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Urteil

7 K 3692/07

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Bewilligung von Investitionsfördermitteln kommt es auf die Rechtslage im Bewilligungsjahr an; spätere Gesetzesänderungen sind unbeachtlich. • Ein Investitionsprogramm stellt nach Bundes- und Landesrecht meist ein Verwaltungsinternum dar; daraus folgen keine subjektiven Förderansprüche der Krankenhausträger. • Hat das Ministerium Haushaltsmittel vorrangig zur Abwicklung bereits bewilligter Vorhaben eingesetzt, darf es Neuanträge ablehnen; hierin liegt ein zulässiger Ermessensgebrauch.
Entscheidungsgründe
Keine Förderpflicht ohne Investitionsprogramm und bei Haushaltspriorisierung • Für die Bewilligung von Investitionsfördermitteln kommt es auf die Rechtslage im Bewilligungsjahr an; spätere Gesetzesänderungen sind unbeachtlich. • Ein Investitionsprogramm stellt nach Bundes- und Landesrecht meist ein Verwaltungsinternum dar; daraus folgen keine subjektiven Förderansprüche der Krankenhausträger. • Hat das Ministerium Haushaltsmittel vorrangig zur Abwicklung bereits bewilligter Vorhaben eingesetzt, darf es Neuanträge ablehnen; hierin liegt ein zulässiger Ermessensgebrauch. Die Klägerin plante den Neubau eines Integrierten Diagnostik- und Therapiezentrums (IDT) und reichte einen Antrag auf Einzelförderung nach § 21 Abs. 1 KHG NRW für 19,25 Mio. EUR ein. Die Beklagte (zuständiges Ministerium) hatte zuvor die Maßnahme gegenüber dem Ministerium dargestellt und um Aufnahme in das Investitionsprogramm gebeten; für 2007 wurde jedoch kein Investitionsprogramm aufgestellt. Mit Bescheid vom 14.11.2007 lehnte die Beklagte den Förderantrag ab, weil die Aufnahme in ein Investitionsprogramm Voraussetzung für Einzelförderung sei. Die Klägerin hielt die Ablehnung für ermessensfehlerhaft und rügte eine Verletzung der gesetzlichen Pflicht zur Aufstellung eines Investitionsprogramms; sie erklärte Klage auf Neubescheidung. Die Beklagte berief sich darauf, dass aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen für 2007 keine Förderung möglich gewesen sei und das Land die Mittel zur Abarbeitung bereits bewilligter Vorhaben verwendet habe. Das Gericht hat über die Verpflichtungsklage entschieden. • Zulässigkeit: Es handelt sich um eine Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage nach § 42 VwGO; maßgeblich ist die Rechtslage des Jahres 2007, in dem die Subvention beantragt wurde. • Rechtsgrundlage: Entscheidung beruht auf den damals geltenden Vorschriften des KHG und KHG NRW (§§ 6, 8, 20, 21 KHG/KHG NRW); ein Anspruch auf Fördermittel entsteht erst mit schriftlicher Bewilligung. • Investitionsprogramm als Verwaltungsinternum: Nach ständiger Rechtsprechung hat das Investitionsprogramm in der Regel keinen unmittelbaren Außenwirkungcharakter; daraus können Krankenhausträger keine subjektiven Rechte auf Aufnahme oder konkrete Förderung ableiten. • Ermessensspielraum des Ministeriums: Das Ministerium darf im Rahmen der Krankenhausplanung und Haushaltsführung entscheiden, Mittel vorrangig zur Abwicklung bereits bewilligter Projekte zu verwenden; angesichts hoher Vorbelastungen war die Haushaltspriorisierung nicht zu beanstanden. • Konsequenz für den Antrag: Da 2007 kein zur Förderung führendes Investitionsprogramm aufgestellt wurde und das Ministerium aufgrund tatsächlicher Haushaltslage vorrangig Altvorhaben bediente, war der Ablehnungsbescheid rechtmäßig und nicht ermessensfehlerhaft. • Subsidiäre Erwägung: Selbst unter dem nachfolgenden KHGG NRW mit Baupauschalen bestünde kein Anspruch auf Bescheidung der konkret beantragten Einzelmaßnahme. • Verfassungsrechtliche Grenze: Die Kammer prüfte, dass keine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin vorliegt; damit besteht keine verfassungsrechtlich gebotene Förderpflicht. • Folgen: Mangels rechtlicher Grundlage besteht kein Anspruch auf Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid der Beklagten vom 14.11.2007 ist rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Begründend ist festzuhalten, dass die Entscheidung auf den Regelungen des für 2007 geltenden KHG/KHG NRW beruht und das Ministerium innerhalb seines weiten Ermessens zulässig die verfügbaren Haushaltsmittel zur Fortführung bereits bewilligter Vorhaben eingesetzt hat. Aus dem fehlenden Investitionsprogramm ergab sich kein subjektiver Förderanspruch der Klägerin und auch keine verfassungsrechtliche Pflicht zur Förderung ihres konkreten Bauvorhabens. Die Berufung wird zugelassen.