OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 1474/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0908.7K1474.08.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Seit Mai 2004 ist die Klägerin mit dem Gewerbe „Gerüstbau, Baugewerbe, Abbrucharbeiten (Auskernung und Verschrottung)" in H. gemeldet. 3 Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 regte das Finanzamt H. eine Gewerbeuntersagung an, weil Steuerrückstände von über 15.000 EUR aufgelaufen seien und die Klägerin wirtschaftlich leistungsunfähig sei. Auch würden die Erklärungspflichten nicht eingehalten, so dass Schätzungen erfolgt seien. 4 Daraufhin ermittelte der Beklagte u.a., dass zu Lasten der Klägerin weitere Rückstände bei der Berufsgenossenschaft für Bauwirtschaft (BG Bau) von ca. 850 EUR bestanden. Auch waren vom Amtsgericht H. zwei Haftbefehle zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (EV) erlassen worden. Zudem bestanden Rückstände bei der Handwerkskammer und der Stadtkasse. 5 Nach Anhörung der Klägerin untersagte der Beklagte mit der hier angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2008 der Klägerin die angemeldete und jede andere gewerbliche selbständige oder leitende Tätigkeit gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO -. Zu diesem Zeitpunkt ergaben sich Rückstände beim Finanzamt von ca. 15.400 EUR und der Bau BG von ca. 850 EUR. Außerdem wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung Bl. 28 ff. der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. 6 Daraufhin hat die Klägerin am 7. März 2008 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt (7 L 353/08). Diesen Eilantrag hat sie im Erörterungstermin am 21. Mai 2008 aus Kostengründen wegen Aussichtslosigkeit zurückgenommen. 7 Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die Rückstände beim Finanzamt nicht stimmten, da sie auf Schätzungen beruhten. Sie werde Erklärungen einreichen; die dann geringen Steuern rechtfertigten eine Gewerbeuntersagung nicht. Die übrigen Beträge habe sie gezahlt. 8 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 9 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Februar 2008 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen, 12 und bezieht sich zur Begründung auf den streitigen Bescheid. Im Übrigen seien die Rückstände noch größer geworden und das Verfahren diene nur zur Verschleppung. 13 Das Gericht hat informatorisch den aktuellen Rückstand beim Finanzamt erfragt; er lag Mitte August 2008 bei über 66.000 EUR. 14 Das Verfahren ist durch Beschluss vom 19. August 2008 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens 7 L 353/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen (Beiakte Heft 1). 15 Entscheidungsgründe: 16 Vorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Ausbleibens der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, da sie zu diesem Termin über ihren Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden war. 17 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht begründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Untersagung u.a. auch auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden. 19 Alle diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung 20 - vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 - 21 Anfang Februar 2008 erfüllt. Insoweit folgt das Gericht im Grundsatz der Begründung des angefochtenen Bescheides und kann daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass im Bescheid insofern Satz 3 angegeben ist, ist rechtlich unerheblich, da es offensichtlich ein Versehen ist. Auch die Nichtbeteiligung der Handwerkskammer macht die Entscheidung nicht rechtswidrig, da in der Sache keine andere Entscheidung als die Untersagung erfolgen konnte. 22 Selbst im Verlauf des Klageverfahrens ist weder ein Sanierungskonzept erstellt noch eingehalten worden, so dass auch - wie in solchen Verfahren ansonsten durchaus üblich - eine veränderte Verhaltens- und Zahlungsmoral nicht zu einer vergleichsweisen Regelung führen konnte. Vielmehr sind die Rückstände offenkundig erheblich weiter angestiegen und sind weiterhin Erklärungen nicht abgegeben worden. 23 Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Dabei ist es rechtlich belanglos, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einer Gewerbetreibenden erwartet werden, dass sie bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihren Gewerbebetrieb umgehend aufgibt. 24 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewA 1982, 294. 25 Ob darüber hinaus die Klägerin tatsächlich gar nicht gewerblich tätig ist, sondern nur ihren Namen für gewerbliche Aktivitäten ihres Bruders hergibt, wie der Beklagte inzwischen vermutet, bedarf allerdings vorliegend keiner weiteren Klärung. 26 Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 27