Urteil
7 K 2473/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2008:0917.7K2473.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger ist seit vielen Jahren als Buchmacher zugelassen und betreibt unter anderem in C. mehrere Betriebsstätten. Seit 1999 vermittelte er auch Sportwetten für verschiedene ausländische Firmen. Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 13. Februar 2003 untersagte die Beklagte dem Kläger die Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten; davon waren die Betriebsstätten Am X. 21-23 und I.---straße 72 betroffen. Nachfolgende vorläufige Rechtsschutz-verfahren gegen diese Verfügung blieben erfolglos (7 L 513/03, 7 L 3028/03 und 7 L 1315/06); vorläufigen Rechtsschutzanträgen gegen spätere Zwangsgeldfestsetzungen entsprach das Gericht (7 L 1315/06), da die Verstöße in Betriebsstätten festgestellt worden waren, für die die Untersagung nicht ausgesprochen war. Die Beklagte hob alle diese Verfügungen im Zusammenhang mit dem Erlass der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung auf, so dass es in der Hauptsache zu keinen Entscheidungen mehr kam. Nach den Feststellungen der Beklagten vermittelte der Kläger auch weiterhin Sportwetten. Sie untersagte ihm deshalb mit der hier streitigen Ordnungsverfügung vom 20. Oktober 2006 die Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten, für die keine Erlaubnis nach § 1 des Sportwettgesetzes NRW vorliegt, und gab die Einstellung der Vermittlung bis zum 28. Oktober 2006 auf. Die Verfügung betraf die Betriebsstätten T.-------straße 12, I.---straße 72, Am X. 21-23, Am X. 25 und C1. Straße 85. Außerdem ordnete sie die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR an. Die Ordnungsverfügung vom 13. Februar 2003 hob sie auf. Seinen Widerspruch gegen diese Verfügung begründete der Kläger u.a. damit, dass in den drei Betriebsstätten Am X. 21-23 und Am X. 25 sowie I.-- -straße 75 keine Sportwetten vermittelt würden; dies sei so auch schon im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung so gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2007 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch zurück. Diese Ordnungsverfügung ist Streitgegenstand des Verfahrens 7 K 2474/06. Nachdem die Beklagte am 30. und 31. Oktober 2006 festgestellt hatte, dass in den Betriebsstätten Am X. 21-23 und T.-------straße 12 Sportwetten auf u.a. Fußballspiele und Hunderennen vermittelt wurden, setzte sie mit Verfügung vom 3. November 2006, zugestellt am 4. November 2008, das angedrohte Zwangsgeld von 10.000 EUR fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld von 20.000 EUR an. Nachdem die Beklagte am 13. und 15. November 2006 festgestellt hatte, dass in den Betriebsstätten C1. Straße 85 und T.-------straße 12 weiterhin Sportwetten auf u.a. Fußballspiele und Hunderennen vermittelt wurden, setzte sie mit Verfügung vom 16. November 2006, zugestellt am 17. November 2006, das angedrohte Zwangsgeld von 20.000 EUR fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld von 20.000 EUR an. Nachdem die Beklagte am 23. November 2006 festgestellt hatte, dass in den Betriebsstätten C1. Straße 85 und T.-------straße 12 und Am X. 21-23 weiterhin Sportwetten auf u.a. Fußballspiele und Hunderennen vermittelt wurden, setzte sie mit Verfügung vom 24. November 2006, zugestellt am 28. November 2006, das angedrohte Zwangsgeld von 20.000 EUR fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld von 20.000 EUR an. Nachdem die Beklagte am 30. November 2006 festgestellt hatte, dass in den Betriebsstätten C1. Straße 85 und T.-------straße 12 und Am X. 21-23 weiterhin Sportwetten auf u.a. Fußballspiele und Hunderennen vermittelt wurden, setzte sie mit Verfügung vom 4. Dezember 2006, zugestellt am 6. Dezember 2006, das angedrohte Zwangsgeld von 20.000 EUR fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld von 40.000 EUR an. Nachdem die Beklagte am 11. und 13. Dezember 2006 festgestellt hatte, dass in den Betriebsstätten C1. Straße 85 und T.-------straße 12 und Am X. 21-23 weiterhin Sportwetten auf u.a. Fußballspiele und Hunderennen vermittelt wurden, setzte sie mit Verfügung vom 13. Dezember 2006, zugestellt am 15. Dezember 2006, das angedrohte Zwangsgeld von 40.000 EUR fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld von 50.000 EUR an. Daraufhin teilte der Kläger der Beklagten mit, er werde die Vermittlung von Sportwetten in den Bochumer Filialen seines Unternehmens einstellen. Gegen die fünf Zwangsgeldfestsetzungsverfügungen legte er jeweils fristgerecht Widerspruch mit der Begründung ein, schon die Grundverfügung sei rechtswidrig. Auch sei nicht gegen die Grundverfügung insgesamt verstoßen worden, so dass das angedrohte Zwangsgeld, wenn überhaupt, nur anteilig hätte festgesetzt werden dürfen. Die Widersprüche wies die Bezirksregierung B. mit vier Widerspruchsbescheiden vom 23. Juli 2007, zugestellt am 25. Juli 2007, und einem Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2007 als unbegründet zurück; wegen der Einzelheiten wird auf diese Widerspruchsbescheide (Beiakten Hefte 1 bis 5) verwiesen. Am 27. August 2007, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage wendet sich der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung. Im Übrigen trägt er vor, die Festsetzung des jeweils angedrohten Zwangsgeldes sei nur möglich gewesen, wenn gegen die Grundverfügung hinsichtlich aller dort genannten fünf Betriebsstätten verstoßen worden wäre. Auch seien die Feststellungen hinsichtlich der behaupteten Verstöße zum Teil unzutreffend. Der Kläger beantragt, die Zwangsgeldfestsetzungsverfügungen der Beklagten vom 3., 16. und 24. November sowie vom 4. und 13. Dezember 2006 und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung B. vom 23. und 30. Juli 2007 aufzuheben. hilfsweise (siehe Anlage zur Sitzungsniederschrift), Beweis zu erheben zu den im überreichten Schriftsatz aufgeführten einzelnen Beweisfragen (Seiten 19 bis 23 dieses Schriftsatzes) mit dem Hinweis, ihn sinngemäß zu übertragen, soweit dort auf staatliche Anbieter in Bayern verwiesen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass die Grundverfügung wie die Zwangsgeldfestsetzungsverfügungen rechtmäßig seien. Die Verstöße seien festgestellt und aktenkundig. Auch habe das Zwangsgeld jeweils in voller angedrohter Höhe festgesetzt werden können, da der Grundverfügung nicht vollständig nachgekommen worden sei; für eine nur anteilige Festsetzung sei den Androhungen nichts zu entnehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Akten der Verfahren 7 K 2474/07 und 7 K 2472/07 sowie den Inhalt der in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung B. . Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Zwangsgeldfestsetzungsverfügungen der Beklagten und die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung B. sind nämlich rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) kann ein auf Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzungen lagen vor; denn die Beklagte hatte die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung vom 20. Oktober 2006 angeordnet und der Kläger hatte keinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt, sondern nur Klage erhoben (7 K 2474/08). Diese Klage ist im Übrigen durch Urteil vom heutigen Tag abgewiesen worden, weil die Grundverfügung rechtmäßig ist. Auf die Gründe dieses Urteils wird Bezug genommen. In diesem Urteil ist auch dargelegt worden, dass und warum die hilfsweise beantragten Beweise nicht erhoben zu werden brauchen. Daher brauchen sie auch in diesem Verfahren nicht erhoben werden. In der Grundverfügung vom 20. Oktober 2006 ist das in der ersten Zwangsgeldfestsetzungsverfügung vom 3. November 2006 festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR ordnungsgemäß angedroht worden. Die Androhung entsprach den gesetzlichen Vorschriften (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW) und war auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden (§ 58 Abs. 1 und 2 VwVG NRW). Sie war entgegen der Ansicht des Klägers auch bestimmt genug. Angedroht worden war das Zwangsgeld für den Fall, dass Sie dieser Verfügung nicht nachkommen". Die Verfügung betraf die Vermittlung von Sportwetten in fünf genau bezeichneten Betriebsstätten. Danach konnte nicht zweifelhaft sein, dass ein zur Festsetzung des Zwangsgeldes berechtigender Verstoß gegen die Verfügung nicht erst dann vorlag, wenn in allen Betriebsstätten Sportwetten vermittelt worden waren, sondern schon dann, wenn fest stand, dass in mindestens einer der Betriebsstätten mindestens eine Sportwette vermittelt worden war. Denn dann war der Kläger der Untersagungsverfügung nicht nachgekommen. Da das Zwangsgeld für jeden Verstoß angedroht war, kann die Androhung nicht dahin missverstanden werden, für jede Betriebsstätte könne nur ein Fünftel des Zwangsgeldes festgesetzt werden. Andererseits bot der Wortlaut der Zwangsgeldandrohung auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, bei der Feststellung der Vermittlung von Sportwetten in mehreren Betriebsstätten könne das Zwangsgeld mehrfach festgesetzt werden. Diese Annahme liegt genauso fern wie die Annahme, das Zwangsgeld sei für jede vermittelte Sportwette angedroht worden und könne entsprechend der Zahl der vorgefundenen Wettscheine oder angetroffenen Wettkunden vervielfacht werden. Die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes von 10.000,00 EUR ist auch materiell zu Recht erfolgt. Die Beklagte hatte nämlich festgestellt, dass in zwei der fünf Betriebsstätten nach dem Ablauf der gesetzten Frist am 30. und 31. Oktober 2006 Sportwetten vermittelt worden sind. Es gibt keinen Anlass, an diesen Feststellungen (Bl.842 ff der Verwaltungsvorgänge) zu zweifeln. Der Kläger setzt sich mit ihnen auch nicht konkret auseinander, sondern zweifelt sie nur ganz pauschal und unsubstantiiert an. Hiervon ausgehend ist auch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes rechtlich nicht zu beanstanden. Es war auch nicht unverhältnismäßig, die Androhung auf 20.000,00 EUR zu erhöhen, da das ursprünglich angedrohte Zwangsgeld seine Wirkung verfehlt hatte. Eine weitere Frist brauchte gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz VwVG NRW nicht bestimmt zu werden, da ein Unterlassen erzwungen werden sollte. Da der Kläger nach Zustellung dieser Verfügung erneut gegen das Verbot, Sportwetten zu vermitteln, verstoßen hat, ist auch die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes durch die Verfügung vom 16. November 2006 rechtmäßig gewesen. Entsprechendes gilt auch für die Zwangsgeldfestsetzungsverfügungen vom 24. November 2006, 4. Dezember 2006 und 13. Dezember 2006. Die Erhöhung der Zwangsgeldandrohungen in der vorletzten Verfügung auf 40.000,00 EUR und in der letzten Verfügung auf 50.000,00 EUR waren angesichts der hartnäckigen Missachtung der Grundverfügung durch den Kläger nicht unverhältnismäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.