prozessvergleich hier nichts zu tun. Die Klägerin habe in diesem Verfahren stets die gemeinschaftsrechtliche Problematik in den Vordergrund geschoben und die Vergleichsverhandlungen hiervon abhängig gemacht. Zur Vorlage der Gutachten in dem Berufungsverfahren sei es auf folgende Weise gekommen: Die Klägerin habe sich im Schriftsatz vom 5. Juli 2006 mit dem Gutachtenentwurf der W1. -Consulting GmbH vom 22. August 2005 befasst und dort auf Einsparpotentiale bei den Personalkosten hingewiesen. In diesem Gutachtenentwurf seien genau die Kostendetails genannt, die im Berufungsverfahren im Streit seien und über die sie angeblich getäuscht haben solle. Die Klägerin selbst sei damals Auftraggeberin des Gutachtens der W1. -Consulting GmbH gewesen, so dass ihr spätestens seit August 2005 die Kostenansätze bekannt gewesen seien. Es sei deshalb ausgeschlossen, dass die Klägerin von ihm im November 2006 durch Verschweigen eines Umstandes getäuscht worden sein wolle. Die Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung lägen in keinem Tatbestandsmerkmal vor. Er habe nichts Offenbarungspflichtiges verschwiegen, was der Klägerin nicht ohnehin bekannt gewesen sei. Die Gebührenkalkulationen hätten dem Gericht vorgelegen. Die X. -Gutachten aus dem Jahre 2002 hätten mit den gemeinschaftsrechtlichen Fragen und mit dem Über- Unterdeckungsausgleich nichts zu tun. Sie seien nicht Kalkulationsgrundlage für die strittigen Gebühren aus dem Jahre 2001 gewesen. Hintergrund der Gutachten sei es gewesen, dass die Klägerin in den Jahren 1999 bis April 2001 mit Gebührenzahlungen in Höhe von 4,15 Millionen DM in Rückstand geraten und bei ihr deshalb die Gefahr der Insolvenz im Falle der Vollstreckung bestanden habe. Man habe sich deshalb im Juli 2001 darauf geeinigt, dass er - der Beklagte - ein externes Wirtschaftsprüfungsunternehmen beauftrage, um unter anderem Kostensenkungsmaßnahmen zu prüfen. Unter Beteiligung der Klägerin und ihm selbst sei dann das Gutachten erstellt worden. Er selbst habe den Gutachter auf die möglicherweise gemäß § 70 LPVG unzulässige Dienstvereinbarung aus dem Jahre 1992 hingewiesen; damals hätten unterschiedliche Ansichten zwischen dem Personalrat und dem Kreis als Dienstherrn bestanden; dieser Streit sei später vor dem erkennenden Gericht ausgetragen worden (12c K 2095/02.PVL). Es habe sich für ihn nicht ansatzweise aufgedrängt, dass die X. -Gutachten aus dem Jahre 2002 für die Geltendmachung des Unterdeckungsausgleichs in den Jahren 1999 und 2000 von irgendeiner Bedeutung sein könnte. Der Vergleich sei vielmehr im wesentlichen dadurch geprägt, dass die Kammer seinerzeit das System des Ausgleichs von Über- bzw. Unterdeckung, wie es über Jahre von den Parteien praktiziert worden sei, als gerecht angesehen habe. Auch jetzt noch werde dieses System beibehalten. Der von der Klägerin gerügte unterbliebene Vortrag sei auch nicht kausal für den Vergleichsabschluss gewesen, denn der Klägerin sei es vornehmlich darum gegangen, die gemeinschaftsrechtlichen Fragen offenzuhalten. Dies zeige der Inhalt des Vergleichs eindeutig. Gebührenrechtliche Fragen sollten vielmehr auch für die kommenden Jahre abschließend erledigt und nur die gemeinschaftsrechtlichen Fragen offengehalten werden. Deshalb seien Gebührenbedarfsberechnungen weder Gegenstand der Erörterung des Gerichts noch für den Vergleichsinhalt bestimmend gewesen. Die erforderliche Doppelkausalität sei offensichtlich nicht gegeben. Bemerkenswert sei auch, dass der früher bei der X. beschäftigte Gutachter im Jahre 2005 für die W1. tätig geworden sei, so dass dieselbe Person die Gutachten von 2002 und das Gutachten erstellt habe, das die Klägerin im Jahre 2005 in Auftrag gegeben habe. Dementsprechend nehme das W1. -Gutachten vom 22. August 2005 auch auf die X. -Gutachten aus 2002 Bezug. Eine solche, der Klägerin bekannte Tatsache könne aber nicht mehr arglistig verschwiegen werden. Die von der Klägerin erwähnte mündliche Verhandlung vor dem EuGH sei für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich; es gehe hier ausschließlich um die prozessrechtliche Frage, ob der Vergleich wirksam sei. Einer Anfechtung des Vergleichs nach § 119 BGB widerspreche er. Eine solche Anfechtung sei erstmals mit Schriftsatz vom 1. Juli 2008 erklärt worden, so dass die Anfechtungsfrist verstrichen sei, diese sei für jeden Anfechtungsgrund gesondert einzuhalten. Im übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 119 BGB materiell nicht vor. Es liege allenfalls ein klassischer Motivirrtum bei der Klägerin vor, der nicht zur Anfechtung berechtige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der des Verfahrens 7 K 3410/02. Entscheidungsgründe: Die auf Fortsetzung des Verfahrens 7 K 3410/02 gerichtete Klage hat keinen Erfolg. Das Verfahren 7 K 3410/02 ist durch den zwischen den Parteien geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 29. November 2006 rechtskräftig beendet worden, weshalb eine Entscheidung über die dort gestellten Sachanträge nicht mehr erfolgen kann. Der gerichtliche Vergleich vom 29. November 2006 ist nicht durch die Anfechtungserklärungen der Klägerin gegenüber dem Beklagten und gegenüber dem Gericht unwirksam geworden. Die erste Anfechtungserklärung der Klägerin datiert - wie die am 5. Dezember 2007 eingegangene Klageschrift - vom 3. Dezember 2007. Die Erklärung ist gestützt auf den Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung nach § 123 BGB. Danach kann derjenige, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten. Die Voraussetzungen dieser - auch im öffentlichen Recht und auf Prozessvergleiche grundsätzlich anwendbaren - Bestimmung liegen nicht vor. Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB kann grundsätzlich nur in dem bewussten Verschweigen von Tatsachen gesehen werden, hinsichtlich derer eine Rechtspflicht zur Offenbarung steht. Das kann u. a. auch dann der Fall sein, wenn eine Aufklärung über die bezeichneten Umstände nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall erwartet werden darf. Vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 232/04 -, juris, Rd-Nrn. 14 ff.; Urteil vom 4. März 1998 - VIII ZR 378/96 -, juris, Rd-Nrn. 15 bis 17. Die Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X. vom 8. Januar 2002 und 19. Februar 2002 (Gerichtsakte Blatt 5 ff. und 20 ff.) stellen keine Umstände dar, der Beklagte vor dem Vergleichsabschluss in der mündlichen Verhandlung am 29. November 2006 hätte hinweisen müssen. Die Kammer hat hierzu im Erörterungstermin vor der Berichterstatterin am 9. April 2008 bereits Stellung genommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer auf die Niederschrift vom gleichen Tage (Gerichtsakte Blatt 148 bis 149). Maßgeblich ist insoweit, dass die Klägerin schon 2002 hätte Kenntnis von den Gutachten der X. haben können, zumal die Untersuchungen in ihrem Betrieb durchgeführt worden sind; spätestens aber hat die Klägerin - sofern sie sich tatsächlich 2002 nicht über den Inhalt der Abschlussberichte der X. informiert haben sollte - von diesen Gutachten jedenfalls ab 2005 Kenntnis gehabt, als sie die W1. -Consulting GmbH mit einer „Analyse zu den Fleischuntersuchungsgebühren im Schlachthof P. -F. „ beauftragt hat. Denn dort heißt es wörtlich: „Die zur X. -Gruppe gehörende Firma C. GmbH hat die W1. -Consulting GmbH ... beauftragt, am ersten Projektschritt eine Abweichungsanalyse zur Höhe der Gebühren für Amtshandlungen nach den Vorschriften des Fleischhygienerechts im öffentlichen Schlachthof P. -F. zu erstellen ... Gegenstand der Abweichungsanalyse sollte insbesondere die Feststellung sein, ob und in welcher Höhe die in den Jahren 2001 und 2002 festgestellten Gebührenreduzierungspotenziale seitens des Kreises S. für den Gebührenzahler wirksam umgesetzt worden sind. ..." Weiter heißt es unter 4.: „In den Jahren 2001 und 2002 sind im Sachgebiet „Fleischhygiene" zwei externe Beratungsprojekte durchgeführt worden. Gegenstand dieser Projekte war die Untersuchung, ...". Im weiteren werden die im Vorspann genannten Gebührenreduzierungspotenziale konkret benannt und mit den getroffenen Maßnahmen auf Grund dieser Gutachten verglichen. Die Klägerin kann sich somit nicht darauf berufen, die gezahlten über- bzw. außertariflichen Lohnleistungen des Beklagten in damaligen Zeiten seien ihr nicht bekannt gewesen, da diese, wie auch die anderen Einsparpotenziale, ausdrücklich in dem selbst in Auftrag gegebenen Gutachten aus 2005 ebenso benannt sind wie das Ergebnis des personalvertretungsrechtlichen Rechtsstreits, den der Beklagte seinerzeit in dieser Angelegenheit geführt hat (12c K 2095/02 PVL). Da der Gutachter der X. zudem - wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat und wie sich auch aus den Namen unter den Gutachten ergibt - im Jahre 2005 für die W1. -Consulting GmbH tätig war (Herr G. ), ist die Klägerin jedenfalls 2005 in der Lage gewesen, auch von den Untersuchungsergebnissen 2002 Kenntnis zu nehmen. Eine „Täuschung" über das Vorliegen der beiden Gutachten von Februar und Dezember 2002 ist nach alledem ausgeschlossen. Unabhängig von Vorstehendem war der Beklagte auch nicht gehalten, vor dem Vergleichsabschluss vom 29. November 2006 in dem Verfahren 7 K 3410/02 besonders auf diese Gutachten hinzuweisen. Wie sich aus dem Inhalt des Vergleichsabschlusses ergibt, kam es der Klägerin nämlich ausschließlich darauf an, die gemeinschaftsrechtliche Problematik in allen noch anhängigen Rechtsbehelfsverfahren bis zu einer abschließenden obergerichtlichen/gemeinschaftsrechtlichen Klärung offen zu halten. Dies ergibt sich aus Ziffer 3. des Vergleichs, der hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten, alte Verfahren wieder aufzunehmen, maßgeblich auf Formulierungswünschen der Klägerin beruhte. Eine Anfechtungsmöglichkeit wegen Irrtums nach § 119 BGB scheidet bereits deshalb aus, weil die Klägerin die Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 BGB versäumt hat. Danach hat die Anfechtung in den Fällen des § 119 BGB ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu erfolgen. Die Klägerin hat erstmals mit Schriftsatz vom 1. Juli 2008, bei Gericht eingegangen am 2. Juli 2008, ihre Anfechtung auch auf § 119 BGB gestützt. Da der von ihr vorgetragene Irrtum die selben Umstände betrifft, die zu der Anfechtung nach § 123 BGB geführt haben, hätte die Anfechtungserklärung schon mit der ersten Anfechtung im Dezember 2007 geltend gemacht werden können. Unabhängig davon liegt auch ein zur Anfechtung nach § 119 BGB berechtigender Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB nicht vor. Die Klägerin war weder über den Inhalt des Vergleichs im Irrtum, noch hat sie ihr Einverständnis zum Vergleich in dieser Form nicht abgeben wollen. Sie ist vielmehr allenfalls einem Motivirrtum unterlegen, wenn sie - für sich - vorausgesetzt hat, dass die Gebührenkalkulation im Einzelnen - die nicht Gegenstand jenes Rechtsstreits gewesen ist - in jeder Hinsicht unangreifbar ist. Ein solcher Motivirrtum begründet ein Anfechtungsrecht nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.