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Beschluss

13 L 565/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0909.13L565.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 13.530,57 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung aus den gegen die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümer-gemeinschaft T.--ring 282 in E. gerichteten Grundbesitzabgabenbescheiden vom 2. Februar 2001, 1. Februar 2002, 31. Januar 2003, 22. Januar 2004, 26. Januar 2005, 27. Januar 2006/11. Mai 2006 und 31. Januar 2007/23. März 2007 für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2007 vorläufig einzustellen, 4 ist zulässig, aber unbegründet. 5 Der vom Antragsteller gestellte Antrag auf „Aussetzung der Beitreibungsmaßnahmen" wird zu seinen Gunsten nach § 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass sich sein Antragsbegehren allein gegen zukünftige weitere Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners richtet und nicht gegen den fruchtlosen Vollstreckungsversuch des Antragsgegners im Wege der Amtshilfe durch die Stadtkasse E1. . Sein Begehren ist damit nur auf die (vorläufige) Einstellung oder (zumindest) Beschränkung der Vollstreckung gerichtet. 6 Der im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers so ausgelegte Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 7 Der Antrag ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners zulässig. Unzulässig wäre der Antrag dann, wenn sich dieser gegen eine konkrete, aber bereits erledigte Vollstreckungsnahme wendet und ihm damit das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt oder er im Wege des vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes eine konkrete, aber vom Antragsgegner noch nicht ergriffene Vollstreckungsmaßnahme verhindern will; dann würde dem Antragsteller das für vorbeugenden Rechtsschutz erforderliche (besondere) Feststellungsinteresse fehlen. Dies ist hier aber nicht der Fall. Sein Begehren richtet sich vielmehr auf die Einstellung oder zumindest Beschränkung der Vollstreckung mit der Begründung, der Vollstreckung stünden Einwände gegen die durch bestandskräftige Grundbesitzabgabenbescheide für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2007 titulierten Forderungen entgegen. Solche Einwände können jedenfalls dann, wenn (weitere) Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Vollstreckungsbehörde nicht ausgeschlossen sind und diese auf einen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung nicht reagiert hat, auch bereits vor Beginn einer weiteren Vollstreckungsmaßnahme in einem auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. 8 Vgl. Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz/ Verwaltungszustellungsgesetz, 8. Auflage, § 18 Rdnr. 13 9 Der Antrag ist auch nicht mangels allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der vom Antragsteller beim Antragsgegner am 8. Mai 2008 (Eingang) gestellte Antrag auf „Aussetzung der Beitreibungsmaßnahmen" ist vom Antragsgegner bis heute nicht beschieden worden, so dass der bei Gericht bereits am 7. Mai 2008 eingegangene Antrag im Hinblick auf die fehlende Verwaltungsentscheidung zumindest zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wegen Zeitablaufs nunmehr zulässig ist. 10 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist aber unbegründet, da der Antragsteller bereits keinen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht hat. Die Vollstreckung wegen der Grundbesitzabgabenforderungen aus den Jahren 2001 bis 2007 ist nicht zu beanstanden. 11 Der Antragsteller macht weder selbst geltend noch glaubhaft, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckung von Geldforderungen nach § 6 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) nicht vorliegen noch ist anderes für die Kammer ersichtlich. So liegen mit den Grundbesitzabgabenbescheiden vom 2. Februar 2001, 1. Februar 2002, 31. Januar 2003, 22. Januar 2004, 26. Januar 2005, 27. Januar 2006 und 31. Januar 2007 - die letzten beiden Bescheide in der Fassung der jeweils zu einer Ermäßigung führenden Änderungsbescheide vom 11. Mai 2006 und 23. März 2007 - Leistungsbescheide im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG vor. Mit diesen (bestandskräftigen) Bescheiden ist (u.a.) der Antragsteller als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft T.--ring 282 in E. zu Leistungen aufgefordert worden. Der Antragsteller hat im Übrigen auch keine Tatsachen vorgetragen, die geeignet sein könnten, Zweifel an dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Vollstreckung im Sinne des § 6 Abs. 1 und 3 VwVG NRW zu begründen. 12 Es liegen ferner auch nicht die Voraussetzungen für eine Einstellung oder Beschränkung des Verfahrens nach § 6a VwVG, insbesondere des Absatz 1 Buchst. b letzte Alternative der Vorschrift vor. Danach ist eine Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, nichtig ist. Die Grundbesitzabgabenbescheide sind nicht aufgrund der vom Antragsteller geltend gemachten Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes nichtig. Die - jetzt in § 10 Abs. 6 WEG in der Fassung des am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) geregelte - Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der gesamten Verwaltung, 13 vgl. zur früheren Rechtslage auch BGH, Beschluss vom 02.Juni 2005 - V ZB 32/05 -, BGHZ 163, 157 - 180, 14 führt nicht zu einer nachträglichen Nichtigkeit der bestandskräftigen Bescheide. 15 Das Bundesverwaltungsgericht, 16 Beschluss vom 11. November 2005 - 10 B 65.05 -, NJW 2006, 791; vgl. auch Bärmann/Pick, WEG, 18. Aufl., § 10 Rn. 1a, 17 hat für das öffentliche Gebührenrecht klargestellt, dass bei Grundbesitzabgaben, die als Forderungen gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sind, aber gesamtschuldnerisch anfallen, die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht hindert. 18 Soweit in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Neufassung des § 10 Abs. 8 WEG bestimmt wird, dass jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haftet, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind, kann offen bleiben, ob diese Bestimmung auch auf kommunale Benutzungsgebühren anwendbar ist. 19 Anzumerken ist insoweit lediglich, dass das Wohnungseigentumsgesetz, das in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt, möglicherweise allein die zivilrechtlichen Verhältnisse der Wohnungseigentümer bzw. ihrer Wohnungseigentumsgemeinschaft regelt. Soweit im Außenverhältnis kommunale Benutzungsgebühren betroffen sind, steht die Gesetzgebungskompetenz allein den Ländern zu, so dass schon deshalb ohne ausdrückliche gesetzliche Verweisung im Landesrecht eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen für öffentliche kommunale Abgaben ausscheiden dürfte. 20 Vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 3 B 84/07 -, juris. 21 Jedenfalls enthält das Änderungsgesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) keine Regelung, die den materiellen Gesetzesänderungen Rückwirkung beimisst. Die Übergangsvorschrift des § 62 WEG in der Fassung des Änderungsgesetzes regelt lediglich die Anwendbarkeit der durch das Gesetz vom 26. März 2007 geänderten Vorschriften des III. Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung. Im Übrigen wäre es selbst im Falle einer gesetzlich geregelten Rückbewirkung ausgeschlossen, dass bestandskräftige Bescheide und damit titulierte Forderungen ihrem Inhalt nach hiervon berührt werden könnten. 22 Eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung kommt auch nicht wegen Erlöschens des Anspruchs auf die Leistung nach § 6 Abs. 1 Buchst. c. VwVG in Betracht. Der titulierte Anspruch erlischt vollständig oder teilweise u.a. durch Zahlung der geschuldeten Grundbesitzabgaben (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 44 Abs. 2 AO). Soweit der Antragsteller mit dem Verweis auf ein anhängiges Klageverfahren eines weiteren Wohnungseigentümers der Wohnungseigentümergemeinschaft die Höhe des noch bestehenden Anspruchs bestreiten will, ist für das Gericht nicht zu erkennen, dass die vom Antragsgegner noch geltend gemachten Forderungen in Höhe von 135.305,76 EUR durch Zahlungen weiterer Wohnungseigentümer erloschen sind. Ausweislich der vom Antragsgegner dem Gericht übersandten Kassenkontoblätter sind auf die durch bestandskräftige Grundbesitzabgabenbescheide titulierten Forderungen für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2007 bis zum 31. Dezember 2001 lediglich 12.259,27 EUR gezahlt worden. In der Folgezeit bis Ende 2007 erfolgten keine weiteren Zahlungen. 23 Die beizutreibenden Forderungen des Antragsgegners sind gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG NRW i.V.m. § 228 AO auch nicht wegen eingetretener (Zahlungs-)verjährung ganz oder teilweise erloschen. Nach dieser Vorschrift unterliegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt nach Satz 2 der Vorschrift fünf Jahre. Sie beginnt nach § 229 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Die Verjährungsfrist für die Grundbesitzabgaben für die Veranlagungsjahr 2001 und 2002, für die eine Verjährung überhaupt in Betracht kommen könnte, begann damit am 1. Januar 2002 bzw. am 1. Januar 2003 zu laufen. Die Verjährung wird nach § 231 AO unter anderem unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, wodurch eine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt wird (§ 231 Abs. 3 AO). Solch eine schriftliche Zahlungsaufforderung ist mit dem an ihn gerichteten Schreiben des Antragsgegners vom 12. Juni 2006 erfolgt. Hiermit ist er aufgefordert worden, rückständige Grundbesitzabgaben in Höhe von 149.456,34 EUR zu begleichen, wodurch eine neue Verjährungsfrist für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2006 in Gang gesetzt worden ist. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Der Streitwert folgt aus § 53 Abs. 3 iVm § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Er ist im Hinblick auf die durch eine vom Antragsgegner zukünftig gegen den Antragsteller gerichtete Zwangsvollstreckung zu erwartenden Vollstreckungserlöse mit einem Zehntel des zu vollstreckenden Betrages für das auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtete Verfahren angemessen und ausreichend festgesetzt. 26