OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 3215/07

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

20mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Ordnungsverfügung untersagt die Vermittlung von Sportwetten ohne in NRW gültige Erlaubnis und ist rechtmäßig nach §§ 9, 3, 4 GlüStV in Verbindung mit dem GlüStV AG NRW. • Das durch den Glücksspielstaatsvertrag und die Ausführungsgesetze geschaffene Regelungsgefüge genügt den verfassungs- und europarechtlichen Anforderungen zur Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht. • Die örtliche Ordnungsbehörde ist zur Untersagung befugt; vorbeugende Verbote für das gesamte Stadtgebiet sind zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für Ausweichverhalten bestehen. • Beweisanträge zu allgemeinen Marktentwicklungen oder Werbestrategien sind unbeachtlich, wenn sie die verfassungs- oder gemeinschaftsrechtliche Beurteilung nicht beeinflussen.
Entscheidungsgründe
Untersagung unerlaubter Sportwettenvermittlung nach GlüStV rechtmäßig • Die Ordnungsverfügung untersagt die Vermittlung von Sportwetten ohne in NRW gültige Erlaubnis und ist rechtmäßig nach §§ 9, 3, 4 GlüStV in Verbindung mit dem GlüStV AG NRW. • Das durch den Glücksspielstaatsvertrag und die Ausführungsgesetze geschaffene Regelungsgefüge genügt den verfassungs- und europarechtlichen Anforderungen zur Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht. • Die örtliche Ordnungsbehörde ist zur Untersagung befugt; vorbeugende Verbote für das gesamte Stadtgebiet sind zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für Ausweichverhalten bestehen. • Beweisanträge zu allgemeinen Marktentwicklungen oder Werbestrategien sind unbeachtlich, wenn sie die verfassungs- oder gemeinschaftsrechtliche Beurteilung nicht beeinflussen. Die Klägerin betrieb in einer Betriebsstätte in F1. die Vermittlung von Sportwetten für einen in N. ansässigen Anbieter ohne in Nordrhein-Westfalen gültige Erlaubnis. Die örtliche Ordnungsbehörde untersagte mit Verfügung vom 28.08.2007 das Angebot, die Vermittlung und die Bereitstellung entsprechender Einrichtungen in der Betriebsstätte und darüber hinaus im gesamten Stadtgebiet, sofern nicht an in NRW zugelassene Anbieter vermittelt werde; Zwangsgelder wurden angedroht und sofortige Vollziehung angeordnet. Die Bezirksregierung wies den hiergegen gerichteten Widerspruch zurück. Die Klägerin focht die Verfügung vor dem Verwaltungsgericht an und stellte hilfsweise zahlreiche Beweisanträge zur Verfassungs- und Europarechtskonformität der Regelungen und zum praktischen Vollzug des GlüStV. • Die Klage ist unbegründet; maßgeblicher Zeitpunkt der Prüfung war die mündliche Verhandlung. • Die rechtliche Ermächtigungsgrundlage für das Untersagungsrecht ergibt sich aus § 9 Abs.1 GlüStV; Sportwetten sind Glücksspiele im Sinne des § 3 GlüStV. • Der Sportwettenveranstalter, für den die Klägerin vermittelt, verfügt nicht über eine in NRW gültige Erlaubnis nach § 4 GlüStV in Verbindung mit § 14 GlüStV AG NRW, weshalb die Vermittlung unerlaubt ist. • Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ein staatliches Monopol sind durch die Neuregelung des GlüStV und der Landesgesetze nicht begründet; diese verfolgen vorrangig ordnungs- und suchtpräventive Ziele (§ 1 GlüStV, §1 GlüStV AG NRW). • Soweit einzelne Verstöße oder Umsetzungsprobleme vorliegen, ist dies von den Aufsichtsbehörden zu verfolgen; daraus folgt nicht die Verfassungswidrigkeit des Gesamtsystems, es sei denn, die Normen wären systematisch unfähig, ihre Ziele zu erreichen. • Auch europarechtlich bestehen keine durchgreifenden Bedenken; die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts stimmen mit den Leitlinien des Europäischen Gerichtshofs überein. • Vorbeugende Verbote für das örtliche Zuständigkeitsgebiet sind zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für Ausweichverhalten bestehen; solche Anhaltspunkte lagen hier vor (übernommene Betriebsstätten, frühere unzulässige Betreibervorgänge). • Die Zwangsgeldandrohung ist formell und materiell angemessen in Höhe und Zweck. • Die gestellten Beweisanträge waren für die Rechtslage unerheblich oder die in ihnen behaupteten Tatsachen konnten als erfüllt unterstellt werden. Die Klage wird abgewiesen; die Ordnungsverfügung vom 28.08.2007 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung sind rechtmäßig. Die Vermittlung nicht in NRW erlaubter Sportwetten ist zulässigerweise untersagt, weil die betreffenden Veranstaltungen nach GlüStV erlaubnispflichtig und der konkrete Veranstalter nicht in Besitz der erforderlichen Erlaubnis ist. Das neue Regelungsgefüge des Glücksspielstaatsvertrags und des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes erfüllt die verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen zur Bekämpfung von Suchtgefahren und zur Kontrolle von Werbung und Jugendschutz. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.