Urteil
12 K 622/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0923.12K622.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist als Technischer Fernmeldeamtsrat bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt und ist mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. Januar 2003 zur Personalserviceagentur PSA (jetzt: Vivento) versetzt worden. 3 Mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 wurde der Kläger vivento- intern zum Competence Center Business Projects (CC BP) in C. für einen befristeten Einsatz als Projektmanager vom 10. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 umgesetzt. 4 Am 6. Oktober 2006 stellte er beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem er sinngemäß begehrte, der Beklagten vorläufig seine Beschäftigung als Projektmanager zu untersagen. Zur Begründung erhob er generelle rechtliche Einwände gegen die verfügte Umsetzung. Der Antrag wurde mit rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 27. Oktober 2006 abgelehnt (12 L 1496/06). 5 Der Kläger trat den Dienst zu dem Projekteinsatz nicht an. 6 Die gegen die Umsetzungsverfügung vom 2. Oktober 2006 gerichtete Klage nahm der Kläger im Juni 2007 zurück, nachdem das Gericht auf die Erledigung der befristeten Umsetzungsverfügung hingewiesen hatte (12 K 3686/06). 7 Mit Schreiben vom 5. November 2007 wurde der Kläger erneut zu einem beabsichtigten Einsatz als Projektmanager beim CC BP in der Zeit vom 11. Dezember 2007 bis 10. März 2008 angehört. Der Kläger erklärte sich mit dem Einsatz wiederum nicht einverstanden. 8 Mit Verfügung 22. November 2007 wurde der Kläger zur Vivento CC BP zum Einsatz in dem Projekt CC BP Support in C. für die Zeit vom 11. Dezember 2007 bis 10. März 2008 umgesetzt. 9 Mit Schreiben vom 26. November 2007 legte der Kläger Widerspruch ein. 10 Er erhob grundsätzliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Umsetzung und berief sich insbesondere auf das amtsärztliche Gutachten des Dr. L. vom 4. Oktober 2001, welches im Zusammenhang mit der vom Kläger seinerzeit beantragten Zurruhesetzung erstellt worden war. Dort wurde als Diagnose rezidivierendes Wurzelreizsyndrom L5 und S1 angegeben. In der anschließenden Gesamtbeurteilung wurde u.a. ausgeführt, der Kläger klage seit sechs Jahren über Rückenschmerzen, die insbesondere nach längerem Sitzen aufträten. Die Beschwerden seien glaubhaft und nachvollziehbar. Er werde weiterhin im Intervall orthopädisch behandelt. Der Kläger sei in der Lage, seinen Dienst als Technischer Fernmeldeamtsrat durchzuführen, unter der Voraussetzung, dass die Möglichkeit einer wechselnden Körperhaltung gegeben sei (Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen). Eine ergonomische Ausstattung des Arbeitsplatzes werde ebenso für erforderlich gehalten. Unter diesen Voraussetzungen sei der Kläger dienstfähig i.S. des § 45 Abs. 1 LBG. 11 Der Kläger trat den Dienst zum Projekteinsatz wiederum nicht an. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2008, zugestellt am 5. Januar 2008, wies die Beklagte den Widerspruch gegen die befristete Umsetzung als unbegründet zurück. 13 Hierin wurde u.a. ausgeführt, der im CC BP C. zur Verfügung stehende Personalposten, für dessen Tätigkeiten der Kläger fachlich gut geeignet sei, sei dringend zu besetzen, während der Kläger derzeit anderweitig nicht amtsangemessen beschäftigt werden könne. Vergleichbar geeignete Mitarbeiter ohne Beschäftigung hätten nicht zur Verfügung gestanden. Es seien auch keine Umstände in den persönlichen Verhältnissen ersichtlich, aufgrund derer der befristete Einsatz am Dienstort C. nicht zumutbar sei. Auch das amtsärztliche Gutachten vom 4. Oktober 2001 spreche nicht gegen die Zumutbarkeit der vorgesehenen Tätigkeit. Der Arbeitsplatz sei ergonomisch ausgestattet. Die Möglichkeit eines Arbeitens in einer wechselnden Körperhaltung (Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen) sei gegeben. 14 Am 5. Februar 2008 hat der Kläger Klage erhoben. 15 Der Kläger trägt vor, die im amtsärztlichen Gutachten vom 4. Oktober 2001 festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Beklagte hätte durch eine fundierte Untersuchung sicherstellen müssen, dass eine Tätigkeit auf dem Arbeitsposten keine gesundheitlichen Risiken für ihn berge. Die Möglichkeit, dass er während der Tätigkeit jederzeit aufstehen könne, sei nicht ausreichend. 16 Der Kläger beantragt im Hinblick auf die Erledigung der befristeten Umsetzung, 17 unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2008 festzustellen, dass die Umsetzungsver-fügung vom 22. November 2007 rechtswidrig war. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie hat im vorliegenden Verfahren keine weiteren Ausführungen gemacht. 21 Die beim erkennenden Gericht ebenfalls anhängige Klage 12 K 1090/07 betreffend die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für den Zeitraum vom 10. Oktober bis 31. Dezember 2006 ist durch Urteil vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen worden. 22 Drei weitere Verfahren mit vergleichbaren Streitgegenständen sind noch anhängig. Diese waren zum gleichen Termin geladen, sind aber auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers, die den Kläger in diesen drei Verfahren vertreten, wegen deren Verhinderung sowie auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht am Terminstag entschieden worden. Es handelt sich um die Verfahren 12 K 2201/08 (Streitgegenstand: Verlust der Dienstbezüge für den Zeitraum vom 11. Dezember 2007 bis 10. März 2008), 12 K 4003/08 (Streitgegenstand: Umsetzung für den Zeitraum vom 8. April 2008 bis 10. Juni 2008) und 12 K 4087/08 (Streitgegenstand: Verlust der Dienstbezüge für den Zeitraum vom 8. April 2008 bis 10. Juni 2008). 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und die oben bezeichneten Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe 25 Die Klage hat keinen Erfolg. 26 Die Feststellungsklage ist nach der eingetretenen Erledigung in der Hauptsache der zunächst erhobenen Leistungsklage gegen die befristete Umsetzung gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Bei einem der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnis ist ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung i. S. des § 43 Abs. 1 VwGO anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußert. Dies ist u.a. bei einer Wiederholungsgefahr gegeben. 27 Vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Auflage, § 43 Rdnr. 25. 28 Eine solche Wiederholungsgefahr besteht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Denn die Beklagte hat dort mitgeteilt, dass in der Folgezeit neben einer weiteren befristeten Umsetzung, die ebenfalls bereits Gegenstand eines Klageverfahrens ist (12 K 4003/06), weitere befristete Umsetzungen ausgesprochen worden sind. 29 Die Klage ist indessen nicht begründet. Die vivento-interne Umsetzung des Klägers zum CC BP in C. für den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Zeitraum vom 11. Dezember 2007 bis 10. März 2008 ist rechtmäßig. 30 Die rechtliche Prüfung ist im Grundsatz darauf beschränkt, ob die Maßnahme ermessensfehlerhaft ergangen ist. 31 Der Rechtmäßigkeit der Umsetzung steht zunächst nicht entgegen, dass dem Kläger mit diesem Projekteinsatz kein abstrakt-funktionelles Amt übertragen worden ist. 32 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auch die zur Personalserviceagentur Vivento (vormals PSA) versetzten Beamten einen Anspruch auf die Übertragung amtsangemessener Funktionsämter haben. Der Dienstherr ist demnach gehalten, (auch) diesen Beamten nicht nur ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt (Dienstposten), sondern auch ein abstrakt-funktionelles Amt, d.h. ein dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenkreis bei einer bestimmten Behörde bzw. einer gleichstehenden Organisationseinheit der Deutschen Telekom AG zu übertragen. 33 BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 -, BVerwGE 126, S. 182. 34 Diesem Anspruch des Klägers, der bereits seit 5 ½ Jahren der Personalserviceagentur Vivento (bzw. zuvor PSA) zugewiesen ist, ist die Beklagte mit der Übertragung der Aufgaben eines Projektmanagers für den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Zeitraum von drei Monaten nicht nachgekommen. Zum einen ist die Übertragung dieses Dienstpostens nur vorübergehend erfolgt. Zum anderen ist damit insbesondere auch nicht die Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes verbunden. 35 Obwohl mit der streitigen befristeten Umsetzung der grundsätzlich bestehende Anspruch des Klägers auf Übertragung amtsangemessener Funktionsämter nicht erfüllt worden ist, ist diese Umsetzung aber nicht rechtswidrig. 36 Die Frage, ob befristete Umsetzungen von zu Vivento versetzten Beamten im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtlichen Bestand haben, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Sämtliche Entscheidungen sind - soweit ersichtlich - nicht in Hauptsacheverfahren, sondern in vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangen. Zum Teil handelt es sich lediglich um Beschlüsse in Kostenentscheidungen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO. 37 Die Gerichtsentscheidungen, in denen derartige befristete Umsetzungen als rechtswidrig angesehen werden, stellen im Wesentlichen in Anknüpfung an die angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf ab, dass damit kein abstrakt-funktionelles Amt übertragen worden ist. 38 Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 1 Bs 222/07 -, NVwZ-RR 2008, 485, juris-Rdnr. 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. September 2007 - 5 ME 224/07 -, juris-Rdnrn. 5 ff; VGH München, Beschluss vom 27. März 2007 - 15 CE 07.287 -, juris-Rdnr. 3 ; VG Ansbach, Beschluss vom 16. Januar 2008 - AN 11 E 07.03140 -, juris-Rdnrn. 51 ff. 39 Die Gegenansicht stellt in den Vordergrund, dass der zeitweiligen Zuweisung einer befristeten Tätigkeit gegenüber einer Nichtbeschäftigung auch bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht Vorrang einzuräumen ist. 40 OVG Münster, Beschluss vom 30. April 2007 - 1 B 473/07 - (n.v.); VGH Kassel, Beschluss vom 6. März 2008 - 1 B 166/08 -, juris-Rdnrn. 4 ff; VG Frankfurt, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 9 G 2463/07 -, juris-Rdnr. 12; VG Augsburg, Beschluss vom 20. September 2007 - Au 2 E 07.1076 -, juris-Rdnr. 16 mit Hinweis auf VGH Mannheim, Beschluss vom 24. April 2007 - 4 S 517/07 (n.v.); Kammerbeschluss vom 27. Oktober 2006 - 12 L 1496/06 - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit den Beteiligten des vorliegenden Klageverfahrens. 41 Die erkennende Kammer bleibt nach erneuter Prüfung und Würdigung der kontroversen gerichtlichen Entscheidungen zu dieser Streitfrage bei ihrer bereits im zitierten Beschluss im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahren vertretenen Auffassung und hält eine befristete Umsetzung für rechtlich zulässig. 42 Maßgebend hierfür sind folgende Erwägungen: 43 Zunächst ist klarzustellen, dass die aufgezeigte Rechtsfrage nicht durch das angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2006 beantwortet worden ist. Diese Entscheidung hatte die Versetzung zu Vivento und den damit verbundenen Entzug des Funktionsamtes zum Streitgegenstand. Eine andere Frage ist jedoch, ob bei einem Beamten, dessen Versetzung zur Personalserviceagentur Vivento (vormals PSA) bestandskräftig geworden ist, die Übertragung einer befristeten Tätigkeit - auch wenn diese amtsangemessen ist - allein deshalb rechtswidrig ist, weil keine Übertragung eines abstrakt- funktionellen Amtes erfolgt ist. 44 Gegen die Annahme einer derartigen - generellen - Rechtswidrigkeit spricht der Umstand, dass der bestehende Zustand für die zu Vivento versetzten Beamten, denen bislang keine Funktionsämter auf Dauer übertragen werden konnten, ebenfalls - und erst recht - rechtswidrig ist. Im Verhältnis zur ansonsten bestehenden gänzlichen Beschäftigungslosigkeit entspricht demgegenüber die zeitweilige amtsangemessene Beschäftigung eher den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG, der die amtsangemessene Beschäftigung als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums fordert. Insofern verbessert sich die beamtenrechtliche Situation des Beamten tendenziell, auch wenn sie den Vorgaben des Beamtenrechts nicht hinreichend entspricht. Hinzu kommt, dass eine befristete Tätigkeit - jedenfalls tendenziell - geeignet ist, einen seit Jahren beschäftigungslosen Beamten wieder an die Arbeitswelt heranzuführen, was unter Umständen eine etwaige anschließende Übertragung einer dauerhaften Tätigkeit erleichtert. Die gegenteilige Rechtsauffassung hätte zur Folge, dass die Beschäftigungslosigkeit eines bestandskräftig zu Vivento versetzten Beamten, dem bislang kein abstrakt-funktionelles Amt übertragen werden konnte, weiter verfestigt und die vom Bundesverwaltungsgericht angemahnte Vermeidung eines perspektivlosen Zuwartens noch mehr verstärkt wird. 45 In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass dem Kläger mit dieser Auslegung nicht der Anspruch auf Übertragung amtsangemessener Funktionsämter abgesprochen wird. Diesen Anspruch kann er jederzeit gegenüber der Beklagten geltend machen und gegebenenfalls auch einklagen. Aus dem Bestehen dieses Anspruchs, der im Übrigen nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Juni 2006 zwischen den Beteiligten auch unstreitig sein dürfte, folgt aber aus den genannten Gründen nicht die rechtliche Unzulässigkeit jedweder befristeten Umsetzung, mit der keine gleichzeitige Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes verbunden ist. 46 Allerdings wäre es rechtlich bedenklich, wenn die Beklagte befristete Umsetzungen in einer Weise aneinander reihen würde, dass sich dies als eine Umgehung der grundsätzlichen Verpflichtung der Beklagten, dem Beamten Funktionsämter auf Dauer zu übertragen, darstellen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass der Beamte nicht vergleichbar einem Leiharbeiter beliebig beschäftigt werden darf. 47 Wo die Grenze der anzahlmäßig noch hinzunehmenden befristeten Umsetzungen liegt, kann hier offen bleiben. Denn diese Grenze ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erreicht. Es handelt sich hier um die zweite befristete Umsetzung, wobei zudem zu der vorherigen Umsetzung ein zeitlicher Abstand von ca. einem Jahr besteht. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass der Kläger den Dienst jeweils nicht angetreten hat. Schon deshalb stellt sich die vorliegend im Streit stehende Umsetzung für den Zeitraum von Mitte Dezember 2007 bis Mitte März 2008 nicht als unzulässige Umgehung der dargelegten grundsätzlichen Verpflichtung der Beklagten dar. Eine Umsetzung, der der Beamte keine Folge geleistet hat, kann für die Frage einer unzulässigen Häufung von befristeten Umsetzungsmaßnahmen keine Rolle spielen. 48 Der Kläger hat sich weiterhin darauf berufen, die Beklagte habe keine Auswahlentscheidung getroffen, aus der folge, dass gerade er am Projekteinsatz in C. teilnehmen solle. Dies hat der Kläger zwar nicht ausdrücklich im vorliegenden Verfahren vorgetragen, wohl aber in dem Klageverfahren, dessen Streitgegenstand die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für den im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Zeitraum der Umsetzung vom 11. Dezember 2007 bis 10. März 2008 ist und in dem er im Wesentlichen ebenfalls mit der behaupteten Rechtswidrigkeit der Umsetzung argumentiert hat (12 K 2201/08). Dort hat er sich wiederholt auf den stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. Dezember 2006 - 5 L 1171/06 -, (juris) berufen. 49 Dem Kläger ist zuzugestehen, dass der genannte Beschluss Ausführungen enthält, die seine Auffassung stützen, dass bei einer Umsetzung, wie sie auch hier in Rede steht, eine Auswahlentscheidung zu treffen sei. Ausgehend von einem unterstellten Erfordernis einer Auswahlwahlentscheidung hat das Verwaltungsgericht Arnsberg gerügt, es sei nicht hinreichend belegt worden, dass eine aktive Suche nach weiteren ähnlich qualifizierten Mitarbeitern stattgefunden habe. Solange diese erforderlichen Ermittlungen noch nicht erfolgt seien, sei die Umsetzung ermessensfehlerhaft. 50 Wäre diesen Ausführungen zu folgen, läge es in der Tat nahe, auch im vorliegenden Fall eine fehlende bzw. unzureichende Auswahlentscheidung anzunehmen. Die einzige zu dieser Frage getätigte Äußerung der Beklagten in der Umsetzungsverfügung vom 22. November 2007 und im Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2008, vergleichbar geeignete Mitarbeiter ohne Beschäftigung hätten nicht zur Verfügung gestanden, dürfte unter Berücksichtigung des im Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg angelegten Maßstabes nicht als Beleg für eine hinlängliche Auswahlentscheidung ausreichen. 51 Jedoch wird den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg im genannten Beschluss nicht beigetreten. Denn damit würden die Anforderungen an eine Umsetzung oder eine vergleichbare organisatorische Maßnahme überspannt. 52 Zwar muss eine Behörde im Hinblick auf die gegenüber einem Beamten bestehende Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei derartigen Entscheidungen im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zweifellos auch soziale bzw. familiäre Belange des Beamten in ausreichendem Maße berücksichtigen. Insbesondere darf die Maßnahme aus derartigen Gründen für den einzelnen Beamten nicht unzumutbar sein. Das bedeutet aber nicht, dass bei sämtlichen Maßnahmen auch ein Auswahlverfahren, d.h. einen Vergleich zwischen allen in Betracht kommenden Beamten durchgeführt werden muss. So müsste die Behörde abgesehen von der Unsicherheit, auf welche Kriterien überhaupt zurückzugreifen ist, möglicherweise für alle in Betracht kommenden Beamten die jeweilige Entfernung zwischen Wohnort und vorgesehenem Dienstort ermitteln, müsste feststellen, ob der jeweilige Beamte einen PKW hat, ob er diesen gegebenenfalls auch benutzen will und kann, wie die Straßenverhältnisse auf der jeweiligen Streckenführung ist, inwieweit öffentliche Verkehrsmittel eingesetzt werden usw., und sie müsste die Ergebnisse für alle in den Vergleich einbezogenen Beamten dann miteinander vergleichen. Die Notwendigkeit solcher - auch unpraktikabler - Ermittlungen und eines solchen Vergleiches bei einer organisatorischen Maßnahme, wie sie auch eine Umsetzung darstellt, ist weder aus der Fürsorgepflicht noch aus anderen gesetzlichen Regelungen abzuleiten. 53 Anders dürfte es zu bewerten sein, wenn sich die Behörde selbst gebunden hat, sei es durch Richtlinien, sei es durch eine bestimmte Praxis. Eine solche Bindung besteht hier jedoch nicht. 54 Insbesondere folgt die Notwendigkeit eines Auswahlverfahrens auch nicht aus der am 21. April 2005 in Kraft getretenen Gesamtbetriebsvereinbarung zum Rationalisierungsschutz für Beamte, die gemäß Ziffer 14 Abs. 3 der am 16. November 2006 zustandegekommenen Konzernbetriebsvereinbarung zum Rationalisierungsschutz für Beamte, die infolge der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. 06. 2006 nicht in Vivento umgesetzt oder versetzt werden, für bereits in den Betrieb Vivento versetzte Beamte weitergilt. Dort ist ein Auswahlverfahren für eine Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Beamten für eine Umsetzung nicht vorgesehen. 55 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die befristete Umsetzung für den Kläger nach den in der für ihn anwendbaren Gesamtbetriebsvereinbarung zum Rationalisierungsschutz für Beamte behandelten Zumutbarkeitskriterien unzumutbar ist. Abgesehen davon, dass schon keine der dort genannten Fallgruppen auf den Kläger Anwendung findet, gelten diese Fallgruppen auch nur für Dauerarbeitsplätze. 56 Ebenso wenig ist eine Unzumutbarkeit aus sonstigen sozialen bzw. familiären Gründen erkennbar. Dies gilt umso mehr, als es sich nur um eine befristete Maßnahme handelt. Denn bei vorübergehenden Maßnahmen ist die Schwelle zur Unzumutbarkeit ohnehin höher als bei auf Dauer angelegten Maßnahmen. Außerdem ist der Kläger von Beginn an darauf hingewiesen worden, dass der Projekteinsatz in C. durch verschiedene Maßnahmen der Beklagten unterstützt wird (Fahrtkostenerstattung, zeitweise Abrechnung der doppelten Haushaltsführung und mögliche Hotelbuchung). 57 In diesem Zusammenhang sei noch angemerkt, dass der Kläger weder in seinem Anhörungsschreiben vor Ergehen der Umsetzungsverfügung noch in seinem Widerspruch und im vorliegenden Klageverfahren derartige Gründe geltend gemacht hatte. Sie sind vielmehr erstmals im Klageverfahren über den Verlust der Dienstbezüge (12 K 2201/08) vorgetragen worden. Dies ist jedenfalls ein Indiz dafür, dass der Kläger diese Gesichtspunkte seinerzeit selbst nicht als gewichtig angesehen hatte. 58 Auch aus dem vom Kläger in den Vordergrund gestellten amtsärztlichen Gutachten vom 4. Oktober 2001 folgt keine Rechtswidrigkeit seiner Umsetzung. 59 Der Kläger macht keine - generelle - Dienstunfähigkeit geltend, sondern vertritt die Auffassung, die in dem amtsärztlichen Gutachten formulierten Einschränkungen stünden dem vorgesehenen Einsatz als Projektmanager im Bereich CC BP entgegen, da der dortige Arbeitsplatz nicht leidensgerecht ausgestattet sei. Die Frage, ob ein bestimmter Arbeitsplatz bzw. Dienstposten mit gesundheitlichen Einschränkungen eines Beamten vereinbar ist, berührt jedoch nicht ohne Weiteres die Rechtmäßigkeit einer organisatorischen Entscheidung, wie sie etwa eine Umsetzungsverfügung darstellt. Insbesondere wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht berührt, wenn die Gegebenheiten am konkreten Arbeitsplatz noch den Bedürfnissen des Beamten angepasst werden können. Diesem bleibt es unbenommen, am Arbeitsplatz die vorhandenen Verhältnisse zu beanstanden. 60 Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 6 B 540/08 -, veröffentlicht in www.nrwe.de; vgl. auch Beschluss vom 17. Juli 2008 - 1 B 723/08 - für eine Zuweisungsentscheidung zu einer Tochtergesellschaft der Beklagten (n.v.). 61 Die vom Kläger behauptete unzureichende ergonomische Ausstattung des Arbeitsplatzes führt vor diesem Hintergrund nicht zur Rechtswidrigkeit der Umsetzung, selbst wenn die ergonomische Ausstattung des Arbeitsplatzes im Hinblick auf das ärztliche Gutachten noch zu optimieren wäre. Dazu hatte die Beklagte auch von Anfang an wiederholt ihre Bereitschaft erklärt. Im Übrigen ist die angeblich unzureichende ergonomische Ausstattung des Arbeitsplatzes vom Kläger in keiner Weise plausibel gemacht worden. Es ist nicht ersichtlich, woraus der Kläger seine Auffassung herleitet, es sei bei ihm eine über das übliche Maß hinausgehende ergonomische Ausstattung des Arbeitsplatzes erforderlich. Im amtsärztlichen Gutachten ist jedenfalls lediglich von einer ergonomischen Ausstattung des Arbeitsplatzes die Rede. 62 Die Rechtswidrigkeit einer Umsetzung im Hinblick auf bestehende gesundheitliche Einschränkungen kann demnach nur dann in Betracht kommen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Beamte die vorgesehene konkrete Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben kann. 63 Der Kläger macht eine solche grundsätzliche Unvereinbarkeit des vorgesehenen Arbeitsplatzes mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen zwar geltend, wenn er vorträgt, es sei nicht ausreichend, dass die Möglichkeit bestanden habe, während der Arbeit aufzustehen und herumzugehen. Vielmehr müsse es nach dem amtsärztlichen Gutachten die Tätigkeit selbst sein, die die wechselnden Körperhaltungen (Gehen, Stehen und Sitzen) bedinge und zwar jeweils zu gleichen Teilen. Dieser Auffassung des Klägers kann jedoch nicht gefolgt werden. Es erschließt sich in keiner Weise, woraus der Kläger die Notwendigkeit einer solchen gleichmäßigen Aufteilung der Tätigkeit herleitet. Das Verständnis des amtsärztlichen Gutachtens, das der Kläger zugrundelegt, stellt sich als grobe Fehlinterpretation dieses Gutachtens dar. Das amtsärztliche Gutachten spricht ausdrücklich von der Möglichkeit einer wechselnden Körperhaltung. Dies kann nur so verstanden werden, dass (überhaupt) die Gelegenheit besteht, wechselnde Körperhaltungen einzunehmen. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 65 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 66