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Urteil

7 K 2965/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:0905.7K2965.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse B. Er fiel erstmals im März 2003 mit Cannabis auf; deshalb entzog der Beklagte ihm zunächst mit Bescheid vom 5. B. 2003 die Fahrerlaubnis, hob diesen Bescheid aber im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens im April 2004 wieder auf. Im Anschluss daran forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) auf. Da der Kläger ein Gutachten nicht vorlegte, entzog der Beklagte dem Kläger erneut mit Bescheid vom 25. P. 2004 die Fahrerlaubnis. Auf Grund eines Vergleichs in einem nachfolgenden gerichtlichen Eilverfahren 7 L 2383/04 unterzog sich der Kläger dann doch einer Begutachtung; da das Gutachten der MPU GmbH vom 8. März 2005 positiv für den Kläger ausfiel, hob der Beklagte seine Entziehungsverfügung auf der Grundlage des Vergleichs im März 2005 wieder auf. Der Kläger wurde am 17. G. 2008 im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten und überprüft. Dabei ordneten die Polizeibeamten die Entnahme einer Blut- und Urinprobe an. Das vom Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität N. , Prof. Dr. Dr. V. am 19. März 2008 erstattete toxikologische Gutachten über die chemisch-toxikologische Untersuchung von Urin und Blut des Klägers auf illegale Betäubungsmittel und deren Abbauprodukte ergab, dass der Kläger Cannabis und Kokain konsumiert hatte: Der THC-Carbonsäurewert von 11 ng/mL weise auf eine zeitlich weiter zurück liegende Cannabisaufnahme hin; bei der Höhe der festgestellten Kokainabbauprodukte komme eine Beeinflussung durch Kokain zum Entnahmezeitpunkt in Betracht. Daraufhin hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 15. April 2008 zu der Absicht an, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dazu erklärte der Kläger bei einer Vorsprache, dass es nicht sein könne, dass er noch Kokain in seinem Körper gehabt habe. Aber er habe vor kurzer Zeit im Urlaub „Party" gemacht und BTM konsumiert. Mit Ordnungsverfügung vom 23. April 2008 entzog der Beklagte dem Kläger erneut die Fahrerlaubnis. Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Den Eilantrag hat die Kammer mit Beschluss vom 6. Juni 2008 abgelehnt - 7 L 645/08 -. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger zusammengefasst vor, der einmalige Konsum von Kokain lasse die Fahreignung nicht entfallen. Dies habe auch schon der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Jahre 2002 so entschieden. Die fragliche Norm müsse verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass ein Automatismus ausscheide. Auch sei er aus wirtschaftlichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. April 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist zur Begründung auf den Bescheid und den Beschluss des Gerichts im Eilverfahren. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 8. Juli 2008 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Eilverfahrens 7 L 645/08 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet; denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Dabei wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Begründung dieses Bescheides verwiesen, der das Gericht im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Mit Rücksicht auf das Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung grundsätzlich aus (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -, vgl. auch 3.12.1 der Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin am Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, G. 2000). Dass für die Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich schon der einmalige Konsum harter Drogen ausreicht, hat inzwischen eine Mehrzahl der Obergerichte in der Bundesrepublik Deutschland entschieden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112 (2007), 371; BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. G. 2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. G. 2004 - 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch 2002, 599. Dieser Auffassung hat sich das Gericht schon mehrfach, auch im zugehörigen Eilverfahren, angeschlossen; zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insbesondere auf den Beschluss des OVG NRW Bezug genommen. Auch nach erneuter Überprüfung wird der vom Kläger dargelegten Argumentation des hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht gefolgt. Im Übrigen kommt hinzu, dass es auch nicht glaubhaft ist, dass der Kläger nur einmal Kokain konsumiert haben soll. Dies ist schon angesichts der Drogenvorgeschichte des Klägers wenig wahrscheinlich. Auch hat er selbst eingeräumt, „Party" gemacht zu haben und überrascht gewesen zu sein, dass Kokain noch nachweisbar gewesen sei. Dies kann eigentlich nur bedeuten, dass er offenbar sein seit Jahren aktenkundiges Drogenproblem trotz der Entziehungen der Fahrerlaubnis in den Jahren 2003 und 2004 sowie der Drogentherapie im Jahre 2004 nicht entgültig überwunden hat und entgegen der positiven Prognose des Gutachtens der MPU GmbH aus März 2005 wieder rückfällig, und zwar hinsichtlich mehrerer Drogen geworden ist. Steht damit fest, dass der Kläger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, sind die vorgetragen wirtschaftlichen und persönlichen Schwierigkeiten rechtlich unbeachtlich. Hinsichtlich der im streitigen Bescheid geltend gemachten Gebühren sind (gebührenspezifische) Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klage ist deshalb abzuweisen, die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.