Urteil
7 K 3692/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0827.7K3692.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Bei der Klägerin wurde seit einiger Zeit der Neubau eines Integrierten Diagnostik- und Therapiezentrum" (IDT) geplant und dessen Finanzierung mit der Beklagten beraten. In einem Schreiben an das Ministerium vom 16. Januar 2007 stellte die Beklagte diese Maßnahme sowie andere krankenhausplanerische Aspekte einschließlich einer erheblichen Bettenreduzierung dar und schlug vor, den Neubau des IDT mit 19,25 Mio. EUR in das Investitionsprogramm 2007 aufzunehmen. 2 Mit Schreiben vom 12. April 2007 teilte dies die Beklagte der Klägerin mit und bat gleichzeitig darum, eine Einverständniserklärung zu einer Festbetragsfinanzierung in Höhe von 19,25 Mio. EUR zu unterzeichnen; dies erfolgte durch die Klägerin mit Datum vom 25. April 2007. 3 Mit Datum vom 29. Juni 2007 überreichte die Klägerin für dieses Vorhaben einen Antrag auf Einzelförderung gemäß § 21 Abs. 1 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen (KHG NRW). Dazu teilte die Beklagte mit Schreiben vom 5. Juli 2007 mit, dass die Voraussetzungen für die Abgabe eines solchen Antrages nicht vorlägen und deshalb bis zur Entscheidung über die Aufstellung eines Investitionsprogramms der Antrag in Verwahrung genommen werde. Auf Nachfrage der Klägerin lehnte dann die Beklagte den Antrag auf Einzelförderung mit Bescheid vom 14. November 2007 ab; zwingende Voraussetzung für eine Einzelförderung sei die Aufnahme in ein Investitionsprogramm, ein solches sei für 2007 aber nicht aufgestellt worden. 4 Daraufhin hat die Klägerin am 6. Dezember 2007 die vorliegende Klage erhoben. 5 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass der Umstand, dass für 2007 kein Investitionsprogramm aufgestellt worden sei, es nicht rechtfertige, ihren Förderantrag abzulehnen; ein darauf gestützter Bescheid sei ermessensfehlerhaft. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 KHG NRW sei zwar die Aufnahme in ein Investitionsprogramm die Voraussetzung für eine Bewilligung von Fördermitteln; dies gelte aber nicht, wenn das Ministerium seine Verpflichtung zur Aufstellung eines Investitionsprogramm verletzt habe. Diese Verpflichtung folge aus Bundes- und Landesrecht (§ 6 Abs. 2 KHG bzw. § 20 Abs. 1 KHG NRW) und sei angesichts des Verbots, Investitionskosten durch die Pflegesätze und Vergütungen zu refinanzieren, verfassungsrechtlich zwingend geboten. Ob dabei ein Investitionsprogramm jährlich oder für mehrere Jahre aufgestellt würde, sei nicht entscheidend; jedenfalls müsste aber für jedes Jahr ein Investitionsprogramm aufgelegt werden, wie auch die Entstehungsgeschichte von § 6 Abs. 1 KHG belege. Diese sich auch aus § 20 Satz 2 KHG NRW ergebende Verpflichtung zur Aufstellung jährlicher Investitionsprogramme stehe auch nicht unter dem Vorbehalt der Bewilligung von Haushaltsmitteln; Entscheidungsspielraum stehe dem Land nur hinsichtlich der Höhe der Förderung zu. Diese rechtliche Verpflichtung könne auch nicht unter Hinweis auf die einschlägigen Verwaltungsvorschriften negiert werden. 6 Ihr Anspruch sei auch nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass zum Jahre 2008 das Krankenhausgestaltungsgesetz die Krankenhausförderung auf ein Pauschalsystem umgestellt habe; denn bei Klagen wegen einer Subvention sei die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem über den Zuwendungsantrag zu entscheiden gewesen sei. Dies müsse erst recht gelten, wenn die Subventionierung wie bei der Krankenhausförderung dem Grunde nach verfassungsrechtlich geboten sei. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. November 2007 zu verpflichten, ihren Antrag auf Einzelförderung für das Neubauvorhaben IDT unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht neu zu bescheiden. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung trägt sie zusammengefasst vor, dass nach neuem Recht die Förderung einer konkreten Baumaßnahme nicht mehr vorgesehen sei, vielmehr pauschale Fördermittel zugewiesen würden. Des Weiteren habe auch nach altem Recht kein Anspruch auf Förderung bestanden, da für das Jahr 2007 ein Investitionsprogramm nicht aufgestellt worden sei und somit die auch nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Voraussetzungen für eine Förderung nicht erfüllt seien; ein bescheidungsreifer Antrag habe deshalb nicht vorgelegen. Letztlich ergebe sich weder aus Bundes- noch aus Landesrecht eine Verpflichtung, jährlich oder für alle Haushaltsjahre ein Investitionsprogramm aufzustellen. 12 Wie für das Jahr 2006 sei auch für das Jahr 2007 kein Investitionsprogramm aufgestellt worden, weil die Vorbelastungen durch alte Zuwendungsbescheide inzwischen mehrere Hundert Millionen Euro betragen und damit das jährliche Bewilligungsvolumen der Haushaltsansätze weit überschritten hätten. Deshalb seien die jährlich geplanten Fördersummen von ca. 170 Mio. EUR in den Jahren 2004 bis 2006 um ca. 160 Mio. EUR aufgestockt und die Förderung ab dem Jahr 2008 umgestellt worden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) in Form der Bescheidungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt deshalb die Klägerin nicht in ihren Rechten; einen Anspruch auf Neubescheidung hat sie deshalb nicht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 16 Rechtsgrundlage dieser Entscheidung sind dabei die Vorschriften des zum 29. Dezember 2007 außer Kraft getretenen KHG NRW. Denn bei der hier streitigen Subventionierung kommt es auf die Sach- und Rechtslage des (Haushalts-) Jahres an, in dem bzw. für das die Subvention beantragt worden war, weil der von der Klägerin nicht zu vertretende Zeitablauf bis zu einer endgültigen Entscheidung über ihren Antrag ihrem möglichen Anspruch nicht entgegengehalten werden kann. 17 Vgl. dazu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30.08.1993 - 13 A 2834/92 - 18 Auf der Grundlage dieses Rechts (§§ 20, 21 Abs. 1 Nr. 1 KHG NRW) war die Ablehnung der beantragten Förderung rechtmäßig, so dass auch kein Anspruch auf (Neu-) Bescheidung ersichtlich ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: 19 Gemäß § 6 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes des Bundes (KHG) stellen die Länder u.a. zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf, wobei gemäß Abs. 4 das Nähere durch Landesgesetz bestimmt wird. Weiterhin haben die Krankenhäuser gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes - da diese Voraussetzung erfüllt ist, wird darauf im Folgenden nicht weiter eingegangen - und bei den hier einschlägigen Investitionen in ein Investitionsprogramm aufgenommen worden sind. Dabei besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in das Investitionsprogramm gemäß Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift. Landesrechtlich regelte § 20 KHG NRW ergänzend, dass zur Förderung des Krankenhausbaus das zuständige Ministerium auf der Grundlage des Krankenhausplans ein Investitionsprogramm gemäß § 6 und § 8 KHG aufstellte (Satz 1), in dem die vorgesehene Verwendung der in dem betreffenden Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Fördermittel für die hier streitigen Baumaßnahmen dargestellt wurde (Satz 2). Ein Rechtsanspruch auf Förderung entstand erst mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel (Satz 4). Das Weitere zu Form und Verfahren der Investitionsförderung war in Teil III der Verwaltungsvorschriften zum KHG NRW (Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 04.11.2004, geändert durch Erlass vom 13.04.05) geregelt. 20 Bei dieser Rechtslage bestand für die Klägerin aus Bundes- oder Landesrecht weder ein Anspruch auf Erstellung eines Investitionsprogramms noch auf die beantragte Förderung der Einzelmaßnahme. Das Investitionsprogramm ist gemäß ständiger Rechtsprechung 21 OVG NRW, Urteil vom 30.08.1993 - 13 A 2834/92 - 22 und Kommentierung 23 Pant/Prütting, Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., § 20 Anm. 9 24 (lediglich) ein Verwaltungsinternum zur Darstellung landespolitischer Zielvorstellungen ohne unmittelbare Außenwirkung. Aus ihm können deshalb auch von den Krankenhausträgern keine unmittelbaren oder mittelbaren Rechte weder auf Aufnahme in ein konkretes Investitionsprogramm noch gar auf eine konkrete Förderung hergeleitet werden. Gemäß § 20 Satz 1 KHG NRW dürfte zwar das Ministerium formal rechtlich verpflichtet gewesen sein, ein Investitionsprogramm aufzustellen. Weitergehende Folgerungen zu Gunsten der Klägerin sind daraus aber mangels Betroffenheit subjektiver Rechte zunächst nicht abzuleiten. 25 Unabhängig davon ist die hier getroffene Entscheidung des Ministeriums, durch den Haushalt zugewiesene Mittel in einem oder mehreren Haushaltsjahren nicht für Neuanträge, sondern ausschließlich für Vorhaben zu verwenden, die schon in früheren Jahren bewilligt waren, nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Dies folgt aus dem weiten Ermessensspielraum des Ministeriums im Rahmen der Krankenhausplanung, der seine Grenzen in der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Krankenhäuser findet (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG) und innerhalb dieser Grenzen grundsätzlich jede planerische Entscheidung zulässt. 26 Eine Förderentscheidung zugunsten ausschließlich bereits bewilligter Vorhaben wäre danach innerhalb eines formell ordnungsgemäß aufgestellten Investitionsprogramm möglich gewesen; sie ist für die Jahre 2006 und 2007 aber jedenfalls inhaltlich (materiell) so getroffen worden. Dies ergibt sich in hinreichendem Maße aus den von der Beklagten vorgelegten Stellungnahmen des zuständigen Ministers und der Information des Ministeriums aus August 2007 Umstellung der Krankenhausinvestitionsförderung" (Bl. 41 ff. der Gerichtsakte). Da deshalb das gesamte durch den Haushalt zur Krankenhausförderung bewilligte Geld (offenbar mehr als in den Vorjahren) in die Abarbeitung schon bewilligter Vorhaben geflossen ist, bedurfte es aus tatsächlichen Gründen auch keiner (formellen) Aufstellung eines Investitionsprogramms, um aus den von den Bezirksregierungen vorgeschlagenen Antragsvorhaben die konkret zu fördernden auszuwählen. Ein Ermessen, welches Vorhaben als Neuantrag förderfähig sein könnte, war danach nicht eröffnet, da nur schon genehmigte Vorhaben weitergefördert werden sollten. Die Ablehnung des Neuantrages der Klägerin ist dementsprechend zwangsläufig Folge der vom Ministerium getroffenen Entscheidung, so dass ein Anspruch auf Neubescheidung nicht besteht. 27 Nach alledem kommt es auf die weiter von den Parteien kontrovers erörterten Fragen, ob ein Investitionsprogramm jährlich oder mehrjährig, aber jedenfalls jedes Jahr betreffend aufzustellen war, und dass die formalen Voraussetzungen für eine Förderung nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften nicht eingehalten werden konnten, nicht an. 28 Der dargelegte Grenzfall der wirtschaftlichen Existenzsicherung (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG, § 1 KHG), der eine Verpflichtung zur Bewilligung des klägerischen Vorhabens - auch unabhängig von einem Investitionsprogramm - begründet hätte, liegt hier erkennbar nicht vor. Davon gehen beide Parteien übereinstimmend aus. Der Versorgungsauftrag der Klägerin ist derzeit nicht wesentlich eingeschränkt, vielmehr kann sie - wie bisher - diesem grundsätzlich nachkommen; dies folgt bereits daraus, dass auch bisher schon wegen der begrenzten Haushaltsmittel Förderanträge immer wieder auf folgende Jahre verschoben wurden, wenn sie bei der (rechtmäßigen) Ermessensauswahl innerhalb der zum Investitionsprogramm angemeldeten Vorhaben nicht zum Zuge kamen, ohne dass damit die Grenzen verfassungsrechtlich gebotener Subventionierung überschritten worden waren. 29 Letztlich wird angemerkt, dass auch bei Anwendung des nunmehr geltenden Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (KHGG NRW) die Klage keinen Erfolg haben könnte. Denn danach erfolgt die Investitionsförderung nicht mehr für Einzelprojekte, sondern durch eine Baupauschale (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW). Deshalb kann auch daraus ein Anspruch auf Förderung oder auch nur Bescheidung der hier streitigen Einzelmaßnahme nicht (mehr) bestehen. 30 Die Klage ist somit abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist zuzulassen, weil der Rechtsstreit grundsätzliche Fragen des Krankenhausförderungsrechts aufweist, zu denen eine obergerichtliche Entscheidung ermöglicht werden soll. 31